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Nachhaltigkeitsberichtsgesetz
Am wurde der Ministerialentwurf betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Drittlandunternehmen-Berichterstattungsgesetz erlassen und das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das SCE-Gesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Strafgesetzbuch, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz und das CBCR-Veröffentlichungsgesetz geändert werden (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz - NaBeG), veröffentlicht. Durch das NaBeG soll die CSRD, welche bereits bis umzusetzen gewesen wäre, anwendbar gemacht werden. Gegen Österreich wurde bereits wie gegen zahlreiche andere Mitgliedstaaten ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.
1. Größenkriterien
Der Ministerialentwurf zum NaBeG sieht vor, dass die Größenkriterien des § 221 UGB geändert werden sollen. Bisher waren nämlich nur bei AGs, die als Holding über eine sehr hohe Bilanzsumme verfügen, aber über vergleichsweise geringe Umsatzerlöse und eine niedrige Mitarbeiteranzahl, die Schwellenwerte auf konsolidierter oder aggregierter Basis zu berechnen. Dies soll nun durch Anpassung des Abs 4a leg cit auf alle Kapitalgesellschaften ausgedehnt werden. § 221 Abs 4a UGB soll erstmalig auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem beginnen.
2. Sanktionen für nicht zeitgerechte Offenlegungen
Durch das N...