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Zwangsstrafen bei Erlöschen der Firma
1. Eine Firma (auch einer KG) erlischt mit der dauerhaften Einstellung des Unternehmensbetriebs.
2. Die vorherige Androhung der Zwangsstrafe nach § 24 Abs 3 FBG ist zwingend; wenn sie unterblieb bzw nicht wirksam zugestellt wurde, ist die Strafverhängung ersatzlos aufzuheben. Gleiches hat zu gelten, wenn die Androhung der Zwangsstrafe nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs 3 FBG entsprach.
OLG Wien , 6 R 220/24b (rechtskräftig; HG Wien 73 Fr 9885/23y)