Einkommensteuergesetz
2025
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§ 104 EStG — Landarbeiterfreibetrag
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025; BGBl I 2024/144)
Nach § 103 wird folgender § 104 samt Überschrift eingefügt:
„Kinderzuschlag
§ 104. (1) Steuerpflichtigen steht jeweils für den Zeitraum von Juli bis Juni des Folgejahres (Anspruchszeitraum) ein Kinderzuschlag zu, wenn für den jeweiligen Monat der Kinderabsetzbetrag gewährt wird (§ 33 Abs. 3). Ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet, steht kein Kinderzuschlag mehr zu.
(2) Der Kinderzuschlag steht unter folgenden Voraussetzungen zu:
1. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid für das dem Beginn des Anspruchszeitraumes vorangegangene Kalenderjahr wurde beim anspruchsberechtigten Steuerpflichtigen der Alleinerzieherabsetzbetrag oder bei ihm oder bei seinem (Ehe)Partner gemäß § 106 Abs. 3 der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt.
2. Der Anspruchsberechtigte oder dessen alleinverdienender (Ehe)Partner (Z 1) hat laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid des dem Beginn des Anspruchszeitraumes vorangegangenen Kalenderjahres steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 erzielt und d...