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GesRZ 1, Februar 2025, Seite 59

Zum Erfordernis einer Spezialvollmacht für die Änderung der Stiftungserklärung

§ 1008 ABGB

§ 33 PSG

1. Die Errichtung einer Privatstiftung ist für den Geschäftsherrn typischerweise nachteilig, gefährlich, ungewöhnlich und wichtig, weshalb § 1008 Satz 2 ABGB analog anzuwenden und somit eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Dafür spricht auch der schenkungsähnliche Rechtsvorgang der Vermögenswidmung.

2. Auch die Änderung einer Stiftungserklärung ist wie die Errichtung einer Privatstiftung ein Geschäft, das für den Stifter typischerweise gefährlich, ungewöhnlich und wichtig ist. Auch für die rechtsgeschäftliche Vertretung bei einer Änderung einer Stiftungserklärung ist somit in analoger Anwendung des § 1008 Satz 2 ABGB eine Spezialvollmacht notwendig.

3. Die Frage der strittigen Auslegung von § 1008 Satz 3 ABGB bleibt unbeantwortet.

(OLG Linz 6 R 153/22w; LG Steyr 21 Fr 3355/22a)

[1] Im Firmenbuch ist ... die Ö.-Privatstiftung (in der Folge: Stiftung) eingetragen. Gem § 13 Abs 1 der Stiftungsurkunde ist der Erststifter berechtigt, die Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde und -zusatzurkunde) allein zu ändern.

[2] Die Stiftung beantragte die Eintragung von Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde und brachte vor, der Erststifter habe von seinem Änderungsrecht Gebrauch gemacht und mit Beschlü...

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