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Ermittlung des anzuwendenden Rechts
iFamZ 2024/188
(...) 2. Zur Ermittlung des anwendbaren Rechts: (...)
[44] 2.2. Richtig ist, dass die Anwendbarkeit fremden Rechts - bei entsprechenden Anhaltspunkten im Verfahren - gem § 2 IPRG grundsätzlich von Amts wegen zu prüfen ist (vgl RIS-Justiz RS0009230, RS0040189, RS0045126, RS0045163). (...)
[46] Die Ermittlungspflicht setzt in der Regel wenigstens allgemein gehaltene tatsächliche Behauptungen darüber voraus, welche besonderen, dem österreichischen Recht unbekannten Ansprüche aus dem fremden Recht abgeleitet werden (vgl RIS-Justiz RS0076880).
[47] Im Übrigen sieht einerseits § 4 Abs 2 IPRG die subsidiäre Anwendbarkeit österreichischen Rechts vor, was insb im Provisorialverfahren Bedeutung haben kann (vgl RIS-Justiz RS0040200). Andererseits ermöglicht § 48 Abs 1 IPRG für außervertragliche Schadenersatzansprüche, die nicht in den Anwendungsbereich der VO Rom II fallen - wie Persönlichkeitsrechtsverletzungen einschließlich der Verleumdung (Art 1 Abs 2 lit g VO Rom II; 4 Ob 29/13p; 6 Ob 26/16s) - auch eine schlüssige Rechtswahl. Eine in einem anhängigen Verfahren bloß schlüssig getroffene Rechtswahl wäre gem § 11 Abs 2 IPRG zwar unbeachtlich. Eine Außerstreitstellung ist jedoch ausreichend (vgl 7 Ob 612/9...