Einkommensteuergesetz
2025
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§ 28 EStG — Vermietung und Verpachtung
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Gliederung:
1. Änderung durch BGBl I 2024/36)
2. VuV-Plausibilisierungs-VO (BGBl II 2024/324)
1. Änderung durch BGBl I 2024/36)
§ 28 Abs 3 Z 2 lautet:
„2. Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, für die
- eine Zusage für eine Förderung nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, dem Startwohnungsgesetz oder den landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung der Wohnhaussanierung vorliegt oder für die
- eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des UFG ausbezahlt wird oder plausibilisiert wird, dass die inhaltlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Förderung vorliegen. Der Bundesminister für Finanzen wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ermächtigt, die Kriterien für diese Plausibilisierung im Wege einer Verordnung näher festzulegen.“
In-Kraft-Treten:
§ 28 Abs 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/36 ist erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem anfallen (§ 124b Z 450).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zum Initiativantrag (IA 3949/A BlgNR XXVII. GP):
Herstellungsaufwand ist grundsätzlich auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes im Wege der ...