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GrEStG | Grunderwerbsteuergesetz
Pinetz/Schragl/Siller/Stefaner (Hrsg)

GrEStG | Grunderwerbsteuergesetz

Kommentar

2. Aufl. 2024

Print-ISBN: 978-3-7073-4830-9

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Pinetz/Schragl/Siller/Stefaner (Hrsg) - GrEStG | Grunderwerbsteuergesetz

§ 1 Erwerbsvorgänge

Lukas Allram/Erik Pinetz/Martin Klokar

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
A.
Historische Entwicklung
1
B.
Die Steuertatbestände
213
C.
Die Rechtsträger
1.
Grundlagen
a)
Rechtsträger iSd § 1 GrEStG
b)
Rechtsträgereigenschaft natürlicher Personen
15, 16
c)
Rechtsträgereigenschaft juristischer Personen
17, 18
d)
Andere Gesellschaften und Vermögensmassen mit und ohne Rechtspersönlichkeit
19, 20
e)
Rechtsträgereigenschaft ausländischer Gebilde
aa)
Maßgeblichkeit des Personalstatuts
21, 22
bb)
Vorgaben der Rsp des EuGH zu den Grundfreiheiten
2323c
cc)
Die EU-Mobilitäts-RL und deren Umsetzung in Österreich
2424e
dd)
Zuzug/„Herein-Umwandlung“ nach § 8 Z 3 EU-UmgrG
2525c
ee)
Wegzug/„Hinaus-Umwandlung“ nach § 8 Z 2 EU-UmgrG
2628
f)
Notwendigkeit des Rechtsträgerwechsels
29, 30
2.
Die Aktiengesellschaft
a)
Begriff und Wesen
b)
Gründung
aa)
Überblick
bb)
Vorgründungsgesellschaft
cc)
Vorgesellschaft
34, 35
dd)
Entstehung
36, 37
c)
Handlungsfähigkeit
38, 39
d)
Beendigung
4042
3.
Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea)
4.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
a)
Begriff und Wesen
b)
Gründung
aa)
Überblick
bb)
Vorgründungsgesellschaft
4648
cc)
Vorgesellschaft
4954
dd)
Entstehung
55, 56
c)
Handlungsfähigkeit
57, 58
d)
Beendigung
5961
5.
Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
a)
Begriff und Wesen
62, 63
b)
Gründung
6467
c)
Rechtsfähigkeit
68, 69
d)
Handlungsfähigkeit
70, 71
6.
Die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea)
72, 73
7.
Die offene Gesellschaft
a)
Begriff und Wesen
74, 75
b)
Gründung
aa)
Originäre Gründung
7679
bb)
Derivative Gründung
8083
c)
Rechtsfähigkeit
84, 85
d)
Handlungsfähigkeit
8688
e)
Beendigung
89, 90
8.
Die Kommanditgesellschaft
a)
Begriff und Wesen
b)
Gründung
c)
Rechtsfähigkeit
d)
Handlungsfähigkeit
e)
Beendigung
f)
Kapitalistische Personengesellschaften, insb die GmbH & Co KG
96, 97
9.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
98106
10.
Die stille Gesellschaft
107110
11.
Die Miteigentumsgemeinschaft iSd §§ 825 ff ABGB
111114
12.
Die Eigentümergemeinschaft nach § 2 Abs 1 WEG 2002
115130
13.
Die eheliche Gütergemeinschaft/Gütergemeinschaft zwischen eingetragenen Partnern
131139
14.
Der ruhende Nachlass
140143
15.
Der Verein gem VerG 2002
144146
16.
Die Sparkasse
17.
Die Privatstiftung
a)
Begriff und Wesen
b)
Gründung
150154
18.
Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften
155158
19.
Weitere Einzelfälle
a)
Die Scheingesellschaft
159161
b)
Die fehlerhafte Gesellschaft
162164
II.
Rechtsvorgänge, die auf die Begründung eines Übereignungsanspruchs oder den Erwerb des Eigentums an einem inländischen Grundstück gerichtet sind (Abs 1)
A.
Systematik
165167
B.
Begründung eines Übereignungsanspruchs (Abs 1 Z 1)
1.
Grundlagen
a)
Die Arten des Eigentumserwerbs
168170
b)
Zustandekommen des Rechtsgeschäfts
171174
c)
Form des Rechtsgeschäfts
175177a
d)
Wurzelmängel
aa)
Anfängliche Unmöglichkeit der Leistung
178184
bb)
Irrtum
185190
cc)
List und Drohung
191193
e)
Leistungsstörungen
aa)
Nachträgliche Unmöglichkeit
195197
bb)
Verzug
cc)
Gewährleistung
f)
Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts
202202b
g)
Scheingeschäfte
203205
h)
Umgehungsgeschäfte
i)
Nichtige und anfechtbare Rechtsgeschäfte
207209
j)
Unvollkommenes Geschäft
2.
Der Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG
a)
Maßgeblichkeit des Verpflichtungsgeschäfts
210213
b)
Anforderungen an den Übereignungsanspruch
214226
c)
Einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte
227239
d)
Vorvertrag
e)
Punktation
242245
f)
Anfechtbarkeit und Nichtigkeit
246249
g)
Nebenabreden
aa)
Allgemeines
bb)
Aufschiebende Bedingungen
252259
cc)
Auflösende Bedingungen
dd)
Befristungen
h)
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
262262c
i)
Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs
263268
j)
Rechtsgeschäftliches Handeln mit Wirkung für Dritte
269273
3.
Die Rechtsgeschäfte im Einzelnen
a)
Der Kaufvertrag
274286
b)
Der Tauschvertrag
287295
c)
Die Schenkung
296303
d)
Rechtsgeschäfte gesellschaftsrechtlicher Art
aa)
Der Verschmelzungsvertrag
304317
bb)
Der Spaltungsplan/Spaltungs- und Übernahmsvertrag
318323a
cc)
Der Umwandlungsvertrag
324334
dd)
Der Einbringungsvertrag/die Gründung von Gesellschaften
335342
ee)
Der Zusammenschlussvertrag
343348
ff)
Der Realteilungsvertrag
349351
gg)
Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung und Ausschüttung von Grundstücken
352360a
hh)
Liquidation/Auseinandersetzung von Kapitalgesellschaften
361363
ii)
Zurverfügungstellung von Grundstücken an Personengesellschaften, Einlagen und Entnahmen
364368
jj)
Beendigung/Auseinandersetzung von Personengesellschaften
369380
4.
Weitere Einzelfälle
a)
Das Leasing und das Sale-and-lease-back-Geschäft
381389
b)
Die Sicherungsübereignung und andere Sicherungsgeschäfte
390392
c)
Der Vergleich
393395
d)
Die Scheidung/Auflösung von eingetragenen Partnerschaften
396402
e)
Der Leibrentenvertrag
403405
f)
Der bäuerliche Übergabsvertrag
g)
Der Vertrag zugunsten Dritter
408415
h)
Sonstige Einzelfälle in alphabetischer Reihenfolge
416429
C.
Eigentumserwerb ohne vorausgegangenes Rechtsgeschäft mit Übereignungsanspruch (Abs 1 Z 2)
1.
Grundlagen
430442
2.
Einzelfälle
a)
Der Erwerb durch richterlichen oder verwaltungsbehördlichen Zuspruch
aa)
Der Erwerb aufgrund gerichtlichen Urteils oder Vergleichs
443451
bb)
Die Einantwortung
452454
cc)
Die Iure-crediti-Einantwortung
455457
dd)
Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung
458467
ee)
Der Erwerb aufgrund verwaltungsbehördlichen Bescheids, insbesondere Enteignung
468475
b)
Der Erwerb kraft Gesetzes
aa)
Die Begründung bzw Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft
476479
bb)
Die Anwachsung gem § 142 UGB
480490
cc)
Die Ersitzung
491499
dd)
Die Bauführung auf fremdem Grund
500504
ee)
Das Erlöschen des Baurechts
505514
ff)
Der Heimfall des erblosen Nachlasses
515517
c)
Der Erwerb von Todes wegen
aa)
Der Erwerb durch Erbanfall
518527
bb)
Der Erbvertrag
528532
cc)
Das Testament
533537
dd)
Das Vermächtnis
538548
ee)
Das gesetzliche Erbrecht
549556
ff)
Der Pflichtteilsanspruch
557567
gg)
Die fideikommissarische Substitution
568572
hh)
Die Schenkung auf den Todesfall
573578
ii)
Die Erbsentschlagung
579582
jj)
Der Erbschaftskauf/die Erbschaftsschenkung
kk)
Die Veräußerung aus dem Nachlass
d)
Weitere Einzelfälle
aa)
Die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine offene Gesellschaft/Kommanditgesellschaft und umgekehrt
585590
bb)
Der Erwerb nach § 14 WEG 2002
cc)
Die Zusammenlegung und Trennung von Gemeinden
dd)
Keine Anwendungsfälle des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG/Zweifelsfälle
595597
D.
Abtretung von Übereignungsansprüchen (Abs 1 Z 3)
1.
Grundlagen
598606
2.
Einzelfälle
607625
E.
Abtretung von Rechten aus einem Kaufanbot (Abs 1 Z 4)
1.
Grundlagen
626635
2.
Einzelfälle
636643
F.
Erwerb eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Kaufanbot ohne vorausgegangenes Rechtsgeschäft (Abs 1 Z 5)
1.
Grundlagen
644645
2.
Einzelfälle
III.
Der Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück (Abs 2)
A.
Grundlagen
647658
B.
Verwertungsbefugnis auf eigene Rechnung
1.
Sachlicher Inhalt
659665
2.
Nutzungsmöglichkeit der Substanz
666668
3.
Verwertungsmöglichkeit der Substanz durchVeräußerung
669673
4.
Verschaffung/Erwerb der Verwertungsbefugnis
674678
C.
Einzelfälle
1.
Treuhandkonstruktionen
a)
Begriff und Charakteristika
679686
b)
Erwerb des Treuguts durch den Treuhänder
687696
c)
Übertragung des Eigentums auf den Treuhänder
d)
Auflösung des Treuhandverhältnisses
aa)
Rückübertragung des Eigentums auf den Treugeber
700703
bb)
Übertragung des Eigentums auf einen Dritten
cc)
Übertragung der Verfügungsbefugnis auf den Treuhänder
dd)
Übertragung der Verfügungsbefugnis auf einen anderen Treugeber
e)
Übertragung der Verfügungsmacht auf den Treugeber
f)
Der Grundstücks- oder Liegenschaftsbeschaffungsauftrag
709714
g)
Die Verkaufsermächtigung
715726
2.
Der Maklervertrag
727730
3.
Die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Grundstück
a)
Allgemeines
b)
Bestandrechte
733738
c)
Immobilienleasing
739741
d)
Dienstbarkeiten, insbesondere Fruchtgenussrecht
742748
e)
Die Begründung eines Baurechts
f)
Die Errichtung und Übertragung von Bauwerken auf fremdem Grund
750754
g)
Die Nutzung und Veräußerung von Nachlassgrundstücken vor der Einantwortung
755758
4.
Die Einbringung von Grundstücken in Personengesellschaften
759766
5.
Die Abtretung von Grundflächen an das öffentliche Gut zwecks Baureifmachung eines Grundstücks
767770
6.
Weitere Einzelfälle
a)
Die Verwertungsbefugnis bei gesellschaftsrechtlicher Beteiligung
771775
b)
Die Verwertungsrechte zur Darlehens- oder Kreditbesicherung
c)
Die freiwillige Versteigerung
d)
Die Übertragung durch Kirchenrechtsakt
e)
Der Rückfall und die Rückübertragung der Verwertungsbefugnis
f)
Die Befristung und die auflösende Bedingung
g)
Das Bauherrenmodell
h)
Keine Anwendungsfälle des § 1 Abs 2 GrEStG
783788
IV.
Die Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft (Abs 2a)
A.
Grundlagen
1.
Einführung im Zuge des StRefG 2015/2016
2.
Ziel und Zweck der Vorschrift
791795
3.
Systematik und Abgrenzung zu anderen Bestimmungen
B.
Die Tatbestandselemente im Einzelnen
1.
Erfasste Rechtsträger
798804
2.
Grundstück im Vermögen der Personengesellschaft
3.
Änderung des Gesellschafterbestands
a)
Zivilrechtliche Grundlagen
b)
Anteile am Gesellschaftsvermögen
809814
c)
Übergehen von Anteilen
815817a
d)
95 % der Anteile
e)
Fünf-Jahres-Frist
820824
f)
Übergang der Anteile auf neue Gesellschafter
825836
4.
Zurechnung von Treuhandschaften
5.
Einzelfälle
839848
6.
Übergangsregelungen
849851
V.
Vereinigung der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft (Abs 3)
A.
Grundlagen
1.
Ziel und Zweck der Vorschrift
852857
2.
Änderungen im Zuge des StRefG 2015/2016
858861
3.
Systematik und Abgrenzung zu anderen Bestimmungen
862867
B.
Gesellschaft mit Grundvermögen
1.
Gesellschaft iSd § 1 Abs 3 GrEStG
868877
2.
Grundstück im Vermögen der Gesellschaft
878885
3.
Mittelbare Anteilsvereinigung
a)
Zwischenschaltung von Personen- oder Kapitalgesellschaften
b)
Zurechnung des Grundstücks bei Verwirklichung eines Grunderwerbsteuertatbestands
4.
Superädifikate und Baurechte
C.
Die Tatbestände im Einzelnen
1.
Zivilrechtliche Grundlagen
895898
2.
Erwerber
a)
Sämtliche Rechtsträger iSd § 1 GrEStG
b)
Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG
900918
3.
Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG
a)
Rechtsgeschäft, das einen Anspruch auf Übertragung begründet
919926
b)
Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft
927929
c)
Vereinigung der Anteile in einer Hand
930938
d)
Anteilsvereinigung im Ausmaß von mindestens 95 %
939946
4.
Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG ohne schuldrechtliches Rechtsgeschäft
947949a
5.
Anteilsübertragung und Anteilserwerb gem § 1 Abs 3 Z 3 und 4 GrEStG
950953
6.
Treuhandschaften
954961
7.
Übergangsregelungen
962964
VI.
Steuerpflicht aufeinanderfolgender Erwerbsvorgänge (Abs 4 und 5)
A.
Ziel und Zweck der Vorschrift
965968
B.
Die Anrechnung nach § 1 Abs 4 GrEStG
1.
Allgemeine Anforderungen
a)
Personenidentität
969972
b)
Abfuhr der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang
973978
2.
Umfang der erfassten Rechtsvorgänge
a)
Überblick
b)
c)
d)
985988
3.
Rechtsfolgen der Anrechnung
C.
Die Anrechnung nach § 1 Abs 5 GrEStG
1.
Historische Entwicklung
991991b
2.
Regelungsgehalt
9921000

I. Allgemeines

A. Historische Entwicklung

1

Die Tatbestände des derzeit geltenden § 1 GrEStG 1987 wurden im Interesse der Rechtskontinuität unverändert aus dem GrEStG 1955 übernommen. § 1 GrEStG 1955 geht wiederum auf § 1 GrEStG 1940 zurück, das in Österreich im Zuge der Einführung reichsrechtlicher Vorschriften am in Kraft trat. Das GrEStG 1940 baut schließlich weitgehend auf dem 1927 neuerlich bekannt gemachten GrEStG 1919 auf.

Hintergrund und Anlass des GrEStG 1987 war die Aufhebung der GrESt-Tatbestände in § 1 Abs 1 Z 1 und § 1 Abs 2 GrEStG 1955 durch den VfGH. Zufolge der Gesetzesmaterialien bestand die Zielsetzung des Gesetzgebers in der Sanierung der Verfassungswidrigkeit verbunden mit einer grundlegenden Reform dieses Steuerrechtsgebiets.

Seit dem Inkrafttreten wurden § 1 GrEStG und die darin enthaltenen Tatbestände mehrfach geändert. Hervorzuheben sind dabei insb die Änderungen im Zuge des StRefG 2015/2016, wodurch ua der Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG für Personengesellschaften geschaffen und die Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 GrEStG sowie die Bestimmung des § 1 Abs 5 GrEStG novelliert wurden. Mit dem JStG 2018 wurden sodann noch weitere Anpassungen vorgenommen.

B. Die Steuertatbestände

2

§ 1 GrEStG zählt taxativ jene Rechtsvorgänge auf, die GrESt auslösen, soweit sie sich auf ein inländisches Grundstück (bzw ein grundstücksgleiches Recht) iSd § 2 GrEStG beziehen. Das Gesetz bezeichnet die eine Steuerpflicht nach § 1 GrEStG auslösenden Rechtsvorgänge als Erwerbsvorgänge.

3

Erwerbsvorgänge werden durch Rechtsvorgänge verwirklicht. Als solche Rechtsvorgänge unterscheidet § 1 GrEStG folgende Gruppen:

1.

Rechtsvorgänge, die einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen oder übertragen, sowie Rechtsvorgänge, die zum Eigentumserwerb des Grundstücks führen (Abs 1)

2.

Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks jemandem ermöglichen, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Abs 2)

3.

Rechtsvorgänge, durch die bei einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft der Gesellschafterbestand derart verändert wird, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen (Abs 2a)

4.

Rechtsvorgänge, durch die alle Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft in einer Hand vereinigt werden oder durch die alle Anteile übertragen werden (Abs 3)

4

Bereits die amtliche Begründung zum GrEStG 1940 hebt die Notwendigkeit der klaren Abgrenzbarkeit der einzelnen GrESt-Tatbestände als zentrales Regelungsanliegen hervor. Die Tatbestände des § 1 GrEStG lassen sich systematisch in Haupttatbestände und Neben- bzw Ergänzungstatbestände unterteilen. Den Haupttatbestand bildet dabei Abs 1. Jener erstreckt sich neben den klassischen Rechtsvorgängen, die auf den Erwerb des Eigentums gerichtet sind (Z 1), insb auch auf die Fälle des Eigentumserwerbs, denen kein Verpflichtungsgeschäft vorausgegangen ist (Z 2). Im Anschluss daran werden in Z 3 und 4 die Fälle genannt, in denen Ansprüche auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot übertragen werden. Wenngleich die GrESt den Umsatz von Grundstücken erfassen will, knüpft das GrEStG nicht an den wirtschaftlichen Vorgang des Umsatzes, sondern an den zugrunde liegenden Rechtsvorgang an.

Daneben enthält § 1 GrEStG in Abs 2 einen allgemeinen Ersatztatbestand, der jene Rechtsvorgänge erfasst, die es ohne Übertragung des Eigentums einem anderen ermöglichen, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Dadurch soll eine Besteuerung von Geschäften ermöglicht werden, die zwar nicht auf den Erwerb des Eigentums an sich gerichtet sind, in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis aber den auf den Erwerb des Eigentums gerichteten Geschäften – den in § 1 Abs 1 beschriebenen Umsätzen – im Wesentlichen so nahe kommen, dass sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Der Gesetzgeber stellt damit auf den wirtschaftlichen Inhalt der Rechte ab. § 1 Abs 2 GrEStG bezweckt in erster Linie die Verhinderung der Vermeidung der Grundtatbestände des § 1 Abs 1 GrEStG und ist gegenüber § 1 Abs 1 GrEStG folglich subsidiär. Ungeachtet dessen handelt es sich dabei jedoch um keinen bloßen Hilfstatbestand, sondern vielmehr um einen selbständigen Tatbestand.

5

§ 1 Abs 2 GrEStG wird wiederum durch die Abs 2a und 3 ergänzt. Diese sollen Fälle von Steuervermeidung verhindern, die sonst durch die Zwischenschaltung einer Personen- oder Kapitalgesellschaft möglich wären. Zu diesem Zweck werden im Wesentlichen jene Änderungen der Beteiligungsverhältnisse der GrESt-Pflicht unterworfen, die wirtschaftlich gesehen einem mittelbaren Grundstückserwerb gleichkommen. Solcherart liegt § 1 Abs 2a und 3 GrEStG der Gedanke zugrunde, ein ähnliches wirtschaftliches Ergebnis wie die Tatbestände des § 1 Abs 1 und 2 GrEStG der Steuerpflicht zu unterwerfen.

6

Ob ein Rechtsvorgang als GrESt-pflichtiger Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG zu qualifizieren ist, ist ausschließlich nach den steuerrechtlichen Vorschriften und insb nach § 1 GrEStG zu beurteilen. Der Erwerbsvorgang wird verwirklicht, wenn sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Tatbestände des § 1 GrEStG knüpfen dabei – dem Charakter der Rechtsverkehrsteuer entsprechend – hauptsächlich an die äußere zivil- bzw formalrechtliche Gestaltung an und leiten daraus abgabenrechtliche Folgen ab. Dies gilt insb für § 1 Abs 1 GrEStG sowie für § 1 Abs 2a und Abs 3 GrEStG. Für die Auslegung der in § 1 Abs 1 GrEStG genannten zivilrechtlichen Begriffe – wie etwa „Rechtsgeschäft“, „Eigentum“ oder „Übereignung“ – ist daher insb auf die Auslegungsregeln des ABGB zurückzugreifen (§§ 6 f ABGB). Folglich ist etwa das Vorliegen eines GrESt-pflichtigen Kaufvertrags iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG danach zu beurteilen, ob nach den Vorschriften des ABGB ein Kaufvertrag vorliegt. In diesem Sinn betont auch der VwGH, dass bei Vorliegen einer solchen rechtlichen Anknüpfung für die Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, eine entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten ist. Die Steuerpflicht ist dabei unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg, der mit dem Rechtsgeschäft verbunden ist.

7

Ungeachtet dieser Anknüpfung an die formalrechtliche Gestaltung ist allerdings eine Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten nach der Rsp des VwGH nicht gänzlich ausgeschlossen. Vielmehr gilt die wirtschaftliche Betrachtungsweise nach der Ansicht des VwGH auch im Bereich des Verkehrsteuerrechts immer dann, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formalrechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würde. In diesem Sinn hebt der VwGH verschiedentlich die Bedeutung des wahren wirtschaftlichen Gehalts des Sachverhalts hervor. Dies gilt insb für das Grunderwerbsteuerrecht, da diesem ein starres Urkundenprinzip fremd ist. Auf dieser Basis misst der VwGH etwa bei der Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft als GrESt-pflichtiger Rechtsvorgang anzusehen ist, neben dem Urkundeninhalt insb auch dem tatsächlichen Charakter des Erwerbsvorgangs entsprechende Bedeutung bei.

8

Ausgehend davon hat der VwGH in seiner früheren Rsp in der Gesetzesstelle des § 21 BAO sowie der darin verankerten wirtschaftlichen Betrachtungsweise eine RL zur Beurteilung abgabenrechtlicher Sachverhalte (Beweiswürdigungsregel) erkannt. Diese Auffassung wird jedoch in der Literatur mit überzeugender Begründung einhellig abgelehnt. Nach der hA im Schrifttum handelt es sich bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nach § 21 Abs 1 BAO vielmehr um ein Element der teleologischen Interpretation. Dementsprechend ist bei jeder Norm zu untersuchen, ob auf Begriffe aus anderen Rechtsgebieten oder eigenständige wirtschaftliche Begriffe verwiesen wird. Nur wenn es sich bei der Norm um einen Verweis auf einen eigenständigen wirtschaftlichen Begriff handelt, ist dieser in wirtschaftlicher Betrachtungsweise auszulegen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist folglich nur dann anzuwenden, wenn der Tatbestand nicht eine rechtliche Anknüpfung vorsieht. Soweit besondere abgabenrechtliche Vorschriften auf die formelle Rechtsgestaltung abstellen, gehen diese Sonderbestimmungen daher auch nach der Rsp des VwGH mit Rücksicht auf § 21 Abs 2 BAO der Generalklausel des Abs 1 vor. Zusammenfassend ergibt sich ein allfälliges Gebot einer wirtschaftlichen oder zivilrechtlichen Betrachtungsweise daher aus dem jeweiligen Abgabentatbestand selbst. Während im Einkommen- oder im Umsatzsteuerrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise überwiegt, wird im Grunderwerbsteuerrecht wie bei den meisten anderen Verkehrsteuern und Gebühren grds eine rechtliche Anknüpfung zu erfolgen haben.

9

Jeder Erwerbsvorgang iSd Grunderwerbsteuerrechts löst grds selbständig die GrESt-Pflicht aus, er bildet einen in sich abgeschlossenen Steuerfall. Der Umstand, dass ein Rechtsvorgang einen Steuertatbestand des § 1 GrEStG erfüllt, schließt demnach nicht aus, dass aufgrund der weiteren Rechtswirkungen dieses Rechtsvorgangs auch weitere Tatbestände erfüllt werden. Sohin ist jeder Sachverhalt/Rechtsvorgang gesondert auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale wie auch im Hinblick auf etwaige Befreiungstatbestände und Anrechnungsmöglichkeiten zu prüfen. Bei mehreren Erwerbsvorgängen ist grds jeder Erwerbsvorgang GrESt-pflichtig. So ist bei Kettengeschäften jedes Geschäft für sich steuerpflichtig. Es ist – abseits besonderer gesetzlicher Regelungen – irrelevant, welche Rechtsvorgänge vorausgegangen sind und ob der Erwerbsvorgang wirksam rückgängig gemacht wurde. Wird daher zunächst ein § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG unterliegender Kaufvertrag abgeschlossen, so steht die damit verbundene GrESt-Pflicht der Tatbestandserfüllung des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG durch einen in der Folge erteilten Zuschlag der Liegenschaften in einer Zwangsversteigerung nicht entgegen. Beim Erwerb einer Liegenschaft durch einen Treuhänder stellen sowohl der Kaufvertrag zwischen dem Treuhänder und dem Dritten als auch der Treuhandvertrag je einen selbständig steuerbaren Rechtsvorgang dar (nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG bzw § 1 Abs 2 GrEStG).

10

Liegt ein Rechtsvorgang vor, bei dem nicht nur ein Grundstück, sondern auch bewegliche Sachen übertragen werden (zB ein Unternehmen mit Grundstück), so werden nur die Grundstücke von der Steuerpflicht erfasst. Der Rechtsvorgang besteht insofern aus einem steuerbaren und nicht steuerbaren Teil. Somit kann auch eine Übertragung von Sachgesamtheiten steuerpflichtig sein, wenn darin ein oder mehrere inländische Grundstücke enthalten sind. In diesen Fällen ist ein allfälliger Gesamtpreis nach dem Verhältnis des Werts des bzw der Grundstücke zum Wert der beweglichen Sachen aufzuteilen.

11

Getrennt abgeschlossene Verträge sind als Einheit aufzufassen, wenn eine einheitliche Regelung von den Parteien beabsichtigt war und ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Nach der Rsp des VwGH ist die GrESt eine Verkehrsteuer, die an einen bestimmten Rechtsvorgang anknüpft. Die Gestaltung dieses Rechtsvorganges ist den vertragsschließenden Parteien selbst überlassen. Daraus folgt, dass der von den vertragsschließenden Parteien einheitlich vereinbarte Rechtsvorgang nicht für Zwecke der Besteuerung aufgespalten werden kann. Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen einem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Dies kann etwa bei einem Kauf eines Grundstücks iVm einem Werkvertrag über die Errichtung eines Wohnhauses auf dem gekauften Grundstück gegeben sein. Ein einheitlicher Vertrag liegt allerdings nicht vor, wenn dieselben Grundstücke zwischen verschiedenen Vertragsparteien übertragen oder zwischen den Vertragsparteien verschiedene Steuertatbestände erfüllt werden. Allgemein betrachtet ist entscheidend für die Abgrenzung, ob die Parteien nach Ausgestaltung der Rechte und Pflichten ein Rechtsgeschäft oder zwei gesonderte Rechtsgeschäfte mit allen daraus entspringenden unterschiedlichen bürgerlich-rechtlichen Wirkungen auf sich genommen haben.

12

Der Ort des Abschlusses des Rechtsgeschäfts ist für die GrESt-Pflicht unbeachtlich. Dieser Ort kann daher auch im Ausland (außerhalb des österreichischen Staatsgebiets) liegen. Ebenso wenig kommt es auf die Verbringung der über den Erwerbsvorgang errichteten Urkunde ins Inland an. Die Staatsbürgerschaft hat auf die Steuerpflicht ebenfalls keinen Einfluss. Auch Erwerbsvorgänge von Ausländern unterliegen der Steuer, sofern sie sich auf ein inländisches Grundstück beziehen. Steuerpflichtig sind allerdings immer nur Erwerbsvorgänge, die ein inländisches Grundstück zum Gegenstand haben.

13

Gegen die Verfassungskonformität des § 1 GrEStG 1987 – sowohl in seiner Gesamtheit als auch betreffend seinen Abs 1 Z 2 – hegt der VwGH keine Bedenken. Der VfGH hat zwar in der Vergangenheit den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 sowie daran anschließend den Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG 1955 als verfassungswidrig aufgehoben. Nachdem die seinerzeit vom VfGH als beachtlich erkannten Bedenken jedoch in der Unsachlichkeit von Befreiungsbestimmungen gelegen waren, die in das GrEStG 1987 nicht mehr aufgenommen wurden, ist nach der Rsp des VwGH von der Verfassungskonformität des § 1 GrEStG auszugehen. Zudem hat der VfGH bereits mehrfach die Verfassungskonformität des § 1 Abs 3 GrEStG bestätigt.

C. Die Rechtsträger

1. Grundlagen

a) Rechtsträger iSd § 1 GrEStG

14

Gemeinsames Merkmal der Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG ist das Abstellen auf einen – zumindest mittelbaren – Wechsel des Rechtsträgers im Hinblick auf ein inländisches Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht. In diesem Sinn muss der Erwerbsvorgang darauf gerichtet sein oder darin bestehen, dass das Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen übergeht. Folglich muss den an einem nach § 1 GrEStG tatbestandlichen Rechtsvorgang Beteiligten die grundsätzliche Fähigkeit zukommen, ein Rechtsträger zu sein. Nach § 18 ABGB kommt die Fähigkeit zum Rechtserwerb unter den von den Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen jedem Menschen und unter Berücksichtigung des § 26 ABGB auch juristischen Personen zu.

b) Rechtsträgereigenschaft natürlicher Personen

15

Notwendige Voraussetzung, um als Rechtsträger iSd GrEStG qualifiziert werden zu können, ist die Rechtsfähigkeit der betreffenden Person. Bei Menschen (natürlichen Personen) beginnt diese Rechtsfähigkeit mit der Empfängnis (§ 22 ABGB). Die volle Rechtsfähigkeit erlangt der Mensch zwar erst mit der vollendeten Geburt, das ungeborene Kind hat jedoch gem § 22 Satz 2 ABGB vom Zeitpunkt der Empfängnis an bereits eine bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit: bedingt, weil sie von der Lebendgeburt abhängig ist; beschränkt, weil der nasciturus nur so weit rechtsfähig ist, als es um seine Rechte geht. Er ist folglich unter der Bedingung der lebenden Geburt schon als Rechtsträger anzusehen, soweit diese Rechte zu seinem Vorteil sind. Die Rechtsfähigkeit der natürlichen Person endet mit dem Tod.

16

Von der Rechtsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit zu unterscheiden. Verträge vollkommen handlungsunfähiger Personen sind ohne Rücksicht auf ihren Inhalt absolut nichtig und auch nicht genehmigungsfähig. Die Nichtigkeit kann auch nicht heilen, wenn der wieder handlungsfähig Gewordene etwa die betreffenden Rechtsgeschäfte selbst genehmigt.

Personen unter sieben Jahren (Kinder) sind geschäftsunfähig (§ 865 ABGB). Sie können – mit Ausnahme des § 170 Abs 3 ABGB – keinerlei rechtlich relevante Willenserklärung abgeben; dies gilt selbst dann, wenn sie nur vorteilhaft für sie wäre.

Nach der stRsp des OGH ist nur derjenige (voll) geschäftsfähig, der die Tragweite und Auswirkungen seines Handelns abschätzen und dieser Einsicht gemäß disponieren kann. Die Handlungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit ist schon dann ausgeschlossen, wenn die normale Freiheit der Willensentschließung durch eine auch nur vorübergehende geistige Störung aufgehoben ist, mag auch noch die Fähigkeit, das Rechtsgeschäft verstandesmäßig zu erfassen, vorhanden sein. Geschäftsunfähigkeit iSd § 865 ABGB ist nach hA nicht nur bei völliger Unfähigkeit zur Willensbildung gegeben; es reicht vielmehr aus, wenn eine durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche behinderte Person zur Willensbildung unfähig ist oder die Tragweite des konkreten Geschäfts nicht richtig abschätzen kann.

