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Untreue; mittelbarer Vermögensnachteil; Insolvenzgläubiger
ZWF 2025/40
(= RIS-Justiz RS0106192)
Den Tatbestand der Untreue (§ 153 Abs 1 StGB) verwirklicht, wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich missbraucht und dadurch den anderen am Vermögen schädigt. Es ist ein Charakteristikum der Untreue, dass Machtgeber und Geschädigter miteinander ident sind, maW der Vermögensschaden demjenigen erwächst, über dessen Vermögen der Täter verfügt. Das Vermögen Dritter, etwa jenes von Geschäftspartnern oder Gläubigern, wird davon nicht erfasst. Ist der Machtgeber eine GmbH, sind die vom Tatbestand der Untreue geschützten wirtschaftlich Berechtigten (§ 153 Abs 2 StGB) die Gesellschafter der GmbH als deren Anteilseigner. In subjektiver Hinsicht erfordert die Tatbestandserfüllung deshalb - neben dem Vorsatz, die eingeräumte Befugnis wissentlich (§ 5 Abs 3 StGB) zu missbrauchen - den Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), dem Geschäftsherrn (und nicht einem Dritten) einen Vermögensschaden zuzufügen.
Die Feststellung des Vorsatzes zweier Angeklagter Dritte, nämlich die Gläubiger der vom Befugnismissbrauch betroffenen Gesellschaften, am Vermögen zu schädigen, trägt daher (wie dargelegt) die - idealkonkurrierend vorgenommene - Subsumtion der von den Schuld...