TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 1, Februar 2025, Seite 63

Keine Anmeldepflicht inländischer Unternehmen für ihre ausländischen Zweigniederlassungen

Art 28a Abs 7 der Richtlinie (EU) 2019/1151

Auch nach Inkrafttreten des GesDigG 2022, BGBl I 2022/186, besteht keine Anmeldepflicht inländischer Unternehmen für ihre ausländischen Zweigniederlassungen. Die Eintragung hat gem Art 28a Abs 7 der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl L 186 vom , S 80, aufgrund einer Verständigung über das System der Registervernetzung („BRIS“) von Amts wegen zu erfolgen.

OLG Wien , 6 R 102/24z ua (rechtskräftig; HG Wien 73 Fr 62663/23m)

Rubrik betreut von: Georg Nowotny
Die zivilrechtliche Judikatur wird von Hon.-Prof. Dr. Georg Nowotny, Senatspräsident des OGH, bearbeitet.
Daten werden geladen...