Ab Vollendung des 7. Lebensjahres sind Minderjährige, dh Personen unter 18 Jahren (§ 1 Abs 2 ABGB), beschränkt geschäftsfähig. Beschränkt geschäftsfähig sind darüber hinaus Personen, für die ein gesetzlicher Vertreter (Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter) bestellt wurde. Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige können ihrem Alter entsprechende Geschäfte nach § 170 Abs 3 ABGB abschließen und ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters annehmen. Dadurch wird dessen Vertretungsbefugnis für derartige Geschäfte jedoch nicht ausgeschlossen. Andere Geschäfte der beschränkt Geschäftsfähigen sind ohne Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters und allenfalls des Gerichts (§ 167 Abs 3 ABGB) schwebend unwirksam. Wenngleich der Minderjährige während des Schwebezustandes zwar gebunden ist, bleibt die Verletzung dieser Bindung praktisch sanktionslos. Der gesetzliche Vertreter sowie das Gericht sind in ihrer Entscheidung hingegen gegenüber dem Dritten völlig frei. Der Partner des beschränkt Geschäftsfähigen ist an seine Erklärung während des Schwebezustandes nach allgemeinen Grundsätzen gebunden. Die nachträgliche Genehmigung kann ebenso wie die vorherige Einwilligung dem Dritten oder dem Minderjährigen gegenüber (ausdrücklich oder konkludent) erklärt werden. Die Genehmigung macht das Geschäft rückwirkend in vollem Umfang wirksam.

c) Rechtsträgereigenschaft juristischer Personen

17

Juristische Personen sind rechtliche Konstrukte, deren Rechtsstellung gem § 26 Satz 2 ABGB jener der natürlichen Personen entspricht, sofern diese Rechte nicht ihrem Wesen nach einen Menschen voraussetzen, und denen solcherart von der Rechtsordnung Rechtsfähigkeit eingeräumt wird. Dazu zählen insb:

  • die öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände)

  • die Sozialversicherungsträger und ihr Hauptverband (zB Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsversicherungsanstalt): Rechtspersönlichkeit gem § 32 Abs 1 Satz 1 ASVG

  • Universitäten: Rechtspersönlichkeit gem § 4 UG 2002

  • durch Konkordat oder Bundesgesetz anerkannte Kirchen sowie durch VO nach dem Anerkennungsgesetz anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie religiöse Bekenntnisgemeinschaften iSd § 1 BekGG gem § 2 Abs 1 BekGG

  • Personalkörperschaften/gesetzliche Interessenvertretungen (zB Apothekerkammer, Arbeiterkammer, Kammer der gewerblichen Wirtschaft)

  • politische Parteien: Rechtspersönlichkeit gem § 1 Abs 4 Satz 3 PartG

  • Vereine: Rechtspersönlichkeit gem § 1 Abs 1 letzter Satz iVm § 2 Abs 1 VerG 2002

  • Sparkassen: Rechtspersönlichkeit gem § 1 Abs 1 SpG

  • Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften: Rechtspersönlichkeit gem § 8 iVm § 12 GenG

  • SCE: Rechtspersönlichkeit gem Art 1 SCE-VO

  • VVaG: Rechtspersönlichkeit nach § 43 VAG 2016

  • AG: Rechtspersönlichkeit gem § 1 AktG

  • SE: Rechtspersönlichkeit gem Art 1 Abs 3 SE-VO

  • GmbH: Rechtspersönlichkeit gem § 61 Abs 1 GmbHG

  • Flexible Kapitalgesellschaft (FlexCo) nach dem Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company (Flexible Kapitalgesellschafts-GesetzFlexKapGG): Rechtspersönlichkeit gem § 1 Abs 2 FlexKapGG iVm § 61 Abs 1 GmbHG

  • Stiftungen und Fonds nach dem BStFG 2015: Rechtspersönlichkeit gem § 2 Abs 1 Satz 1 BStFG 2015 sowie Stiftungen nach den neun vergleichbaren Landes-Stiftungs- und Fondsgesetzen

  • Privatstiftungen: Rechtspersönlichkeit gem § 1 Abs 1PSG

  • öffentlich-rechtliche Stiftungen, Anstalten und Fonds

18

Die Auflösung oder Insolvenzeröffnung einer juristischen Person – insb einer GmbH oder AG – führt nicht zum Untergang der Rechtspersönlichkeit. Nach der stRsp und der hL vom Doppeltatbestand gilt die Gesellschaft erst dann als beendet, wenn kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist und die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht wurde. Die Eröffnung der Insolvenz oder der Liquidation ändert somit nichts an der Rechtsträgereigenschaft iSd GrEStG.

d) Andere Gesellschaften und Vermögensmassen mit und ohne Rechtspersönlichkeit

19

Rechtsträgereigenschaft iSd GrEStG kommt darüber hinaus den ins Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften zu:

  • Die Rechtsfähigkeit ist für die OG in § 105 Satz 2 UGB sowie für die KG in § 161 Abs 2 iVm § 105 Satz 2 UGB ausdrücklich verankert. Dementsprechend weist auch die GmbH & Co KG Rechtsträgereigenschaft auf.

  • Die Rechtsfähigkeit der EWIV in Österreich ergibt sich in Ermangelung einer ausdrücklichen Gleichstellung mit den juristischen Personen aus dem subsidiär anwendbaren § 105 UGB. Da die EWIV daher auch Grundstücke erwerben kann, kommt ihr für Zwecke des § 1 GrEStG die Rechtsträgereigenschaft zu.

Unbeschadet ihrer Rechtsfähigkeit kommt den Personenvereinigungen der OG sowie der KG ebenso wie der österreichischen EWIV nach hA jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu und es handelt sich bei diesen Gesellschaftsformen somit nicht um juristische Personen.

20

Nicht als Rechtsträger iSd GrEStG gelten jene Vereinigungen von Personen oder Vermögensmassen, denen die Rechtsordnung nicht die Fähigkeit zuerkennt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Dazu gehören insb:

  • die GesBR: gem § 1175 Abs 2 ABGB keine Rechtsfähigkeit. Da die GesBR nicht rechtsfähig ist, kann ihr selbst daher auch kein Vermögen zugeordnet werden. Die GesBR kann folglich mangels Rechtsfähigkeit keine Grundstücke erwerben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen Grundstücke, die in die Gesellschaft eingebracht werden, gem § 1180 Abs 1 ABGB im Miteigentum der Gesellschafter und bilden ein Sondervermögen.

  • die stille Gesellschaft: reine Innengesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

  • die Insolvenzmasse: nicht selbständig rechts- und handlungsfähig.

  • Sammelvermögen: nach hA im Zweifel treuhänderisches Sondervermögen des Sammlers; dieser Ansicht folgend kommt lediglich dem Sammler, nicht aber dem Vermögen Rechtspersönlichkeit zu.

  • die Vorgründungsgesellschaft der GmbH sowie der AG: nach hA als GesBR anzusehen; davon zu unterscheiden ist die Vorgesellschaft, der als Rechtsform sui generis nach der überwiegenden Lehre (Teil-)Rechtsfähigkeit zukommt.

  • der Konzern als solcher: als bloße Verbindung rechtlich selbständiger Unternehmen iSd § 15 AktG und § 115 GmbHG ebenfalls nicht rechtsfähig.

  • eine Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG: keine Rechtsträgereigenschaft; vielmehr behalten die Gruppengesellschaften trotz der Teilnahme an einer steuerlichen Unternehmensgruppe ihre Steuerrechtssubjektivität. Unbeschadet dessen misst § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG der Vereinigung von Anteilen in der Hand einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG für grunderwerbsteuerliche Zwecke durchaus Bedeutung bei (siehe dazu unten Rz 900 ff).

e) Rechtsträgereigenschaft ausländischer Gebilde

aa) Maßgeblichkeit des Personalstatuts

21

Dem Grunderwerbsteuerrecht ist eine unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Rechtsträger fremd. Folglich können auch ausländische Rechtsträger mit ihren Erwerbsvorgängen in Bezug auf inländische Grundstücke der GrESt unterliegen. Die Rechts- und Handlungsfähigkeit ausländischer Rechtsträger richtet sich gem § 12 IPRG nach ihrem Personalstatut. Eine dem ausländischen Personalstatut unterstehende Gesellschaft muss demzufolge nach dieser Rechtsordnung Rechtsfähigkeit aufweisen, um Rechtsträger iSd GrEStG sein zu können. Untersteht die betreffende Gesellschaft dem inländischen Personalstatut, so muss der Gesellschaft nach der österreichischen Rechtsordnung Rechtsfähigkeit zukommen. Der Anwendungsbereich des § 10 IPRG erstreckt sich dabei auf alle von der natürlichen Person verschiedenen Teilnehmer am Rechtsverkehr (Personen- oder Vermögensverbindungen), die Träger von Rechten und Pflichten sein können.

22

Das Personalstatut einer juristischen Person legt fest, welches Recht für die Bestimmung der Rechts- und Handlungsfähigkeit einer juristischen Person, für Fragen ihres Entstehens und Untergangs sowie für Fragen ihrer Organisation zur Anwendung kommt. Dabei kommen international zwei Theorien zur Anwendung: Nach der Sitztheorie ist Personalstatut einer juristischen Person das Recht des Landes, in dem die juristische Person ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Nach der Gründungstheorie ist jenes Recht maßgeblich, nach dem die juristische Person gegründet wurde. § 10 IPRG bestimmt als Personalstatut das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. In Österreich gilt somit gem § 10 IPRG die Sitztheorie.

bb) Vorgaben der Rsp des EuGH zu den Grundfreiheiten

23

Die Anwendung der Sitztheorie wird innerhalb der EU allerdings durch die Niederlassungsfreiheit erheblich eingeschränkt bzw verdrängt. Besondere Bedeutung kommt dabei den Grundsätzen zu, die der EuGH in seinen Entscheidungen in den Rs Centros, Überseering, Inspire Art, SEVIC Systems, Cartesio, VALE und Polbud aufgestellt hat. Danach muss etwa der identitätswahrende Zuzug einer Gesellschaft zugelassen werden, wobei „die Rechtsfähigkeit und damit die Parteifähigkeit zu achten [ist], die diese Gesellschaft nach dem Recht ihres Gründungstaats besitzt“. Zudem haben Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates rechtswirksam gegründet wurden, die Freiheit, Zweigniederlassungen auch dann zu gründen, wenn sie im Staat ihrer Gründung selbst nur ihren statutarischen Sitz haben, jedoch keine Geschäftstätigkeit ausüben. Wie sich aus der Entscheidung in der Rs VALE ergibt, müssen Umgründungen, bei denen eine Gesellschaft ihren Sitz in einen anderen Mitgliedstaat unter Beibehaltung ihrer Identität (keine Liquidation, kein Vermögensübergang etc), aber unter Änderung des anwendbaren Rechts verlegt (grenzüberschreitende formwechselnde Umwandlungen), durch die Mitgliedstaaten zugelassen werden, sofern auf nationaler Ebene des Zuzugsstaats derartige Umwandlungen möglich sind. Im Anschluss daran hat der OGH unter eingehender Auseinandersetzung mit der Literatur festgehalten, dass Gesellschaften, die nach dem Recht eines anderen EWR-Vertragsstaats gegründet wurden, sich in eine österreichische Gesellschaft identitätswahrend umwandeln können, wenn zugleich der Verwaltungssitz nach Österreich verlegt wird, die Gesellschaft sämtliche Voraussetzungen erfüllt, die nach dem Recht des Wegzugsstaats für eine solche Umwandlung bestehen, und die Gesellschaft die Anforderungen an eine österreichische Gesellschaft (insb in Bezug auf Satzung, Kapitalausstattung, Organbesetzung) erfüllt.

23a

Demgegenüber verfügen in einem Drittstaat gegründete Gesellschaften, die ihren tatsächlichen Sitz in Österreich haben und somit österreichischem Recht unterliegen (Sitztheorie), nach der stRsp des OGH nicht über Rechtsfähigkeit. In der jüngeren Vergangenheit wurde dies etwa infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union für nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Limited Liability Companies mit Hauptverwaltungssitz in Österreich relevant. Wie der OGH aussprach, sind diese aus österreichischer Sicht nicht als rechtsfähig anzuerkennen.

23b

In Wegzugsfällen räumt der EuGH den Mitgliedstaaten hingegen nach der Geschöpftheorie einen vergleichsweise weiteren Regelungsspielraum ein. Demnach kann ein Mitgliedstaat sowohl die Anknüpfung bestimmen, die eine Gesellschaft aufweisen muss, um als nach seinem innerstaatlichen Recht gegründet angesehen zu werden und damit in den Genuss der Niederlassungsfreiheit gelangen zu können, als auch die Anknüpfung, die erforderlich ist, damit diese Eigenschaft später erhalten bleibt. Diese Befugnis des Gründungsmitgliedstaats ist allerdings keineswegs schrankenlos, sondern vielmehr im Rahmen der Vorgaben der Niederlassungsfreiheit auszuüben. So ist der Herkunftsmitgliedstaat nach der Rsp des EuGH zur Niederlassungsfreiheit verpflichtet, eine Sitzverlegung unter Wechsel des Gesellschaftsstatuts zuzulassen. Die vorgenannte Befugnis des Gründungsmitgliedstaats rechtfertigt es somit nicht, dass der Gründungsmitgliedstaat eine seinem Recht unterliegende Gesellschaft unter anderem dadurch daran hindert oder davon abhält, eine grenzüberschreitende Umwandlung vorzunehmen, dass er diese Umwandlung Voraussetzungen unterwirft, die strenger als diejenigen sind, die in diesem Mitgliedstaat für innerstaatliche Umwandlungen gelten. Eine nationale Regelung, die für eine grenzüberschreitende Verlegung generell die Durchführung eines Liquidationsverfahrens vorschreibt, bildet daher eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Einschränkung der Niederlassungsfreiheit.

23c

Wie der EuGH schließlich in der Rs Polbud ausgesprochen hat, fällt auch der Fall, bei dem eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats (im konkreten Fall: Polen) gegründete Gesellschaft eine Umwandlung in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats (im konkreten Fall: Luxemburg) unterliegende Gesellschaft unter Beachtung des in diesem anderen Mitgliedstaat für die Verbundenheit einer Gesellschaft mit seiner nationalen Rechtsordnung zu erfüllenden Kriteriums vornehmen will, unter die Niederlassungsfreiheit, selbst wenn diese Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit im Wesentlichen oder ausschließlich im ersten Mitgliedstaat ausüben soll. Der EuGH bestätigt in diesem Zusammenhang seine bisherige Rsp, wonach es für sich allein keinen Missbrauch darstellt, wenn eine Gesellschaft ihren – satzungsmäßigen oder tatsächlichen – Sitz nach dem Recht eines Mitgliedstaats begründet, um in den Genuss günstigerer Rechtsvorschriften zu kommen. Der Umstand, dass die Gesellschaft lediglich ihren satzungsmäßigen Sitzverlegt, während ihr tatsächlicher Sitz von dieser Verlegung unberührt bleibt, hindert die Berufung auf die Niederlassungsfreiheit nicht. Wie der EuGH in weiterer Folge klarstellt, muss mit der Verlegung des satzungsmäßigen Sitzes einer Gesellschaft somit nicht zwangsläufig auch die Verlegung ihres tatsächlichen Sitzes einhergehen, damit sie von der Niederlassungsfreiheit erfasst wird.

cc) Die EU-Mobilitäts-RL und deren Umsetzung in Österreich

24

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der oben angeführten Rsp des EuGH hat sich die Europäische Kommission der Thematik grenzüberschreitender Umgründungen angenommen und im April 2018 einen Richtlinienvorschlag mit Regelungen zu grenzüberschreitenden Umwandlungen, Spaltungen und Verschmelzungen veröffentlicht. Auf dieser Basis wurde schließlich am die EU-Mobilitäts-RL verabschiedet. Mit der EU-Mobilitäts-RL wurde die Gesellschaftsrechts-RL geändert, die nunmehr neben Vorschriften zur grenzüberschreitenden Verschmelzung auch Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Spaltung und insb – in den neu eingefügten Art 86a ff – Regelungen zur grenzüberschreitenden Umwandlung enthält. Der Begriff der grenzüberschreitenden Umwandlung bezeichnet dabei einen Vorgang, durch den eine Gesellschaft ohne Auflösung, Abwicklung oder Liquidation die Rechtsform, in der sie im Wegzugsmitgliedstaat eingetragen ist, in eine in Anhang II der Gesellschaftsrechts-RL genannte Rechtsform des Zuzugsmitgliedstaats umwandelt und mindestens ihren satzungsmäßigen Sitz unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit in den Zuzugsmitgliedstaat verlegt.

24a

Wesentliches Merkmal der grenzüberschreitenden Umwandlung im Sinne der Art 86a ff Gesellschaftsrechts-RL idF der EU-Mobilitäts-RL ist die Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft, ohne dass diese Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit verliert. In diesem Sinn soll die aus der Umwandlung hervorgehende Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit, ihr Aktiv- und Passivvermögen sowie ihre sämtlichen Rechte und Pflichten, einschließlich etwaiger Rechte und Pflichten aus Verträgen, Handlungen oder Unterlassungen, behalten. Wie der Richtliniengeber jedoch zugleich betont, sollte weder eine grenzüberschreitende Umwandlung noch eine grenzüberschreitende Verschmelzung oder Spaltung dazu führen, dass die in dem Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft nach diesem grenzüberschreitenden Vorhaben registriert werden soll, geltenden Anforderungen an die Gründung einer Gesellschaft umgangen werden. Wenngleich diese Voraussetzungen somit durchaus strikt zu sehen sind, sollte die Anwendung dieser Bedingungen durch den Zuzugsmitgliedstaat im Falle grenzüberschreitender Umwandlungen nicht die Kontinuität der Rechtspersönlichkeit der umgewandelten Gesellschaft berühren.

24b

Die EU-Mobilitäts-RL war bis im nationalen Recht umzusetzen. Der österreichische Gesetzgeber ist der Umsetzungspflicht schließlich mit dem GesMobG nachgekommen, mit dessen Art 1 das EU-Umgründungsgesetz (EU-UmgrG) eingeführt wurde. Das EU-UmgrG ist mit in Kraft getreten. Angesichts der ohnehin verspäteten Umsetzung wurde von ausdrücklichen Übergangsvorschriften Abstand genommen. Das EU-UmgrG enthält neben Vorschriften zur grenzüberschreitenden Verschmelzung (§§ 26 ff EU-UmgrG) und zur grenzüberschreitenden Spaltung (§§ 46 ff EU-UmgrG) insb Regelungen zur grenzüberschreitenden Umwandlung (§§ 7 ff EU-UmgrG).

24c

§ 8 Z 1 EU-UmgrG definiert die grenzüberschreitende Umwandlung als eine Umwandlung einer Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats (Wegzugsmitgliedstaat) gegründet worden ist oder dessen Recht unterliegt und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat hat, unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats (Zuzugsmitgliedstaat) unterliegende Kapitalgesellschaft, wobei die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz in diesen Mitgliedstaat verlegt. § 8 Z 2 und 3 unterscheiden aufbauend auf dieser generellen Definition je nach Umwandlungsrichtung: eine „Hinaus-Umwandlung“ ist nach § 8 Z 2 UmgrG gegeben, wenn eine Kapitalgesellschaft, die österreichischem Recht unterliegt, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird, die dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt. Demgegenüber wird bei einer „Herein-Umwandlung“ gem § 8 Z 3 EU-UmgrG eine Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich unterliegt, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, die österreichischem Gesellschaftsrecht unterliegt.

24d

Mit dem EU-UmgrG wurde daher nunmehr eine explizite Rechtsgrundlage für eine rechtspersönlichkeitswahrende grenzüberschreitende (Satzungs-) sitzverlegung bei Kapitalgesellschaften geschaffen. In räumlicher Hinsicht erfasst das EU-UmgrG Umgründungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), und damit unter anderem die Verlegung des Satzungssitzes von Kapitalgesellschaften von Österreich in einen anderen EU/EWR-Mitgliedstaat (Wegzug) sowie den umgekehrten Fall der Satzungssitzverlegung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat nach Österreich (Zuzug). In diesem Sinn wird in § 25 EU-UmgrG zur „Herein-Umwandlung“ (Zuzug) festgehalten, dass mit der Eintragung der Umwandlung die sich umwandelnde Gesellschaft in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiterbesteht, und das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der sich umwandelnden Gesellschaft bei der umgewandelten Gesellschaft verbleibt.

24e

Wie der Richtliniengeber betont, berühren die Vorgaben der EU-Mobiliäts-RL nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des nationalen Steuerrechts der Mitgliedstaaten oder ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der Durchsetzung der Steuervorschriften bei grenzüberschreitenden Vorhaben. Die steuerlichen Auswirkungen einschließlich der grunderwerbsteuerlichen Aspekte einer grenzüberschreitenden Umwandlung sind daher grds nach österreichischem Steuerrecht zu beurteilen.

dd) Zuzug/„Herein-Umwandlung“ nach § 8 Z 3 EU-UmgrG

25

Verlegt eine nach ausländischem Recht errichtete Kapitalgesellschaft mit Satzungssitz im Ausland ihre Geschäftsleitung ins Inland, wird nach österreichischem internationalen Privatrecht in aller Regel auch der Verwaltungssitz der Gesellschaft nach Österreich verlagert. Der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung ist dabei jener Ort, an dem üblicherweise die leitenden Entscheidungen des laufenden Geschäfts- und Verwaltungsbetriebes gefasst und in Geschäftsführungsakte umgesetzt werden. Liegt dieser Ort in Österreich, begründet die Gesellschaft entsprechend der Sitztheorie des § 10 IPRG ein inländisches Personalstatut. Verlegt eine ausländische Gesellschaft ihren Verwaltungssitz nach Österreich, wird sie damit aus Sicht des österreichischen internationalen Privatrechts zu einer inländischen Gesellschaft. Da die im Ausland errichtete Gesellschaft aber nicht nach den inländischen Rechtsvorschriften errichtet wurde und nicht im österreichischen Firmenbuch registriert ist, kann sie im Inland nicht als inländische Gesellschaft im zivilrechtlichen Sinn angesehen werden. Die zugezogene Gesellschaft verliert somit aufgrund des Statutenwechsels iSd § 10 IPRG ihre Rechtsfähigkeit und ist dann unter eine der anderen Rechts- und Gesellschaftsformen des österreichischen Zivil- und Gesellschaftsrechts zu subsumieren. Wie der OGH ausgesprochen hat, gilt dies etwa für im Vereinigten Königreich gegründete Limited Liability Companies, die ihren Hauptverwaltungssitz in Österreich haben/nach Österreich verlegen. Diese sind nach österreichischem Gesellschafterstatut als GesbR anzusehen bzw ist im Fall eines Alleingesellschafters von der Zuordnung an ihn als Einzelunternehmer auszugehen (§ 142 UGB analog). Es kommt somit zu einem grunderwerbsteuerlich beachtlichen Rechtsträgerwechsel in Bezug auf das inländische Grundstücksvermögen der betreffenden Gesellschaft. Die Verlegung des Verwaltungssitzes nach Österreich löst in diesen Fällen daher GrESt aus.

25a

Beim Zuzug von Gesellschaften im Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit hat der EuGH hingegen festgehalten, dass die Rechtsfähigkeit europäischer Gesellschaften im Inland anzuerkennen ist, wenn diese ihre Hauptverwaltung in das Inland verlegen und nach dem Recht des Gründungsstaats rechtlich existent bleiben. In diesen Fällen wird die Sitztheorie des IPRG durch das Unionsrecht verdrängt. Es fehlt folglich an einem Rechtsträgerwechsel, womit eine GrESt-Pflicht nicht in Betracht kommt.

25b

Darüber hinaus, und insb in Fällen der bloßen Satzungssitzverlegung, ist auf die Bestimmungen des EU-UmgrG hinzuweisen. Infolge der Umsetzung der EU-Mobiltiäts-RL in Österreich sieht nunmehr § 8 Z 1 und 3 iVm §§ 22 EU-UmgrGinnerhalb der EU und des EWR die Möglichkeit einer „Herein-Umwandlung“ von Kapitalgesellschaften vor. Sofern die Vorschriften der §§ 22 ff UmgrG beachtet werden, kommt es infolge der Umwandlung zu keinem Rechtsträgerwechsel. Mit der Eintragung der Umwandlung besteht die Gesellschaft vielmehr in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter und das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der sich umwandelnden Gesellschaft, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, verbleibt bei der umgewandelten Gesellschaft (vgl nur § 25 EU-UmgrG). In Ermangelung eines Rechtsträgerwechsels und einer damit verbundenen Übertragung des (Grundstücks-)Vermögens der umgewandelten Gesellschaft besteht somit keine GrESt-Pflicht.

25c

Bei einer SE ermöglicht Art 8 SE-VO eine identitätswahrende Sitzverlegung in einen anderen Mitgliedstaat der EU. Allerdings kann eine SE gem Art 7 Satz 1 SE-VO immer nur beides, ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung, in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Zieht eine SE unter Beachtung dieser Grundsätze nach Österreich zu, bleibt die Rechtsfähigkeit jedenfalls uneingeschränkt erhalten. Dieser Vorgang ist damit mangels Rechtsträgerwechsels in Bezug auf ein alläflliges inländisches Grundstücksvermögen nicht GrESt-pflichtig.

ee) Wegzug/„Hinaus-Umwandlung“ nach § 8 Z 2 EU-UmgrG

26

Verlegt eine inländische Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz ins Ausland, richtet sich das Personalstatut weiterhin nach österreichischem Recht, wenn der ausländische Staat der Gründungstheorie folgt (Rückverweisung in § 5 Abs 1 und 2 IPRG). Die Verlegung des Verwaltungssitzes einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, hat in diesem Fall grunderwerbsteuerlich keine Konsequenzen, da es nicht zu einemWechsel des Personalstatuts kommt. Im Fall einer solchen identitätswahrenden Sitzverlegung bleibt die Rechtspersönlichkeit unbeschadet aufrecht. Mangels Rechtsträgerwechsels tritt keine GrESt-Pflicht ein.

27

Davon zu unterscheiden ist die Verlegung des Hauptverwaltungssitzes in einen Sitztheoriestaat. Verlegt die inländische Gesellschaft ihre Geschäftsleitung in einen Staat, der der Sitztheorie folgt, führt dies für die wegziehende Gesellschaft grds zum Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschaft ist durch ihren Wegzug aufgrund von § 10 IPRG zu einer ausländischen Gesellschaft geworden, deren konkrete Rechtsform sich aus dem jeweiligen ausländischen Recht des Zuzugsstaates ergibt. Infolgedessen kommt es grds – vorbehaltlich der grundfreiheitlichen Anforderungen und der Rsp des EuGH zur Niederlassungsfreiheit – zur Auflösung der Gesellschaft. Damit ist im Zuge der Sitzverlegung eine Steuerpflicht denkbar, wenn dabei inländisches Grundstücksvermögen von der Gesellschaft auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird.

28

Schließlich ist auf die mit der EU-Mobilitäts-RL bzw dem EU-UmgrG geschaffene Rechtsgrundlage für eine rechtspersönlichkeitswahrende Sitzverlegung von Österreich in einen anderen EU/EWR-Mitgliedstaat (sog „Hinaus-Umwandlung“) hinzuweisen. Dies gilt vor allem für Fälle der bloßen Verlegung des Satzungssitzes. Im Fall der Hinaus-Umwandlung nach § 8 Z 1 und 2 iVm §§ 9 ff EU-UmgrG wird eine Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht Österreichs (Wegzugsmitgliedstaat) gegründet worden ist oder österreichischem Recht unterliegt und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in Österreich hat, unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats (Zuzugsmitgliedstaat) unterliegende Kapitalgesellschaft umgewandelt, wobei die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz in diesen Mitgliedstaat verlegt. Da diese „Hinaus-Umwandlung“ unter Wahrung der Rechtspersönlichkeit der sich umwandelnden Gesellschaft erfolgt, tritt in Ermangelung eines Rechtsträgerwechsels und der Übertragung eines allfälligen inländischen Grundstücksvermögens der umgewandelten Gesellschaft keine GrESt-Pflicht ein.

f) Notwendigkeit des Rechtsträgerwechsels

29

Die Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG stellen durchgehend auf einen – zumindest mittelbaren – Wechsel des Rechtsträgers im Hinblick auf ein inländisches Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht ab. Besteht zwischen Veräußerer und Erwerber Personenidentität, kann kein Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG verwirklicht werden. Fehlt es an einem Rechtsträgerwechsel, so kommt eine GrESt-Pflicht nicht in Betracht.

An einem Wechsel des Rechtsträgers fehlt es zB in folgenden Fällen:

  • Übertragung eines Grundstücks aus dem Privateigentum einer Gebietskörperschaft in das öffentliche Gut iSd § 287 ABGB (etwa zum Bau von Straßen): Diese führt zu keinem Eigentümerwechsel. Eine GrESt-Pflicht ist allerdings gegeben, wenn sich die Gebietskörperschaft Grundflächen, die in das öffentliche Gut abzutreten waren, vom Grundeigentümer ablösen lässt und verspricht, diese in das öffentliche Gut zu übertragen. Mit einem solchen Vertrag wird der Grundeigentümer wirtschaftlich in die Lage versetzt, die Grundflächen auf eigene Rechnung zu verwerten, womit der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG erfüllt ist.

  • Namensänderung eines Rechtssubjekts: Dies gilt etwa für die Änderung der Firma eines Unternehmens iSd § 30 Abs 1 UGB. Da der Firma keine Rechtspersönlichkeit zukommt, führt auch die Änderung der Firma zu keinem Rechtsträgerwechsel.

  • formwechselnde Umwandlung: Die formwechselnde Umwandlung einer AG in eine GmbH gem §§ 239 ff AktG sowie die Umwandlung einer GmbH in eine AG gem §§ 245 ff AktG lassen die Rechtsträgereigenschaft unberührt. Die formwechselnde Umwandlung führt vielmehr ohne Abwicklung und ohne Vermögensübertragung zur Fortsetzung der nämlichen Gesellschaft als Kapitalgesellschaft anderer Kategorie. Die umgewandelte Gesellschaft verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht, sondern besteht in der neuen Organisationsform weiter. Gleiches gilt bei der Umwandlung einer OG in eine KG und umgekehrt durch Ein- oder Austritt von Kommanditisten; auch bei diesen Vorgängen bleibt die Identität des Rechtsträgers erhalten. Zu nennen sind zudem die Fälle der Umwandlung einer FlexCo in eine GmbH (oder umgekehrt) nach § 25 FlexKapGG sowie in eine AG nach § 26 Abs 1 FlexKapGG iVm §§ 245 ff AktG (oder umgekehrt nach § 26 Abs 2 FlexKapGG iVm §§ 239 ff AktG).

  • Grenzüberschreitende Umwandlung nach dem EU-UmgrG: Das EU-UmgrG regelt den Fall der grenzüberschreitenden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft, bei der eine Kapitalgesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats (Wegzugsmitgliedstaat) gegründet worden ist oder dessen Recht unterliegt und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat hat, unter Beibehaltung ihrer Rechtspersönlichkeit in eine dem Recht eines anderen Mitgliedstaats (Zuzugsmitgliedstaat) unterliegende Kapitalgesellschaft umgewandelt wird, wobei die Gesellschaft ihren satzungsmäßigen Sitz in diesen Mitgliedstaat verlegt (vgl § 8 Z 1 EU-UmgrG). In diesem Fall behält die umgewandelte Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit. Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der sich umwandelnden Gesellschaft, einschließlich eines allfälligen inländischen Grundvermögens, verbleibt bei der umgewandelten Gesellschaft. Dies gilt sowohl im Fall der „Hinaus-Umwandlung“ nach § 8 Z 1 und 2 iVm §§ 9 ff EU-UmgrG, bei der eine Kapitalgesellschaft, die österreichischem Recht unterliegt, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird, die dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt, als auch für die „Herein-Umwandlung“ nach § 8 Z 1 und 3 iVm §§ 22 ff EU-UmgrG, bei der eine Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich unterliegt, in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt wird, die österreichischem Gesellschaftsrecht unterliegt (siehe dazu näher oben § 1 Rz 25 ff.

