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Recht auf Akteneinsicht richtet sich als verfahrensrechtliche Frage stets nach der lex fori
iFamZ 2024/189
Art 5, 13 HESÜ; § 141 AußStrG
[1] Die Tochter der mittlerweile verstorbenen Betroffenen beantragte Akteneinsicht in den Erwachsenenschutzakt und brachte dazu vor, dass sie nach deutschem Recht pflichtteilsberechtigt sei und daher schon zur Abklärung der Vermögensverhältnisse der Verstorbenen ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht habe. Darüber hinaus erwäge sie eine Anfechtung des Testaments, wobei auch die im Erwachsenenschutzverfahren erlangten Erkenntnisse über den Gesundheitszustand der Verstorbenen relevant seien.
[2] Die Vorinstanzen wiesen den Antrag auf Akteneinsicht ab, weil nach dem Tod der Betroffenen nur Erben und erbantrittserklärten Personen Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie den Gesundheitszustand der Verstorbenen erteilt werden dürften. (...)
[4] 1. Die Revisionsrekurswerberin meint, dass deutsches Recht anzuwenden wäre, weil sie und die Verstorbene deutsche Staatsbürger (gewesen) seien, sodass ihr Akteneinsicht nach § 13 dFamFG zu gewähren sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte für das Erwachsenenschutzverfahren nach Art 5 Abs 1 HESÜ aus dem gewöhnlichen Aufenthalt der Ve...