ZustG § 7. Heilung von Zustellmängeln, BGBl. I Nr. 5/2008, gültig ab 01.01.2008
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 7. Heilung von Zustellmängeln
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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