  • Anerkennung von Bekenntnisgemeinschaften als Religionsgesellschaften iSd Anerkennungsgesetzes: In diesen Fällen wird lediglich die Rechtsform geändert; die Rechtssubjektivität bleibt davon hingegen unberührt.

  • Eigentumsübertragung durch bloßen Kirchenrechtsakt: Hier ändern sich die Eigentumsverhältnisse nicht. Das trifft nach der Rsp des OGH auch dann zu, wenn sich auf der Liegenschaft ein Gebäude befindet, das Zwecken der Religionsausübung dient.

  • Neubildung von religiösen Bekenntnisgemeinschaften unter Auflösung eines Vereins, der der Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient: Gemäß § 2 Abs 5 BekGG ist abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen.

  • Erwerb des Schuldners aus der Insolvenzmasse: Ein Gemeinschuldner verliert durch die Insolvenzeröffnung nur das Recht, über sein in die Konkursmasse fallendes Vermögen zu verfügen; er bleibt jedoch Träger des Eigentumsrechts. Da die Insolvenzmasse hingegen keine Rechtspersönlichkeit besitzt, fehlt es an einem Rechtsträgerwechsel.

  • Einlage eines Grundstücks vom Grundstückseigentümer in sein Einzelunternehmen (die grundbuchrechtliche Zulässigkeit vorausgesetzt).

  • Übergang eines Grundstücks von der Vorgesellschaft auf die durch Eintragung ins Firmenbuch entstandene Gesellschaft: Nach der jüngeren, wohl überwiegenden, aber nicht unstrittigen Auffassung in der Literatur wird der Übergang von der Vorgesellschaft zur eingetragenen AG sowie GmbH als bloße Änderung der Organisationsform qualifiziert. Dieser Ansicht folgend besteht zwischen Vorgesellschaft und gegründeter AG/GmbH Identität (Identitätstheorie), sodass es an einem Rechtsträgerwechsel fehlt.

  • Grundstücksübertragung zwischen Verwaltungszweigen des Bunds oder eines Bundeslands.

30

Ein Wechsel des Rechtsträgers liegt jedoch etwa in folgenden Fällen vor:

  • Trennung von Gemeinden, wenn dadurch ein neues Rechtssubjekt entsteht; ebenso bei einer Trennung von Pfarrgemeinden, wenn diesen Rechtspersönlichkeit zukommt.

  • Organschafts- und Konzernverhältnisse: Erwerbe von Grundstücken zwischen Konzerngesellschaften – etwa durch die Mutter- von der Tochtergesellschaft und umgekehrt – sind grunderwerbsteuerlich beachtlich, da es zu einem Rechtsträgerwechsel kommt.

  • Übergang des Grundstücks einer Ein-Personen-AG/-GmbH auf den Alleingesellschafter: Dies gilt auch dann, wenn eine im Eigentum einer AG/GmbH stehende Liegenschaft im Zuge der Liquidation dieser Gesellschaft an einen Gesellschafter übertragen wird. Die Rechtspersönlichkeit besteht nämlich ungeachtet der Liquidationseröffnung bis zur Vollbeendigung und Löschung der Gesellschaft weiter fort.

  • Grundstücksübertragungen zwischen rechtsfähigen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern: Zwischen der OG, KG sowie EWIV und ihren Gesellschaftern besteht keine Parteiidentität. Eigentümer des Gesellschaftsvermögens ist jeweils die Gesellschaft selbst und sind nicht – auch nicht anteilig – ihre Gesellschafter. Folglich ist auch der Erwerb eines Grundstücks durch einen Gesellschafter von der rechtsfähigen Personengesellschaft sowie umgekehrt GrESt-pflichtig. Neben rechtsgeschäftlichen Erwerben ist dabei etwa auch an den Erwerb eines im Vermögen der Gesellschaft befindlichen Grundstücks im Wege der durch § 142 Abs 1 UGB angeordneten Gesamtrechtsnachfolge zu denken.

Im Schrifttum umstritten ist die Frage, was im Fall des Erwerbs eines herrenlosen Grundstücks zu gelten hat (siehe dazu näher unten § 1 Rz 595 f).

2. Die Aktiengesellschaft

a) Begriff und Wesen

31

Die AG wird als Gesellschaft mit festem Grundkapital und geringer Verflechtung der einzelnen Gesellschafter den Kapitalgesellschaften zugeordnet. Geregelt ist die AG im AktG. Gemäß § 1 AktG ist die AG eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen am in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Für die Verbindlichkeiten der AG haftet den Gläubigern gem § 48 AktG nur das Gesellschaftsvermögen.

b) Gründung

aa) Überblick

32

Die Gründung der AG ist in den §§ 16 ff AktG geregelt und mehrstufig konzipiert: Sie umfasst

  • den Abschluss des Gesellschaftsvertrags,

  • die Feststellung der Satzung,

  • die Aktienübernahme,

  • die Bestellung des ersten Aufsichtsrats,

  • die Bestellung des ersten Abschlussprüfers,

  • die Bestellung des ersten Vorstands,

  • die Einlageleistung,

  • die Bestätigung über die freie Verfügbarkeit,

  • den Gründungsbericht,

  • die Gründungsprüfung,

  • die Anmeldung zur Eintragung in das Firmenbuch,

  • die firmenbuchrechtliche Prüfung,

  • die Eintragung in das Firmenbuch sowie

  • die Offenlegung der Gründung.

Den Beginn bildet die Feststellung der Satzung in der Form eines Notariatsakts (§ 16 Abs 1 Satz 1 AktG). Der zwingende Mindestinhalt der Satzung ist in § 17 AktG festgelegt.

Daran schließt sich die Übernahme aller Aktien durch die Gesellschafter. Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet (§ 21 AktG). Die Kapitaleinlagen sind in Geld oder Sachwerten aufzubringen, sodass zwischen einer Bargründung und einer Sachgründung zu unterscheiden ist. Letztere erfordert zusätzliche Vereinbarungen zu den allgemeinen Gründungserklärungen, worin sich die qualifizierte Gründung von der einfachen unterscheidet.

bb) Vorgründungsgesellschaft

33

§ 34 Abs 1 Satz 1 AktG hält negativ fest, dass die AG vor der Eintragung ins Firmenbuch als solche nicht besteht. Wird vorher im Namen der Gesellschaft gehandelt, so haften die Handelnden gem § 34 Abs 1 Satz 2 AktG persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner). Mit der Aufnahme der auf die Gründung einer AG gerichteten Tätigkeiten entsteht nach hA die Vorgründungsgesellschaft. Die Feststellung der Satzung ist hierfür ebenso wenig erforderlich wie die Einhaltung bestimmter Formvorschriften. Die Errichtung einer AG schließt nicht zwingend das Vorgründungsstadium mit ein. Die Phase der Vorgründungsgesellschaft stellt dennoch den Regelfall dar, da der Gründung einer AG praktisch stets Absprachen und Vereinbarungen der Gründer über die zu errichtende Gesellschaft vorangehen.

Die Vorgründungsgesellschaft wird von der hL als GesBR eingestuft, der keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Die Rechtsverhältnisse der Vorgründungsgesellschaft sind daher nach der getroffenen Vereinbarung oder – subsidiär – nach den für die GesBR geltenden allgemeinen Bestimmungen zu beurteilen. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit kommt die Vorgründungsgesellschaft daher auch nicht als Rechtsträger iSd § 1 GrEStG in Betracht. Das Vermögen der Vorgründungsgesellschaft steht vielmehr anteilig im Eigentum ihrer Gesellschafter.

cc) Vorgesellschaft

34

Von der Vorgründungsgesellschaft ist die Vorgesellschaft zu unterscheiden: Damit ist die Personenvereinigung zwischen dem formgerechten Abschluss des Gesellschaftsvertrags – der Satzungsfeststellung und der Aktienübernahme – und der Eintragung der AG in das Firmenbuch angesprochen. Diese ist weder mit der Vorgründungsgesellschaft ident noch deren Gesamtrechtsnachfolgerin; die Rechtspositionen der Vorgründungsgesellschaft gehen demnach nicht automatisch auf die Vorgesellschaft über. Die Rechte und Pflichten der Vorgründungsgesellschaft werden jedoch regelmäßig ausdrücklich oder konkludent von der Vorgesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge übernommen. Sofern daher bereits die Vorgründungsgesellschaft bzw, mangels eigener Rechtsfähigkeit, deren Gesellschafter ausnahmsweise ein Grundstück erwerben sollte, wäre die Übertragung auf die danach entstehende Vorgesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge als GrESt-pflichtiger Vorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG zu qualifizieren.

Nach der überwiegenden gesellschaftsrechtlichen Literatur handelt es sich bei der Vorgesellschaft der AG um eine Gesellschaft sui generis. Ihr kommt nach der hL grds umfassende Rechtsfähigkeit zu. Sie ist auf dieser Basis als Rechtsträger iSd § 1 GrEStG zu qualifizieren.

35

Für die Frage der GrESt-Pflicht von durch die Vorgesellschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäften gelten die Ausführungen zur GmbH sinngemäß.

dd) Entstehung

36

Mit Eintragung in das Firmenbuch wird die Phase der Vorgesellschaft beendet und die AG als solche entsteht (§ 34 Abs 1 AktG e contrario). Sämtliche Rechte und Pflichten der Vorgesellschaft gehen automatisch auf die AG über, ohne dass es eines besonderen Übertragungsakts bzw einer rechtsgeschäftlichen Übernahme derselben bedürfte. Nach der überwiegenden Auffassung in der gesellschaftsrechtlichen Literatur wird der Übergang von der Vorgesellschaft zur eingetragenen AG als bloße Änderung der Organisationsform angesehen und daher zwischen Vorgesellschaft und der AG Identität angenommen (Identitätstheorie). Folglich ist der Übergang des Vermögens von der Vorgesellschaft auf die AG mangels Rechtsträgerwechsels nicht GrESt-pflichtig.

37

Die AG ist als ein von ihren Gesellschaftern verschiedenes, selbständiges Rechtssubjekt Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens. Dementsprechend ist die Übertragung eines Grundstücks vom Aktionär an die AG und umgekehrt von der AG an den Aktionär als Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 GrEStG zu qualifizieren. Auf den Rechtstitel der Übertragung kommt es dabei nicht an. Dies gilt auch im Fall der Ein-Personen-AG.

Die Übertragung eines Grundstücks vom Aktionär an die AG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten (ebenso wie bei Unterbleiben der Anteilsgewähr etwa bei 100%iger Beteiligung) aufgrund eines Einbringungsvertrags ist nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG GrESt-pflichtig. Wie der VwGH in stRsp betont, löst auch der Erwerb eines Grundstücks von einer Kapitalgesellschaft, deren alleiniger Gesellschafter der Erwerber ist, die Abgabepflicht aus; auf die Besitzverhältnisse an der Gesellschaft kommt es nicht an, solange nur der Veräußerer und der Erwerber verschiedene Rechtspersonen sind. Ausgehend von der eigenen Rechtspersönlichkeit ist auch die Grundstücksübertragung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und umgekehrt als steuerpflichtiger Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG zu qualifizieren.

Mehrere Erwerbsvorgänge, die je für sich einen der in § 1 GrEStG geregelten Steuertatbestände erfüllen, unterliegen auch dann jeweils der GrESt, wenn die beteiligten Gesellschaften im Rahmen einer Unternehmensgruppe verbunden sind oder ohne Bestehen einer Unternehmensgruppe zu einem Konzern gehören und die Erwerbsvorgänge unmittelbar aufeinanderfolgen. Grunderwerbsteuerrechtlich maßgebend ist die zivilrechtliche Selbständigkeit von Beteiligungsgesellschaften, nicht aber, ob die aufeinanderfolgenden Erwerbsvorgänge Bestandteil einer Umstrukturierung in einem Konzern sind. Hinzuweisen ist idZ auf die Anrechnungsbestimmung in § 1 Abs 5 GrEStG für den Fall, dass mehrere Erwerbsvorgänge in der selben Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG erfolgen.

c) Handlungsfähigkeit

38

Als juristische Person ist die AG nicht selbst handlungsfähig; sie bedarf vielmehr vertretungsbefugter Organe oder sonstiger Bevollmächtigter. Diese sind grds gesetzlich zwingend vorgesehen; zudem enthält das AktG in den §§ 70 ff auch zahlreiche Vorgaben und Regelungen in Bezug auf ihre Aufgaben, Befugnisse und Kompetenzen. Die obligatorischen Organe der AG sind Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Nach § 70 Abs 1 AktG ist der Vorstand zur Geschäftsführung und Vertretung berufen.

39

Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gem § 71 Abs 2 Satz 1 AktG sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Gesellschaft befugt (Grundsatz der Gesamtvertretung). Damit der AG unmittelbar Berechtigungen und Verpflichtungen aus dem Vertreterverhalten erwachsen, müssen daher inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen aller in die Gesamtvertretung eingebundenen Vorstandsmitglieder vorliegen. Nach § 71 Abs 2 Satz 2 AktG kann der Vorstand einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, kann die Satzung zudem gem § 72 Abs 3 AktG bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Sollte ein Rechtsgeschäft nicht in Einklang mit diesen Regelungen abgeschlossen werden, tritt die Steuerpflicht gem § 1 GrEStG grds nicht ein.

d) Beendigung

40

Der Eintritt eines Auflösungsgrundes gem § 203 AktG führt noch nicht zum Ende der Rechtspersönlichkeit der AG. Vielmehr tritt die Gesellschaft lediglich in die Liquidations- oder Abwicklungsphase und damit in die letzte Phase ihrer Existenz. Infolge der Auflösung ändert sich der Gesellschaftszweck: Der Zweck der AG im Liquidationsstadium besteht darin, das Gesellschaftsvermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und die restliche Vermögensmasse zu verteilen. Im Abwicklungsstadium tritt daher der Abwicklungszweck gegenüber dem Gesellschaftszweck als der materiellen, ideellen, gemeinnützigen oder sonstigen Zielrichtung der Tätigkeit in den Vordergrund. Die Auflösung der AG (§ 203 AktG) bedeutet somit nicht deren Ende als juristische Person; sie besteht als Abwicklungsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit fort.

41

Nach der Auflösung der Gesellschaft findet gem § 205 Abs 1 AktG die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Im Zuge der Abwicklungsphase sind die bei der Auflösung der Gesellschaft vorhandenen sowie die während der Liquidation realisierten Vermögenswerte zunächst vorrangig zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden. Erst das nach der Befriedigung oder Sicherstellung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen darf von den Liquidatoren – unter Einhaltung der zu Gläubigerschutzzwecken vorgesehenen Sperrfrist – an die Gesellschafter verteilt werden. Die Verteilung des verbleibenden Vermögens führt grds zur Beendigung der Liquidation. Daran anschließend haben die Liquidatoren den Schluss der Abwicklung zum Firmenbuch anzumelden. Der Schluss der Abwicklung ist im Firmenbuch einzutragen und die AG ist gem § 214 Abs 1 Satz 1 AktG zu löschen. Der Löschung kommt jedoch nach der hL vom Doppeltatbestand lediglich deklarative Bedeutung zu: Die AG besteht trotz Löschung noch so lange fort, als ein Vermögen vorhanden ist und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern vorliegen.

42

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht führt der Eintritt in die Abwicklungsphase mangels Rechtsträgerwechsels zu keinem steuerpflichtigen Rechtsvorgang iSd § 1 GrEStG. Ähnliches gilt auch für den Fall der Fortsetzung einer bereits aufgelösten AG: Gemäß § 215 Abs 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung, sofern die AG durch Zeitablauf oder durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst worden ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter den Aktionären begonnen wurde. In diesem Fall wandelt sich die Gesellschaft in eine werbende zurück. Da zwischen der Abwicklungsgesellschaft und der Hauptgesellschaft Rechtsträgeridentität besteht löst die Fortsetzung der AG hinsichtlich des Grundstücksvermögens der Gesellschaft keine GrESt-Pflicht aus.

3. Die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea)

43

Seit 2004 besteht neben der österreichischen AG die SE als supranationale Gesellschaftsform. Die primäre Rechtsgrundlage der SE ist die SE-VO. Daneben bedarf es einer Ergänzung durch mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften; in Österreich ist damit das SE-Gesetz angesprochen. Demnach ist die SE eine nach den Vorgaben der SE-VO im Gebiet der EU gegründete (Handels-)Gesellschaft, deren Kapital in Aktien zerlegt ist und bei der jeder Aktionär nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals haftet. Gemäß Art 1 Abs 3 SE-VO hat die SE eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist als AG konzipiert. Ausgehend von der eigenen Rechtspersönlichkeit kommt ihr auch aus grunderwerbsteuerlicher Sicht Rechtsträgereigenschaft iSd § 1 GrEStG zu.

4. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

a) Begriff und Wesen

44

Die GmbH ist im GmbHG geregelt und ist – wie die AG – den Kapitalgesellschaften zuzuordnen.

Die GmbH ist eine Körperschaft mit einem satzungsmäßig festgelegten Nennkapital, an der die Gesellschafter mit Einlagen auf das in Teile zerlegte Stammkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (§ 61 Abs 2 GmbHG). Nach § 61 Abs 1 GmbHG ist die GmbH als solche selbständig Träger von Rechten und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden. Der GmbH kommt solcherart eigene Rechtspersönlichkeit zu. Die rechtliche Selbständigkeit der GmbH korrespondiert zugleich mit dem sog Trennungsprinzip. Demnach besteht grds eine strikte Trennung der Rechts- und Vermögenssphäre der Gesellschaft von jener der Gesellschafter bzw des Gesellschafters.

b) Gründung

aa) Überblick

45

Im Rahmen der Gründung der GmbH kommt dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags zentrale Bedeutung zu. § 4 Abs 1 GmbHG regelt dessen Mindestinhalt. Gem § 4 Abs 3 Satz 1 GmbHG bedarf der Gesellschaftsvertrag der Form eines Notariatsakts, wobei dieser auch elektronisch unter Nutzung einer elektronischen Kommunikationsmöglichkeit (§ 69b NO) erreichtet werden kann. Eine notarielle Beurkundung genügt nicht.

Gemäß § 2 Abs 1 Satz 1 GmbHG entsteht die GmbH erst mit ihrer Firmenbucheintragung. Vor der Eintragung existiert die Gesellschaft als solche nicht. In der Gründungsphase der GmbH ist zwischen der Vorgründungsgesellschaft, also dem Zusammenschluss von Personen, die eine GmbH erst gründen wollen, und der Vorgesellschaft, also dem Gesellschaftsverhältnis, das zwischen dem Abschluss des die GmbH errichtenden Gesellschaftsvertrags und der Eintragung dieser Gesellschaft im Firmenbuch besteht, zu unterscheiden.

bb) Vorgründungsgesellschaft

46

Nach hA kann bereits im Stadium vor dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags eine Vorgründungsgesellschaft bestehen, die durch förmlichen Vorvertrag, nach aA auch schon durch den formlosen Zusammenschluss der künftigen Gesellschafter zur Vorbereitung der Gründung, zustandekommt. Nehmen daher Personen, die zu einem bestimmten Zweck eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gründen wollen, eine diesem Zweck dienende Geschäftstätigkeit auf, bevor sie noch einen formgültigen Vorgründungsvertrag oder Gesellschaftsvertrag abgeschlossen haben, so entsteht eine GesBR, auf die im Innenverhältnis – soweit möglich und soweit nicht Abweichendes vereinbart ist – die für die geplante Gesellschaft gesetzlich vorgesehene oder in Aussicht genommene besondere Regelung anzuwenden ist.

47

Die Annahme einer Vorgründungsgesellschaft setzt nach der Rsp des OGH wohl zumindest eine Personenmehrheit an Gründern voraus. Im Vorgründungsstadium besteht keine rechtliche Möglichkeit, für die spätere GmbH zu handeln und unmittelbar für sie wirksam werdende Rechte und Pflichten zu begründen. Die Vorgründungsgesellschaft ist nach hA als GesBR zu beurteilen. Nimmt diese GesBR als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teil, indem sie mit Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der zu gründenden GmbH abschließt, haften ihre Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch. Mangels Rechtspersönlichkeit ist die Vorgründungsgesellschaft der GmbH daher kein Rechtsträger iSd § 1 GrEStG.

48

Der – in der Praxis wohl den Ausnahmefall bildende – Grundstückserwerb durch eine Vorgründungsgesellschaft ist als GrESt-pflichtiger Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG zu qualifizieren. Mangels eigener Rechtsträgereigenschaft der Vorgründungsgesellschaft als GesBR sind Zurechnungsobjekte und Steuerschuldner die einzelnen Gesellschafter. In ähnlicher Weise unterliegt der Erwerb der Verwertungsbefugnis durch eine Vorgründungsgesellschaft gem § 1 Abs 2 GrEStG der GrESt. Zurechnungssubjekte für die im Treuhandvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten, insb die eingeräumte Verwertungsbefugnis, sind wiederum die Gesellschafter.

cc) Vorgesellschaft

49

Nach hA entsteht mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags in der gesetzlichen Form eines Notariatsakts die Vorgesellschaft. Die Vorgesellschaft ist somit die werdende GmbH im Zeitraum zwischen Abschluss des Gesellschaftsvertrags und Eintragung im Firmenbuch. Sie ist – als Gründergemeinschaft – eine Gesellschaft sui generis, die sich nicht dem Recht eines der gesetzlich geregelten Gesellschaftstypen zuordnen lässt. Die unterschiedliche rechtliche Qualifikation von Vorgründungs- und Vorgesellschaft erklärt sich daraus, dass erst mit dem Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrags die Grundlagen für die Entstehung einer juristischen Person vorliegen. Auf die Vorgesellschaft ist das GmbH-Recht anzuwenden, soweit es nicht die Eintragung der Gesellschaft voraussetzt oder nicht spezielle Gründungsvorschriften eingreifen.

50

Der Vorgesellschaft kommt nach hA in der Literatur (Teil-)Rechtsfähigkeit zu. Vertreten wird die Vorgesellschaft durch ihre Geschäftsführer. Die Vorgesellschaft haftet demnach als Vertragspartnerin für Erklärungen, die vertretungsbefugte natürliche Personen in ihrem Namen abgeben, und überdies nach allgemeinen Rechtsscheingrundsätzen, wenn selbst unbefugtes Erklärungsverhalten der Geschäftsführung von den Gesellschaftern geduldet wird. Folglich kommt die Vorgesellschaft an sich als Rechtsträger iSd § 1 GrEStG in Betracht.

51

Mangels Identität kommt es zu keinem automatischen Vermögensübergang (Übergang von Rechten und Pflichten) von der Vorgründungsgesellschaft, dh in Ermangelung eigener Rechtspersönlichkeit von den Gesellschaftern der Vorgründungsgesellschaft, auf die Vorgesellschaft bzw die später eingetragene GmbH. Solche Rechte und Pflichten können daher nach Entstehung der Gesellschaft nicht automatisch auf sie übergehen, vielmehr ist hierzu eine ausdrückliche vertragliche Übernahme der Pflichten durch die Gesellschaft erforderlich. Der Übergang des Grundvermögens von den Gesellschaftern dieser GesBR auf die Vorgesellschaft stellt einen GrESt-pflichtigen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG dar.

52

Bei der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung der Erwerbsvorgänge im Stadium der Vorgesellschaft kommt es entscheidend darauf an, wie die Vertreter der Vorgesellschaft auftreten:

Nach der Rsp des VwGH sind Rechtsgeschäfte, die im Namen der GmbH vor ihrer Entstehung abgeschlossen wurden und im Gesellschaftsvertrag Deckung finden (so etwa Sacheinlagen), für die GmbH nach ihrer Eintragung verbindlich, ohne dass es hiezu einer Erklärung der GmbH bedarf; dabei kommt es nicht darauf an, welches Rechtsverhältnis zwischen Vorgesellschaft und GmbH besteht. Sofern der Grundstückserwerb durch die Vorgesellschaft daher – etwa als Sacheinlage – im Gesellschaftsvertrag Deckung findet, ist jener auch für die neu gegründete Gesellschaft nach ihrer Eintragung verbindlich. Die Grundstücke gehören in diesem Fall zum Vermögen der Gesellschaft, wenn ihr aufgrund der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der zu leistenden Sacheinlagen ein Übereignungsanspruch nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG zusteht. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tatbestandsverwirklichung des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG durch die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch aufschiebend bedingt ist. Nach der Rsp des VwGH kann somit auch bei einer Vorgesellschaft eine Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG eintreten, wenn die Vorgesellschaft Grundstücke als Sacheinlage auf den Namen der künftigen Kapitalgesellschaft erwirbt. Der Erwerb und die Abtretung der Anteile werden mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft ins Firmenbuch wirksam.

53

Rechtsgeschäfte, die von der Vorgesellschaft im Namen der künftigen GmbH abgeschlossen werden und im Gesellschaftsvertrag keine Deckung finden, binden die zukünftige GmbH nur bei entsprechender Erklärung. Sofern die GmbH daher den Erwerbsvorgang in Bezug auf ein Grundstück nach ihrer Eintragung ins Firmenbuch – ausdrücklich oder stillschweigend – genehmigt, tritt die Abgabepflicht zulasten der Gesellschaft rückwirkend mit dem Tag des Abschlusses des Erwerbsgeschäfts durch die Vorgesellschaft ein. Genehmigt die GmbH den Grundstückserwerb hingegen nicht, so kommt es nach der hL zu keiner GrESt-Pflicht.

54

Sofern der Grundstückserwerb hingegen durch die Organe der Vorgesellschaft ausdrücklich und sichtbar im Namen der Vorgesellschaft erfolgt, liegt ein Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG vor. Da der Vorgesellschaft als Gesellschaft sui generis eigene Rechtsfähigkeit zukommt, ist der Grundstückserwerb auch der Gesellschaft zuzurechnen. Der Übergang auf die mit der Eintragung entstehende GmbH unterliegt hingegen angesichts der Identität der Rechtsträger nicht der GrESt-Pflicht.

dd) Entstehung

55

Mit der Eintragung im Firmenbuch entsteht die Gesellschaft als juristische Person, auf die nunmehr das GmbHG ohne Einschränkung anzuwenden ist. Zu diesem Zeitpunkt geht das Vermögen der Vorgesellschaft ipso iure auf die GmbH über. Dabei besteht nach hA zwischen der Vorgesellschaft und der eingetragenen GmbH Identität, sodass es zu keinem Rechtsträgerwechsel iSd § 1 GrEStG und daher auch zu keinem GrESt-pflichtigen Erwerb kommt.

56

Die selbständige Rechtspersönlichkeit der GmbH sowie die gebotene Trennung des Gesellschaftsvermögens von der Vermögenssphäre der Gesellschafter sind aus grunderwerbsteuerlicher Sicht für Vermögensübertragungen zwischen GmbH und Gesellschafter besonders bedeutsam. So unterliegen die Sachgründung und Sachübernahme, der Verkauf eines Grundstücks vom Gesellschafter an die GmbH und umgekehrt, die Einbringung eines Grundstücks gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten als auch ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten sowie die Übertragung eines Grundstücks an den Gesellschafter im Zuge der Liquidation der GmbH gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der GrESt-Pflicht.

c) Handlungsfähigkeit

57

Die GmbH kann als juristische Person nur durch natürliche Personen handeln. In diesem Sinn legt § 15 Abs 1 Satz 1 GmbHG die Geschäftsführer als notwendiges Organ der Gesellschaft fest (argmuß“). Die Gesellschaft wird gem § 18 Abs 1 GmbHG durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Damit bestimmt das Gesetz die Geschäftsführer als Vertretungsorgan der GmbH.

58

Nach § 19 GmbHG wird die Gesellschaft durch die von den Geschäftsführern geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Willenserklärungen, insb die Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft, bedürfen gem § 18 GmbHG der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt ist. Ist im Gesellschaftsvertrag eine Kollektivvertretung vorgesehen, so kann einer der Kollektivvertreter den anderen für ein bestimmtes Geschäft zum Alleinhandeln ermächtigen. Fehlt es aber an einer derartigen Zustimmung der vertretungsberechtigten Organe, dann ist das Rechtsgeschäft nicht gültig zustande gekommen. Folglich tritt in diesen Fällen auch kein Rechtsvorgang ein, der die Steuerpflicht gem § 1 GrEStG auslösen könnte.

d) Beendigung

59

Infolge der Auflösung tritt die GmbH in die letzte Phase ihrer Existenz, nämlich jene der Liquidation (Abwicklung) . Die Auflösung einer Kapitalgesellschaft führt nicht sofort zu deren vollständigen Beendigung, sondern vorerst lediglich zu einer Änderung des Gesellschaftszwecks (von einer werbenden Gesellschaft auf den Zweck der Abwicklung). Erst im Zuge der Liquidation werden die Geschäfte der Gesellschaft abgewickelt und das Gesellschaftsvermögen verwertet. Danach können die Gläubiger befriedigt, das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter verteilt und die Gesellschaft gelöscht werden. Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bleibt dabei während der Liquidation unverändert erhalten.

60

Eine – nach den Regelungen für Liquidationen erfolgende – geordnete Abwicklung der aufgelösten Kapitalgesellschaft ist va aus Gläubigerschutzgründen vorgesehen und daher – von gesetzlich normierten Ausnahmen abgesehen – zwingend durchzuführen. Erst das nach der Befriedigung oder Sicherstellung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen darf von den Liquidatoren – unter Einhaltung der zu Gläubigerschutzzwecken vorgesehenen Sperrfrist – an die Gesellschafter verteilt werden. Die Verteilung des verbleibenden Vermögens führt grds zur Beendigung der Liquidation. Daran anschließend haben die Liquidatoren die Löschung der Gesellschaft beim Firmenbuchgericht zu beantragen. Die Gesellschaft gilt jedoch nach der stRsp und der hL vom Doppeltatbestand nicht allein durch die Löschung als vollständig beendet, sondern nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Gesellschaft kein Vermögen mehr zuordenbar ist. Folglich besteht die Rechtspersönlichkeit derGmbH trotz Löschung noch so lange fort, als ein Vermögen vorhanden ist und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern vorliegen.

61

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht führt der Eintritt in die Abwicklungsphase daher mangels Rechtsträgerwechsels zu keinem steuerpflichtigen Rechtsvorgang iSd § 1 GrEStG. So bleibt die GmbH etwa trotz Löschung im Firmenbuch weiterhin Grundstückseigentümerin. Da zwischen der Abwicklungsgesellschaft und der Hauptgesellschaft Rechtsträgeridentität besteht, löst auch die Fortsetzung der GmbH hinsichtlich des Grundstücksvermögens der Gesellschaft keine GrESt-Pflicht aus.

5. Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft

a) Begriff und Wesen

62

Die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind im GenG geregelt. Gemäß § 1 Abs 1 GenG sind Genossenschaften Personenvereinigungen mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen. Der gesetzlich getroffenen Unterscheidung zwischen Erwerbsgenossenschaften und Wirtschaftsgenossenschaften kommt ebenso wie der demonstrativen Aufzählung in § 1 Abs 1 GenG keine rechtliche Bedeutung zu.

63

Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften haben Genossenschaften kein festes Kapital. Die Zahl der Mitglieder ist gem § 1 Abs 1 GenG nicht beschränkt. Im Genossenschaftsvertrag kann jedoch eine Höchst- oder Mindestzahl der Mitglieder festgesetzt oder die Mitgliedschaft auf einen bestimmten Personenkreis statutenmäßig beschränkt werden. Jedes Mitglied muss mindestens einen Geschäftsanteil übernehmen, kann aber auch mehrere erwerben.

b) Gründung

64

Die Gründung einer Genossenschaft umfasst neben dem schriftlichen Abschluss des Genossenschaftsvertrags (des Statuts, der Satzung) auch die Eintragung in das Firmenbuch.

Der Genossenschaftsvertrag ist die Vereinbarung der Gründer einer Genossenschaft, welche die Grundsätze enthält, nach denen die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft zu ihren Mitgliedern und zu dritten Personen sowie der Mitglieder untereinander geregelt werden. Der zwingende Mindestinhalt ist in § 5 GenG geregelt. Die Errichtung des Genossenschaftsvertrags erfordert zumindest zwei Personen.

