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GesRZ 1, Februar 2025, Seite 63

Zu Firmenbucheintragungen nach dem SanktG

§ 6 SanktG

1. Das amtswegige Einschreiten gem § 6 SanktG ist in § 22 Abs 2 RpflG nicht als eine dem Richter vorbehaltene Angelegenheit genannt, sodass das Verfahren aufgrund der generellen Zuweisung der Geschäfte in Firmenbuchsachen in den Wirkungsbereich der Rechtspfleger fällt.

2. § 6 SanktG sieht als Begleitmaßnahme im Grundbuch bzw Firmenbuch die Offenlegung des Umstands vor, dass ein Rechtsakt nach § 2 Abs 1 SanktG oder eine unmittelbar anwendbare Sanktionsmaßnahme der EU besteht.

3. Solche Eintragungen können sich auf alle natürlichen und juristischen Personen, also auch auf Einrichtungen iSd § 2 Abs 1 SanktG, beziehen, die im Grundbuch oder Firmenbuch als Rechteinhaber an eingefrorenen Vermögenswerten aufscheinen (zB Eigentümer einer Liegenschaft, Gesellschafter einer GmbH).

4. Die Eintragung ist, da das gesamte Vermögen und damit auch der im Firmenbuch eingetragene Vermögenswert bereits unmittelbar aufgrund der betreffenden Maßnahme eingefroren wurde, lediglich deklarativ.

5. Soweit es sich bei der im Firmenbuch (sei es als Gesellschaft oder in anderer Funktion, namentlich als Gesellschafter) eingetragenen juristischen oder natürlichen Person nicht um jene handelt, die unmittelb...

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