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Zum Recht des Beschuldigten auf Ausfolgung einer „legal copy“ von im Zuge einer Telefonüberwachung entstandenen Aufnahmen
Zugleich eine Besprechung von OLG Wien 14. 7. 2025, 22 Bs 98/25k
Gemäß § 139 Abs 1 StPO ist dem von einer Überwachung von Nachrichten und Informationen gemäß § 134 Z 3 StPO („Telefonüberwachung“) betroffenen Beschuldigten zu ermöglichen, die gesamten Ergebnisse (§ 134 Z 5 StPO) dieser Ermittlungsmaßnahmen einzusehen und anzuhören. Das OLG Wien hat mit Verweis auf das Erkenntnis des , bestätigt, dass die verfassungskonforme Interpretation der §§ 52 Abs 1 und 139 Abs 1 StPO erfordert, dem Beschuldigten auch eine „legal copy“ dieser Ermittlungsergebnisse auszufolgen. Nach dem aus Art 6 MRK abzuleitenden Prinzip der Waffengleichheit ist es erforderlich, dass dem Beschuldigten hinlänglicher Zugang zu allen Beweisen der Strafverfolgungsbehörde - fallkonkret: zu den Tonaufnahmen - ermöglicht wird. Der Waffengleichheit sei fallbezogen auch höheres Gewicht beizumessen als dem Geheimhaltungsinteresse der anderen Beschuldigten, anderen Verfahrensbeteiligten oder von Dritten.
1. Zum maßgebenden Sachverhalt
Der in diesem Beitrag referierten Entscheidung des OLG Wien liegt ein (gegen zahlreiche Beschuldigte und aufgrund verschiedener Verdachtsmomente geführtes) Ermittlungsverfahren der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) zugrunde. Im Zuge dieses E...