65

Besteht bereits vor Abschluss des Genossenschaftsvertrags eine Verabredung, so kann eine Vorgründungsgenossenschaft vorliegen. Jene ist nach hA als GesBR zu behandeln; ihr kommt solcherart keine eigene Rechtsfähigkeit zu. Sofern eine Verpflichtung zur Gründung einer Genossenschaft geschaffen werden soll, setzt dies einen schriftlichen Vorvertrag iSd § 936 ABGB voraus, da infolge des Schriftformerfordernisses des Genossenschaftsvertrags auch der Vorvertrag der Schriftform bedarf.

66

Vom Zeitpunkt der Errichtung der Genossenschaft im Innenverhältnis durch Abfassung eines Genossenschaftsvertrags bis zu ihrer Eintragung in das Firmenbuch liegt – vergleichbar der Vorgesellschaft im Kapitalgesellschaftsrecht – eine Vorgenossenschaft vor. Entsprechend der heute hL zum Kapitalgesellschaftsrecht ist die Vorgenossenschaft nach hA als Gesellschaft sui generis anzusehen; ihr kommt (Teil-)Rechtsfähigkeit zu. Die Rechte und Pflichten der Vorgründungsgesellschaft gehen nicht ipso iure auf die Vorgenossenschaft über; vielmehr bedarf es einer gesonderten Übertragung, die im Fall eines inländischen Grundstücks gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der GrESt-Pflicht unterliegt.

67

Mit der Eintragung ins Firmenbuch entsteht die Genossenschaft als juristische Person. Sie erlangt damit gem § 8 iVm § 12 GenG eigene Rechtspersönlichkeit. Die Eintragung wirkt somit konstitutiv.

Zwischen der Vorgenossenschaft und der letztlich entstehenden Genossenschaft besteht nach hA – unter entsprechender Heranziehung der Überlegungen zum Kapitalgesellschaftsrecht – Rechtsträgeridentität. Durch die Eintragung erlangt die Genossenschaft lediglich volle Rechtspersönlichkeit; zugleich wird damit das Genossenschaftsrecht auf sie (auch im Außenverhältnis) voll anwendbar. Mangels Rechtsträgerwechsels führt die Eintragung ins Firmenbuch daher zu keiner GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG.

c) Rechtsfähigkeit

68

Die Genossenschaft ist eine juristische Person und damit nach Vollzug des Gründungsaktes ein von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt. Die Genossenschaft kann somit unter ihrer Firma Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sie ist folglich als Rechtsträger iSd § 1 GrEStG zu qualifizieren.

69

Die eigene Rechtspersönlichkeit der Genossenschaft ist auch gegenüber ihren Mitgliedern zu beachten. So kann die Genossenschaft als von ihren Mitgliedern verschiedenes Rechtssubjekt etwa auch einen solchen Vertrag abschließen, durch welchen jedes ihrer Mitglieder begünstigt werden soll. Dementsprechend unterliegen Grundstücksübertragungen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der GrESt-Pflicht.

d) Handlungsfähigkeit

70

Als juristische Person bedarf die Genossenschaft natürlicher Personen, die für sie handeln. § 15 Abs 1 Satz 1 GenG nennt als zweites obligatorisches Organ – neben der Generalversammlung – den Vorstand. Der Vorstand kann gem § 15 Abs 2 GenG aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 17 Abs 1 GenG). Dabei wird die Genossenschaft durch die vom Vorstand in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet (§ 18 Abs 1 Satz 1 GenG).

71

Ein Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG kommt erst dann mit Wirkung für die Genossenschaft zustande, wenn alle für die gültige Vertretung der Genossenschaft erforderlichen Vorstandsmitglieder der Vereinbarung zugestimmt haben. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn der Genossenschaftsvertrag nicht Anderes bestimmt, gem § 17 Abs 2 Satz 1 GenG sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für die Genossenschaft befugt (Gesamtvertretung). Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht und die Vereinbarung nur von einem Vorstandsmitglied geschlossen wird, ohne dass dieser vom anderen Vorstandsmitglied bevollmächtigt wurde, so liegt kein gültigesRechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG vor. Allerdings kann das Rechtsgeschäft nach hA durch nachträgliche Billigung der vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder rückwirkend geheilt werden, wobei schlüssige Zustimmung genügt. Eine derartige Heilung kann somit die GrESt-Pflicht auslösen.

6. Die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea)

72

Mit der SCE-VO hat der unionsrechtliche Gesetzgeber die supranationale Rechtsform der SCE geschaffen. Sie tritt neben die Genossenschaft iSd österreichischen GenG. Das Hauptziel der SCE-VO besteht darin, natürlichen Personen mit Wohnsitz in verschiedenen Mitgliedstaaten oder nach dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten gegründeten juristischen Personen die Gründung einer SCE zu ermöglichen. Der SCE kommt in Österreich jedoch keine praktische Bedeutung zu.

73

Die SCE besitzt als juristische Person gem Art 1 Abs 5 SCE-VO eigene Rechtspersönlichkeit und ist daher selbst Träger von Rechten und Pflichten. Sie kommt daher auch als Rechtsträger iSd § 1 GrEStG in Betracht.

7. Die offene Gesellschaft

a) Begriff und Wesen

74

Gemäß § 105 Satz 1 UGB ist die OG eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Sie ist gem § 105 Satz 2 UGB rechtsfähig. Die OG stellt sich als prototypische Personengesellschaft dar, dh, sie weist jene Merkmale auf, die für diese Gesellschaftsformen kennzeichnend sind.

75

Die OG besteht gem § 105 Satz 4 UGB zumindest aus zwei Personen. Als Gesellschafter der OG kommt grds jedes Rechtssubjekt mit ausreichender Rechtsfähigkeit und damit sowohl natürliche als auch juristische Personen (privaten und öffentlichen Rechts) und – nach hA – auch Personengesellschaften selbst in Betracht (OG und KG; sog doppelstöckige OG bzw KG). In Ermangelung einer Rechtsfähigkeit scheiden jedoch etwa Miteigentumsgemeinschaften, stille Gesellschaften, Erbengemeinschaften, eheliche Gütergemeinschaften sowie insb GesBR als Gesellschafter aus.

b) Gründung

aa) Originäre Gründung

76

Den ersten Schritt zur (originären) Gründung einer OG bildet der Abschluss des Gesellschaftsvertrags; damit ist die Gesellschaft errichtet. Der Gesellschaftsvertrag kann formfrei geschlossen – und auch geändert – werden. Der Abschluss eines Vorvertrags iSd § 936 ABGB zum künftigen Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ist zwar grds möglich, dürfte bei der OG jedoch de facto keine Bedeutung haben. Der zweite zentrale Schritt bei der Gründung der OG ist die Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch. Nach § 106 Satz 1 UGB ist die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Sprengel sie ihren Sitz hat, zur Eintragung ins Firmenbuch anzumelden.

77

Zwischen der Errichtung der OG mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Entstehung der OG mit der Eintragung im Firmenbuch befindet sich die Gesellschaft im Stadium der Vorgesellschaft. Zudem kann im Zuge der Gründung auch eine ursprünglich unechte Vorgesellschaft aufgrund der Aufnahme des Geschäftsbetriebs ohne Rechtsformwahl, eine Vorgründungsgesellschaft aufgrund des – formlosen – Abschlusses eines Vorvertrags iSd § 936 ABGB zum Gesellschaftsvertrag und eine nachträglich unechte Vorgesellschaft nach einem Scheitern der Gründung (fortgesetzte Gründergesellschaft) gegeben sein. Nach hA besteht zwischen sämtlichen dieser Gesellschaftsformen und der tatsächlichen Vorgesellschaft der OG Identität.

78

Die Vorgesellschaft der OG ist nach hA ein Gesellschaftsverhältnis ohne eigene Rechtsfähigkeit. Die Vorgesellschaft ähnelt damit strukturell der GesBR; sie unterliegt jedoch einem Sonderrecht, bestehend aus den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen über das Gründungsstadium sowie dem Recht der werbenden OG, soweit dieses nicht die Firmenbucheintragung oder Rechtsfähigkeit der Gesellschaft voraussetzt. Die Rechte und Pflichten sind gem § 123 Abs 2 UGB vielmehr den einzelnen Gesellschaftern zuzuordnen. Mangels eigener Rechtsfähigkeit kann die Vorgesellschaft der OG auch keine Rechte und Pflichten erwerben; folglich stehen Vermögensgegenstände, etwa Einlagen, die an die Gesellschaft geleistet werden, im Miteigentum der Gesellschafter.

Zugleich kommt die Vorgesellschaft der OG mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht als Rechtsträger iSd § 1 GrEStG in Betracht.

79

Mit der Eintragung ins Firmenbuch entsteht die OG als rechtsfähige Gesellschaft; sie tritt gem § 123 Abs 2 Satz 3 UGB – ohne weiteres rechtsgeschäftliches Zutun – automatisch in die Rechtsverhältnisse der Vorgesellschaft ein. In der Literatur ist umstritten, ob zwischen der Vorgesellschaft und der OG ein Rechtsübergang überhaupt möglich ist oder nicht eher von der Identität der beiden Gesellschaften auszugehen ist. Dieser Frage kommt aus grunderwerbsteuerlicher Sicht entscheidende Bedeutung zu:

Geht man von der Identität dieser Gesellschaften aus, so kommt es im Zuge der Eintragung der OG in das Firmenbuch mangels Rechtsträgerwechsels zu keinem GrESt-pflichtigen Rechtsvorgang.

Der wohl überwiegende Teil der Literatur verneint hingegen in Ermangelung einer Rechtspersönlichkeit der Vorgesellschaft die Rechtsträgeridentität zwischen Vorgesellschaft und der OG. Das Vermögen der Vorgesellschaft geht nach dieser Ansicht vielmehr im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die OG über. Dies soll auch für Liegenschaftseigentum gelten, womit es zu einer Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes kommt. Voraussetzung hierfür ist freilich, dass das Eigentumsrecht an der Liegenschaft bereits zugunsten der Gesellschafter als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen war, weil es sich um eine geleistete Einlage oder um die Leistung eines Dritten an die in Gründung befindliche Gesellschaft handelte. Sofern die Liegenschaft hingegen im Zeitpunkt der Eintragung noch im Eigentum des zu ihrer Leistung verpflichteten Gesellschafters steht, vermag die Eintragung keinen Rechtsübergang auf die Gesellschaft herbeizuführen. Nach dieser Auffassung wäre mit der Entstehung der OG im Wege der Eintragung ins Firmenbuch daher ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG verwirklicht.

bb) Derivative Gründung

80

Neben der originären Gründung kann die OG auch im Wege der Umwandlung eines anderen Rechtsträgers entstehen (derivative Gründung).

81

§ 5 Abs 1 UmwG sieht die errichtende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine OG (oder KG sowie unter analoger Anwendung nach hA auch EWIV) vor. Die OG entsteht in diesem Fall gem § 5 Abs 5 Satz 2 UmwG mit der Eintragung der errichtenden Umwandlung in das Firmenbuch. Zugleich erlischt die Kapitalgesellschaft. Gemäß § 5 Abs 5 iVm § 2 Abs 2 Z 1 Satz 1 UmwG geht mit der Eintragung der Umwandlung das Vermögen der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die errichtete Personengesellschaft über, die nunmehr als Eigentümerin des Vermögens fungiert. Infolge dieser übertragenden Umwandlung kommt es somit zu einem Rechtsträgerwechsel, der bei grundstücksbesitzenden Gesellschaften gem § 1 Abs 1 GrEStG der GrESt-Pflicht unterliegt.

82

Ähnliches gilt im Fall der Umwandlung einer GesBR in eine OG etwa gem § 8 Abs 3 UGB infolge der Überschreitung der für die Rechnungslegungspflicht geltenden Grenzen des § 189 UGB. In diesem Fall führt der Rechtsformwechsel zum Entstehen eines neuen Rechtssubjekts – der OG; die damit erforderliche Übertragung von Grundstücken ist als GrESt-pflichtiger Erwerbsvorgang zu qualifizieren.

83

Davon zu unterscheiden sind sog formwechselnde Umwandlungen, die die Rechtsträgeridentität unberührt lassen. In diesem Sinn kann eine OG etwa auch durch Ausscheiden des letzten Kommanditisten entstehen. Da die Identität des Rechtsträger erhalten bleibt, kommt es zu keinem grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 GrEStG.

c) Rechtsfähigkeit

84

§ 105 Satz 2 UGB erklärt die OG und – iVm § 161 Abs 2 UGB – die KG zu rechtsfähigen Gesellschaften. Die Rechtspersönlichkeit der OG hat zur Folge, dass das Gesellschaftsvermögen sachenrechtlich nicht den Gesellschaftern, sondern der Gesellschaft zugeordnet ist. Die OG ist somit auch im Innenverhältnis ihren Gesellschaftern gegenüber verselbständigt. Aufgrund der umfassenden Rechtsfähigkeit ist die OG Zurechnungssubjekt des Gesellschaftsvermögens, das somit ausschließlich ihr und nicht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Sofern die OG bücherliche Rechte erwerben soll, wird sie als Berechtigte im Grundbuch eingetragen.

85

Als Folge dieser Vermögenstrennung können die Gesellschafter auch außerhalbdes Gesellschaftsvertrags jede Art von Geschäft mit der Gesellschaft abschließen und auf diesem Weg zwischen Gesellschaft und Gesellschafter außergesellschaftliche Vertragsbeziehungen mit entsprechenden Rechten und Pflichten begründen. Dementsprechend ist der Übergang eines Grundstücks zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern als Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG zu qualifizieren. Folglich unterliegt etwa ein Kaufvertrag über ein Grundstück zwischen der OG und einem Gesellschafter gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der GrESt-Pflicht. Zu nennen sind darüber hinaus insb der Tausch, die Überlassung an Zahlungs statt, die Einbringung oder Entnahme, die Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter (§ 137 UGB) sowie die Anwachsung bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters gem § 142 UGB. Neben dem Erwerb des Übereignungsanspruchs unterliegt etwa auch der Erwerb des Eigentums iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG sowie der Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG zwischen Gesellschafter und OG der GrESt-Pflicht.

d) Handlungsfähigkeit

86

Trotz eigener Rechtsfähigkeit kann die OG nicht selbst handeln, sie bedarf vielmehr natürlicher Personen, die für sie tätig werden. Gemäß § 114 Abs 1 UGB sind zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Jeder Gesellschafter ist damit ipso iure geborenes Organ der Gesellschaft und zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. Die Befugnis zur Geschäftsführung entspringt somit bereits aus der Mitgliedschaft, ohne dass es einer expliziten Einräumung bedarf. Dies entspricht dem für Personengesellschaften typischen Grundsatz der Selbstorganschaft, wonach die organschaftlichen Vertreter Gesellschafter der OG sein müssen.

87

Gemäß § 125 Abs 1 UGB ist zur Vertretung der Gesellschaft jeder Gesellschafter befugt (Einzelvertretung), wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag davon ausgeschlossen ist. Den einzelnen Gesellschaftern kommt dabei gem § 126 Abs 1 UGB unbeschränkte Vertretungsmacht zu; sie erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Veräußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Erteilung und des Widerrufs einer Prokura.

88

Allerdings kann nach § 125 Abs 2 UGB im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesamtvertretung), oder dass die Gesellschafter, wenn nicht mehrere gemeinsam handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (gemischte Gesamtvertretung, § 125 Abs 3 UGB). Wird in diesen Fällen nur einer der Gesamtvertreter tätig, so wirkt sein Handeln wie das eines falsus procurator: Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam. Zu einem wirksamen Zustandekommen des Rechtsgeschäfts bedarf es der Sanierung aufgrund einer – rückwirkenden – Genehmigung oder Vorteilszuwendung iSd § 1016 ABGB durch die erforderliche Anzahl weiterer Vertreter.

e) Beendigung

89

Die Auflösung gem den in § 131 UGB aufgezählten Gründen führt bei der OG – ähnlich wie bei den Kapitalgesellschaften – noch nicht zum Wegfall der Rechtspersönlichkeit. Die Auflösung lässt die Identität der Gesellschaft vielmehr unberührt. Sie bewirkt lediglich die Änderung des Gesellschaftszwecks, der nunmehr nicht durch den Gesellschaftsvertrag bestimmt wird, sondern auf die Abwicklung gerichtet ist. An die Auflösung schließt sich die Durchführung der Abwicklung in einem besonders geregelten Verfahren an. Entsprechend den Ausführungen zu den Kapitalgesellschaften bleiben auch die eingetragenen Personengesellschaften des UGB nach hA – ungeachtet einer allfälligen verfrühten Löschung im Firmenbuch – so lange rechtsfähig, als noch gemeinschaftliches Vermögen vorhanden ist. Die Rechtspersönlichkeit erlischt demnach erst bei Vollbeendigung der gelöschten Gesellschaft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die OG – sowie die KG – daher als Rechtsträger iSd § 1 GrEStG anzusehen.

90

Gemäß § 142 Abs 1 Satz 1 UGB erlischt die Gesellschaft mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters. Auf den Rechtsgrund des Ausscheidens kommt es nicht an; erfasst werden somit etwa die Kündigung, die Veräußerung seines Anteils an den letzten Gesellschafter oder die Ausübung eines vereinbarten Übernahmerechts. Die Geschäftsübernahme gem § 142 UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird. In diesem Fall geht das Vermögen gem Satz 2 leg cit im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. Die Anwachsung nach § 142 UGB umfasst grds das gesamte Vermögen und daher auch das Liegenschaftseigentum der Personengesellschaft. Da der Übergang des Vermögens ex lege stattfindet, wird damit – sofern zum Gesellschaftsvermögen Grundstücke gem § 2 GrEStG gehören – ein GrESt-pflichtiger Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG verwirklicht.

8. Die Kommanditgesellschaft

a) Begriff und Wesen

91

Die KG ist gem § 161 Abs 1 UGB eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter auf einen bestimmten Betrag (Haftsumme) beschränkt (Kommanditisten), beim anderen Teil dagegen unbeschränkt ist (Komplementäre). Im Gegensatz zur OG weist die KG daher notwendigerweise zwei verschiedene Gesellschafterkategorien auf: Während bei der OG alle Gesellschafter unbeschränkt haften, ist an einer KG neben einem oder mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern (Komplementären) auch zumindest ein Gesellschafter beteiligt, der den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber bloß beschränkt haftet (Kommanditist). Mitglied einer KG kann man nur als Komplementär oder Kommanditist sein; die Bündelung beider Positionen in einer Person kommt nach hA nicht in Betracht.

Ungeachtet der für einen Teil der Gesellschafter bestehenden Haftungsbeschränkung handelt es sich bei der KG – ebenso wie bei der OG – um eine Personengesellschaft. Eine KG setzt sich folglich grds aus mindestens zwei Gesellschaftern zusammen, einem Komplementär und einem Kommanditisten. Diesem Grundsatz wird – wenngleich deutlich relativiert – auch die Ein-Personen-GmbH & Co KG gerecht.

§ 161 Abs 2 UGB bestimmt, dass – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – auf die KG die für die offene Gesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung finden. Die auf die KG selbst zielenden Normen des UGB konzentrieren sich im Wesentlichen auf die begriffskonstitutive Haftung des Kommanditisten. Die übrigen einschlägigen Sonderrechtssätze knüpfen weitgehend an diesen Hauptunterschied an. Der Kommanditist ist etwa gem § 170 UGB zu organschaftlicher Vertretung der Gesellschaft nicht befugt. Wenn er stirbt, hat dies – jedenfalls bei Vorliegen weiterer Gesellschafter – die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.

Der gesetzestechnischen Ausgestaltung entsprechend wird im Folgenden nur auf die Besonderheiten der KG eingegangen und im Übrigen auf die Ausführungen zur OG verwiesen.

b) Gründung

92

Entsprechend der Gründung der OG bedarf auch die Gründung der KG neben dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags der – konstitutiven – Eintragung im Firmenbuch. Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags ist die KG errichtet. Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags sind sowohl die Komplementäre als auch die Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag der KG ist an keine besondere Form gebunden; er kann sowohl schriftlich als auch mündlich abgeschlossen werden. Zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung im Firmenbuch liegt – entsprechend der OG – eine Vorgesellschaft vor, der als GesBR keine eigene Rechtsfähigkeit zukommt. Die KG entsteht mit der Eintragung ins Firmenbuch als selbständiges Rechtssubjekt und tritt gem § 161 Abs 2 iVm § 123 Abs 2 UGB in die Rechtsverhältnisse der Vorgesellschaft ein.

c) Rechtsfähigkeit

93

Wie für die OG ist auch die Rechtsfähigkeit derKG in § 161 Abs 2 iVm § 105 Satz 2 UGB ausdrücklich verankert. Folglich genießt va auch die GmbH & Co KG Rechtsträgereigenschaft. Ausgehend davon wird die KG auch vom Standpunkt des Grunderwerbsteuerrechts aus als selbständiger RechtsträgeriSd § 1 GrEStG behandelt. Nicht die Gesellschafter, sondern das mit der Firma bezeichnete Rechtssubjekt ist grundbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft. Demzufolge ist die KG und nicht ihre Gesellschafter als Erwerber eines eingebrachten Grundstücks anzusehen. Ausgehend davon stellt etwa der Erwerb eines Grundstücks aus dem Vermögen der KG durch einen Gesellschafter einen GrESt-pflichtigen Vorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG dar.

d) Handlungsfähigkeit

94

Gemäß § 170 UGB ist der Kommanditist als solcher nicht befugt, die Gesellschaft zu vertreten. Grundsätzlich kommt somit die organschaftliche Vertretung der KG gem § 161 Abs 2 iVm §§ 125 f UGB ausschließlich den Komplementären zu. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Kommanditist rechtsgeschäftlich, und zwar auch gesellschaftsvertraglich, zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt wird (zB als Handlungsbevollmächtigter oder als Prokurist).

e) Beendigung

95

Die Beendigung der KG unterscheidet sich nicht wesentlich von jener der OG. Die Auflösung der KG führt nicht zur Vollbeendigung; vielmehr tritt die KG lediglich in die Phase der Abwicklung (Liquidation) . Die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft besteht unter Wahrung ihrer Identität während des Liquidationsverfahrens fort. Der Zweck der Gesellschaft ist in der Folge aber auf die Abwicklung gerichtet. Zur Vollbeendigung kommt es erst dann, wenn keinerlei Vermögen (also auch keine Forderungen gegenüber Geschäftspartnern) mehr vorhanden sind; die Löschung im Firmenbuch hat nur deklarative Wirkung. Bis zur Vollbeendigung kommt der KG eigene Rechtsfähigkeit zu. Sollte später Vermögen (bspw einbringliche Forderungen gegenüber früheren Geschäftspartnern) hervorkommen, so ist die Gesellschaft trotz der Löschung im Firmenbuch nicht erloschen. Das Ausscheiden aller Komplementäre aus der KG führt gem § 178 UGB zu deren Auflösung. Demgegenüber hat der Tod eines Kommanditisten – bei Vorliegen zumindest zweier weiterer Gesellschafter – die Auflösung der KG gem § 177 UGB nicht zur Folge. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zur OG verwiesen.

f) Kapitalistische Personengesellschaften, insb die GmbH & Co KG

96

Aufgrund der Praxisrelevanz wird im Folgenden auf jene Fälle eingegangen, in denen an den rechtsfähigen Personengesellschaften des UGB keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist (sog kapitalistische Personengesellschaften). Von der praktisch wohl bedeutsamsten kapitalistischen Personengesellschaft, der GmbH & Co KG, spricht man dann, wenn der Komplementär einer KG eine GmbH ist. Im Einzelnen lassen sich folgende Arten der GmbH & Co KG unterscheiden:

  • Bei der GmbH & Co KG iwS ist einer von mehreren Komplementären eine GmbH.

  • Bei der GmbH & Co KG ieS fungiert hingegen eine GmbH als einziger Komplementär.

  • Bei der GmbH & Co KG im engsten Sinn ist der einzige Komplementär eine GmbH, an der die Kommanditisten der KG beteiligt sind.

  • Von einer Ein-Personen-GmbH & Co KG oder Ein-Mann-GmbH & Co KG spricht man, wenn der einzige Gesellschafter der Komplementär-GmbH einziger Kommanditist ist.

  • Bei der sog doppelstöckigen GmbH & Co KG oder mehrstufigen GmbH & Co KG ist eine GmbH & Co KG Komplementärin einer GmbH & Co KG (deren Komplementärin im Fall der mehrstufigen GmbH & Co KG wiederum eine GmbH & Co KG ist).

  • Die Zulässigkeit der Einheits-GmbH & Co KG, bei der die KG einzige Gesellschafterin der GmbH ist, die wiederum als einzige Komplementärin der KG fungiert, ist in Österreich umstritten.

97

Die GmbH & Co KG wird bei Fehlen eines weiteren Komplementärs (GmbH & Co KG im engeren und im engsten Sinn) durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer, nach den Vorgaben des § 18 GmbHG vertreten. Diese müssen weder an der KG noch an der Komplementär-GmbH beteiligt sein, sodass es zu einer sog mittelbaren Fremdorganschaft kommen kann. Kommanditisten können zu Geschäftsführern oder zu Prokuristen für die GmbH und/oder die KG bestellt werden.

Die GmbH und Co KG, an der eine GmbH als Komplementär beteiligt ist, gleicht zwar, was die Haftung der Gesellschafter betrifft, eher einer Kapitalgesellschaft als einer Personengesellschaft. Allerdings kann daraus nicht geschlossen werden, dass sie steuerrechtlich als juristische Person zu behandeln wäre. Sie ist jedoch als selbständiger – von ihren Gesellschaftern zu trennender – Rechtsträger iSd § 1 GrEStG anzusehen. Folglich unterliegen Grundstücksübertragungen zwischen der GmbH & Co KG und den Gesellschaftern der Steuerpflicht. Die Abtretung von Gesellschaftsanteilen von einem Kommanditisten an die Komplementär-GmbH löst hingegen keine GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG aus, da das Grundstücksvermögen der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zuzuordnen ist. Die Anteilsübertragung kann jedoch gem § 1 Abs 2a und Abs 3 GrEStG zur Steuerpflicht führen.

9. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

98

Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie gem § 1175 Abs 1 Satz 1 ABGB eine Gesellschaft. Da die GesBR nur vertraglich begründet werden kann, kommt dem Gesellschaftsvertrag – bzw dessen Abschluss – wesentliche Bedeutung zu. Der Abschluss des Gesellschaftsvertrags unterliegt keinem besonderen Formvorbehalt; die GesBR kann daher schriftlich, mündlich, aber auch konkludent begründet werden.

99

Der Gesellschaftsvertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, in welchem sich zwei oder mehrere Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Das wirksame Zustandekommen setzt übereinstimmende Willenserklärungen aller Vertragspartner voraus. Als Vertragsparteien – und damit als Gesellschafter – kommen neben natürlichen Personen insb auch juristische Personen (des privaten und des öffentlichen Rechts) sowie die eingetragenen Personengesellschaften des UGB (OG und KG) in Betracht. Eine GesBR kann sich hingegen mangels Rechtspersönlichkeit ebenso wenig wie etwa eine stille Gesellschaft oder eine Erbengemeinschaft an einer GesBR beteiligen.

100

Der österreichische Gesetzgeber hat sich bei der Neugestaltung im Zuge des GesBR-RG zum Vorteil des Rechts- und Geschäftsverkehrs für das Normativsystem entschieden, das nur in ein öffentlich zugängliches Register eingetragenen Gebilden Rechtspersönlichkeit zubilligt. Der GesBR kommt gem § 1175 Abs 2 ABGB weiterhin keine Rechtsfähigkeit zu; sie ist keine juristische Person. Rechtsträger einer GesBR sind ihre Gesellschafter. Da die GesBR nicht rechtsfähig ist, kann ihr selbst auch kein Vermögen zugeordnet werden. Die GesBR ist aufgrund des Umstands, dass ihr jede Rechtsfähigkeit fehlt, insofern stets eine Innengesellschaft, als die Gesellschaftsbeziehungen nur die Gesellschafter untereinander betreffen; nach außen tritt nicht die Gesellschaft als solche auf, sondern die Gesellschafter. Wird im Namen der Gesellschaft gehandelt, so werden daraus grds die Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. Zurechnungssubjekte bei Rechten und Pflichten sind demnach die Gesellschafter, die auch Vertragspartner des Dritten sind.

101

Wenngleich das Gesellschaftsvermögen nur den Gesellschaftern persönlich zugerechnet werden kann, gibt es dennoch Vermögenswerte, die der Gesellschaft zur gemeinsamen Zweckverfolgung zur Verfügung gestellt werden. Körperliche Sachen können gem § 1180 Abs 1 ABGB nur im Miteigentum aller Gesellschafter zu ideellen Anteilen stehen (quoad dominium eingebrachte oder gemeinsam erworbene Sachen) oder im Alleineigentum eines Gesellschafters, der sie der Gesellschaft zum Gebrauch zur Verfügung stellt (quoad usum eingebracht). Gem § 1180 Abs 2 ABGB ist es zudem möglich, im Innenverhältnis zu vereinbaren, dass eine Sache wie Eigentum der Gesellschaft, also wie Miteigentum aller Gesellschafter, behandelt wird, aber nach außen hin im Alleineigentum eines Gesellschafters bleibt, der fortan eine Stellung ähnlich einem Treuhänder einnimmt (quoad sortem eingebracht). Dieses Grundkonzept wurde mit dem GesBR-RG beibehalten.

102

Die GesBR kann mangels Rechtsfähigkeit keine Grundstücke erwerben. Soweit nichts anderes vereinbart ist, stehen Grundstücke, die in die Gesellschaft eingebracht werden, gem § 1180 Abs 1 ABGB im Miteigentum der Gesellschafter und bilden ein Sondervermögen. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit iSd § 1 GrEStG kann die GesBR auch die Ersatztatbestände des GrEStG nicht (selbst) erfüllen. Die Übertragung von Grundstücken quoad dominium führt damit zu einem Erwerb der Gesellschafter zu Miteigentum; hingegen erwirbt die Gesellschaft keine Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG.

103

Eine Änderung in der Zusammensetzung der Gesellschaft ist grds nur im Einvernehmen der Gesellschafter möglich. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Gesellschafter auch gegen seinen Willen – gerichtlich – ausgeschlossen werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen gem § 1201 Abs 1 Satz 1 ABGB zum Zeitpunkt des Eintritts oder Ausscheidens eines Gesellschafters sowie zum Zeitpunkt des Gesellschafterwechsels durch Rechtsgeschäft unter Lebenden die gesellschaftsbezogenen, nicht höchstpersönlichen Rechtsverhältnisse im Verhältnis der Beteiligungen von den bisherigen Gesellschaftern auf den eintretenden Gesellschafter, vom ausscheidenden auf die verbleibenden Gesellschafter oder beim Gesellschafterwechsel vom ausscheidenden auf den eintretenden Gesellschafter über (Gesellschafternachfolge). Bei Sachen des Gesellschaftsvermögens, die im Miteigentum der Gesellschafter stehen, gilt die Übergabe gem § 1201 Abs 2 Satz 1 ABGB als vollzogen, sobald der Eintritt, Austritt oder Wechsel wirksam geworden ist. Somit gehen auch Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen über, ohne dass die Anteile im Einzelnen übertragen werden müssen. Diese Durchbrechung des Traditionsprinzips soll den Gesellschafterwechsel erleichtern.

Bei bücherlichen Rechten wird jedoch gem § 1201 Abs 2 Satz 2 ABGB aus Publizitäts- und Praktikabilitätsgründen an der Einzelübertragung festgehalten. Ein außerbücherlicher Liegenschaftserwerb oder außerbücherliche Übertragungen dinglicher Rechte an Liegenschaften werden somit nicht zugelassen. Daher mag zwar der Mitbesitz der Nachfolger an Liegenschaften durch bloße Übergabe begründet werden, die Übertragung des Miteigentums selbst soll aber weiterhin erst durch Intabulation eintreten. Ein gesellschaftsbezogenes Rechtsverhältnis mit einem Dritten geht nur dann wirksam auf den nachfolgenden Gesellschafter über, wenn der Dritte zugestimmt hat; die Zustimmung soll jedoch als erteilt gelten, wenn der Dritte von der Gesellschafternachfolge verständigt wird und nicht innerhalb angemessener Frist widerspricht (§ 1201 Abs 3 ABGB). Die Übertragung des Anteils an einer grundstücksbesitzenden GesBR auf einen Mitgesellschafter oder einen Dritten ist mangels Rechtsträgereigenschaft der GesBR als Grundstücksübertragung vom Anteilsinhaber an den Erwerber der Anteile zu qualifizieren.

