Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Legitimation zur Revision beim VwGH
ZWF 2025/43
Beschuldigte können sich nach § 77 Abs 1 FinStrG nur durch Verteidiger vertreten lassen. Ein Einspruch, der nicht vom Beschuldigten, auf den sich die Strafverfügung bezieht, sondern von einer anderen nicht zum Kreis der Verteidiger gehörenden Person, sei es auch in Vertretung von der Ehegattin, eingebracht wird, leidet nicht an einem Formmangel, sondern ist inhaltlich verfehlt und kein wirksamer „Einspruch“ iSd FinStrG (vgl ). Bei der Einbringung einer Beschwerde durch eine nicht zur Einbringung legitimierte Person ist ein Mängelbehebungsauftrag nicht zu erlassen (vgl Ritz/Koran, BAO7 [2021] § 85 Rz 15, mwN).
Im konkreten Fall richtete das BFG den Spruch, die Begründung und die Zustellung nicht an den Revisionswerber, auch wenn die Entscheidung „in der Finanzstrafsache“ des Revisionswerbers (Kopf der Entscheidung) erging. Das BFG sprach mit dem angefochtenen Beschluss somit nicht über eine vom Revisionswerber erhobene Beschwerde ab. Dementsprechend hat der Revisionswerber keine Legitimation zur Revision in diesem Verfahren.