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Keine Anwendung des § 101 ArbVG auf die „Ruhestandsversetzung“
• § 101 ArbVG findet zwar auch auf ÖBB-Bedienstete Anwendung, doch ist daraus für die „Ruhestandsversetzung“ nichts zu gewinnen: Wenngleich Versetzungen nicht nur örtlich oder räumlich, sondern auch qualitativ zu verstehen sind, so besteht kein Zweifel daran, dass es sich immer um einen Arbeitsplatz, d. h. eine Beschäftigung im Rahmen der Arbeitspflicht handeln muss, wie sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt. Dies liegt bei einer Ruhestandsversetzung nach der Bundesbahn-Dienstordnung bzw. nunmehr dem Bundesbahn-Pensionsgesetz gerade nicht vor. Es bedarf diesbezüglich daher keiner Mitwirkung des Betriebsrates. – (§ 101 ArbVG)
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