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ZWF 5, September 2025, Seite 227

Verwaltungsbehördliches Verfahren; gerichtliches Finanzstrafverfahren; Zuständigkeit; Verjährungshemmung

§§ 31, 53, 57, 64, 80 ff FinStrG; § 100 StPO

Starl, Wechsel vom verwaltungsbehördlichen ins gerichtliche Finanzstrafverfahren, ÖJZ 2025, 582

Ob zur Durchführung eines Finanzstrafverfahrens das Gericht oder die Finanzstrafbehörde zuständig ist, hängt primär von der Schwere des Vergehens ab. Die Zuständigkeitsfrage ist insbesondere in früheren Ermittlungsstadien oft schwer zu beantworten, da sowohl die subjektive Tatseite als auch die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags berücksichtigt werden müssen. In der Praxis wird die Gerichtszuständigkeit häufig erst festgestellt, nachdem bereits ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren eingeleitet und umfangreiche Ermittlungen durchgeführt wurden. Der Beitrag kritisiert, dass der Verfahrenswechsel in der Praxis Unsicherheiten schafft, insbesondere im Hinblick auf Berichtspflichten und die Hemmung der Verjährung. Auch wenn gesetzliche Anpassungen vorgeschlagen wurden, bleibt eine lückenlose Verjährungshemmung in allen Fällen des Verfahrenswechsels ungesichert.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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