Einkommensteuergesetz
2025
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§ 89 EStG — § 89 Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen
Aktuelle Hinweise
(25. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)
In § 89 Abs 6 wird die Wortfolge „Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.
In-Kraft-Treten:
§ 89 Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.
Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:
EB zur Regierungsvorlage (RV 2610 BlgNR XXVII. GP):
Hinsichtlich der Sozialversicherungsnummer sind die Verweise auf § 31 ASVG seit den Änderungen des ASVG durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz - SV-OG, BGBl I 2018/100, nicht mehr aktuell. Der Verweis auf § 31 ASVG soll daher entfallen und in sämtlichen bezugnehmenden Bestimmungen einheitlich der Begriff „Sozialversicherungsnummer“ verwendet werden.
(24. Lieferung, Stand )
Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)
§ 89 wird wie folgt geändert:
a) In Abs 2 wird die Wortfolge „im Sinne der Abs. 1“ durch die Wortfolge „im Sinne des Abs. 1“ ersetzt.
b) In Abs 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wenn für Dienstnehmer ei...