Einkommensteuergesetz
2025
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§ 41 EStG — Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Gliederung:
1. Änderung durch das Telearbeitsgesetz (BGBl I 2024/110)
2. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024; BGBl I 2024/113)
3. Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025; BGBl I 2024/144)
1. Änderung durch das Telearbeitsgesetz (BGBl I 2024/110)
In § 41 Abs 1 Z 13 wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 41 Abs 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/110 tritt mit in Kraft und ist erstmalig anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
- die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden (§ 124b Z 453).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2597 BlgNR XXVII. GP):
Siehe die Aktuellen Hinweise zu den §§ 16 und 26.
2. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024; BGBl I 2024/113)
§ 41 wird wie folgt geändert:
a) Die bisherige Z 1 in Abs 2 wird zu Abs 2.
b) Die ...