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Zum Haftungsausschluss nach § 38 Abs 4 UGB
Ein Haftungsausschluss muss, wenn dies der Publizitätsakt nach § 38 Abs 4 UGB ist, „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen werden. Ein enger zeitlicher Zusammenhang reicht aus. Nach Ablauf eines Monats seit dem Unternehmensübergang liegt ein derartiger enger zeitlicher Zusammenhang nicht mehr vor.
OLG Wien , 6 R 209/24k (rechtskräftig; LG Wiener Neustadt 8 Fr 3921/24s); gleichlautend OLG Wien , 6 R 201/24h (rechtskräftig; HG Wien 73 Fr 19557/24f)