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ASoK 6, Juni 2010, Seite 226

Pensionskassenregelung – Aufklärungspflicht und Erkundigungsobliegenheit

1. Die Arbeitgeberin haftet einem Arbeitnehmer wegen Verletzung der sie als ehemalige Arbeitgeberin treffenden Verpflichtung, den Arbeitnehmer vor seiner Zustimmung zur Übertragung der seinem Pensionszuschuss zugrunde liegenden direkten Leistungszusage an die Pensionskasse über die damit verbundenen Rechtsfolgen aufzuklären, im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes für die Differenz zur ursprünglich vertraglich zugesagten Pension.

2. Jede Entschädigungsklage ist gem. § 1489 ABGB in drei Jahren von der Zeit an verjährt, zu welcher der Schaden und die Person des Schädigers dem Geschädigten bekannt wurde. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginnt somit mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Ersatzberechtigte sowohl den Schaden als auch den Ersatzpflichtigen so weit kennt, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. Die Kenntnis muss dabei den ganzen den Anspruch begründenden Sachverhalt umfassen, insb. auch die Kenntnis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten; in Fällen der Verschuldenshaftung daher auch jene Umstände, aus denen sich das Verschulden des Schädigers ergibt.

S. 227 3. Die Kenntnisnahme gilt scho...

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