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Voraussetzungen für Heimopferrente
iFamZ 2024/177
§ 24 KBGG16
Der Anspruch auf Heimopferrente setzt voraus, dass Gewalthandlungen während einer Unterbringung in Fremdpflege erfolgten, der sich das Opfer nicht entziehen konnte („Heimkinder“ bzw „Pflegekinder“). Verbrachte das Opfer - aufgrund einer Empfehlung eines Psychologen auf Wunsch seiner Mutter - die ganze Woche in einer Einrichtung, in der es übernachtete und auch die Schule besuchte, ist diese Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt, weil zumindest rein rechtlich die Möglichkeit bestand, dass das Autoritätsverhältnis durch seinen - ihm zuzurechnenden gesetzlichen Vertreter - beendet wird.