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ZWF 5, September 2025, Seite 225

Beteiligung Vortat; Geldwäsche

ZWF 2025/41

§ 165 StGB

(= RIS-Justiz RS0133923)

Jede Form der Beteiligung an der Vortat macht zum Vortäter und verhindert damit eine Strafbarkeit nach § 165 Abs 2 StGB. Ein Beitrag zum Betrug ist über die formelle Vollendung hinaus bis zur materiellen Vollendung (Vollbringung) möglich, somit bei einer (wie hier) durch Täuschung bewirkten Überweisung eines Geldbetrags bis zu dessen Gutschrift auf dem, der Sphäre des Vortäters zuzurechnenden Empfängerkonto. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der (Vor-)Täter den Vermögensbestandteil durch die Tat erlangt, womit dieser zum tauglichen Tatobjekt Vortat-bezogener Geldwäscherei wird.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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