104

Die Gesellschafter können gem § 1206 Abs 1 ABGB die Errichtung einer OG oder einer KG und zugleich die Einbringung des der Gesellschaft gewidmeten Vermögens in die OG oder KG beschließen. In diesem Fall geht das der Gesellschaft gewidmete Vermögen einschließlich aller Rechte und Pflichten mit der Eintragung der OG oder KG im Firmenbuch im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diese Gesellschaft über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen. Die Rechtssubjekte, denen das Gesellschaftsvermögen der GesBR zugerechnet wird (die Gesellschafter), sind mit der Rechtsperson der OG oder KG nicht ident. Folglich muss es im Falle einer „Umwandlung“ einer GesBR in eine OG oder KG notwendigerweise zu einem Wechsel des Rechtsträgers kommen. In Ermangelung eigener Rechtspersönlichkeit liegt daher bei „Umwandlung“ einer GesBR in eine OG oder KG keine formwechselnde Umwandlung, sondern vielmehr eine GrESt-pflichtige Übertragung der Grundstücke durch die Gesellschafter auf die OG oder KG vor. Dies gilt neben dem Fall der freiwilligen Eintragung als OG oder KG konsequenterweise auch bei Bestehen einer Eintragungspflicht als OG oder KG nach § 8 Abs 3 UGB.

105

Zu einem GrESt-pflichtigen Rechtsträgerwechsel kommt es auch im umgekehrten Fall der Rückwandlung einer OG oder KG in eine GesBR. So tritt etwa durch die „Umwandlung“ einer KG in eine GesBR automatisch auch ein Wechsel der Vermögenszuständigkeit ein. Das Vermögen der KG geht durch den Rechtsformwechsel ohne Übertragungsakt in das bloß obligatorisch gebundene Miteigentum der Gesellschafter über. Die Gesellschafter der KG werden somit kraft Gesetzes nach Maßgabe ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen Miteigentümer des Grundstücks, womit der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG erfüllt ist.

106

Die Auflösung der GesBR bewirkt mangels eigener Rechtsträgereigenschaft per se keine sachenrechtlichen Änderungen. Es entfallen vielmehr nur die schuldrechtlichen Bindungen. Mit Eintritt der Auflösung der Gesellschaft kann in Bezug auf bloß zum Gebrauch eingebrachte Sachen nicht einmal mehr eine einfache Rechtsgemeinschaft bestehen. Der Eigentümer der quoad usum eingebrachten Liegenschaft(-santeile) ist wieder verfügungsberechtigt; den übrigen Gesellschaftern fehlt hingegen ein Titel zur Weiterbenützung.

10. Die stille Gesellschaft

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Das UGB enthält – etwa im Gegensatz zur OG oder KG – keine Legaldefinition der stillen Gesellschaft, sondern legt lediglich die wesentlichen Modalitäten und Rechtsfolgen fest. Gemäß § 179 UGB ist die stille Gesellschaft durch eine Beteiligung eines stillen Gesellschafters an einem Unternehmen, das ein anderer betreibt, gekennzeichnet. Die Beteiligung erfolgt dabei durch Leistung einer Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Unternehmensinhabers übergeht; es entsteht folglich kein Gesellschaftsvermögen. Als Gegenleistung für seine Einlage steht dem stillen Gesellschafter ein obligatorischer Anspruch am Anteil des Unternehmensgewinns zu. Der stille Gesellschafter ist damit hinsichtlich seiner Einlage und sonstiger vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis Gläubiger des Unternehmensinhabers.

108

Die stille Gesellschaft besteht mit dem Unternehmensinhaber und dem stillen Gesellschafter aus zwei Gesellschaftern. Als stille Gesellschafter kommen dabei alle rechtsfähigen Personen in Betracht, womit neben natürlichen und juristischen Personen insb auch eingetragene Personengesellschaften und Genossenschaften angesprochen sind. Umstritten ist, ob auch eine GesBR stiller Gesellschafter sein kann. Sind mehrere stille Gesellschafter an einem Unternehmen beteiligt, so bestehen ebenso viele stille Gesellschaften nebeneinander; die einzelnen stillen Gesellschafter sind daher nicht durch ein Gesellschaftsverhältnis miteinander verbunden. Allerdings können sich mehrere stille Gesellschafter zu einer GesBR zusammenschließen.

109

Die stille Gesellschaft ist nach der hL als Gesellschaft iSd §§ 1175 ff ABGB einzuordnen, die demnach subsidiär zur Anwendung gelangen. Sie hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die stille Gesellschaft tritt als reine Innengesellschaft nach außen überhaupt nicht in Erscheinung. Handelt ein Gesellschafter daher im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter, so wird nur er persönlich berechtigt und verpflichtet. Die stille Gesellschaft hat keine Firma. Nach außen tritt allein der Geschäftsinhaber auf, der den stillen Gesellschafter nicht vertritt, sondern für sich handelt. Lediglich im Innenverhältnis gehen die Geschäfte, die der Geschäftsinhaber nach außen im eigenen Namen tätigt, auf Rechnung der Gesellschaft.

110

Mangels Rechtspersönlichkeit kommt die stille Gesellschaft als Rechtsträger iSd § 1 GrEStG nicht in Betracht. Der Beitritt eines stillen Gesellschafters lässt zudem das Grundstückseigentum des Unternehmensinhabers unberührt. Insb kommt dem stillen Gesellschafter auch keine Verfügungsmacht iSd § 1 Abs 2 GrEStG über das Grundstück zu. Zu einer GrESt-Pflicht kommt es jedoch, wenn die Beteiligung des stillen Gesellschafters in der Einlage eines Grundstücks besteht, da jene gem § 179 UGB in das Vermögen des Unternehmensinhabers übergeht.

11. Die Miteigentumsgemeinschaft iSd §§ 825 ff ABGB

111

Kommt das Eigentum an derselben Sache mehreren Personen ungeteilt zu, besteht gem § 825 Satz 1 ABGB eine Gemeinschaft. Das Miteigentum des ABGB ist nach Quoten (Bruchteilen, ideellen Anteilen) geteilt. Darin liegt der entscheidende Unterschied zum real geteilten Eigentum, bei welchem dem Einzelnen körperliche (Bestand-)Teile der Sache zu alleinigem Eigentum zustehen (§ 361 Satz 2 Halbsatz 2 ABGB). Die Gemeinschaft der Miteigentümer hat selbst keine Rechtspersönlichkeit; Rechtsträger sind die einzelnen Miteigentümer nach Maßgabe ihrer Anteile.

112

Jedem Miteigentümer steht gem § 829 ABGB das Vollrecht an seinem ideellen Anteil zu. Das Recht am ideellen Sachanteil schließt als „vollständiges Eigentum“ auch das Recht zur Verfügung über den Anteil ein. Die Veräußerung des Miteigentumsanteils ist demnach grds ohne Zustimmung der anderen möglich. Demgegenüber erfordert die Übertragung des Vollrechts an der im Miteigentum befindlichen Sache die Übertragung aller einzelnen Anteile – und damit die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer.

113

Die Begründung der GrESt-Pflicht setzt nicht voraus, dass Grundstücke im Ganzen übertragen werden. Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist daher auch die Übertragung eines ideellen Anteils am Grundstück von Relevanz. Demnach ist die Veräußerung eines Miteigentumsanteils als Veräußerung eines Grundstücks iSd § 2 Abs 1 Satz 1 GrEStG zu qualifizieren. Neben der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück an einen Dritten kann auch die Umwandlung von Miteigentum in Alleineigentum durch die Teilung des Grundstücks der Fläche nach zu einem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG führen.

114

Bei einer Realteilung iSd § 841 ABGB erhält jeder Teilhaber anstelle seines Anteils am Recht einen Teil der bisherigen gemeinschaftlichen Sache zu alleinigem Recht. Sie ist ein synallagmatischer Vertrag, bei dem jeder Miteigentümer zum Rechtsnachfolger des anderen wird. Der Teilungsvertrag ist rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen. Die Realteilung einer Liegenschaft kann aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht als wechselseitiger Tausch von ideellen Miteigentumsanteilen angesehen werden. Bemessungsgrundlage ist der Wert der hingegebenen Miteigentumsanteile.

12. Die Eigentümergemeinschaft nach § 2 Abs 1 WEG 2002

115

Wohnungseigentum ist gem § 2 Abs 1 WEG 2002 das dem Miteigentümer einer Liegenschaft oder einer Eigentümerpartnerschaft eingeräumte dingliche Recht, ein Wohnungseigentumsobjekt ausschließlich zu nutzen und allein darüber zu verfügen. Es ist also kein Eigentumsrecht an Teilen des Hauses, kein real geteiltes Eigentum. Seinem Wesen nach ist das Wohnungseigentum vielmehr eine qualifizierte Form des Miteigentums. In diesem Sinn ist unter dem Wohnungseigentum die untrennbare Verbindung eines ideellen Miteigentumsanteils, des Mindestanteils, an der Liegenschaft mit dem ausschließlichen Nutzungsrecht an einem bestimmten Wohnungseigentumsobjekt zu verstehen. Die ausschließliche Nutzung erstreckt sich nur auf das Wohnungseigentumsobjekt – sowie das allenfalls gem Abs 3 leg cit zugeordnete Zubehör – selbst und findet ihre Grenze in den berechtigten Interessen der anderen Wohnungseigentümer. Damit steht dem Wohnungseigentümer im Regelfall etwa das Recht zu, sein Objekt zu vermieten, ohne dass dies der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedürfte.

116

Als wohnungseigentumstaugliche Objekte nennt § 2 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 Wohnungen, sonstige selbständige Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge. Daneben kennt das WEG 2002 nur Zubehör und allgemeine Teile der Liegenschaft als wohnungseigentumsrechtliche Kategorien. Während § 2 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 für die Wohnungseigentumstauglichkeit lediglich auf objektive Kriterien abstellt, setzt das Vorliegen eines Wohnungseigentumsobjekts voraus, dass an einem solchen Objekt Wohnungseigentum begründet wurde. Das WEG 2002 verlangt in seinem § 3 Abs 2 die zwingende Begründung von Wohnungseigentum an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten.

117

Wie sich aus § 2 Abs 1 Satz 1 WEG 2002 ergibt, kann Wohnungseigentümer nur ein Miteigentümer oder eine aus zwei Miteigentümern bestehende Eigentümerpartnerschaft sein. Gem § 2 Abs 5 Satz 1 WEG 2002 ist Wohnungseigentümer ein Miteigentümer der Liegenschaft, dem Wohnungseigentum an einem darauf befindlichen Wohnungseigentumsobjekt zukommt. Als Wohnungseigentümer kommt jedes rechtsfähige Gebilde in Betracht. Die Eigentümerpartnerschaft steht jedoch gem § 2 Abs 10 WEG 2002 nur natürlichen Personen offen.

118

Sämtliche Wohnungseigentümer bilden zur Verwaltung der Liegenschaft die Eigentümergemeinschaft. Bei Begründung des Wohnungseigentums ab dem kann die Eigentümergemeinschaft nur noch aus Wohnungseigentümern bestehen. Demgegenüber mussten frühere Wohnungseigentumsbegründungen nicht sämtliche wohnungseigentumstauglichen Objekte erfassen, sodass es zu einem Nebeneinander von Wohnungseigentümern und sog schlichten Miteigentümern kommen konnte (sog gemischtes Wohnungseigentum, Mischhaus). Da diese Wohnungseigentümergemeinschaften nach der nunmehr geltenden Rechtslage fortbestehen, sind in diesen Fällen – wie bisher – auch die schlichten Miteigentümer Mitglieder der Eigentümergemeinschaft.

119

Die Eigentümergemeinschaft ist gem § 2 Abs 5 Satz 2 WEG 2002 eine juristische Person mit Rechtsfähigkeit in dem durch § 18 Abs 1 und 2 leg cit umschriebenen Umfang. Die Rechtspersönlichkeit der Eigentümergemeinschaft ist auf die Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft beschränkt und solcherart final begrenzt. Die Angelegenheiten der Verwaltung umfassen Maßnahmen der Geschäftsführung und damit alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts beeinträchtigen könnte. Verwaltungshandlungen zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsguts wahrzunehmen. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie gemeinschaftliches Vorgehen erfordern, weil es um Interessen aller Gemeinschafter geht. Außerhalb dieses Geschäftskreises kann sie weder Rechte erwerben noch Verpflichtungen eingehen. Sie ist folglich nur teilrechtsfähig.

120

§ 18 Abs 3 WEG 2002 regelt die Vertretung der Eigentümergemeinschaft. Demnach wird die Eigentümergemeinschaft, wenn ein Verwalter bestellt ist, abgesehen vom von einer Interessenkollision betroffenen Geschäftsbereich, durch den Verwalter, und wenn kein Verwalter bestellt ist, durch die nach Miteigentumsanteilen zu berechnende Mehrheit der Wohnungseigentümer, bei Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 23 WEG 2002 nur durch diesen vertreten.

121

Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung darf und muss der Verwalter auch ohne eine Beschlussfassung der Miteigentümer nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen selbständig setzen. Die Veräußerung des Anteils oder des Wohnungseigentumsobjekts ist niemals den Angelegenheiten der Verwaltung zuzuordnen. Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht kommt der Wohnungseigentümergemeinschaft daher keine Rechtspersönlichkeit zu.

122

Der mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbundene Mindestanteil darf gem § 12 Abs 1 WEG 2002, solange das Wohnungseigentum besteht, außer im Fall einer Eigentümerpartnerschaft, nicht geteilt werden. § 12 Abs 1 WEG 2002 verbietet lediglich die ideelle Teilung in mehr als zwei gleiche Hälften; die reale Teilung ist hingegen – ihre Möglichkeit vorausgesetzt – zulässig. Eine Vereinbarung über den gemeinsamen Erwerb einer Eigentumswohnung durch mehr als zwei Personen ist rechtlich unmöglich iSd § 878 ABGB. Der in § 12 Abs 1 WEG 2002 festgelegte Grundsatz der Unteilbarkeit des Mindestanteils steht auch der Genehmigung der Zusammenlegung von Wohnungen unterschiedlicher Wohnungseigentümer zu einer einzigen Wohnung entgegen, da durch eine solche Änderung ein Gesamtobjekt geschaffen würde, an dem zwei unterschiedlichen Personen Wohnungseigentumsrechte zukämen.

Nimmt ein Miteigentümer einer Wohnungseigentumsgemeinschaft auf dem Grundstück bauliche Veränderungen vor, die zu einer Wertsteigerung des gesamten Grundstücks führen, und erhält der diese Veränderungen durchführende Miteigentümer von den anderen Miteigentümern zusätzliche Miteigentumsanteile, so ist von einem GrESt-pflichtigen Tauschvorgang gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG auszugehen.

123

Ein gemeinsames Eigentum zweier Personen an einem Mindestanteil ist nur unter der Voraussetzung der Begründung einer Eigentümerpartnerschaft zulässig. Durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Partnern werden ihre Anteile am Mindestanteil gem § 13 Abs 3 Satz 1 WEG 2002 so verbunden, dass, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, die Anteile nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen. Jeder der Partner darf seinen Anteil am Mindestanteil nur mit Zustimmung des anderen Partners veräußern (§ 13 Abs 3 letzter Satz WEG 2002). Nach § 13 Abs 4 Satz 1 WEG 2002 haften die Partner für alle Verbindlichkeiten aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum zur ungeteilten Hand. Sie dürfen über das gemeinsame Wohnungseigentum und die Nutzung des im gemeinsamen Wohnungseigentum stehenden Wohnungseigentumsobjekts gem § 13 Abs 4 Satz 2 WEG 2002 nur gemeinsam verfügen.

124

Die Partner haben zwar im Innenverhältnis eine dem Gesamthandverhältnis ähnliche Rechtsstellung, nach außen gelten aber für sie die allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts, sodass sie auch steuerlich als selbständige Rechtsträger anzusehen sind. Der Eigentümerpartnerschaft an sich kommt demgegenüber keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Die Rechte und Pflichten sind vielmehr – ebenso wie sachenrechtlich der mit dem Wohnungseigentum verbundene Mindestanteil – den einzelnen Partnern zugeordnet.

125

Die Rechtsfolgen des Todeseines der beiden Partner einer Eigentümergemeinschaft sind in § 14 WEG 2002 geregelt. Dabei ist primär auf das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung iSd § 14 Abs 5 WEG 2002 Bedacht zu nehmen. Solcherart können die Partner der Eigentümerpartnerschaft zu Lebzeiten von den sonst gesetzlich geregelten Rechtsfolgen abweichen. Auf diesem Weg kann bspw gem § 14 Abs 5 Z 1 Satz 1 WEG 2002 die Vereinbarung getroffen werden, dass der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum einer anderen – dritten – natürlichen Person zukommt, die dann beim Eintritt des Erbfalls gem § 14 Abs 5 Z 1 Satz 2 WEG 2002 einen Übereignungsanspruch erwirbt. Nimmt der Dritte den Hälfteanteil nicht an, geht dieser gem § 14 Abs 5 Z 2 iVm Abs 1 Z 1 WEG 2002 unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über. In diesem Fall ist der Eigentumserwerb des überlebenden Partners subsidiär.

126

Fehlt es an einer derartigen schriftlichen Vereinbarung, so greifen die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002. Demnach geht der auf den verstorbenen Eigentumspartner entfallende Mindestanteil von Gesetzes wegen unmittelbar mit dem Tod in das Eigentum des überlebenden Teils über. Die Akkreszenz in das Eigentum des Überlebenden nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 erfolgt unmittelbar, ohne dass es eines besonderen Erwerbungsakts bedürfte. Der Verbücherung kommt nur noch deklarative Bedeutung zu, sodass insoweit eine Durchbrechung des Intabulationsgrundsatzes vorliegt. Es handelt sich dabei um eine wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung sui generis ohne erbrechtliche Anknüpfung, somit um eine Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen und nicht mehr um eine Sondererbfolge, auf welche die erbrechtlichen Regelungen anzuwenden wären. Folglich hat etwa die Erbunfähigkeit oder eine Enterbung keinen Einfluss auf die Anwachsung nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002.

127

Der Eigentumsübergang durch Zuwachs ist gem § 14 Abs 1 Z 2 WEG 2002 auflösend bedingt, solange die Option des Überlebenden zum Verzicht bzw zu einer Vereinbarung betreffend den Übergang des Mindestanteils innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist noch besteht.

128

Ein Verzicht iSd § 14 Abs 1 Z 2 1. Fall WEG 2002 wirkt sachenrechtlichex tunc, sodass das Eigentum am halben Mindestanteil als zu keinem Zeitpunkt auf den überlebenden Partner übergegangen gilt. Verzichtet der überlebende Partner auf den Hälfteanteil, so ist der gesamte Miteigentumsanteil gem § 14 Abs 1 Z 3 WEG 2002 öffentlich feilzubieten. In diesem Fall verliert der Überlebende auch seine Hälfte am Mindestanteil; er ist jedoch durch Ausfolgung des halben Versteigerungserlöses zu entschädigen.

129

Neben dem Verzicht besteht für den überlebenden Partner gem § 14 Abs 1 Z 2 2. Fall WEG 2002 auch die Möglichkeit, eine Vereinbarung über das Schicksal des Anteils des Verstorbenen zu schließen. Dem überlebenden Eigentümerpartner steht es allerdings zugleich frei, seinen eigenen Anteil im Zuge einer Vereinbarung auf den Übernehmer zu übertragen; damit wird die bisherige Eigentümerpartnerschaft in ein alleiniges Wohnungseigentum des Übernehmers übergeführt.

130

Nach der Auffassung der Finanzverwaltung sind aus grunderwerbsteuerlicher Sicht folgende Grundsätze zu beachten:

Erwerb des halben Mindestanteils nach dem verstorbenen Eigentumspartner

1.

Vereinbarung gem § 14 Abs 5 WEG 2002

Die Eigentumspartner können gem § 14 Abs 5 WEG 2002 zu Lebzeiten vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung schriftlich vereinbaren, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs an den überlebenden Eigentumspartner eine andere natürliche Person den Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum erwerben soll. Diese Person (Begünstigte) erwirbt hierbei nicht unmittelbar das Eigentum am halben Mindestanteil, sondern lediglich einen Anspruch auf dessen Übereignung. Wenn der Begünstigte von seinem Übereignungsanspruch keinen Gebrauch macht oder vorverstirbt, kommt es zur Anwachsung an den überlebenden Partner gemäß § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 (siehe Pkt 2.). Der Erwerb des halben Mindestanteils durch den Begünstigten nach Geltendmachung des Übereignungsanspruchs unterliegt der GrESt. Der Begünstigte hat gem § 14 Abs 5 WEG 2002 für die Übereignung des Anteils des Verstorbenen am Mindestanteil an die Verlassenschaft den Übernahmspreis gem § 14 Abs 2 WEG 2002 – dies ist die Hälfte des Verkehrswertes (§ 2 Abs 2 LBG) des Mindestanteils – zu bezahlen. Die Begünstigung des § 14 Abs 3 WEG 2002 ist zu beachten. Der Übernahmspreis und die mit dem halben erworbenen Mindestanteil in wirtschaftlicher Beziehung stehenden Schulden und Lasten stellen die Gegenleistung dar. Die Zahlung des Übernahmspreises kann dem Begünstigten unter bestimmten Voraussetzungen gem § 14 Abs 5 letzter Halbsatz iVm Abs 4 WEG 2002 durch eine letztwillige Verfügung oder durch eine Schenkung auf den Todesfall (teilweise) erlassen werden. Bemessungsgrundlage der GrESt ist bei Erwerben im Familienverband gem § 26a Abs 1 Z 1 GGG (Verhältnis Verstorbener gegenüber Begünstigtem) der Grundstückswert, im Übrigen die Gegenleistung laut Vereinbarung, mindestens jedoch der Grundstückswert (§ 4 Abs 1 GrEStG).

2.

Erwerb durch Anwachsung nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002

Erfolgt der Erwerb aufgrund des § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002, geht der Anteil des Verstorbenen von Gesetzes wegen unmittelbar in das Eigentum des überlebenden Partners über. Dieser unmittelbare gesetzliche Übergang des Eigentums stellt keinen erbrechtlichen Erwerb dar, sondern einen wohnungseigentumsrechtlichen Erwerb sui generis, welcher der GrESt unterliegt (siehe dazu noch unten Rz 591). Gem § 7 Abs 1 Z 1 lit b GrEStG liegt ein unentgeltlicher Erwerb vor, für den auch die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 7a GrEStG in Betracht kommt, sofern eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft bestanden hat, das Grundstück dem Erwerber im Zeitpunkt des Todes als Hauptwohnsitz gedient hat und soweit die Wohnnutzfläche 150m2 nicht übersteigt.

3.

Vereinbarung gem § 14 Abs 1 Z 2 WEG 2002

Der überlebende Eigentümerpartner kann gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Vereinbarung schließen, aufgrund derer der halbe Mindestanteil des Verstorbenen einer anderen Person zukommt. Der erblasserische halbe Mindestanteil fällt in den Nachlass. Der Erwerb des halben Mindestanteils nach dem Verstorbenen durch Erben stellt einen Erwerb von Todes wegen dar und ist wie ein Erbteilungsübereinkommen zu behandeln. Bemessungsgrundlage ist gem § 4 Abs 2 Z 4 GrEStG das Dreifache des Einheitswertes.

Der Erwerb des halben Mindestanteils nach dem Verstorbenen durch andere Personen (Dritte) stellt keinen Erwerb von Todes wegen dar, sondern ist wie ein Erbschaftskauf zu behandeln. Die GrESt ist nach § 4 Abs 1 oder Abs 2 Z 1 GrEStG von der Gegenleistung oder dem Wert (dreifacher Einheitswert) des Grundstücks zu bemessen. Die Besteuerung und der Tarif richten sich nach dem Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser.

Wenn bei einer derartigen Vereinbarung der gesamte Mindestanteil (also auch jener des überlebenden Eigentumspartners) übertragen wird, stellt der Erwerb des halben Mindestanteils des überlebenden Partners ein Rechtsgeschäft unter Lebenden dar, das der GrESt unterliegt.

4.

Verzicht des überlebenden Eigentumspartners gem § 14 Abs 1 Z 3 WEG 2002

Verzichtet der überlebende Eigentumspartner gem § 14 Abs 1 Z 3 WEG 2002 auf den Eigentumsübergang, gilt das Eigentum am halben Mindestanteil des Verstorbenen als nie auf den überlebenden Partner übergegangen.,

Erwerb des gesamten Mindestanteils durch einen Erben/Vermächtnisnehmer außerhalb der Konstellation einer Eigentümerpartnerschaft

Erwirbt der Erbe/Vermächtnisnehmer den gesamten Mindestanteil des Verstorbenen, handelt es sich um einen Erwerb von Todes wegen; § 14 WEG 2002 kommt nicht zur Anwendung.,

13. Die eheliche Gütergemeinschaft/Gütergemeinschaft zwischen eingetragenen Partnern

131

Gemäß § 1233 Satz 1 ABGB begründet die eheliche Verbindung allein noch keine Gemeinschaft der Güter zwischen den Ehegatten; dazu ist gem Satz 2 leg cit vielmehr ein besonderer Vertrag erforderlich. Das Gesetz geht somit vom Grundsatz der Gütertrennung aus. Demnach bleibt jeder Ehegatte Eigentümer seiner Sachen und Träger seiner Rechte, erwirbt unter Lebenden und von Todes wegen nur für sich allein und haftet nicht für Schulden, die der andere Ehegatte eingeht. Dies gilt gem § 1217 Abs 2 ABGB sinngemäß auf für eingetragene Partner. Ehegatten, die in Gütertrennung leben, sind daher auch für Zwecke des gemeinsamen Erwerbs von Grundstücken als selbständige Rechtsträger zu behandeln. Folglich ist jeder für die von ihm erworbenen Miteigentumsanteile GrEStliches Zurechnungssubjekt und Steuerschuldner und kann für die Steuer des anderen nicht in Anspruch genommen werden. Ausgehend von der getrennten Rechtspersönlichkeit unterliegt auch die rechtsgeschäftliche Übertragung von einem Ehegatten auf den anderen gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der GrESt-Pflicht.

132

Die vertraglich – in der Form eines Ehepaktes – vereinbarte Gütergemeinschaft bildet solcherart die Ausnahme von dem gesetzlich angenommenen Grundsatz. Ehepakte sind formgebundene Verträge zwischen Brautleuten (unter der Bedingung späterer Eheschließung) oder Ehegatten (Gattenverträge) oder unter Beteiligung von Ehegatten (Sippenverträge), mit denen vor oder während der Ehe eine vom gesetzlichen Güterstand der Gütertrennung abweichende oder ihn ergänzende Regelung von Rechtsverhältnissen über das Vermögen der Eheleute für die Dauer der Ehe (Ehegut) und/oder den Fall der Beendigung der Ehe durch Tod (Witwengut/Witwergut) oder Scheidung getroffen, abgeändert oder aufgehoben wird. Sie bedürfen der Notariatsaktsform.

133

Wenngleich die Gütergemeinschaft unter Lebenden in der Praxis den Regelfall bildet, wird die Gütergemeinschaft gem § 1234 Satz 1 ABGB idR auf den Todesfall verstanden. Die Gütergemeinschaft auf den Todesfall erzeugt, solange beide Parteien am Leben sind, keine wirkliche Gemeinschaft, sondern zunächst überhaupt keine rechtliche Wirkung. Sie lässt die Verfügungsfreiheit zu Lebzeiten unberührt, sofern nicht das Anwartschaftsrecht ins Grundbuch eingetragen ist. Sie führt zu keiner Änderung der Vermögensverhältnisse. Ein Anspruch aus der begründeten Anwartschaft wird erst bei Tod des anderen Ehegatten fällig. Die gesetzliche Regelung des § 1236 ABGB schafft aber für den Fall der Verbücherung ein sofort wirksames Recht in Form eines Belastungs- und Veräußerungsverbots hinsichtlich der Hälfte der Liegenschaft, auf die ein Anwartschaftsrecht im Todesfall besteht.

134

Aus der Tatsache, dass eine Gütergemeinschaft auf den Todesfall nach § 1234 ABGB vorliegt, ist daher noch keine Einschränkung des Verfügungsrechts des Liegenschaftseigentümers abzuleiten. Um dem anderen Ehepartner die Absicherung durch Einverleibung einer Verfügungsbeschränkung zu ermöglichen, muss eine Verbücherung eindeutig vereinbart und die sich aus der Verbücherung ergebende Rechtsfolge der Verfügungsbeschränkung nachweislich gewollt sein. Sonst besteht die nach § 1234 ABGB definierte Gütergemeinschaft auf den Todesfall ohne Anspruch auf Sicherung durch eine Verfügungsbeschränkung.

135

Mit dem Tod eines der Ehegatten (bzw eingetragenen Partners) wird das vorhandene Vermögen geteilt, und zwar nach der vereinbarten Quote und nur mangels besonderer Vereinbarung zur Hälfte. Der dem Verstorbenen angemessene Anteil fällt in dessen Verlassenschaft, der andere kommt unmittelbar dem Überlebenden zu.

136

Die Gütergemeinschaft unter Lebenden muss aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 1234 Satz 1 ABGB besonders vereinbart werden. Die eheliche Gütergemeinschaft unter Lebenden ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Da Typenfreiheit besteht, kann die Gütergemeinschaft unter Lebenden unterschiedlich ausgestaltet sein. Innerhalb der Gütergemeinschaft unter Lebenden unterscheidet man je nach Umfang der Gütergemeinschaft die allgemeine Gütergemeinschaft und die beschränkte Gütergemeinschaft.

Für den Umfang einer allgemeinen Gütergemeinschaft ist der Wille der Vertragsparteien entscheidend. Lautet die Vereinbarung nur auf „allgemeine Gütergemeinschaft“, so ist im Zweifel nur das gegenwärtige, nicht auch das künftige Vermögen erfasst. Das gegenwärtige Vermögen erstreckt sich allerdings auch auf das ererbte, bei Vertragsabschluss noch vorhandene Vermögen. Bei einer Vereinbarung über eine „allgemeine Gütergemeinschaft, bezüglich allen Vermögens, das auf welche Art immer erworben wird“ wird im Zweifel nur das künftig erworbene, nicht ererbte Vermögen als von der Gütergemeinschaft erfasst verstanden. Eine Gütergemeinschaft erstreckt sich daher nur dann auf das gesamte Vermögen, wenn ausdrücklich vereinbart wurde, dass gegenwärtiges, zukünftiges, erworbenes und ererbtes Vermögen erfasst sein soll.

Bei beschränkter Gütergemeinschaft werden nur Teile des beiderseitigen, gegenwärtigen und/oder zukünftigen Vermögens der Gemeinschaft unterworfen.

137

Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden, die sich auch auf das zukünftige Vermögen erstreckt, fällt während des Bestandes einer solchen Gütergemeinschaft von einem Ehegatten allein erworbenes unbewegliches Vermögen in das Miteigentum der Ehegatten. Der andere Ehegatte kann daher die sich aus der Gütergemeinschaft ergebende Eintragung im Grundbuch verlangen, ohne dass es eines weiteren Titels bedarf.

138

Die allgemeine Gütergemeinschaft zwischen Lebenden wirkt nur inter partes. Es kann daher auch ein Gattenteil für sich allein vermögensrechtliche Forderungen begründen und erwerben, ebenso wie jeder Ehegatte für sich allein verpflichtungsfähig bleibt. Das Eigentum der in allgemeiner Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten ist schlichtes Miteigentum ohne Bruchteile. Dem österreichischen Recht ist ein Eigentum zur gesamten Hand unbekannt. Der Gütergemeinschaft unter Lebenden kommt somit keine eigene Rechtspersönlichkeit zu.

139

Schließt ein Ehepartner alleine einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft mit einem Dritten während einer solchen aufrechten allgemeinen Gütergemeinschaft, so ist der andere Ehepartner an diesem Erwerbsvorgang nicht beteiligt und hat daher gegenüber dem Verkäufer keinen unmittelbaren Anspruch auf Übereignung.

Die Vereinbarung der Gütergemeinschaft unter Lebenden im Ehe- oder Partnerschaftspakt bewirkt noch nicht das Miteigentum für die Ehegatten bzw eingetragenen Partner, sie bildet den Titel für den durchzuführenden Modus. Bei Liegenschaften ist jedenfalls die grundbücherliche Durchführung erforderlich. Beim späteren Erwerb unbeweglicher Sachen, die der Gütergemeinschaft unterfallen, erhält der andere einen Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils, der der vereinbarten oder der gesetzlichen Quote entspricht.

