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GesRZ 1, Februar 2025, Seite 55

Zur gerichtlichen Schiedsrichterbestellung

§§ 577 ff ZPO

1. Aus dem Umstand, dass der Entscheidung über die Schiedsrichterbestellung nach § 587 ZPO keine Bindungswirkung in Bezug auf die als Vorfrage zu prüfende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zukommt, lässt sich ableiten, dass die Gültigkeit der Schiedsklausel nur eingeschränkt und summarisch zu prüfen ist.

2. Unter Statuten iSd § 581 Abs 2 ZPO sind sowohl die Satzungen juristischer Personen (zB GmbH, AG und Genossenschaft) als auch die Gesellschaftsverträge von Personengesellschaften (OG und KG) als auch Vereinsstatuten zu verstehen, sofern sie echte Schiedsgerichte nach §§ 577 ff ZPO vorsehen.

3. Eine solche statutarische Schiedsklausel gilt, wenn die Schiedsvereinbarung formgerecht in den Statuten festgelegt wurde, für die Gesellschaft und für alle Gesellschafter.

4. Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit der Schiedsklausel favorisiert.

5. Die Auswahl des Schiedsrichters gem § 587 ZPO liegt im gebundenen Ermessen des Gerichts.

[1] Die Antragsteller haben mit dem Zweit- und dem Drittantragsgegner (und anderen nicht am Verfahren beteiligten Rechtsanwälten) am eine GmbH gegründet ... Bis 2017 waren die An...

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