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Besitznachfolgerecht vor Vermächtnis
iFamZ 2024/185
Eine legatarische Verfügung über eine Liegenschaft, die unter Nacherbschaft (auch nur auf den Überrest) fällt, ist wirkungslos, weil der Vorerbe insoweit von Todes wegen nicht wirksam verfügen kann. Der Rsp hierzu (vgl auch 6 Ob 136/07d) lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Wirkungslosigkeit des Vermächtnisses über eine substitutionsgebundene Sache aus § 662 ABGB abzuleiten wäre. § 662 ABGB ist unanwendbar. Die Unwirksamkeit eines derartigen Vermächtnisses resultiert hingegen aus der bloß beschränkten Rechtsposition des Vorerben.
[1] Der 2021 kinderlos verstorbene Erblasser erhielt von seinem Vater mit Betriebs- und Hofübergabevertrag in den Jahren 1994/1995 mehrere Liegenschaften in der Absicht übergeben, diese ungeteilt auf die folgende Generation zu übertragen. Die Parteien vereinbarten (daher) auch, dass der Erblasser unwiderruflich testamentarisch sicherzustellen habe, dass im - tatsächlich eingetretenen - Fall der Kinderlosigkeit seine Schwester, die Beklagte, die von ihm übernommenen Liegenschaften erben solle. Es war der Wunsch des Vaters, das B. gut mit seinem damaligen Gutsbestand weiterhin ungeteilt im Familienbesitz zu erhalten.
[2] Im Jahr 1997 ka...