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Die strittige Doppelresidenz im Wechselmodell
iFamZ 2024/162
Bei einer Doppelresidenz kommt es für die erstmalige Bestimmung des Hauptbetreuungshaushalts des Kindes darauf an, von welchem Elternteil die mit der nominellen Anknüpfung verbundenen Aufgaben bisher ausgeübt wurden und ob dieser Elternteil dazu geeignet ist. Für die Ermittlung des Betreuungsausmaßes ist zwar auf die Kontakttage abzustellen, aber nicht in Form einer „Berechnung“ schlicht nach (exakter) stundenweiser Zeiterfassung der persönlichen Anwesenheit und deren Summation. Es ist vielmehr eine generalisierende und wertende Betrachtung vorzunehmen.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist (nur) die Frage, welcher Elternteil bei vereinbarter gemeinsamer Obsorge zum „Domizilelternteil“ iSd § 180 Abs 2 letzter Satz ABGB bestimmt werden soll.
Das Erstgericht legte den hauptsächlichen Aufenthalt der Minderjährigen unter Beibehaltung der gemeinsamen Obsorge beim Vater fest. Es sprach aus, dass es sich hierbei lediglich um einen nominellen Anknüpfungshaushalt für andere Rechtsfolgen handle, deren Grundlage ein bestimmter Aufenthaltsort ist. Die Wohnortbestimmung komme dem Vater iSd § 162 Abs 2 ABGB nicht allein zu.
Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel der Mutter Folge und ...