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Einkommensteuergesetz
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.)

Einkommensteuergesetz

Kommentar | Grundwerk inkl. 25. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-85114-861-9

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Dokumentvorschau
Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg.) - Einkommensteuergesetz

§ 89 EStG — § 89 Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen

Kirchmayr/ Schaunig

Aktuelle Hinweise

(25. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 (AbgÄG 2024, BGBl I 2024/113)

In § 89 Abs 6 wird die Wortfolge „Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG“ durch das Wort „Sozialversicherungsnummer“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 89 Abs 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2024/113 tritt mit (Tag nach Kundmachung des BGBl) in Kraft.

Die Gesetzesmaterialien führen dazu aus:

EB zur Regierungsvorlage (RV 2610 BlgNR XXVII. GP):

Hinsichtlich der Sozialversicherungsnummer sind die Verweise auf § 31 ASVG seit den Änderungen des ASVG durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz - SV-OG, BGBl I 2018/100, nicht mehr aktuell. Der Verweis auf § 31 ASVG soll daher entfallen und in sämtlichen bezugnehmenden Bestimmungen einheitlich der Begriff „Sozialversicherungsnummer“ verwendet werden.

(24. Lieferung, Stand )

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)

§ 89 wird wie folgt geändert:

a) In Abs 2 wird die Wortfolge „im Sinne der Abs. 1“ durch die Wortfolge „im Sinne des Abs. 1“ ersetzt.

b) In Abs 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wenn für Dienstnehmer ei...

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