Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Zustellung in die Ukraine mit internationalem Rückschein
iFamZ 2024/161
§§ 7, 11 Abs 1 ZustG; § 121 ZPO; Art 10 HZÜ 1965
Da die Ukraine einen Widerspruch gegen die in Art 10 HZÜ 1965 genannte Zustellung unmittelbar durch die Post erklärt hat, ist eine Postzustellung mit internationalem Rückschein an den in der Ukraine (Kiew) aufhältigen Vater nicht zulässig. Der Zustellmangel kann gem § 7 ZustG heilen, wenn dem Empfänger die zu übermittelnden Aktenstücke tatsächlich zugekommen sind, wofür es aber zuverlässiger Anhaltspunkte bedarf.