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ZWF 5, September 2025, Seite 246

Nachweisführung beim halben Sachbezug auch anhand von Aufzeichnungen neben dem Fahrtenbuch möglich

ZWF 2025/46

§ 33 FinStrG

Die Anwendung des halben Sachbezugs wurde insbesondere aufgrund folgender Mängel des Fahrtenbuchs von der Abgabenbehörde nicht anerkannt:

  • Die genauen Adressen der Firmen waren nicht angeführt, sondern nur die Namen der besuchten Firmen.

  • S. 247 Die privat gefahrenen Strecken wurden nicht extra angeführt, sondern als Differenz der Gesamtkilometer zu den beruflich gefahrenen Kilometern errechnet.

  • Zu Beginn des Jahres waren im Urlaub keine Privatfahrten angeführt.

Laut BFG war das Fahrtenbuch zwar formell nicht ordnungsgemäß geführt worden, ergänzend zum Fahrtenbuch kommen aber auch andere Beweismittel in Betracht.

So ließen sich die durchgeführten Fahrten anhand der Daten des Fahrtenbuchs in Kombination mit den sonstigen Aufzeichnungen (Kalender, Diätenabrechnung, Bestätigung des Arbeitgebers über den Außendienst) genau nachvollziehen. Dass zu Beginn des Jahres keine Privatfahrten mit dem Firmenfahrzeug vorgenommen wurden, wurde glaubwürdig mit dem Vorhandensein weiterer privater Fahrzeuge erklärt. Die angefahrenen Orte ließen sich anhand der Firmenbezeichnungen adressgenau feststellen. Der halbe Sachbezug war daher anzuerkennen.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl
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