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iFamZ 5, Oktober 2024, Seite 240

Akteneinsicht des Erwachsenenvertreters im Verlassenschaftsverfahren

iFamZ 2024/178

§ 22 AußStrG iVm § 219 ZPO

Im Verlassenschaftsverfahren kommt grundsätzlich den Erben ab Abgabe einer Erbantrittserklärung Parteistellung zu. Pflichtteilsberechtigte sind in ihrer Parteistellung nach stRsp auf die Rechte nach den §§ 778, 804 und 812 ABGB (Anwesenheit bei Schätzungen, Antrag auf Inventarisierung oder Nachlassseparation) beschränkt. Andere Verlassenschaftsgläubiger sind an und für sich keine Parteien des Nachlassverfahrens. Ihnen kommt nur insofern Parteistellung zu, als sie von ihren Rechten nach §§ 811 ff ABGB bzw §§ 174 f AußStrG Gebrauch machen. Auch der Verlassenschaft kommt im über sie abgewickelten Nachlassverfahren keine Parteistellung zu.

Einem Dritten kann Einsicht- und Abschriftnahme von Prozessakten gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, wobei ein allgemeines öffentliches Interesse an Information und ein reines Informationsbedürfnis des Antragstellers selbst nicht ausreichen. Das rechtliche Interesse muss ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse hinausreicht. Zunächst ist zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse des Dritten, der Einsicht begehrt, besteht. Erst wenn dieses bejaht ...

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