Der Anspruch auf Übereignung des nicht am Kaufvertrag beteiligten Ehepartners gründet auf dem Ehepakt und entsteht mit Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem anderen Ehegatten und dem Dritten. Bei einem solchen nachträglichen, aus Sicht des am Kaufvertrag nicht beteiligten Ehegatten aufgrund des Ehepakts erworbenen Übereignungsanspruch entsteht somit ebenso wie bei einer nachträglichen bzw bedingten Gegenleistung eine neue GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, die durch einen zusätzlichen (selbständigen) GrESt-Bescheid festzusetzen ist.

14. Der ruhende Nachlass

140

Gemäß § 531 ABGB bilden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft. Nachdem der Eigentumserwerb und damit die Rechtsnachfolge erst mit der Einantwortung eintreten, stellt sich die Frage, wie die Verlassenschaft im Zeitraum zwischen Erbfall und Einantwortung zu qualifizieren ist. Der Gesetzgeber hat im Zuge des ErbRÄG 2015 in § 546 ABGB klargestellt, dass die Verlassenschaft eine juristische Person ist, welche die Rechtsposition des Verstorbenen fortsetzt. Ungeachtet der Qualifikation als juristische Person kommt dem ruhenden Nachlass jedoch aus grunderwerbsteuerlicher Sicht keine Rechtsträgereigenschaft zu.

141

Der Übergang der Nachlassliegenschaften auf den Erben ist ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG. Gehören zu einem erblosen Nachlass Liegenschaften, so bildet ihr Übergang an die Republik Österreich (Heimfallsrecht) einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG.

142

Sofern das Nachlassvermögen zur Deckung der Nachlassschulden nicht ausreicht, richtet sich die Befriedigung der Gläubiger nach den Regeln der IO. Der Erwerb von Nachlassliegenschaften durch Nachlassgläubiger ist gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG GrESt-pflichtig.

143

§ 154 AußStrG ermöglicht unter bestimmten Bedingungen auf Antrag eines Gläubigers die Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungs statt. Ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Recht anzuwenden, so hat das Gericht gem § 154 AußStrG die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Zu einer Einantwortung nach Gläubigerrecht (Iure-crediti-Einantwortung) kommt es folglich nur dann, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftskonkurs oder -sanierungsverfahren eröffnet wurde. Der Erwerb von Liegenschaften im Wege der Einantwortung nach Gläubigerrecht unterliegt als Leistung an Zahlungs statt gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der GrESt.

15. Der Verein gem VerG 2002

144

Die Vereine sind im VerG 2002 geregelt. § 1 Abs 1 VerG 2002 definiert den Verein als freiwilligen, auf Dauer angelegten, aufgrund von Statuten organisierten Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz iVm § 2 Abs 1 VerG 2002 haben Vereine volle Rechtspersönlichkeit. Ihnen kommt daher auch für Zwecke des § 1 GrEStG Rechtsträgereigenschaft zu. Übertragungen von Liegenschaften zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein selbst unterliegen gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der GrESt-Pflicht.

145

Ein Verein entsteht dadurch, dass eine Personenmehrheit die Gründung eines Vereines und seine Statuten beschließt und die nach den Statuten vorgesehenen Organe bestellt. Gemäß § 2 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 und Abs 2 VerG 2002 entsteht der Verein als Rechtsperson, wenn innerhalb der Untersagungsfrist – der Frist zur Erklärung der Vereinsbehörde, dass die Gründung nicht gestattet wird (§ 12 VerG 2002) – keine derartige Erklärung erfolgt oder die Vereinsbehörde vor Ablauf der Frist eine bescheidmäßige Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit erlässt. Mit der Zustellung entsteht der Verein.

146

Der Verein als juristische Person bedarf, um im Geschäftsleben auftreten zu können, bestimmter Organe, die durch physische Personen als Organwalter besetzt werden und die für den Verein handeln. Durch die organschaftliche Vertretung wird der Verein selbst unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Das Vereinsorgan benötigt keine besondere Vollmacht, um für den Verein tätig werden zu können. Die Rechtspersönlichkeit eines Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister; ist eine Abwicklung erforderlich, verliert er seine Rechtsfähigkeit jedoch erst mit Eintragung ihrer Beendigung (§ 27 VerG 2002).

16. Die Sparkasse

147

Sparkassen sind im SpG geregelt. Sie sind juristische Personen des privaten Rechts. Ihnen kommt gem § 1 Abs 1 SpG Rechtspersönlichkeit zu. Folglich sind Sparkassen auch Rechtsträger iSd § 1 GrEStG. Sowohl der Grundstückserwerb als auch die Veräußerung durch Sparkassen führen zur GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 GrEStG.

17. Die Privatstiftung

a) Begriff und Wesen

148

§ 1 Abs 1 PSG definiert die Privatstiftung als einen Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muss ihren Sitz im Inland haben. Die Privatstiftung ist somit ein Vermögenssubjekt, das vom Stifter getrennt und rechtlich verselbständigt ist. Deren Vermögen wird fortan von den Organen der Privatstiftung verwaltet. Auf das Handeln der Stiftungsorgane steht dem Stifter nur mehr iRd von ihm geschaffenen Stiftungsorganisation Einfluss zu. Typischerweise hat die Privatstiftung Begünstigte, die einen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung nur bei einem entsprechenden Stifterwillen haben.

Aufgrund der Rechtspersönlichkeit sind Vermögensübertragungen zwischen Stifter und Privatstiftungen in Bezug auf inländische Grundstücke als Erwerbsvorgänge iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG zu qualifizieren. Ebenso unterliegt auch die unentgeltliche Übertragung von Grundstücken an Begünstigte und Letztbegünstigte der GrESt.

149

Die Privatstiftung ist als juristische Person nicht selbst handlungsfähig und daher auch nicht selbst prozessfähig. Nach § 17 Abs 1 Satz 1 PSG verwaltet und vertritt der Stiftungsvorstand die Privatstiftung. Bei der Ausübung seiner Verfügungsbefugnis ist der Stiftungsvorstand im Innenverhältnis an die Stiftungserklärung gebunden und hat insb auf die Erfüllung des Stiftungszwecks und das Wohl der Privatstiftung, aber auch auf die Einhaltung der Gläubigerschutzbestimmungen zu achten.

b) Gründung

150

Gemäß § 7 Abs 1 Halbsatz 1 PSG wird die Privatstiftung durch eine Stiftungserklärung errichtet. Mit der Errichtung der Stiftungserklärung entsteht die Vorstiftung. Die Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen ist durch das Ableben des Stifters aufschiebend bedingt. Mit Ableben des Stifters entsteht die Privatstiftung von Todes wegen als Vorstiftung.

151

Ähnlich wie bei der Gründung von Kapitalgesellschaften kann bereits vor Errichtung einer Stiftungsurkunde eine Vorgründungsstiftung durch Abschluss eines entsprechenden Verpflichtungsgeschäfts zwischen den Stiftern in Notariatsaktsform entstehen. Sie bildet allerdings kein notwendiges Stadium der Stiftungsgründung. Analog der Vorgründungsgesellschaft wird die Vorgründungsstiftung nach hA als GesBR qualifiziert, der daher keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt.

152

Die Rechtssubjektivität der Vorstiftung ist nach hA unter Heranziehung der Grundsätze für Kapitalgesellschaften zu beurteilen. Sie ist demnach ein Rechtsträger sui generis, auf den – soweit möglich – die Bestimmungen des PSG Anwendung finden. Die Vorstiftung ist rechtsfähig und parteifähig und wird vom (ersten) Stiftungsvorstand vertreten. Nach hA existiert von der Errichtung einer Privatstiftung bis zu deren Entstehen durch Eintragung ins Firmenbuch eine rechtsfähige Vorstiftung, der auch Vermögen zugewendet werden kann und für die die Stiftungsorgane handeln können. Die Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands umfasst – auch hinsichtlich der Vorstiftung – sowohl die gerichtliche als auch außergerichtliche Vertretung und gewöhnliche und außergewöhnliche Handlungen.

153

Die Privatstiftung als juristische Person entsteht gem § 7 Abs 1 2. Halbsatz PSG erst mit dem konstitutiven Rechtsakt der Eintragung in das Firmenbuch. Im Zuge dessen gehen die Rechte und Pflichten der Vorstiftung auf die Privatstiftung über. Nach hA besteht jedoch – entsprechend der Rechtslage im Kapitalgesellschaftsrecht – zwischen Vorstiftung und Privatstiftung Rechtsträgeridentität. Mangels Rechtsträgerwechsels kommt es daher zu keinem GrESt-pflichtigen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG.

154

Die Auflösung der Privatstiftung gem den in § 35 Abs 1 PSG genannten Gründen beendet noch nicht deren Rechtspersönlichkeit. Vielmehr bleibt die Privatstiftung als juristische Person – ungeachtet einer frühzeitigen Löschung im Firmenbuch – bis zu ihrer Vollbeendigung bestehen. Der Löschung im Firmenbuch kommt somit nur deklarative Bedeutung zu, da sie nur dann zur Beendigung der Privatstiftung führt, wenn diese kein Vermögen mehr hat.

18. Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften

155

Für die Steuerpflicht des Grundstücksüberganges zwischen kirchlichen Organisationen kommt es entscheidend auf die rechtliche Einordnung des Veräußerers und Erwerbers an. Konkret ist nur dann ein GrESt-pflichtiger Erwerbsvorgang gegeben, wenn es sich dabei jeweils um selbständig rechtsfähige Rechtssubjekte handelt.

156

Das österreichische Religionsrecht kennt drei verschiedene Formen von juristischen Personen für Kirchen und Religionsgemeinschaften. Zunächst sind gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften zu nennen. So gehören durch Konkordat oder Bundesgesetz anerkannte Kirchen sowie durch VO nach dem Anerkennungsgesetz anerkannte Religionsgesellschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts zu den juristischen Personen. Rechtspersönlichkeit und damit Rechtsträgereigenschaft iSd § 1 GrEStG genießen somit etwa die einzelnen Diözesen, die Bischofskonferenz, die Pfarrgemeinden, Orden und Kongregationen der römisch-katholischen Kirche. Darüber hinaus kommt den bestehenden und neu errichteten Gemeinden aller Stufen der Evangelischen Kirche gem § 3 Abs 1 und § 4 Abs 1 des Bundesgesetzes über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts zu; sie sind folglich als juristische Person zu qualifizieren. Gleiches gilt auch für die Diözesen und Kirchengemeinden nach dem Bundesgesetz über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich. Sie erlangen gem § 2 Abs 1 leg cit durch staatliche Anerkennung Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich und genießen die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

157

Religiöse Bekenntnisgemeinschaften sind gem § 1 BekGG Vereinigungen von Anhängern einer Religion, die gesetzlich nicht anerkannt sind. Sie erwerben die Rechtsfähigkeit gem § 2 Abs 1 BekGG auf Antrag durch die Bescheiderteilung und genießen als juristische Personen auch Rechtsträgereigenschaft iSd § 1 GrEStG. Die Anerkennung der Bekenntnisgemeinschaft als Religionsgesellschaft iSd Anerkennungsgesetzes führt lediglich zu einer Änderung der Rechtsform. In Ermangelung eines Rechtsträgerwechsels kommt es daher zu keinem GrESt-pflichtigen Erwerbsvorgang.

158

Schließlich können sich Religionsgemeinschaften der Rechtsform des Vereins bedienen. Vereinen iSd VerG 2002 kommt als juristischen Personen des Privatrechts eigene Rechtspersönlichkeit iSd § 1 GrEStG zu.

19. Weitere Einzelfälle

a) Die Scheingesellschaft

159

Fehlt es an einem gültig abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag, so existiert weder ein Verband noch ein bloßes Gesellschaftsverhältnis zwischen den einzelnen Gesellschaftern. Allerdings kann es Fälle geben, in denen der erforderliche Schutz des Vertrauens Dritter auf die Existenz einer Gesellschaft unter Heranziehung des Rechtsscheingrundsatzes zu berücksichtigen ist. Danach muss sich derjenige, dem ein (unzutreffender) Rechtsschein zurechenbar ist, von einem gutgläubigen Dritten, der im Vertrauen auf den Rechtsschein disponiert hat, so nach Maßgabe des Rechtsscheins behandeln lassen; insb muss er den Anschein seiner Gesellschaftereigenschaft gegen sich gelten lassen.

160

Voraussetzung dafür ist zunächst die Existenz eines Rechtsscheins, also von Umständen, aus denen ein redlicher und verständiger Verkehrsteilnehmer auf die Existenz einer OG – oder KG oder EWIV – bzw auf die Gesellschaftereigenschaft bestimmter Personen schließen würde, wobei die Eintragung der Gesellschaft jedenfalls den Anschein ihrer Existenz begründet. Erforderlich ist zudem, dass der Rechtsschein demjenigen zurechenbar ist, gegen den er wirken soll, was jedenfalls dann der Fall ist, wenn dieser ihn selbst erzeugt hat. Aus der Sicht des Dritten ist neben der Disposition im Vertrauen auf den Rechtsschein insb dessen Gutgläubigkeit erforderlich.

161

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so muss sich der Betroffene nach Maßgabe des zurechenbaren Rechtsscheins behandeln lassen, womit etwa bei der OG insb die Haftung des Scheingesellschafters gem §§ 128 ff UGB angesprochen ist. Unbeschadet dieser Fiktion zugunsten gutgläubiger Dritter begründet die Scheingesellschaft allerdings nach ganz hA kein Gesellschaftsverhältnis und ist auch nicht rechts-, partei- oder konkursfähig. Mangels eigener Rechtspersönlichkeit kommt die Scheingesellschaft daher nicht als Rechtsträger iSd § 1 GrEStG in Betracht.

b) Die fehlerhafte Gesellschaft

162

Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft kann eine einmal ins Leben getretene Gesellschaft nicht mit Wirkung ex tunc wieder beseitigt werden. Ein solches Rechtsverhältnis, beurteilt an seinen typischen Erscheinungsformen, verdient daher bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird, im Interesse der Gesellschaft Bestandschutz, sofern nicht ausnahmsweise die rechtliche Anerkennung des von den Parteien gewollten und tatsächlich vorhandenen Zustands aus gewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen unvertretbar ist. In diesem Sinn gehört der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Gesellschaft regelmäßig nicht von Anfang an nichtig, sondern wegen des Nichtigkeits- und Anfechtungsgrundes nur mit Wirkung für die Zukunft vernichtbar ist, heute zum gesicherten Bestand des Gesellschaftsrechts.

163

Von einer fehlerhaften Gesellschaft spricht man, wenn der zugrunde liegende Gesellschaftsvertrag Mängel aufweist, die Gesellschaft jedoch bereits nach außen in Erscheinung getreten ist. Im Gegensatz zu den Scheingesellschaften setzt die fehlerhafte Gesellschaft somit einen – wenngleich mangelhaften – Gesellschaftsvertrag voraus. Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Gesellschaft in Vollzug gesetzt wurde, wobei zT auf die Eintragung in das Firmenbuch abgestellt wird. Schließlich darf die Anerkennung der Gesellschaft nicht ausnahmsweise ausgewichtigen Belangen der Allgemeinheit oder bestimmter schutzwürdiger Personen unvertretbar sein.

164

Bis zur Entstehung der Gesellschaft mit der konstitutiven Eintragung in das Firmenbuch können Mängel des Gesellschaftsvertrags nach den allgemeinen Regeln geltend gemacht werden. Für die Wirkungen der Eintragung in das Firmenbuch ist zu unterscheiden: Bloße Formmängel werden nach hA durch die Eintragung geheilt; eine Löschung von Amts wegen kommt nach hA nicht in Betracht. Demgegenüber führt die – grds unzulässige – Eintragung ins Firmenbuch bei inhaltlichen Mängeln im Gegensatz zu Formmängeln zwar nicht zur Heilung. Mit der Eintragung kommt es allerdings dennoch zum Entstehen der Gesellschaft, da im Hinblick auf die Bedürfnisse des Rechtsverkehrs ein vorläufiger Bestandschutz besteht. Die fehlerhafte Gesellschaft besteht wie bei fehlerfreiem Zustandekommen als Rechtssubjekt sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis. Sie kommt daher auch als Rechtsträger iSd § 1 GrEStG in Betracht. Abhängig von der Schwere kann der Mangel des Gesellschaftsvertrags jedoch auch nach Eintragung in das Firmenbuch zu einer Auflösung – etwa gem §§ 216 ff AktG (analog) – oder Amtslöschung nach § 10 Abs 3 FBG berechtigen. Die Nichtigerklärung der Gesellschaft wirkt jedoch nach hA lediglich ex nunc.

II. Rechtsvorgänge, die auf die Begründung eines Übereignungsanspruchs oder den Erwerb des Eigentums an einem inländischen Grundstück gerichtet sind (Abs 1)

A. Systematik

165

Ein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang wird nach § 1 Abs 1 GrEStG verwirklicht, wenn ein grunderwerbsteuerlicher Rechtsträger von einem anderen grunderwerbsteuerlichen Rechtsträger ein inländisches Grundstück iSd § 2 GrEStG nach einem der fünf explizit aufgezählten Rechtsvorgänge erwirbt. Den auf den Eigentumserwerb gerichteten Rechtsvorgängen iSd § 1 Abs 1 GrEStG liegt solcherart ein Umsatz zugrunde. Das Grunderwerbsteuerrecht knüpft an die Unterscheidung der Arten des zivilrechtlichen Eigentumserwerbs an und bestimmt für jede Erwerbsart den steuerlichen Tatbestand, mit dessen Verwirklichung die Steuerschuld entsteht. Die verschiedenen Tatbestände werden dabei als Erwerbsvorgänge bezeichnet.

166

§ 1 Abs 1 GrEStG kennt fünf steuerpflichtige Rechtsvorgänge, die mittelbar oder unmittelbar auf den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück gerichtet sind:

  • Z 1: Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines bestimmten oder bestimmbaren inländischen Grundstücks begründen.

  • Z 2: der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist.

  • Z 3: Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs begründen.

  • Z 4: Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot oder einem anderen Vertrag begründen, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann.

  • Z 5: der Erwerb eines in den Z 3 und Z 4 bezeichneten Rechts, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerb der dort bezeichneten Rechte begründet hat.

167

Die fünf Erwerbsvorgänge können systematisch in Haupt- und Neben- bzw Ergänzungstatbestände unterteilt werden. Eindeutiger Haupttatbestand ist § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, dem zufolge die rechtsgeschäftliche Begründung eines Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks iSd § 2 GrEStG die GrESt-Pflicht auslöst. In Ergänzung dazu sieht § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG eine Steuerpflicht auch dann vor, wenn eine Person Eigentum an einem Grundstück erwirbt, ohne dass es zuvor ein Verpflichtungsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG gegeben hat. Insofern soll der Eigentumserwerb an einem Grundstück unabhängig von der konkreten zivilrechtlichen Grundlage der Steuerpflicht unterliegen. Erfasst werden sollen insb die Rechtsvorgänge des originären Erwerbes von Grundstücken, wie zum Beispiel der Erwerb durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung, durch Enteignung oder durch Ersitzung. Zudem sehen die Z 3 bis 5 Nebentatbestände vor, die eine Vermeidung der GrESt-Pflicht durch zivilrechtliche Gestaltungen verhindern sollen. Demnach löst etwa auch der zivilrechtliche Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs die Steuerpflicht aus.

B. Begründung eines Übereignungsanspruchs (Abs 1 Z 1)

1. Grundlagen

a) Die Arten des Eigentumserwerbs

168

Die in § 1 Abs 1 GrEStG geregelten Steuertatbestände erfassen Rechtsvorgänge, die auf den Erwerb des Eigentums an einem Grundstück iSd § 2 GrEStG gerichtet sind oder den Erwerb des Eigentums herbeiführen.

169

Aus zivilrechtlicher Sicht bedarf der Eigentumserwerb gem § 380 ABGB einer Zweiaktigkeit, nämlich Titel und Modus, wobei dieser Grundsatz sowohl für den originären als auch für den derivativen Eigentumserwerb gilt. Der Begriff des Titels ist in § 381 ABGB sehr weit definiert und umfasst jede rechtliche Möglichkeit, Eigentum zu erwerben. Damit werden also sowohl der derivative (vom Recht des Vormanns abgeleitete) Eigentumserwerb wie auch der originäre (ursprüngliche – vom Recht des Vormanns unabhängige) Eigentumserwerb erfasst. Es ist jedoch nur dort sinnvoll, von einem Titel zu sprechen, wo ein schuldrechtliches Geschäft oder eine letztwillige Verfügung gemeint ist, das bzw die einen Anspruch auf Übereignung begründet.

170

Der Modus (Erwerbungsart) ist der Akt, der die rechtliche Erwerbungsmöglichkeit realisiert. Das ABGB kennt dabei verschiedene Formen:

  • Zueignung (Okkupation): Die Zueignung ist die Besitzergreifung an einer herrenlosen Sache mit dem Willen, an dieser Eigentum zu erwerben (§ 381 ABGB).

  • Fund und Schatzfund (§§ 388 ff ABGB): Dieser Erwerbsart kommt für Grundstücke keine Bedeutung zu, da gem § 388 ABGB nur bewegliche Sachen als verloren oder vergessen anzusehen sein können.

  • Eigentumserwerb durch Zuwachs

    Fruchterwerb (§§ 404 ff ABGB, § 420 ABGB): Grundsätzlich gehören die von der Muttersache getrennten Früchte dem Eigentümer der Muttersache (§§ 295, 420 ABGB). Erst nach Absonderung (Separation) der Frucht stellt sich die Frage nach dem Eigentum an der Frucht.

    Uferrecht (§§ 407 ff ABGB): Das Uferrecht regelt die Frage des Eigentumserwerbs an Inseln, die in Flüssen entstanden sind, sowie am verlassenen Bett von fließenden Gewässern und am angeschwemmten Land. §§ 407 ff ABGB beschränken sich dabei aufgrund des § 4 Abs 5 WRG auf Inseln in privaten Gewässerbetten. Hierbei ist zwischen Alluvio (§ 411 ABGB) und Avulsio (§ 412 ABGB) zu unterschieden. Erstere betrifft die allmähliche Anspülung von Erdreich, bei der der Eigentümer des Ufergrundstücks durch Zuwachs das Eigentum erwirbt. Bei Zweiterem werden größere Erdteile angeschwemmt, weshalb es nur dann zum Eigentumserwerb kommt, wenn der Eigentümer des Grunds, von dem das Erdstück abgerissen wurde, sein Eigentumsrecht nicht innerhalb eines Jahres ausübt (Verschweigung).

    Verarbeitung, Vereinigung und Ausbesserung

    Das Bauen (§§ 417 ff ABGB): Sollte zwischen dem Bauführer und dem Grundeigentümer kein Vertragsverhältnis bestehen, das die sachenrechtlichen Folgen der Bauführung regelt, erwirbt im Regelfall der Grundeigentümer Eigentum am Bauwerk, weil das Gebäude unselbständiger Bestandteil des Grundstücks wird. Im Einzelnen gilt es allerdings zwischen dem Bauen auf eigenem Grund mit fremdem Material, dem Bauen mit eigenem Material auf fremden Grund und dem Bauen auf fremden Grund mit fremdem Material zu unterscheiden. Baut etwa jemand mit eigenen Materialien ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grund, so fällt das Eigentum am Bauwerk gem § 418 Satz 1 ABGB dem Grundstückseigentümer zu; der redliche Bauführer kann den Ersatz der notwendigen und nützlichen Kosten fordern. Zu einem außerbücherlichen Eigentumserwerb des Bauführers an dem fremden Grund kommt es nach § 418 Satz 3 ABGB nur dann, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung weiß und sie (vorwerfbar) nicht sogleich untersagt, sich also verschweigt; als Ausgleich steht dem Grundeigentümer nur der gemeine Wert des Grundes zu.

  • derivativer Erwerb: Der derivative Eigentumserwerb setzt – außer in den Fällen des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten – neben Titel und Modus zugleich die Berechtigung des Vormanns voraus. Das Übereignungsgeschäft ist kausal, weshalb ein (gültiger) Titel vorliegen muss, der sich gem § 424 ABGB aus einem Vertrag, aus der Verfügung auf den Todesfall, aus einem richterlichen Ausspruch oder aus einer Anordnung des Gesetzes ergeben kann. Der derivative Erwerb wird durch Übereignung der Sache vollendet (Modus). Die Übereignung ist das Verfügungsgeschäft, das den Rechtsübergang herbeiführt. Diese rechtliche Übergabe und Übernahme besteht bei beweglichen Sachen in der Besitzeinräumung gem §§ 426 ff ABGB. Das Eigentum an verbücherten Liegenschaften wird durch Eintragung in das Grundbuch erworben. Die Übereignung ist somit nur dann wirksam, wenn der Veräußerer Eigentümer der Sache ist oder vom Eigentümer zur Veräußerung ermächtigt wurde. Veräußert der Eigentümer einer Sache selbige an zwei verschiedene Käufer (Doppelverkauf), erwirbt derjenige Käufer das Eigentum, an den zuerst übergeben wird (§ 430 ABGB) oder der zuerst um die Einverleibung ansucht (§ 440 ABGB).

  • gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten: Das österreichische Privatrecht schützt den gutgläubigen Erwerber von Sachenrechten unter bestimmten Voraussetzungen auch dann, wenn er nicht vom Rechtsinhaber erwirbt. Geschützt ist nach der Rsp des OGH aber nur der entgeltliche Erwerber. Für Grundstücke hat dies dann Bedeutung, wenn der Erwerber eines bücherlichen Rechts auf den Buchstand des Grundbuchs vertraut, obwohl das Grundbuch von der wirklichen Rechtslage abweicht. Auf der einen Seite kann der Gutgläubige auf das vertrauen, was im Grundbuch eingetragen ist. Aus den Vorschriften über die Löschungsklage (§§ 62 f GBG) ergibt sich, dass bei einer Verständigung über eine falsche Eintragung binnen der Rekursfrist (§ 123 GBG) eine Streitanmerkung erwirkt werden muss und spätestens 60 Tage nach der Rekursfrist die Löschungsklage einzubringen ist. Sollte der bücherliche Eigentümer nicht über eine falsche Eintragung informiert worden sein, kann die Löschungsklage gegen einen gutgläubigen Dritten binnen drei Jahren eingebracht werden. Auf der anderen Seite kann der Gutgläubige auf die Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen (§ 1500 ABGB, § 71 GBG). Was nicht eingetragen ist, gilt dem Gugtläubigen gegenüber nicht (sog negatives Publizitätsprinzip). Diesem Grundsatz kommt insb für den gutgläubigen Rechtserwerb gegen unverbücherten Ersitzungsbesitz und andere Fälle des außerbücherlichen Eigentumserwerbs Bedeutung zu.

  • Ersitzung: Das Eigentumsrecht kann auch durch qualifizierten Besitz während der gesetzlich vorgesehenen Zeit erworben werden (sog Ersitzung). Dies führt zu einem originären Rechtserwerb. Hierbei ist zwischen der eigentlichen Ersitzung und der uneigentlichen Ersitzung zu unterscheiden. Erstere verlangt einen rechtmäßigen, redlichen und echten Besitz. Zweitere erfordert dagegen nur Redlichkeit und Echtheit des Besitzes, aber keine Rechtmäßigkeit (also keinen Titel); zugleich wird die Redlichkeit gem § 1477 Satz 2 ABGB vermutet. Nur die uneigentliche Ersitzung kommt für unbewegliche Sachen in Betracht und erfordert einen Zeitablauf von 30 Jahren (§§ 1468, 1470, 1477 ABGB). Diese uneigentliche Ersitzung wird durch einen abweichenden Grundbuchsstand nicht gehindert. Der tatsächliche (redliche und echte) Besitzer erwirbt nach 30 Jahren Eigentum (Durchbrechung des Eintragungsprinzips) und kann die Richtigstellung im Grundbuch verlangen.

  • Enteignung: Die Enteignung ist die gänzliche oder teilweise Entziehung des Eigentums im öffentlichen Interesse. Im Regelfall wird dafür eine entsprechende Vergütung zu gewähren sein. Zivilrechtlich ist strittig, ob der Begünstigte einer Enteignung das Eigentum schon durch den Erlag der Entschädigungssumme oder erst durch die Erlangung des Besitzes erwirbt. Auf die Eintragung ins Grundbuch kommt es jedenfalls nicht an.

  • Zuschlag in der Versteigerung: Wird eine Liegenschaft im Rahmen eines Exekutionsverfahrens zwangsweise versteigert, so geht das Eigentum mit dem Zuschlag auf den Erwerber über (§ 237 Abs 1 EO; Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes). Dies gilt auch für die Versteigerung beweglicher Sachen und die freiwillige Versteigerung (§ 352 f EO).

  • Erbgang

b) Zustandekommen des Rechtsgeschäfts

171

Das wirksame Zustandekommen des Vertrags als der wichtigsten Form des Rechtsgeschäfts ist in §§ 861 ff ABGB geregelt. Demnach ist eine wahre Einwilligung, also das Vorliegen zweier übereinstimmender Willenserklärungen, erforderlich. Die Einwilligung in einen Vertrag muss gem § 869 ABGB frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Der Vertrag kommt durch korrespondierende Erklärungen zustande, dh, die Annahme muss zum Ausdruck bringen, dass der Angebotsempfänger den Inhalt des Angebots als vertragliche Regelung akzeptiert. Weicht die Annahme vom Angebot ab, so kommt grds kein Vertrag zustande; die geänderte Annahme gilt vielmehr als neues Angebot.

172

Angebot und Annahme sind – mit Ausnahme des tatsächlichen Entsprechens iSd § 864 ABGB – einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen. Sie müssen dem Gegner gegenüber abgegeben werden, also erkennbar an ihn gerichtet sein. Sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung ihres Inhalts, ist nicht der wahre Wille des Erklärenden, sondern aufgrund der Vertrauenstheorie der Empfängerhorizont maßgeblich. Die Erklärung gilt entsprechend der Vertrauenstheorie so, wie sie von einem redlichen, verständigen Erklärungsempfänger verstanden werden durfte; maßgeblich ist der objektive Erklärungswert. Die Willenserklärung muss zudem ernstlich, dh auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet, sein. Nach der gemäßigten Rechtsfolgentheorie ist hierfür erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich der Erklärende in dem Bewusstsein erklärt hat, mit seiner Erklärung irgendwelche Rechtsfolgen zu erzeugen. Darüber hinaus muss die Erklärung iSd § 869 ABGB bestimmt sein. Bestimmt ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, sowie die gesetzlichen Mindestanforderungen des betreffenden Rechtsgeschäfts (essentialia negotii) entnehmbar sind, wobei eindeutige Bestimmbarkeit genügt. Um daher einen ernstlichen Bindungswillen der Parteien annehmen zu können (§§ 869, 861 ABGB), ist die inhaltliche Bestimmtheit der Vereinbarung erforderlich. Das bedeutet beim verpflichtenden Schuldvertrag, dass sich aus ihm nicht nur der Wille der Parteien entnehmen lässt, den Vertrag wirklich schließen zu wollen, sondern dass die Leistungen in einer solchen Weise bestimmt sein müssen, dass sie sich aus dem Vertrag selbst, allenfalls unter Berücksichtigung der gesetzlichen Auslegungsregeln, feststellen lassen.

173

Sofern die Annahme unter anderen Bedingungen als das Angebot erfolgt, entsteht grds kein gültiger Vertrag. Während der Irrtum die „innere Uneinigkeit“, also die Differenz zwischen Wille und Erklärung eines Vertragspartners betrifft, bezeichnet der Dissens die äußere Uneinigkeit, dh die Diskrepanz der abgegebenen Erklärungen. Ein Dissens, dh eine äußerliche Uneinigkeit der Parteien, liegt vor, wenn die Vereinbarung wegen des Offenbleibens von Hauptpunkten des Vertrags unvollständig ist, wegen der (äußerlichen) Unvereinbarkeit von Antrag und Annahme eine Diskrepanz der Erklärungen besteht oder das Vereinbarte trotz (äußerlicher) Übereinstimmung zwischen Antrag und Annahme mehrdeutig oder unvollständig ist und von den Parteien jeweils anders ausgelegt wird. Ist die fehlende Willensübereinstimmung beiden Parteien bewusst, handelt es sich um offenen Dissens. Glaubt dagegen zumindest eine Partei, dass eine Einigung erzielt wurde, liegt sog versteckter Dissens vor. In einem solchen Fall kommt kein Vertrag zustande. Es entsteht infolge eines Dissenses kein Vertrag, wenn wegen Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit des Vereinbarten zwar Antrag und Annahme übereinstimmen, doch von den Parteien jeweils anders ausgelegt werden. In diesem Fall ist zu klären, ob bei Betrachtung des objektiven Wertes der abgegebenen Erklärung das konkrete Angebot und die abgegebene Annahmeerklärung taugliche Grundlage für den Vertragsabschluss sind, wobei der objektive Erklärungswert uU mit den Auslegungsregeln zu ermitteln ist.

