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Ablehnung von Laienrichtern der Kammer für Arbeiter und Angestellte gem. § 20 Z 4 JN
• Eine fachmännische Laienrichterin, die als „Organ“ der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark tätig wird, von welcher der Rechtsvertreter des klagenden Arbeitnehmers bestellt wurde, ist nicht gem. § 20 Z 4 JN ausgeschlossen. Allein der Umstand, dass die Arbeitgeberin der Laienrichterin dem klagenden Arbeitnehmer im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages gem. § 7 Arbeiterkammergesetz Rechtsschutz durch Beistellung eines Rechtsanwaltes gewährte, macht jene nicht zur Partei. – (§ 20 Z 4 JN)
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