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Einkommensteuergesetz
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 25. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-85114-861-9

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Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 18 EStG — Sonderausgaben

Fuchs/ Renner

Aktuelle Hinweise

(25. Lieferung, Stand )

Gliederung:

1. Änderung durch BGBl I 2024/12

2. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024; BGBl I 2024/113)

1. Änderung durch BGBl I 2024/12

In § 18 Abs 1 Z 5 wird der Betrag „400 Euro“ durch den Betrag „600 Euro“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 18 Abs 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/12 ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden (§ 124b Z 448).

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zum Initiativantrag (IA 3815/A BlgNR XXVII. GP):

Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können gemäß § 18 Abs 1 Z 5 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit 2017 kommt eine automatisierte Sonderausgaben-Datenübermittlung zur Anwendung, mittels welcher beitragsleistende Personen administrativ entlastet werden. Anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften tragen - gerade in Krisenzeiten - bedeutend zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zum sozialen Miteinander bei. Aus diesem Grund soll eine weitere steuerliche Anerkennung erfolgen, indem die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von bisher 400 Euro auf 600 Euro erhöht werden soll.

Die Erhöhung soll ab der Veranlagung für ...

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