174

Selbst bei Vorliegen übereinstimmender Willenserklärungen kann der Vertrag allerdings aufgrund fehlender Handlungsfähigkeit (§ 865 ABGB), Unmöglichkeit der Leistung (§ 878 ABGB), mangelnder Erlaubtheit der Leistung (§ 879 ABGB), arglistiger Täuschung und Zwang (§ 870 ABGB), aufgrund von Formmängeln (§ 883 ABGB), Irrtum (§ 871 ABGB) oder dergleichen relativ nichtig (anfechtbar) oder absolut nichtig sein. Zudem können Leistungsstörungen dazu führen, dass der Vertrag im Nachhinein aufgelöst wird, wie etwa im Falle des Verzugs, der nachträglichen Unmöglichkeit oder der Wandlung aufgrund von Gewährleistungsansprüchen.

c) Form des Rechtsgeschäfts

175

§ 883 ABGB verankert das Prinzip der Formfreiheit. Demnach sind Verträge oder Vereinbarungen grds ohne Einhaltung einer bestimmten Form wirksam, die Einigung allein ist maßgeblich. Dies gilt grds auch für Verträge mit weitreichenden wirtschaftlichen Folgen, wie Liegenschaftskaufverträge, Verpfändungsverträge, Unterhaltsvereinbarungen, die Gründung einer GesBR oder OG, den Kauf eines Unternehmens oder Versicherungsverträge, wenngleich die Abfassung einer schriftlichen Urkunde in solchen Fällen regelmäßig ratsam ist.

176

Formpflichten – und damit Ausnahmen vom Grundsatz der Formfreiheit – können sich aus vertraglichen Vereinbarungen (§§ 884 f ABGB) oder dem Gesetz (§ 886 ABGB) ergeben. Haben die Parteien eine Formvoraussetzung vereinbart, so ist die Einhaltung der Form gem § 884 ABGB im Zweifel als Wirksamkeitsvoraussetzung zu qualifizieren. Die praktische Bedeutung dieser Legalvermutung ist jedoch insofern beschränkt, als die Parteien nach ganz hL und stRsp jederzeit – auch konkludent – von einem allfälligen Formerfordernis abgehen können. Dementsprechend ist es trotz der Vermutung des § 884 ABGB möglich, dass die Parteien den Vertrag bereits mündlich bindend abgeschlossen haben und die über den Vertrag zu errichtende Urkunde nur deklarative Bedeutung haben soll; doch muss dies von dem bewiesen werden, der sich auf den mündlichen Vertrag berufen möchte. Folglich ist insb bei Liegenschaftskaufverträgen im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Parteien nicht doch erst bei Vorliegen einer förmlichen – schriftlichen – Vertrags gebunden sein wollten.

177

Welche Rechtsfolgen an die Missachtung der gesetzlichen Formgebote geknüpft sind, ist den einschlägigen Vorschriften entweder unmittelbar oder nach deren Sinn und Zweck zu entnehmen. Die für ein konkretes Rechtsgeschäft angeordnete Form ist in aller Regel Wirksamkeitsvoraussetzung; ein unter Verletzung des Formgebots vorgenommenes Rechtsgeschäft ist daher unwirksam. Die Nichteinhaltung von Formvorschriften führt somit grds zur Nichtigkeit des Geschäfts (konstitutive Wirkung). Dieser Grundsatz der Wirksamkeitsvoraussetzung von Formvorschriften kommt etwa in § 1 Abs 1 NotAktG oder § 984 Abs 2 ABGB explizit zum Ausdruck. Für die Frage, ob die Nichtigkeit des Geschäfts von Amts wegen wahrzunehmen ist (absolute Nichtigkeit) oder nur eine relative Nichtigkeit, dh eine geltend zu machende Nichtigkeit, vorliegt, ist nach hA auf den Formzweck abzustellen. Demnach soll etwa dann, wenn die Form klar nur zugunsten eines Vertragspartners Schutzwirkungen entfalten soll (etwa bei der Schenkung ohne tatsächliche Übergabe), lediglich relative Nichtigkeit vorliegen.

177a

Die vorstehenden zivilrechtlichen Grundsätze sind auch bei der Beurteilung der GrESt-Pflicht zu berücksichtigen. Fehlt es aufgrund der Nichterfüllung der Formvoraussetzungen an einem zivilrechtlich wirksamen Rechtsgeschäft, so kommt eine GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht in Betracht. Konkret mangelt es in diesem Fall an einem gültigen Anspruch auf Übereignung und damit an dem wesentlichen Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs 3 BAO, wonach der Umstand, dass ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig ist, für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen. Zu beachten ist nämlich § 23 Abs 5 BAO, der die Anwendung abweichender Grundsätze für zulässig erklärt. Dementsprechend bleibt die grundsätzliche zivilrechtliche Anknüpfung des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG als von den Anordnungen des § 23 Abs 3 BAO abweichender Grundsatz unberührt.

d) Wurzelmängel

aa) Anfängliche Unmöglichkeit der Leistung

178

Bei den Auswirkungen der Unmöglichkeit der Leistung auf das wirksame Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts ist zwischen der ursprünglichen (anfänglichen) Unmöglichkeit und der nachträglichen Unmöglichkeit zu unterscheiden. § 878 ABGB handelt von der ursprünglichen (anfänglichen), im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses bereits bestehenden (absoluten) Unmöglichkeit der versprochenen Leistung, die das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts überhaupt infrage stellt. Davon abzugrenzen ist die nachträgliche Möglichkeit, die den Leistungsstörungen zuzuordnen ist.

179

Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie niemand erbringen kann. Subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) liegt hingegen vor, wenn gerade der Verpflichtete sie nicht zu erfüllen vermag. § 878 ABGB erfasst jedoch keineswegs jeden Fall anfänglicher Unmöglichkeit, sondern nur den des geradezu Unmöglichen. Für die Auslegung ist insb auf die Bestimmung des § 923 ABGB Bedacht zu nehmen, die dem Verkäufer einer nicht mehr vorhandenen Sache (objektive Unmöglichkeit) oder einer fremden Sache (Unvermögen) eine Gewährleistungspflicht auferlegt. Da die Gewährleistung einen gültigen Vertrag voraussetzt, ist geradezu unmöglich iSd § 878 ABGB nach hA nur das faktisch Absurde und das rechtlich Unmögliche.

180

Faktisch absurd ist eine Leistungszusage, wenn die Erfüllung der Leistungspflicht von vernünftigen Geschäftspartnern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als ausgeschlossen angesehen werden musste. In diesem Fall besteht für die Rechtsordnung keine Notwendigkeit, einen Vertrag zustande kommen zu lassen, da der Vernünftige sowieso nicht mit der Erbringung der Leistung rechnet, der Unvernünftige aber durch § 878 Satz 3 ABGB geschützt wird. Die hL nennt idZ jedoch überwiegend Schulbeispiele wie das Versprechen, sich gleichzeitig an zwei Orten aufzuhalten.

181

Rechtlich unmöglich sind Versprechen, deren Erfüllung die Rechtsordnung nicht bloß untersagt (vgl etwa § 879 ABGB), sondern schon der Art nach nicht kennt. In der Literatur wird etwa die Vereinbarung der Begründung von Stockwerkseigentum genannt. Rechtlich unmöglich iSd § 878 ABGB ist nach der Rsp des OGH bspw auch, dass zwei Personen, die nicht Ehegatten sind, gemeinsam einen dem Mindestanteil entsprechenden Miteigentumsanteil je zur Hälfte und das damit verbundene dingliche Recht, das Wohnungseigentum, erwerben. Der Verkauf einer fremden Sache ist nicht unter § 878 ABGB zu subsumieren. Gleiches gilt für den Verkauf einer nicht mehr existierenden Sache. Die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts (etwa des Verkaufs einer Liegenschaft) wird daher durch die nochmalige Veräußerung der Liegenschaft nicht berührt, dadurch wird auch die Leistung nicht unmöglich. Der Verkäufer, der die verkaufte Liegenschaft an einen anderen veräußert, kann von beiden Käufern auf Übergabe geklagt werden, womit jeweils ein Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG vorliegt.

182

Haben die Parteien geradezu Unmögliches iSd § 878 Satz 1 ABGB vereinbart, so kommt kein gültiger Vertrag zustande. Das Rechtsgeschäft ist nichtig, ohne dass es einer gesonderten Anfechtung bedarf. In diesem Fall tritt daher mangels Begründung eines zivilrechtlich gültigen Übereignungsanspruchs iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG keine GrESt-Pflicht ein.

183

§ 878 Satz 2 ABGB trifft eine Regelung für den Fall, dass sich die anfängliche Unmöglichkeit iSd § 878 Satz 1 ABGB nur auf einen Teil des Vertrags bezieht, und ordnet im Zweifel Restgültigkeit an, wenn sich nicht anderes aus dem Vertrag ergibt. Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil eines Vertrags, so ist nur dann der ganze Vertrag nichtig, wenn nach dem hypothetischen Parteiwillen angenommen werden kann, dass die Parteien den Vertrag ohne den von der Nichtigkeit betroffenen Teil nicht gewollt hätten. Dabei ist zu beurteilen, welche Entscheidung die Parteien vernünftigerweise nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Im Zweifel, also wenn sich ein solcher Parteiwille nicht feststellen lässt, ist von der Gültigkeit des vom Aufhebungsgrund nicht betroffenen Teils des Vertrags auszugehen. Die Frage der Restgültigkeit stellt sich allerdings nur, wenn der übrig bleibende Teil als selbständiges Rechtsgeschäft denkbar ist. Bei mehreren, an sich selbständig denkbaren Rechtsgeschäften ist § 878 Satz 2 ABGB nur anwendbar, wenn zwischen ihnen ein Sinnzusammenhang besteht und sie zwischen den gleichen Personen geschlossen sind.

184

Von der anfänglichen Unmöglichkeit iSd § 878 ABGB, bei der die Leistung geradezu unmöglich ist, sind Fälle schlichter anfänglicher Unmöglichkeit zu unterscheiden. Für jene enthält das ABGB keine umfassende Regelung. Aus § 878 ABGB e contrario und § 923 ABGB ist nur die Gültigkeit des Vertrags abzuleiten. Bloß schlichte Unmöglichkeit hindert folglich nach hA das wirksame Zustandekommen des Vertrags nicht. Daher lässt insb anfängliche, bloß subjektive, dh nur beim Schuldner bestehende, Unmöglichkeit (sog Unvermögen) den Vertrag unberührt. Ein wirksamer Kaufvertrag liegt somit etwa auch dann vor, wenn ein Miteigentümer die gesamte Sache verkauft.

bb) Irrtum

185

Irrtum ist sowohl die falsche – positive – als auch die mangelnde – negative – relevante Vorstellung von der Wirklichkeit. § 871 ABGB betrifft nur den Irrtum über den Inhalt der Erklärung, dh den Erklärungsirrtum sowie den Geschäftsirrtum ieS (gemeinsam Geschäftsirrtum iwS), im Gegensatz zum Motivirrtum, der zufolge § 901 ABGB prinzipiell unbeachtlich ist; Ausnahmen gelten etwa bei unentgeltlichen Geschäften.

186

Beim Erklärungsirrtum erklärt der Erklärende – objektiv betrachtet – etwas anderes, als er erklären wollte. Die objektive Erklärungsbedeutung entspricht nicht dem wahren Willen des Erklärenden. Im Falle eines Geschäftsirrtums irrt der Erklärende über Inhalte des Rechtsgeschäfts (zB über bedeutsame Eigenschaften des Vertragsgegenstands oder des Vertragspartners). Der Motivirrtum betrifft dagegen Punkte, die außerhalb des Geschäftsinhalts liegen (Irrtum im Beweggrund). Da sich der Motivirrtum einseitig auf die Sphäre des Irrenden bezieht, kann er grds nur bei letztwilligen Verfügungen und bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden geltend gemacht werden (§§ 572, 901 ABGB) oder wenn das Motiv von den Parteien einvernehmlich zum Inhalt des Vertrags gemacht wurde. Zur Anfechtung eines Vertrags berechtigt folglich idR nur ein Geschäftsirrtum. Dieser betrifft den Inhalt des Parteiwillens.

187

Der Irrtum muss für den Vertragsabschluss oder die anzufechtende Willenserklärung kausal sein. Dies ist der Fall, wenn der Vertrag ohne Irrtum nicht oder doch zumindest anders abgeschlossen bzw die Willenserklärung nicht oder anders abgegeben worden wäre. Um Einfluss auf den Vertrag nehmen zu können, muss der Irrtum spätestens bei Abgabe der Willenserklärung vorliegen. Das Ausmaß des Einflusses des Irrtums auf den Vertragsabschluss entscheidet über dessen Wesentlich- bzw Unwesentlichkeit: Der Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende das Geschäft ohne Irrtum nicht abgeschlossen hätte; unwesentlich ist der Irrtum, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt (zB zu einem niedrigeren Entgelt) zustande gekommen wäre. In diesem Sinn ist ein Irrtum nach der Rsp des OGH wesentlich, wenn sich die Fehlvorstellung auf einen Hauptpunkt des Geschäfts bezieht, und unwesentlich, wenn der Irrtum einen Nebenpunkt betrifft. Dieser Unterscheidung kommt Bedeutung für die daran geknüpften Rechtsfolgen zu: Nur im Fall der Wesentlichkeit berechtigt der Irrtum zu einer Vertragsaufhebung; bei unwesentlichem Irrtum besteht lediglich das Recht auf Anpassung. Im Falle eines nach § 871 ABGB beachtlichen wesentlichen Irrtums hat der Irregeführte die Wahl, einen objektiv vorhandenen wesentlichen Irrtum wie einen unwesentlichen zu behandeln und anstelle der Aufhebung des Vertrags nach § 872 ABGB vom Urheber des Irrtums eine angemessene Vergütung zu verlangen. Die Irrtumsanfechtung konkurriert nach hA mit der Gewährleistung; dabei schließt das Primat der Verbesserung gem § 932 ABGB die Irrtumsanfechtung nicht aus.

188

Entscheidend für die Anfechtung ist das fehlende Vertrauensschutzbedürfnis des Anfechtungsgegners. § 871 ABGB normiert mit der Veranlassung, dem Offenbar-Auffallen-Müssen sowie der rechtzeitigen Aufklärung drei alternative Voraussetzungen für die Irrtumsanfechtung. Veranlassung bedeutet adäquate Verursachung und setzt nach hA eine Verkehrswidrigkeit voraus. Offenbar-Auffallen-Müssen liegt vor, wenn der Irrtum für den Gegner bei verkehrsüblicher Sorgfalt erkennbar war oder er wenigstens Verdacht hätte schöpfen müssen. Von rechtzeitiger Aufklärung (res integra) ist nur so lange auszugehen, als der Gegner noch nicht im Vertrauen auf die Erklärung rechtliche oder wirtschaftliche Dispositionen getroffen oder unterlassen hat.

189

Der Irrende hat ein Gestaltungsrecht, er kann solcherart entscheiden, ob er den Irrtum geltend machen will oder nicht. Die Geltendmachung erfolgt gerichtlich durch Klage oder Einrede. Eine erfolgreiche Anfechtung beseitigt das Rechtsgeschäft grds mit Wirkung ex tunc. Die Leistungspflichten erlöschen, bereits erbrachte Leistungen sind gem § 877 iVm § 1437 ABGB rückzuerstatten.

190

Aus abgabenrechtlicher Sicht ist die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts gem § 23 Abs 4 BAO für die Abgabenerhebung insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt wurde.

cc) List und Drohung

191

Ein Irrtum kann auch arglistig herbeigeführt werden. List iSd § 870 ABGB ist eine rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (Betrug). List iSd §§ 870, 1487 ABGB bedeutet, dass der andere den Irrenden bewusst in einen Irrtum führt oder den ihm bekannten Irrtum ausnützt, er also positive Kenntnis davon hat, dass der andere Teil irrt und dass der Irrtum einen Einfluss auf seinen Willensentschluss hat.

191a

Ungerechte und gegründete Furcht iSd § 870 ABGB meint rechtswidrigen Zwang und somit eine die Willensbildung des anderen in rechtswidriger Weise beeinflussende Drohung. Ungerechte und gegründete Furcht berechtigt grds nur dann zur Anfechtung, wenn der Zwang vom Partner ausgeübt wurde oder die Voraussetzungen des § 875 ABGB vorliegen.

192

Ein durch List oder Zwang herbeigeführter Vertrag kommt zunächst wirksam zustande, kann aber wegen des ihm zugrunde liegenden Willensmangels nach § 870 ABGB angefochten werden. Das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum des Gegners bzw die Drohung muss für den Vertragsabschluss kausal sein.

193

Die listige Täuschung oder Drohung begründet folglich nicht die absolute Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, sondern führt zur Anfechtbarkeit oder Anpassung desselben. Der Getäuschte oder Bedrohte hat ein Anfechtungsrecht, das jenem nach § 871 ABGB entspricht; er kann somit die Aufhebung des Vertrags begehren. Das Anfechtungsrecht ist gerichtlich gegenüber dem Vertragspartner durch Klage oder Einrede geltend zu machen; dabei genügt das Vorbringen der anfechtungsbegründenden Tatsachen.

e) Leistungsstörungen

194

Von den Wurzelmängeln sind die sog Leistungsstörungen zu unterscheiden. Anders als bei einem Wurzelmangel handelt es sich bei einer Leistungsstörung um eine Störung in der Abwicklung eines wirksam zustande gekommenen Vertrags.

aa) Nachträgliche Unmöglichkeit

195

Eine Leistung ist unmöglich, wenn ihr ein dauerndes Hindernis entgegensteht. Neben der anfänglichen Unmöglichkeit, die schon bei Vertragsabschluss vorliegt, kann die Leistung auch nachher – dh nach dem wirksamen Vertragsabschluss – unmöglich werden (nachträgliche Unmöglichkeit). Die Erfüllung ist iSd § 920 ABGB vereitelt, wenn dem Schuldner die Bewirkung der versprochenen Leistung physisch oder rechtlich dauernd (endgültig) unmöglich geworden ist. Erfasst sind solcherart die objektive Unmöglichkeit, die subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen), die Unerlaubtheit, die Unerschwinglichkeit und das Unzumutbarwerden. Die Erbringung der geschuldeten Leistung ist etwa rechtlich unmöglich, wenn sie durch individuellen oder generellen Hoheitsakt untersagt wird. Nachträglich unmöglich wird die Leistung etwa dann, wenn die Spezies (wie etwa ein bestimmtes Gebäude) untergeht oder wenn der Schuldner die Spezies nochmals verkauft (Doppelverkauf). An sich sind beide Kaufverträge gültig, Eigentümer wird derjenige, dem die Sache übergeben wird bzw der im Grundbuch eingetragen wird.

196

Die Folgen der nachträglichen Unmöglichkeit hängen davon ab, ob sie vom Schuldner oder vom Gläubiger verschuldet wurde oder ob sie zufällig eingetreten ist. Wird die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall vereitelt, so kommt dem Gläubiger gem § 920 Satz 1 ABGB ein Wahlrecht zu: Er kann entweder seine eigene Leistung erbringen und vom Schuldner Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen oder aber ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt vom Vertrag führt zur schuldrechtlich wirkenden Vertragsauflösung ex tunc; sachenrechtlich wirkt der Rücktritt hingegen lediglich ex nunc. Die Rückabwicklung erfolgt gem § 921 Satz 2 iVm § 1435 ABGB.

197

Im Fall des zufälligen Unmöglichwerdens fällt gem § 1447 Satz 1 ABGB grds der gesamte Vertrag weg und bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten. Im Fall des vom Gläubiger zu vertretenden Unmöglichwerdens hat dieser seine Leistung zu erbringen, auch wenn der Schuldner von seiner Verpflichtung befreit wird.

bb) Verzug

198

Schuldnerverzug liegt vor, wenn der Schuldner die im Vertrag bedungene Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort und auf die bedungene Weise erfüllt (§ 918 Abs 1 ABGB). Schuldnerverzug wird ua durch Leistungsverspätung begründet. Schuldnerverzug liegt auch dann vor, wenn eine vom Geschuldeten abweichende Leistung angeboten wird.

199

Beim objektiven (vom Schuldner nicht zu vertretenden) Verzug hat der Gläubiger ein Wahlrecht: Er kann weiter auf Erfüllung bestehen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten (§ 918 ABGB). Der Rücktritt wird erst nach einer angemessenen Nachfrist wirksam. Von der Nachfristsetzung kann dann abgesehen werden, wenn der Schuldner offensichtlich nicht in der Lage ist, die Erfüllung der bedungenen Leistung nachzuholen, oder sich weigert, die Leistung vertragskonform zu erbringen. Der Rücktritt vom Vertrag ist ein Gestaltungsrecht; er führt zur schuldrechtlich wirkenden Vertragsauflösung ex tunc, sachenrechtlich wirkt der Rücktritt hingegen lediglich ex nunc. Die wechselseitige Rückabwicklung erfolgt gem § 921 Satz 2 iVm § 1435 ABGB. Kommt es aufgrund des Verzugs zur Rückabwicklung des Vertrags, wird rechtlich möglichst jener Zustand wiederhergestellt, der ohne den Vertragsabschluss bestünde. Bei einem vom Schuldner verschuldeten Verzug kommt noch eine Schadenersatzpflicht dazu (Verspätungsschaden oder Erfüllungsinteresse).

cc) Gewährleistung

200

Nach Übergabe und erfolgter Annahme der Leistung können keine Ansprüche nach § 918 ABGB, sondern allenfalls Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. Voraussetzung für die Gewährleistung ist die vorbehaltlose Entgegennahme der vom Schuldner angebotenen Leistung durch den Gläubiger. Die Gewährleistung ist die bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich angeordnete Haftung des Schuldners für Sach- oder Rechtsmängel, die die Leistung bei ihrer Erbringung aufweist. Mangelhaft ist eine Leistung (Sache), die qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, dh dem Vertragsinhalt,zurückbleibt. Sachmängel sind Mängel, die der Sachsubstanz einer Sache im weiteren Sinn anhaften. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn der Veräußerer dem Erwerber nicht die rechtliche Position verschafft, die er ihm nach dem Vertrag verschaffen muss. § 923 ABGB nimmt ausdrücklich auf den Fall Bezug, dass jemand eine fremde Sache als die seinige veräußert.

201

§ 932 ABGB nennt als Gewährleistungsbehelfe die Verbesserung, den Austausch der Sache, eine angemessene Preisminderung und die Wandlung. Preisminderung oder Wandlung kann der Übernehmer aber nur dann fordern, wenn die Verbesserung und Austausch nicht möglich sind, für den Übergeber mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wären, wenn der Übergeber dem Verlangen des Übernehmers nicht in angemessener Frist nachkommt sowie wenn die primären Gewährleistungsbehelfe der Verbesserung und des Austauschs dem Übernehmer nicht zumutbar sind. Das Recht auf Wandlung ist wie das Recht auf Rücktritt ein Gestaltungsrecht. Durch die Wandlung wird der Vertrag aufgehoben und es kommt zu einem Rücktritt mit schuldrechtlicher Ex-tunc-Wirkung. Aufgrund des Vertrags vollzogene Übereignungsakte sind sachenrechtlich weiter wirksam, doch bestehen schuldrechtliche Ansprüche auf Rückübertragung.

f) Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts

202

Nach § 22 Abs 1 BAO kann durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden. Liegt ein Missbrauch vor, so sind nach § 22 Abs 3 BAO die Abgaben so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Mit dem JStG 2018 wurde erstmals eine Definition des Missbrauchs nach § 22 BAO eingeführt, die unter Berücksichtigung der stRsp des VwGH unionsrechtliche Vorgaben (Art 6 ATAD) umsetzt: Nach § 22 Abs 2 BAO liegt Missbrauch vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor. Unter Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts iSd § 22 Abs 1 BAO idF vor JStG 2018 verstand der VwGH in stRsp eine solche rechtliche Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet. Auch wenn sich der Wortlaut der Bestimmung verändert hat und die Neuregelung unionsrechtlich beeinflusst ist, wird der bisherigen Rsp des VwGH weiterhin Bedeutung beizumessen sein, zumal sich in der Regelung des § 22 BAO idF JStG 2018 – den Gesetzesmaterialien zufolge – „die höchstgerichtliche Judikatur widerspiegelt“. Dies gilt etwa für die stRsp des VwGH, wonach zu prüfen ist, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, und somit gewichtige außersteuerliche (wirtschaftliche) Gründe für die gewählte Gestaltung vorliegen, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre.

202a

Die Bedeutung des § 22 BAO ist im Schrifttum und der Rsp des VwGH uneinheitlich beantwortet. Nach der Außentheorie ist § 22 BAO jedem Steuertatbestand hinzuzufügen und normiert die Ausdehnung der Steuerpflicht auf Missbrauchsfälle. Damit wird die Besteuerung eines fiktiven Sachverhalts entsprechend einer angemessenen Gestaltung ermöglicht. Diese Auffassung wird in der Literatur mit überzeugenden Argumenten nahezu einhellig abgelehnt. Vielmehr wird im Schrifttum überwiegend die Innentheorie vertreten, wonach die Problematik der Umgehung von Normen ein allgemeines Rechtsproblem ist, das auch (insb) im Steuerrecht gegeben ist. Im Ergebnis ist es damit letztlich eine Interpretationsfrage, ob ein bestimmter Sachverhalt noch von einer Norm erfasst wird. Dieser Ansicht folgend kommt § 22 BAO nur klarstellender Charakter zu, dessen ersatzlose Streichung keine normativen Konsequenzen hätte. Der VwGH hat sich – wie auch der VfGH – zu dem Theorienstreit bisher nicht ausdrücklich geäußert. Die Entscheidungen des VwGH zu § 22 BAO sind zT „innentheoretisch“ und zT „außentheoretisch“ geprägt. Für Lang hat sich durch die Neuregelung mit dem JStG 2018 der traditionelle Theorienstreit zwischen Innen- und Außentheorie zugunsten der Innentheorie entschieden. Demnach ist in der Missbrauchsvorschrift des § 22 BAO lediglich eine Betonung einer am Ziel und Zweck orientierten Auslegung des jeweiligen abgabenrechtlichen Tatbestands zu sehen und der Hinweis auf die „triftigen wirtschaftlichen Gründe, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln“, als eine Ermahnung zur sorgfältigen Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts zu verstehen. Der VwGH hat sich bisher zur Neuregelung des § 22 BAO idF JStG 2018 nicht geäußert.

202b

Wie der VfGH betont, ist bei der Unterscheidung zwischen zulässiger Abgabenvermeidung einerseits und missbräuchlicher Gesetzesumgehung andererseits zu beachten, dass die Missbrauchsvorschrift des§ 22 BAO selbst wieder nur ein Sonderfall der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist, was sich schon aus Abs 3 des § 22 BAO ergibt; der Missbrauchstatbestand des § 22 BAO konkretisiert daher die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Da die Tatbestände des GrEStG grds durch eine formalrechtliche Anknüpfung gekennzeichnet sind, kommt der Missbrauchsvorschrift daher eine untergeordnete Rolle zu. Allerdings kann § 22 BAO nach der Rsp des VwGH uU auch im Bereich der Verkehrsteuern anwendbar sein.

g) Scheingeschäfte

203

Gemäß § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte für die Erhebung der Abgaben ohne Bedeutung. Für Zwecke der Definition des Scheingeschäfts iSd § 23 Abs 1 BAO orientiert sich die hL sowie die stRsp des VwGH an dem § 916 ABGB zugrunde liegenden Begriff des Scheingeschäfts. Ein Scheingeschäft iSd § 916 ABGB liegt somit vor, wenn die Vertragsparteien Willenserklärungen zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts bloß zum Schein abgegeben haben und demnach das Rechtsgeschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten. Scheingeschäfte werden folglich meist zur Täuschung von Behörden oder dritter Personen geschlossen, indem der Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit einem bestimmten Inhalt bloß dem äußeren Schein nach vorgenommen wird, während die Rechtsfolgen tatsächlich nicht in dieser Form hervorgerufen werden sollen.

204

Nach § 916 Abs 1 ABGB „[ist] [e]ine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber zum Schein abgegeben wird, […] nichtig“. Scheingeschäfte sind somit zivilrechtlich unwirksam, weil das zum Schein geschlossene Geschäft zwischen den Vertragsparteien nicht gewollt ist und keiner der Vertragspartner auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraut hat (vgl § 916 Abs 1 ABGB). Ein allfälliges verdecktes Geschäft ist nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen und idR zivilrechtlich wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäfts entspricht. Bei der Beurteilung der Wirksamkeit des verdeckten Geschäfts ist jedoch insb ein Verstoß gegen die Gesetze oder die guten Sitten und damit eine Nichtigkeit gem § 879 ABGB zu prüfen.

Sollte der steuerliche Tatbestand an ein gültiges Rechtsgeschäft knüpfen, kann der Tatbestand bei einem Scheingeschäft daher nur durch das verdeckte Geschäft erfüllt werden. In diesen Fällen ist der Abschluss eines Scheingeschäfts folglich dann abgabenrechtlich ohne Bedeutung, wenn es an einem wirksamen verdeckten Geschäft fehlt. In diesem Sinn hält auch § 23 Abs 1 BAO explizit fest, dass Scheingeschäfte auch im Abgabenrecht keine Bedeutung haben. Für die Steuerbarkeit macht es dabei grds keinen Unterschied, ob dem entsprechenden Steuertatbestand eine rechtliche oder wirtschaftliche Anknüpfung zugrunde liegt. Da das zum Schein abgeschlossene Rechtsgeschäft nicht in der nach außen hin zum Ausdruck kommenden Form Rechtsfolgen herbeiführt, kann in beiden Fällen – wie sich im Übrigen aus § 23 Abs 1 BAO ergibt – allenfalls ein parallel dazu abgeschlossenes verdecktes Geschäft beachtlich sein.

205

Während das Scheingeschäft an sich somit abgabenrechtlich ohne Bedeutung bleibt, ist bei der Prüfung der abgabenrechtlichen Folgen zugleich auf das Vorliegen eines verdeckten Geschäfts Bedacht zu nehmen. Das verdeckte Geschäft ist gem § 23 Abs 1 Satz 2 BAO fürdie Abgabenerhebung wie jedes andere Rechtsgeschäft auf die Steuerbarkeit hin zu untersuchen. Damit stellt § 23 Abs 1 Satz 2 BAO eine dem Zivilrecht entsprechende abgabenrechtliche Beurteilung sicher. Sollte bspw in einem Kaufvertrag zwecks Täuschung der Abgabenbehörde ein niedrigerer als der vereinbarte Kaufpreis angegeben worden sein, ist dieser Kaufvertrag nichtig. Damit ist die Abgabepflicht jedoch nicht ausgeschlossen. Vielmehr ist in solchen Fällen der dahinter liegende, mündlich geschlossene Kaufvertrag mit dem tatsächlichen Kaufpreis der Besteuerung zu unterwerfen. Ein Scheingeschäft hat der VwGH auch angenommen, wenn der Verkäufer eines Grundstücks zwecks Verringerung der Steuerlast den Käufer vor der Verwirklichung des Rechtsgeschäfts adoptiert und nach der Verwirklichung des Rechtsgeschäfts die Adoption wieder aufheben lässt. Zu nennen ist zudem die Rückgängigmachung eines vor Inkrafttreten einer steuerlichen Begünstigung abgeschlossenen Kaufvertrags allein zu dem Zweck, um durch den neuerlichen Abschluss desselben Kaufvertrags in den Genuss der Begünstigung zu kommen. In diesem Fall ist das durch das Scheingeschäft verdeckte Rechtsgeschäft – der erste Erwerbsvorgang – für die Besteuerung maßgeblich. Wie der VwGH in stRsp betont, kann die Aufhebung des Rechtsgeschäfts nur dann die Erstattung der GrESt oder die Abstandnahme von der Besteuerung begründen, wenn die Aufhebung ernstlich gewollt ist. Demgegenüber hat eine durch formelle Vertragsaufhebung erfolgte Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges wegen einer vom Gesetz missbilligten (objektiven) Steuerumgehung grunderwerbsteuerrechtlich unerheblich zu bleiben.

h) Umgehungsgeschäfte

206

Vom Scheingeschäft zu unterscheiden sind Umgehungsgeschäfte: Bei diesen Geschäften wollen die Vertragsparteien durch die Vertragsgestaltung die Anwendung bestimmter gesetzlicher Regelungen vermeiden. Im Gegensatz zum Scheingeschäft wird das Umgehungsgeschäft allerdings nicht nur zum Schein geschlossen, sondern von den Parteien wirklich gewollt und auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäfts willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolgs eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht abgeschlossenen Geschäfts. Zur Abgrenzung zwischen Scheingeschäft und Umgehungsgeschäft ist daher auf den (fehlenden) Rechtsfolgewillen abzustellen.

