Einkommensteuergesetz
2025
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§ 27b EStG — Einkünfte aus Kryptowährungen
Verordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ermittlung der Steuerdaten von Kryptowährungen (Kryptowährungsverordnung - KryptowährungsVO) (BGBl II 2022/455)
Aufgrund von § 27a Abs. 4 und § 93 Abs. 4a Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 194/2022, wird verordnet:
Form der Übermittlung von Steuerdaten
§ 1. (1) Sind dem Abzugsverpflichteten bei den Einkünften im Sinne des § 27 Abs. 4a EStG 1988 der tatsächliche Anschaffungszeitpunkt bzw. die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht bekannt, können durch den Steuerpflichtigen diese Steuerdaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bekannt gegeben werden.
(2) Folgende Steuerdaten sind dem Abzugsverpflichteten bekannt zu geben:
1. das Anschaffungsdatum der Kryptowährung oder, wenn der Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge erfolgt ist, der Anschaffungszeitraum;
2. die Anschaffungskosten der betreffenden Kryptowährung unter Anwendung von § 2;
3. die Information, ob seit Erwerb der betreffenden Kryptowährung ein steuerneutraler Tausch im Sinne des § 27b Abs. 3 Z 2 zweiter Satz EStG 1988 erfolgt ist.
(3) Der Abzugsverpflichtete kann Inhalt und Struktur der zu übermittelnden Steuerdaten vorgeben. Dabei kan...