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Maß der Aufsichtspflicht beim Kochen mit Kindern im Kindergarten
iFamZ 2024/170
Wird im Kindergarten Kindern im Alter von etwa vier Jahren wegen ihrer geringen Körpergröße erlaubt, auf Holzkindersessel zu steigen, um sich am Kochen auf einer in der Mitte des Tisches befindlichen Kochplatte zu beteiligen, muss die Betreuerin damit rechnen, dass ein Kind das Gleichgewicht verliert und reflexartig auf den Kochtopf greift.
Der damals vierjährige Kläger wurde im von der beklagten Partei betriebenen Kindergarten schwer verletzt (Verbrennungen dritten und vierten Grades), als er einen Kochtopf mit heißem Apfelmus ergriff und die Flüssigkeit auf seinen Arm, seine Hand und auf seine Oberschenkel gelangte.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei Schadenersatz (Schmerzengeld, Ersatz von Pflegeleistungen und näher bezifferter Kosten der Eltern) und die Feststellung der Haftung für sämtliche künftige Folgeschäden aus dem Unfall. Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen fehlendes Verschulden ein.
Das Berufungsgericht gab dem Zahlungsbegehren dem Grunde nach statt.
Der OGH wies die außerordentliche Revision der beklagten Partei wegen Fehlens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zurück.
(...) 2.1. Das Maß der Aufsichtspflicht iSd § 1309 ABGB bestimmt ...