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Strafbarkeit des Steuerberaters bei unterlassener Erklärung
ZWF 2025/45
Der Beschuldigte fungierte als steuerlicher Berater des Abgabepflichtigen und war in dieser Funktion verpflichtet, für seinen Mandanten Einkommensteuererklärungen einzureichen. Ihn traf kraft freiwilliger Pflichtenübernahme die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten des Abgabepflichtigen hinsichtlich der Einreichung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019.
Die Tatsache, dass dem Steuerberater nicht alle Belege vorlagen, um richtige Steuererklärungen einreichen zu können, ist nicht relevant, da er es unterlassen hat, sich die vollständigen Unterlagen von seinem Mandanten fristgerecht anzufordern. Dort waren diese vollständig vorhanden.
Für die Praxis ist insbesondere darauf zu achten, Unterlagenanforderungen genau zu dokumentieren, um das Bemühen um Erlangung der Unterlagen nachweisen zu können. Entscheidend ist nach Zorn (VwGH: Abgabenhinterziehung des Rechtsvertreters wegen schlampiger Klienten, RdW 2023, 526), ob sich der Rechtsvertreter, der die Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung übernommen hat, Zugang zu den Informationen verschaffen konnte, die für di...