Einkommensteuergesetz
2025
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§ 109b EStG — Mitteilung bei Auslandszahlungen
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
In § 109b Abs 3 Z 3 zweiter Teilstrich wird die Wortfolge „Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 109b Abs 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2610 BlgNR XXVII. GP):
Hinsichtlich der Sozialversicherungsnummer sind die Verweise auf § 31 ASVG seit den Änderungen des ASVG durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz - SV-OG, BGBl I 2018/100, nicht mehr aktuell. Der Verweis auf § 31 ASVG soll daher entfallen und in sämtlichen bezugnehmenden Bestimmungen einheitlich der Begriff „Sozialversicherungsnummer“ verwendet werden.
(Covid-Bestimmungen, Stand )
Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und § 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988 (FORG-AnpassungsV; BGBl II 2020/579)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 84 Abs. 1, 109a und 109b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, ...