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ZWF 5, September 2025, Seite 240

Beschwerderecht gegen den Abgabenbescheid auch bei Haftungsinanspruchnahme des rechtskräftig bestraften Finanzstraftäters

§§ 11, 248 BAO

§ 165 Abs 1 lit d FinStrG sieht vor, dass die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag zu verfügen ist, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrags zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde (vgl auch §§ 222 f FinStrG). Ein - auf Grundlage des § 248 BAO - geänderter Abgabenbescheid kann somit zu einer Wiederaufnahme gemäß § 165 Abs 1 lit d sowie § 223 FinStrG und damit zu einer Änderung des Strafurteils führen. Dies hätte aufgrund der Bindungswirkung auch eine Auswirkung auf den Haftungsbetrag nach § 11 BAO. Auch wenn dem Haftungspflichtigen bereits im Strafverfahren alle Möglichkeiten zur Geltendmachung seiner Rechte offenstanden, schließt dies sohin nicht aus, gemäß § 248 BAO die zugrunde liegenden Abgabenbescheide zu bekämpfen.

Sachverhalt: In seiner Funktion als Geschäftsführer der I-GmbH beging der Revisionswerber zahlreiche Abgabenhinterziehungen. Hierfür wurde er mit Urteil des LG Salzburg schuldig gesprochen. Aufgrund dieser Verurteilung zog das Fina...

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