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GesRZ 1, Februar 2025, Seite 63

Firma „Know Center Research GmbH“ ist zulässig

§ 18 Abs 1 UGB

1. Durch die Firmenliberalisierung (im Zuge des HaRÄG, BGBl I 2005/120) wurde die Verwendung von Marken als Firma zulässig.

2. An die Unterscheidungskraft der Firma sind im Firmenrecht (§ 18 Abs 1 UGB) nicht höhere Ansprüche zu stellen als im Markenrecht.

3. Die Wortfolge „Know Center“ individualisiert als Kunstwort und Teil einer eingetragenen Wortbildmarke gerade noch hinreichend den Gattungsbegriff „Research“, sodass der maßgebliche gesamte Wortlaut als Mischfirma zulässig erscheint.

4. Die gewählte Wortkombination „Know Center“ erzeugt bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine besondere Gedankenoperation und ein Nachdenken, weil es sich um keinen korrekten englischen Ausdruck handelt. Sie weist damit eine gewisse Originalität auf, ist ungewöhnlich und nicht bloß beschreibend.

5. Selbst wenn man die Aussagen unter Leitsatz 3 und 4 verneinte, so wäre die Firma zulässig, wenn die Kombination „Know Center“ Verkehrsgeltung erlangt hätte.

6. Die im Rahmen der Firmenliberalisierung ausdrücklich vorgesehene Vereinfachung des firmenbuchgerichtlichen Verfahrens kann nur erreicht werden, wenn sich auch die Prüfung der Verkehrsgeltung auf eine Grobprüfung beschränkt.

OLG Graz , 4 R 111/24m (rechtsk...

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