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ZWF 5, September 2025, Seite 248

„Sollbruchstellen“ in der Buchhaltung

§ 33 FinStrG

Sievert/Wenzel, „Sollbruchstellen“ in der Buchhaltung haben ausgedient, PStR 2025, 20

Sollbruchstellen (= leicht identifizierbare Rechtsthemen oder streitige Tatsachen, die sich dem Außenprüfer aufdrängen und ein Prüfungsmehrergebnis ermöglichen, um von den wesentlichen Problembereichen der Buchführung und/oder Bilanzierung wegzuführen) stoßen nach aktuellem Stand der Technik an ihre Grenzen. Aufgrund der technischen Prüfungs- und Nachforschungsmöglichkeiten ist es den Außenprüfern sehr wohl möglich, große Datenmengen präzise, tiefgreifend und vielfach umfassend prüfen zu können. Weiters droht auch im Fall der Sollbruchstellen eine finanzstrafrechtliche Verurteilung, wenn diese sich nicht innerhalb des materiellen und formellen Steuerrechts bewegen.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl
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