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iFamZ 5, Oktober 2024, Seite 217

Zur Versagung der Verwendung der Adelsbezeichnung „von“ als Namenszusatz

iFamZ 2024/157

§ 1 Adelsaufhebungsgesetz; § 4 Vollzugsanweisung zum Adelsaufhebungsgesetz; Art 7 B-VG; Art 8 EMRK; Art 7 f GRC

Die Versagung der Verwendung der Adelsbezeichnung „von“ als Namenszusatz ist kein Eingriff in das Privat- und Familienleben. Das Urteil des EGMR vom , Bsw 19.475/20, Künsberg Sarre, betrifft eine andere Ausgangskonstellation und ist daher für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

Der Beschwerdeführer ist durch Abstammung von der Mutter österreichischer und zudem nach seinem Vater deutscher Staatsangehöriger. Er wurde 1994 in Wien geboren. Die Geburt des Beschwerdeführers wurde unter dem Familiennamen „X von X“ im Zentralen Personenstandsregister erfasst. Der Beschwerdeführer trug diesen Namen zunächst auch. Unstrittig handelt es sich beim Zusatz „von“ zum Familiennamen des Beschwerdeführers um eine Adelsbezeichnung. Der Magistrat der Stadt berichtigte im November 2021 von Amts wegen die Eintragung (Beurkundung) des Familiennamens. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Berichtigung der Eintragung von „X-X“ in „X von X“ wurde abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das VwG Wien als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den VfGH. Er...

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