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iFamZ 5, Oktober 2024, Seite 245

Abwägung des Scheidungsverschuldens

iFamZ 2024/182

Astrid Deixler-Hübner

§ 49 EheG

Grundsätzlich ist es eine Frage des Einzelfalls, wie die beiderseitigen Verschuldensanteile zu gewichten sind. Von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen werfen diese in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage auf. Welchem Ehepartner Eheverfehlungen zur Last fallen, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat und welchen Teil das überwiegende Verschulden trifft, sind im Regelfall irreversible Fragen des Einzelfalls. Liegen allerdings widersprüchliche Feststellungen vor, ist eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht möglich.

Der Kläger begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise Scheidung nach mehr als dreijähriger Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gem § 55 EheG. Die Ehe sei seit 2017 unheilbar zerrüttet. Er habe das Vertrauen zur vormals in seinem Unternehmen angestellten Beklagten verloren, sie habe Gelder auftrags- und treuwidrig für private Zwecke verwendet. Sie habe Entscheidungen gegen den Willen des Klägers getroffen, ihn aus dem Schlafzimmer vertrieben, aus dem Familienleben ausgeschlossen und die Kinder gegen ihn aufgehetzt. Aufgrund unbegründeter Vorwürfe der Beklagten sei es mehrfach zu Polizeieinsätzen ...

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