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iFamZ 5, Oktober 2024, Seite 248

Ermittlung und Verzinsung der Ausgleichszahlung

iFamZ 2024/184

Astrid Deixler-Hübner

§§ 82 Abs 1 Z 1, 94 EheG

Die Wertsteigerung einer Sache, die ausschließlich auf Investitionen oder Arbeitsleistungen eines Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückzuführen ist, bleibt bei der Vermögensaufteilung unberücksichtigt. Für die Aufteilung ist der fiktive Wert der Sache zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung maßgeblich, jedoch ohne Berücksichtigung der nach dem Aufteilungsstichtag vorgenommenen Investitionen oder Aufwendungen eines Ehegatten. Auch die Aufwertung eines Beitrags, der nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG ausschließlich einem Ehegatten zugerechnet wird, erfolgt auf Grundlage dieses fiktiven Werts. Eine Ausgleichszahlung wird mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fällig. Eine allfällige Verzinsung der Ausgleichszahlung vor Fälligkeit oder eine Wertsicherung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die es im Einzelfall billig erscheinen lassen, wie etwa bei außergewöhnlich langer Verfahrensdauer, möglichem Kaufkraftverlust oder notwendigen Finanzierungskosten.

Die im Jahr 2009 zwischen den Parteien geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Erstgerichts vom rechtskräftig geschieden. (...) Der Mann ist Alleineigentümer einer 2010 gekauf...

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