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Keine Urlaubsunterbrechung bei Pflege wegen Ausfalls der sonstigen Betreuungsperson
• 1. Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass eine Unterbrechung des Urlaubs analog der Bestimmung des § 5 Abs. 1 UrlG dann angezeigt ist, wenn ein bereits im Erholungsurlaub befindlicher Dienstnehmer die Freistellung zur Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen in Anspruch nimmt, weil in diesem Fall eine ähnliche, vom Gesetzgeber jedoch nicht berücksichtigte Beeinträchtigung vorliegt wie bei eigener Erkrankung. Nicht jede Beeinträchtigung des Erholungszweckes führt zu einer Unterbrechung des angetretenen Erholungsurlaubs, sondern nur eine solche, die – wie die Pflege eines erkrankten Angehörigen – den Erholungszweck gleich einer eigenen Erkrankung einschränkt.
• 2. Die Pflegefreistellung wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes, Wahl- oder Pflegekindes wegen der Verhinderung der Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG ist nicht gleich zu gewichten. Die Betreuung eines gesunden Kindes – sei es auch in einem höheren Ausmaß als sonst üblich, wenn die vorwiegend betreuende S. 233 Person ausgefallen ist – kann der Pflege einer kranken Person nicht gleichgehalten werden. Die ganz allgemein vorhandenen Einschränkungen durch Betreuung eines Kindes sind einer Beeinträchtigung wie b...