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Ist ein Haftungsprozess gegen Sachverständige vor Beendigung des Pflegschaftsverfahrens zulässig?
iFamZ 2024/168
Eine schadenersatzrechtliche Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kann vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht geltend gemacht werden, weil eine solche Klageführung im Ergebnis darauf abzielt, die Beweisergebnisse des Anlassverfahrens im Haftungsprozess zu überprüfen und das Anlassverfahren dadurch zu „überholen“.
(...) 1.1. Nach stRsp haftet ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der in einem Zivilprozess schuldhaft ein unrichtiges Gutachten abgibt, den Parteien für den dadurch verursachten Schaden (vgl RIS-Justiz RS0026360 [T1, T5]). Er kann aufgrund eigener deliktischer Haftung direkt belangt werden (RIS-Justiz RS0026353 [T3]; RS0026337 [T4, T5]). Der Schadenersatzanspruch setzt ua voraus, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens ausschlaggebend für die die Prozesspartei beschwerende Entscheidung war; entscheidend ist daher (im Sinn einer Kausalitätsprüfung), welchen Einfluss ein sachlich richtiges Gutachten des Sachverständigen auf die Entscheidung gehabt hätte (vgl RIS-Justiz RS0026360 [T6]).
1.2. Eine solche schadenersatzrechtliche Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen kann - wie die Vorinstanzen zutre...