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Ritz

BAO | Bundesabgabenordnung

Kommentar

5. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-2297-2

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Ritz - BAO | Bundesabgabenordnung

§ 24a Zustellung am Ort des Antreffens

Christoph Ritz

1

§ 24a ZustG (idF BGBl I 2008/5) ist eine Nachfolgeregelung zu § 4 Abs 4 erster Halbsatz ZustG und zu § 4 Abs 5 erster Satz ZustG (diese beiden Bestimmungen sind ihrerseits Nachfolgeregelungen zu § 13 Abs 5 und 6 ZustG in der Stammfassung).

2

§ 24a ZustG ist auf Ersatzempfänger (iSd § 16 ZustG) nicht anwendbar (Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 24a ZustG, Rz 2 und 3).

3

„Antreffen“ bedeutet, dass der Zusteller mit dem Empfänger auf eine Weise in Kontakt kommt, die eine Ausfolgung ermöglicht (Walter/Mayer, Zustellrecht, 84, zu § 13 Abs 6 ZustG; Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 24a ZustG, Rz 2).

Es kommen alle für eine Zustellung geeigneten Orte in Frage, beispielsweise das Postamt, ein Gasthaus oder die Straße (Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 24a ZustG, Rz 2).

4

Für die (versuchte) Zustellung außerhalb einer Abgabestelle ist § 20 ZustG nicht anwendbar; es steht im Belieben des Empfängers, die Annahme zu verweigern (Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 24a ZustG, Rz 2).

5

In den Fällen des § 24a Z 2 ZustG ist hingegen § 20 ZustG anwendbar (Stumvoll, in Fasching/Konecny2, ErgBd, § 24a ZustG, Rz 3), allerdings wird ein Zurücklassen der dort genannten Verständigung faktisch nicht möglich sein.

6

Im Unterschied zur Vorgängerbestimmung des § 4 Abs 4 ZustG gilt § 24a Z 2 ZustG auch dann, wenn der Empfänger eine ausländische Abgabestelle hat (ebenso wie § 13 Abs 6 ZustG in der St...

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