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Die neue Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b FinStrG
Vogl, Die neue Finanzordnungswidrigkeit nach § 51b FinStrG, JSt 2025, 157
Der neue § 51b FinStrG ermöglicht es, Beteiligte, die sich an Vorbereitungshandlungen beteiligen, aber keinen Hinterziehungsvorsatz haben, zumindest für die Mitwirkung an der Errichtung einer Täuschungskulisse, die zum Gelingen der Tat entscheidend beigetragen hat, strafrechtlich zur Rechenschaft zu ziehen. Sicherzustellen ist allerdings in der Praxis, dass die Verwirklichung eines Vorbereitungsdelikts nicht strenger als die Vollendung des Verkürzungsdelikts bestraft wird. Dies könnte durch die Kombination der erheblichen Strafdrohung iHv 100.000 € mit einem kleinen Hinterziehungsbetrag nach aktueller Rechtslage durchaus eintreten.