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Zur gerichtlichen Bestellung von Liquidatoren einer GmbH
§ 15a, § 89 Abs 2 und § 92 Abs 1 GmbHG
1. Über die Verweisung des § 92 Abs 1 GmbHG gelangt im Falle des Fehlens eines Liquidators auch im Liquidationsstadium § 15a GmbHG zur Anwendung.
2. Wesentliche Voraussetzung für die gerichtliche Bestellung eines Liquidators nach § 15a und § 92 Abs 1 GmbHG ist die Dringlichkeit, für eine solche nach § 89 Abs 2 Satz 2 GmbHG das Vorliegen wichtiger Gründe.
S. 64 3. Im Hinblick auf die weitgehend gleich gelagerte Problemlage, die durch diese beiden Bestimmungen geregelt wird, kann für die Beurteilung der Dringlichkeit iSd § 15a GmbHG und die wichtigen Gründe iSd § 89 Abs 2 GmbHG im Einzelfall der gleiche Beurteilungsmaßstab angelegt werden.
4. Differenzen zwischen den Gesellschaftern oder allfällige gegenläufige Interessen der Gesellschafter in Bezug auf die Liquidation und die Verwertung des Gesellschaftsvermögens bilden keinen hinreichenden Grund für die Bestellung einer außenstehenden Person zum Liquidator, bewirken diese allein doch noch nicht die vom Gesetz und von der Judikatur als Bestellungsvoraussetzung normierte Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft bzw des Liquidators.
OLG Innsbruck , 3 R 83/24s (rechtskräftig; LG Innsbruck 50 Fr 2383/24s)