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Anforderungen an die Begründung des Vorsatzes bei hinterzogenen Abgaben
ZWF 2025/48
Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren - ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung bedarf - festzustellen, dass Abgaben iSd § 207 Abs 2 BAO hinterzogen sind. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt konkrete und nachprüfbare Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus; dies nicht nur bezogen auf den objektiven Tatbestand, sondern auch auf die subjektive Vorwerfbarkeit. Die Erfüllung des objektiven Tatbestands entbindet das BFG nicht davon, seine Erwägungen offenzulegen, wieso es vom Vorliegen eines Vorsatzes, etwa aufgrund welchen nach außen in Erscheinung tretenden Verhaltens des Steuerpflichtigen, ausgegangen ist.
Das angefochtene Erkenntnis enthält zwar Feststellungen zum objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung, aber keine Sachverhaltsfeststellungen und auch keine beweiswürdigenden Erwägungen zur entscheidenden Frage des Vorsatzes. Dass die Kenntnis über das grundsätzliche Bestehen einer Steuerpflicht der bezogenen Einkünfte bei einer intellektuell durchschnittlich begabten Person vorausgesetzt werden könne, reicht als einzige Erwägung ohne konkrete Bezugnahme auf den Steuerpfl...