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Auferlegung des Rückersatzes von Kinderbetreuungsgeld
iFamZ 2024/173
§ 7 Abs 2 KBGG; §§ 65 Abs 1 Z 2, 89 Abs 4, 98 Abs 31 ASGG
Da der Gesetzgeber nach der Aufhebung von Teilen des § 89 Abs 4 ASGG durch den VfGH (G 264/2019) danach trachtete, das zeitliche Übergangsrecht so zu gestalten, dass die Sozialgerichte ohne zeitliche Lücke nach dem verpflichtet sein sollten, in Fällen des materiellen Bestehens einer Rückersatzpflicht dem Leistungsempfänger im klageabweisenden Urteil den entsprechenden Rückersatz aufzuerlegen, muss die tatsächliche Ausgestaltung (mit einer Bezugnahme auf eine Klageeinbringung nach dem ) als gesetzgeberisches Redaktionsversehen angesehen werden, weshalb die Sozialgerichte § 89 Abs 4 ASGG idF der ZVN 2022 auch in Verfahren anzuwenden haben, in denen die Klage vor dem eingebracht wurde und das Urteil nach diesem Zeitpunkt liegt.