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ZWF 5, September 2025, Seite 246

Bindungswirkung an ein rechtskräftiges Strafurteil in gekürzter Urteilsausfertigung

ZWF 2025/44

§ 116 BAO

; Cermak-Kapl, Bindungswirkung an ein rechtskräftiges Strafurteil in gekürzter Urteilsausfertigung, BFGjournal 2024, 432

Ein rechtskräftiges Strafurteil entfaltet für das BFG bindende Wirkung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht. Dazu gehören jene Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt, wobei sich die Bindungswirkung auf die vom Strafgericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen erstreckt. Die Bindung betrifft dabei nur den festgestellten Sachverhalt, nicht jedoch dessen steuerliche Beurteilung. Für das Vorliegen der Bindungswirkung ist es unerheblich, wenn der Abgabepflichtige im Verfahren vor dem BFG vorbringt, er habe im Strafverfahren nur gestanden, da sonst eine unbedingte Haftstrafe im Raum gestanden wäre. Zudem ist es für das Bestehen einer Bindungswirkung unerheblich, ob die rechtskräftig verurteilende Entscheidung des Strafgerichts in Langfassung oder in einer gekürzten Urteilsausfertigung ergangen ist.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl
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