Einkommensteuergesetz
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 24 EStG — Veräußerungsgewinne
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
In § 24 Abs 7 lautet im letzten Satz der zweite Halbsatz nach dem Strichpunkt „dabei ist § 32 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden, wobei die bisherigen Buchwerte fortzuführen sind, soweit das Vermögen dem Übertragenden weiterhin zuzurechnen ist (Art. IV des Umgründungssteuergesetzes) oder dem Übernehmenden bereits bisher zuzurechnen war (Art. V des Umgründungssteuergesetzes).“
In-Kraft-Treten:
§ 24 Abs 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 ist erstmals anzuwenden für Übertragungen mit einem Stichtag nach dem (§ 124b Z 457).
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2610 BlgNR XXVII. GP):
Aufgrund der Erweiterung des § 32 Abs 3 auf Überführungen von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen soll nunmehr auch § 24 Abs 7 angepasst und auf den spiegelbildlichen Vorgang erweitert werden. Vor diesem Hintergrund soll im letzten Satz des § 24 Abs 7 die sinngemäße Anwendung des § 32 Abs 3 auch für die Übertragung von (Teil)Betrieben oder Mitunternehmeranteilen durch Personengesellsc...