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Keine Anmeldepflicht inländischer Unternehmen für ihre ausländischen Zweigniederlassungen
Art 28a Abs 7 der Richtlinie (EU) 2019/1151
Auch nach Inkrafttreten des GesDigG 2022, BGBl I 2022/186, besteht keine Anmeldepflicht inländischer Unternehmen für ihre ausländischen Zweigniederlassungen. Die Eintragung hat gem Art 28a Abs 7 der Richtlinie (EU) 2019/1151 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, ABl L 186 vom , S 80, aufgrund einer Verständigung über das System der Registervernetzung („BRIS“) von Amts wegen zu erfolgen.
OLG Wien , 6 R 102/24z ua (rechtskräftig; HG Wien 73 Fr 62663/23m)