Einkommensteuergesetz
2025
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§ 94 EStG — Ausnahmen von der Abzugspflicht
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
In § 94 Z 5 wird die Wortfolge „Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 und 4“ durch die Wortfolge „Einkünften gemäß § 27 Abs. 2 Z 2, Abs. 3 bis 4a“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 94 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 tritt am in Kraft (§ 124b Z 464)
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2610 BlgNR XXVII. GP):
Der Anwendungsbereich der Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug für juristische Personen, die Kapitaleinkünfte als Betriebseinnahmen eines in- oder ausländischen Betriebes erzielen, soll in sachlicher Hinsicht auf Einkünfte aus Kryptowährungen gemäß § 27 Abs 4a erweitert werden. Die Abgabe einer digitalen Befreiungserklärung ist jedoch weiterhin vor dem Hintergrund des Bankgeheimnisses auf jene Fälle eingeschränkt, in denen ein Kreditinstitut zur Vornahme des Kapitalertragsteuerabzuges verpflichtet ist. Liegt daher ein Abzugsverpflichteter vor, der kein Kreditinstitut ist, soll die KESt-Befreiung auch in diesen Fällen ohne Abgabe einer digitalen Befreiungserklär...