Anders als das Scheingeschäft ist das Umgehungsgeschäft damit nicht jedenfalls nichtig, sondern vielmehr insoweit zivilrechtlich wirksam, als der Normzweck der umgangenen Norm nicht etwas anderes erfordert (§ 879 ABGB). Sollte das Rechtsgeschäft auf dieser Basis zivilrechtlich gültig sein, ist es nach den allgemeinen Regeln auf die Steuerbarkeit hin zu untersuchen. Dabei ist insb auf die Vorschrift des § 22 Abs 2 BAO Bedacht zu nehmen. Sofern das Rechtsgeschäft zivilrechtlich keine Gültigkeit aufweist, sind die Regelungen für nichtige bzw anfechtbare Geschäfte anzuwenden.

i) Nichtige und anfechtbare Rechtsgeschäfte

207

Aus zivilrechtlicher Sicht ist iZm der Frage der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften insb § 879 Abs 1 ABGB zu beachten. Diese Bestimmung soll verhindern, dass Vereinbarungen rechtlich durchsetzbar sind, die mit der Wertordnung der Rechtsordnung in untragbarem Widerspruch stehen, und legt solcherart Grenzen der Privatautonomie fest.

Zum einen ist damit der Widerspruch eines Rechtsgeschäfts zu einer Norm des positiven Rechts angesprochen. In einem solchen Fall ist zu fragen, ob der Verbotszweck der Norm die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts verlangt oder sich die Norm mit der Verhängung anderer Rechtsfolgen wie etwa einer Verwaltungsstrafe begnügt. Demnach ist ein verbotenes Geschäft nur dann nichtig, wenn dies in der Verbotsnorm selbst ausgesprochen ist oder wenn dies der Zweck der Verbotsnorm erfordert.

Zudem sind Rechtsgeschäfte auch ungültig, wenn sie gegen die guten Sitten verstoßen. Dabei ist nach Auffassung des OGH insb dann eine Sittenwidrigkeit anzunehmen, wenn die vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder bei Interessenkollisionen ein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten vorliegt.

208

Ausgehend davon sind zivilrechtlich zwei Arten der Nichtigkeit zu unterscheiden:

  • Absolute Nichtigkeit wird nach herrschender Rsp und Lehre dann angenommen, wenn dies in der Verbotsnorm selbst ausgesprochen wird oder wenn der Zweck einer Verbotsnorm, die im Interesse der Allgemeinheit erlassen wurde, die absolute Nichtigkeit eines gegen das Verbot geschlossenen Geschäfts erfordert. Absolut nichtig sind daher jene Geschäfte, die gegen Gesetze oder die guten Sitten verstoßen, die dem Schutz von Allgemeininteressen oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen. An einem gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäft fehlt es zudem bei Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit von Kindern unter 7 Jahren sowie von Personen über 7 Jahren, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben (§ 865 ABGB) (etwa bei Geisteskrankheiten, die zu einer vollen Entmündigung führen), bei offenem Dissens iSd § 869 ABGB und bei anfänglicher/absoluter Unmöglichkeit der Leistung iSd § 878 ABGB. Solche absolut nichtigen Rechtsgeschäfte sind von Anfang an vollständig rechtsunwirksam. Im Fall des partiellen Verstoßes des Rechtsgeschäfts gegen § 879 ABGB ist für die Frage der Teil- oder Gesamtnichtigkeit auf den Schutzzweck der Verbotsnorm abzustellen.

  • Bezweckt die übertretene Norm hingegen bloß den Schutz eines Vertragspartners, so wird die Geltendmachung der Nichtigkeit ihm selbst überlassen (relative, geltend zu machende Nichtigkeit). In diese Kategorie fallen nach der Rsp des OGH zB die Sittenwidrigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB und der Wucher gem § 879 Abs 2 Z 4 ABGB. Als weitere Beispiele relativer Nichtigkeit sind die Fälle des Irrtums (vgl dazu näher oben § 1 Rz 185 ff), der List oder der Drohung zu nennen (vgl dazu näher oben § 1 Rz 191 ff). Relative Nichtigkeit ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung hin wahrzunehmen. Der durch das Verbot Geschützte kann sich auf die aus dem Verbot resultierende Ungültigkeit des Geschäfts berufen; es steht aber auch in seiner Macht, das Geschäft gelten zu lassen, es ausdrücklich zu bestätigen und dadurch zu heilen. Bei relativ nichtigen Rechtsgeschäften bleiben die Rechtswirkungen dementsprechend bis zur Geltendmachungerhalten. Mit der erfolgreichen Anfechtung wird das Rechtsgeschäft schuldrechtlich idR ex tunc beseitigt. Bei Dauerschuldverhältnissen erfolgt die Auflösung hingegen auch schuldrechtlich im Allgemeinen nur ex nunc.

209

Die konkrete Art der zivilrechtlichen Nichtigkeit ist von entscheidender Bedeutung für die Frage der GrESt-Pflicht des betreffenden Rechtsgeschäfts. Dabei ist insb zwischen den Fällen der absoluten und der relativen Nichtigkeit zu unterscheiden: Ein absolut nichtiges Rechtsgeschäft kann keine Rechtsfolgen auslösen und – nicht zuletzt unter Berücksichtigung der grds rechtlichen Anknüpfung der Tatbestände des § 1 GrEStG – damit auch keinen Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG verwirklichen. Demgegenüber sind relative nichtige Rechtsgeschäfte zunächst bis zur Geltendmachung wirksam und begründen damit ggf einen Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Siehe dazu auch noch unten § 1 Rz 246 ff.

j) Unvollkommenes Geschäft

209a

Von den nichtigen und anfechtbaren Rechtsgeschäften sind die sog unvollkommenen Geschäfte zu unterscheiden. Darunter sind jene Fälle zu verstehen, in denen es zur Rechtsgültigkeit des Rechtsgeschäfts einer weiteren Handlung – etwa einer Genehmigung – bedarf. Da es bis dahin an einem gültigen Übereignungsanspruch fehlt, kommt es erst mit der Erteilung der Genehmigung zur Steuerpflicht gem § 1 GrEStG.

2. Der Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG

a) Maßgeblichkeit des Verpflichtungsgeschäfts

210

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks bzw grundstücksgleichen Rechts begründet, der GrESt. Dementsprechend entsteht die GrESt-Pflicht mit Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (schuldrechtlichen Vertrags), mit dem der Erwerber den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erwirbt. Einen Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte werden als Verpflichtungsgeschäfte bezeichnet, da sie den Veräußerer verpflichten, dem Erwerber das bücherliche Eigentum an einer Liegenschaft zu übertragen.

211

§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG knüpft die Steuerpflicht an bestimmte Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründen. Für die Begründung der Steuerpflicht ist somit das Verpflichtungsgeschäft entscheidend und ausreichend. Die Verwirklichung desselben durch ein allenfalls nachfolgendes Erfüllungsgeschäft (Eintragung in das Grundbuch gem § 431 ABGB) ist hingegen aus grunderwerbsteuerlicher Sicht unbeachtlich. Die für die Eintragung in das Grundbuch notwendigen Erfordernisse (zB exakte Bezeichnung des Grundstücks, Aufsandungsklausel und Beglaubigung der Unterschrift des Verkäufers) haben auf die Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts keinen Einfluss und verhindern dementsprechend auch nicht den Anfall der Steuer. Da die Pflicht zur Entrichtung von GrESt nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG an das Verpflichtungsgeschäft und nicht an das Erfüllungsgeschäft anknüpft, kommt es für die GrESt-Pflicht nicht auf das Vorliegen eines verbücherungsfähigen Kaufvertrags an. Das Verpflichtungsgeschäft muss somit auch keine Regelungen über die Einverleibung enthalten. Vielmehr ist es für die Steuerschuld irrelevant, ob der Übereignungsanspruch zu einer Eintragung in das Grundbuch führt oder die Durchführung des Erwerbsvorgangs unterbleibt.

212

Das Erfüllungsgeschäft besteht in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG in der Verschaffung des bücherlichen Eigentums durch Abgabe einer Einverleibungsbewilligung iSd § 32 Abs 1 lit b GBG. Diese Einverleibungsbewilligung (in abgesonderter Urkunde als Aufsandungserklärung bezeichnet) dient allein der Erfüllung des vertraglich vereinbarten Übereignungsanspruchs und unterliegt daher nicht (neuerlich) der Steuer. Jedoch kann eine solche Aufsandungserklärung auch ein steuerpflichtiges Verpflichtungsgeschäft enthalten, etwa wenn darin ein (weiterer) Übereignungsanspruch erstmalig vereinbart wird. Hat bspw jemand als Treuhänder eines anderen eine Liegenschaft erworben und stellt er in der Folge zugunsten des Treugebers eine Aufsandungserklärung aus, so verschafft er ihm bereits dadurch, ohne dass die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts des Treugebers erforderlich wäre, die rechtliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft, womit dieser Vorgang gem § 1 Abs 2 GrEStG der GrESt unterliegt.

213

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist jeder Erwerbsvorgang gesondert auf seine GrESt-Pflicht hin zu prüfen. Eine Vertragsurkunde kann eine Vielzahl von Übereignungsansprüchen begründen. Werden etwa in einem einheitlichen Rechtsgeschäft mehrere inländische Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte übertragen, so liegen so viele Erwerbsvorgänge vor, wie Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte übertragen werden. Werden umgekehrt Grundstücke von mehreren Personen erworben, liegen ebenso viele Erwerbsvorgänge vor, wie Personen beteiligt sind. Sollte bei einem Rechtsgeschäft sowohl eine Personenmehrheit als auch eine Vielzahl an Grundstücken vorliegen, ergibt sich die Anzahl der Erwerbsvorgänge durch Multiplikation der Anzahl der Verkäufer mit der Anzahl der Erwerber und der Anzahl der wirtschaftlichen Einheiten.

b) Anforderungen an den Übereignungsanspruch

214

Die tatbestandsmäßigen Anforderungen an den Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG sind dann erfüllt, wenn ein Erwerber seinen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks und damit auf Ausstellung einer einverleibungsfähigen Urkunde (zumindest im Klagsweg) durchsetzen kann, ohne dass weitere Vereinbarungen getroffen werden müssen. Ein Eigentumserwerb – der Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft erfordert – ist dagegen gerade nicht erforderlich. Ebenso ist es unerheblich, ob die Vereinbarung selbst zur grundbücherlichen Eintragung reicht, solange diese Eintragung im Rechtsweg durchgesetzt werden kann.

215

Ein klagbarer Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks (Verpflichtungsgeschäft) setzt zunächst ein gültiges Zustandekommen des Rechtsgeschäfts iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG voraus. Dies ist nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen des ABGB (insb §§ 859 bis 937) und den spezifischen Regelungen für das jeweilige Rechtsgeschäft (etwa für den Kaufvertrag §§ 1053 bis 1089 ABGB) zu beurteilen. Eine Beurkundung des Rechtsgeschäfts ist – soweit dies nicht für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlich ist – nicht notwendig. Die Gültigkeit des Erfüllungsgeschäfts ist nicht von Bedeutung. Ebenso ist das Vorhandensein und die Art der Gegenleistung wie auch die Form des Vertragsabschlussesirrelevant, solange sie nicht das Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäfts verhindern. Die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts ist kein notwendiges Tatbestandsmerkmal der Erwerbsvorgänge iSd GrEStG.

216

Die Steuerpflicht entsteht mit dem Abschluss der Vereinbarung. Da im Zivilrecht weitgehend Formfreiheit besteht, reicht ein mündlicher Vertragsabschluss grds aus. Sollte die für ein bestimmtes Rechtsgeschäft geforderte Formnicht eingehalten worden sein, gelten – je nach der zivilrechtlichen Beurteilung – die Regelungen für anfechtbare bzw nichtige Rechtsgeschäfte.

217

Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts berührt als auflösende Bedingung die Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts nicht und vermag daher an der Entstehung der GrESt-Schuld nichts zu ändern.

218

Die Steuerpflicht besteht bereits dann, wenn der betreffende Vertrag so beschaffen ist, dass er die Durchsetzung des Übereignungsanspruchs im Rechtsweg ermöglicht. Dazu genügt etwa, dass zwischen den Vertragspartnern eine Willensübereinstimmung darüber erzielt wurde, dass ein bestimmter bzw durch behördliche Entscheidung objektiv bestimmbarer Anteil an einer Liegenschaft, die wenigstens durch ihre Adresse bezeichnet wird, um einen betragsmäßig festgesetzten Kaufpreis erworben werden soll. Durch die Willensübereinstimmung der Parteien über einen bestimmbaren Kaufgegenstand und den Kaufpreis ist ein als Konsensualvertrag an keine bestimmte Form gebundener Kauf zustande gekommen; das Fehlen einer verbücherungsfähigen Urkunde ist dabei ohne Belang, da die Pflicht zur Entrichtung der GrESt an das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber an das Erfüllungsgeschäft anknüpft.

219

Die rechtliche Qualifikation eines Vertrags hängt nicht von der Bezeichnung ab, die von den Vertragsparteien gewählt wurde, sondern vom Inhalt der Vereinbarung, auf den die Parteienabsicht gerichtet ist („falsa demonstratio non nocet“). Entscheidende Voraussetzung ist, dass mit dem Rechtsgeschäft ein Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks bzw grundstücksgleichen Rechts begründet wird. Ein als „Optionsangebot“ bezeichneter Grundstückskaufvertrag kommt daher wie jeder andere Kaufvertrag mit der Annahme des Angebots zustande und löst die GrESt aus. Getrennt abgeschlossene Verträge können bei sachlichem und zeitlichem Zusammenhang als Einheit aufzufassen sein und dadurch einen Übereignungsanspruch begründen.

220

Auch bei mehrmaligen Veräußerungen desselben Grundstücks hintereinander (sog Kettengeschäften) ist jedes Verpflichtungsgeschäft steuerpflichtig, das einen bestimmten Übereignungsanspruch für ein inländisches Grundstück bzw grundstücksgleiches Recht begründet. Es kommt auf die Begründung eines vorher noch nicht existenten, zivilrechtlich (notfalls im Klagsweg) durchsetzbaren Anspruchs auf Übereignung an.

221

Der Übereignungsanspruch muss nicht auf die dauernde Übereignung gerichtet sein; auch die Begründung eines Anspruchs auf zeitlich beschränktes Eigentum löst die Steuerpflicht aus.

222

Nicht GrESt-pflichtig nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG sind bloße Beschränkungen des Eigentumsrechts wie etwa die Einräumung von Dienstbarkeiten oder eines Fruchtgenussrechts oder die Verbücherung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots. Diese Rechte stellen keinen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks dar. In Betracht kommt allenfalls – bei besonderen Vereinbarungen – eine Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG.

223

Urteile, Gerichtsbeschlüsse und (allein) prozessuale Vergleiche begründen kein Rechtsgeschäft mit Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Regelmäßig wird allerdings bei Übertragungen von Grundstücken aufgrund solcher Vorgänge der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG erfüllt sein.

224

Mehrere, inhaltlich voneinander abweichende Vertragsurkunden zur Übertragung desselben Grundstücks bzw grundstücksgleichen Rechts lösen dann nur einen Erwerbsvorgang aus, wennnur ein Anspruch auf Übereignung begründet wird.

225

Der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG stellt grds nicht darauf ab, ob die veräußernde Person das Eigentum am inländischen Grundstück bzw grundstücksgleichen Recht im Zeitpunkt der Veräußerung innehat oder in Zukunft innehaben wird. Aufgrund der Anknüpfung an das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft und den darin begründeten Übereignungsanspruch ist es unerheblich, ob der Verpflichtete im Zeitpunkt der Veräußerung das Grundstück in seinem Eigentum hat. Allein der Umstand, dass eine fremde Sache verkauft wird, berührt die Gültigkeit des obligatorischen Grundgeschäfts nicht; vielmehr wird auch in diesem Fall ein steuerbarer Übereignungsanspruch begründet.

226

Gegenstand des Kaufvertrags kann auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, bei der bestimmte Eigenschaften des Vertrags durch den Verkäufer erst hergestellt werden müssen. Es kann sich also auch um ein erst zu bildendes Grundstück handeln. Zwar kann ein Grundstück nicht in einem Zustand veräußert werden, der nicht oder nicht mehr herstellbar ist, es kann jedoch in einem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht werden, in den es erst versetzt wird. Nach der Rsp des VwGH ist ein Übereignungsanspruch, der im Rechtsweg durchgesetzt werden kann, schon gegeben, sobald ua die für eine bestimmte, im Wesentlichen bereits geplante Eigentumswohnung erforderlichen Liegenschaftsanteile bestimmbar sind.

c) Einseitige und zweiseitige Rechtsgeschäfte

227

Nach ständiger (zivilgerichtlicher) Rsp und Lehre fallen unter den Begriff des Rechtsgeschäfts nicht nur Verträge, sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte, Akte, Auslobungen und Offerte. Sowohl einseitige als auch zweiseitige Rechtsgeschäfte können einen Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG begründen.

228

Zweiseitige Rechtsgeschäfte (Verträge) kommen durch übereinstimmende Willenserklärungen der beiden Vertragsparteien zustande (§ 861 ABGB) und lösen im Zeitpunkt des Zustandekommens die Steuerpflicht aus, dh, der Erwerbsvorgang ist verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde), gehörig kundgetan haben. Es bedarf also einer Einigung der Vertragsteile über den notwendigen Vertragsinhalt (übereinstimmende Willenserklärungen) und die ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Abschlusswillens. Der notwendige Vertragsinhalt ist dabei vom konkreten Rechtsgeschäft abhängig (zB beim Kaufvertrag Bestimmung von Ware und Preis gem § 1053 ABGB). Im Hinblick auf den Abschlusswillen muss die Absicht der Partei, die Rechtsfolgen des Vertrags herbeizuführen, für einen redlichen Erklärungsempfänger zu verstehen sein (objektiver Erklärungswert). Schließlich müssen die Willenserklärungen in die Sphäre des Adressaten eingehen, denn die Wirksamkeit der Erklärung tritt erst mit dem Zugang ein (§ 862a ABGB: Empfangstheorie).

229

Ist der Inhalt des Übereignungsanspruchs nicht hinreichend bestimmt, kommt kein rechtsgeschäftlicher Anspruch zustande. Nach hA ist eine Erklärung dann bestimmt, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnommen werden können. Sollte die notwendige Bestimmtheit erst später durch Konkretisierung erfolgen, wird erst durch diese Konkretisierung die Steuerpflicht ausgelöst.

230

Die Willenseinigung tritt idR dadurch ein, dass ein ausreichend bestimmtes und mit Bindungswillen versehenes Angebot eines Vertragspartners vom anderen Vertragspartner angenommen wird (Annahme). Dementsprechend führt die Stellung eines Angebotsnoch nicht zur Steuerpflicht, sondern erst das Einlangen der Annahmeerklärung innerhalb offener Annahmefrist beim Angebotssteller, wenn sämtliche Erfordernisse für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erfüllt sind.

231

Ist ein Angebot befristet, so erlischt es gem § 862 ABGB mit Ablauf der gesetzten Frist. Wird das Angebot verspätet angenommen, wird kein Übereignungsanspruch begründet. Vielmehr ist die verspätet „Annahme“ schuldrechtlich als Gegenangebot (bzw Antrag) zu werten; das Gegenangebot unterliegt wie das erste Angebot für sich allein nicht der GrESt.

232

Ebenso wie das Angebot begründet auch eine Absichtserklärung allein noch keinen Übereignungsanspruch. Die bloße Erklärung, den Erwerb des Eigentums zu beabsichtigen, ist noch kein Verpflichtungsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, und löst somit nicht die GrESt aus.

233

Bei Verurteilung eines Vertragspartners zur Abgabe einer Willenserklärung (gem § 367 EO) gilt die Erklärung mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben.

234

Einseitige Rechtsgeschäfte, die GrESt auslösen, basieren regelmäßig auf einem Gestaltungsrecht. Bei solchen Gestaltungsrechten wird einer Person die Möglichkeit eingeräumt, mittels einseitiger Willenserklärung bestimmte Rechtsfolgen herbeizuführen. Sollte einer Person das Recht eingeräumt werden, die Übereignung eines Grundstücks mittels einseitiger Willenserklärung zu verlangen, führt die Abgabe dereinseitigen Erklärung (etwa die Ausübung eines Aufgriffsrechts oder eines Optionsrechts) zur Erfüllung des Steuertatbestands. Die Einräumung des Gestaltungsrechts an sich erfüllt dagegen noch nicht den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, da der Übereignungsanspruch erst mit der Ausübung begründet wird.

235

Zu solchen einseitigen Rechtsgeschäften gehört neben einem bindenden Angebot, das durch die fristgerechte Annahme den Vertrag verwirklicht, insb die Option. Darunter ist ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen. Nach Ausübung der Option kann sofort auf Erfüllung geklagt werden. Die Option räumt einem Vertragsteil solcherart ein vertraglich begründetes Gestaltungsrecht ein, wodurch dieser mittels Erklärung den anderen Vertragsteil zu der in der Optionsvereinbarung vorgesehenen Leistung verpflichten kann.

236

Dabei ist die Einräumung einer Option auf den Erwerb eines Grundstücks grds noch kein Tatbestand, der die GrESt-Pflichtauslöst. Der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG wird mit der Ausübung des Optionsrechts auf den Erwerb eines Grundstücks und der damit folgenden Begründung des Übereignungsanspruchs erfüllt. Auch der Verzicht auf ein Optionsrecht stellt keinen Erwerbsvorgang dar.

237

Werden bei der Einräumung der Option besondere Vereinbarungen getroffen, zB dass der Optant eine erheblich überhöhte Anzahlung leistet, sofort an den Wertsteigerungen des Grundstücks partizipiert und bei Nichtausübung der Option die Anzahlung verfällt, kann uU ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 2 GrEStG vorliegen. Dagegen kann auch bei wesentlich überhöhter Anzahlung für die Option allein durch die Einräumung dieses Gestaltungsrechts kein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG begründet werden. Schließlich kommt dem Optanten kein Übereignungsanspruch zu. An diesem Ergebnis ändert es auch nichts, dass der Optant wirtschaftlich bereits mehr oder minder gebunden ist und das Optionsrecht wohl früher oder später ausüben wird. Dieser Umstand kann allenfalls für die Berechnung der Gegenleistung im Zeitpunkt der Optionsausübung Bedeutung haben, da das Optionsentgelt an sich nicht in die Bemessung einfließt. Jedoch kann es nicht dazu führen, dass ein Übereignungsanspruch fingiert wird, der zivilrechtlich vor der Optionsausübung schlicht nicht besteht.

238

Zu den einseitigen Rechtsgeschäften gehören insb auch Aufgriffsrechte. Das Aufgriffsrecht ist das vertraglich oder letztwillig eingeräumte Recht, die Erbschaft unter Abfindung der Erben zu einem mit den Erben zu vereinbarenden Preis oder um den gerichtlichen Schätzwert zu übernehmen. Das Aufgriffsrecht wird meist dem überlebenden Ehegatten (oder auch dem eingetragenen Partner) im Vertrag über die Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft eingeräumt, um dadurch den Erhalt einer wirtschaftlichen Einheit sicherzustellen. Nach der hA ist das Aufgriffsrecht als einseitiges Gestaltungsrecht iSe Option anzusehen, den gesamten Nachlass oder Teile davon entgeltlich zu übernehmen. Die bloße Einräumung allein löst keine GrESt-Pflicht aus. Es muss den Erben gegenüber geltend gemacht werden, sodass die Nachlassgrundstücke nicht unmittelbar vom Erblasser auf den Aufgriffsberechtigten übergehen. Mit der Ausübung des Aufgriffsrechts wird zwischen dem Beteiligten und den Erben ein Rechtsgeschäft abgeschlossen. Dadurch erwirbt der Aufgriffsberechtigte einen Anspruch auf Übereignung; die Ausübung des Aufgriffsrechts ist solcherart als Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG GrESt-pflichtig.

239

Zu nennen sind schließlich Grundstücksverlosungen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass auch einseitige Rechtsgeschäfte eine GrESt-Pflicht begründen können, kann auch im Fall von Verlosungsbedingungen, die einseitig von den Verlosern aufgestellt wurden, vom Vorliegen eines Rechtsgeschäfts iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG auszugehen sein. Wird in den Verlosungsbedingungen festgehalten, dass die Verlosung erst nach Verkauf aller Lose erfolgt, so ist die Gewinnermittlung und damit einhergehend der Abschluss des einen Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG begründenden Rechtsgeschäfts mit dem Gewinner vom Verkauf aller Lose abhängig. In diesem Fall besteht insoweit ein Zusammenhang zwischen den Verlosungsbedingungen und der Übereignungsvereinbarung, als ohne Erfüllung der Bedingung des Verkaufs aller Lose oder zumindest einer den Verlosern genehmen Zahl an Losen und damit der Lukrierung des entsprechenden Entgelts keine Gewinnermittlung stattgefunden hätte und damit die Liegenschaften nicht übertragen worden wären. Die beiden Rechtsgeschäfte stehen demnach in einem derart engen inneren Zusammenhang, dass insofern von einem einheitlichen Vorgang auszugehen ist, als die Eigentumsübertragung den Verkauf aller Lose (oder zumindest einer bestimmten Anzahl) voraussetzt.

d) Vorvertrag

240

Ein Vorvertrag iSd § 936 ABGB liegt vor, wenn der Leistungsinhalt des Rechtsgeschäfts in der Verpflichtung liegt, künftig einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen. Der VwGH sieht als zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrags den korrespondierenden Willen der Parteien an, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluss erst zu vereinbaren, also ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtungen, da die Zeit noch nicht reif sei. Leistungsgegenstand des Vorvertrags ist die Verpflichtung zum Abschluss des Hauptvertrags; demnach kann aus einem Vorvertrag jede Vertragspartei auf Abschluss des Hauptvertrags klagen. Dagegen kann aus dem Vorvertrag noch nicht auf die Erfüllung jener Verpflichtung geklagt werden, die Gegenstand des Hauptvertrags sein soll. Ein Vorvertrag kann einseitig oder zweiseitig verbindlich sein.

Ein Vorvertrag ist nur dann verbindlich, wenn er bereits alle wesentlichen Punkte (essentialia negotii) des Hauptvertrags enthält. Der Vorvertrag zu einem Kaufvertrag muss somit Ware und Preis bestimmen. Der Vorvertrag muss zudem den Abschlusszeitpunkt des Hauptvertrags festlegen. Sofern der Hauptvertrag einer Formpflicht unterliegt, muss diese idR auch für den Vorvertrag eingehalten werden. Im Unterschied zur Punktation ist der Anspruch des Vertrags nicht auf die Begründung eines Übereignungsanspruchs gerichtet, sondern auf den Abschluss des Hauptvertrags. Der Vorvertrag erfüllt daher die Anforderungen des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht, da er selbst noch keinen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks gewährt.

241

Von einem Vorvertrag kann allerdings nur gesprochen werden, wenn der Leistungsinhalt des Rechtsgeschäfts allein in der Verpflichtung liegt, künftig einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt abzuschließen, nicht aber, wenn in der Vereinbarung zufolge des klar zutage liegenden Parteiwillens bereits sämtliche Vertragselemente abgesprochen wurden und aufgrund dieses Vertrags daher Leistungen zu erbringen sind oder gefordert werden können. Kein Vorvertrag liegt vor, wenn die abgeschlossene schriftliche Vereinbarung alle wesentlichen Vertragsmerkmale enthält und nichts in der Vereinbarung darauf hinweist, dass die Parteien erst künftig den Vertrag abschließen wollen. Enthält der Vertrag daher bereits die unmittelbare Verpflichtung zur Erfüllung des Übereignungsanspruchs und ist er ausreichend bestimmt (insb im Hinblick auf Größe, Lage und Preis des Grundstücks), so ist der Vertrag bereits als Hauptgeschäft anzusehen. Die Bezeichnung des Geschäfts ist dabei für die Besteuerung ohne Belang, vielmehr ist der Inhalt der Vereinbarung von entscheidender Bedeutung. Nach hA kann bei Konsensualverträgen ganz allgemein im Zweifel angenommen werden, dass schon ein Haupt- und kein Vorvertrag vorliegt; sofern die Errichtung einer förmlichen Urkunde vorgesehen wurde, ist von einer Punktation auszugehen. Hierbei können auch die nachfolgenden Geschehnisse (zB Bezahlung von Baukosten für die Errichtung einer Eigentumswohnung auf der Liegenschaft; formeller Rücktritt vom Vertrag) als Indizien für die Abgrenzung herangezogen werden. Es ist auf den klar zutage tretenden Parteiwillen abzustellen (zB Vereinbarung eines Rücktrittsrechts), sofern nicht die Entstehung des Übereignungsanspruchs ausdrücklich im Vertrag ausgeschlossen wurde (etwa durch die Vereinbarung im Vertrag, dass es sich um einen Vorvertrag iSd § 936 ABGB handeln soll).

e) Punktation

242

Die Punktation ist eine vorläufige schriftliche Vereinbarung, der nach dem Willen der Parteien noch eine formelle Vertragsurkunde folgen soll (§ 885 ABGB). Die Punktation ist ein gültiger Vertrag, wenn die wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten sind und die Willenseinigung der Parteien entsprechend bekundet ist. Dass die endgültige Errichtung der Vertragsurkunde einem späteren Zeitpunkt vorbehalten wurde, hat nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrags erst mit der Einhaltung dieser Form eintritt. Der Vertrag gilt vielmehr sofort als Punktation. Die Wirksamkeit der Punktation endet mit der Errichtung der förmlichen Urkunde; ab diesem Zeitpunkt gilt nur diese.

243

Im Gegensatz zum Vorvertrag ist die Punktation unmittelbar auf den Leistungsanspruch gerichtet. Ob daher etwa ein Anwartschaftsvertrag über den Erwerb eines Liegenschaftsanteils als Vorvertrag (§ 936 ABGB) oder als Punktation (§ 885 ABGB) zu einem Kaufvertrag anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Anwartschaftsvertrag bereits auf die Begründung des Übereignungsanspruchs gerichtet ist und der Erwerber den Anspruch auf Eintragung eines Eigentumsrechts im Grundbuch ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klagsweg, also unmittelbar, durchsetzen kann.

244

Da die Punktation selbst schon die Wirkungen des Hauptvertrags herbeiführt, erfüllt sie den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, wenn ein Übereignungsanspruch an einem Grundstück begründet wird. Nach der Rsp des VwGH unterliegt eine Punktation iSd § 885 ABGB, die die Hauptpunkte eines Vertrags enthält, der Steuerpflicht, da sie die in ihr ausgedrückten Rechte und Verbindlichkeiten bereits begründet und, obzwar noch zur Errichtung der vorbehaltenen formellen Urkunde verpflichtend, selbst schon die Wirkungen eines Hauptvertrags hat. Wird nach der Punktation noch ein formeller Kaufvertrag errichtet, entsteht die Steuerschuld nicht nochmals, da kein neuer Übereignungsanspruch begründet wird, sondern nur der bestehende Übereignungsanspruch formell beurkundet wird.

245

Dass die Punktation zur grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechts der Beschwerdeführerin aus verschiedenen Gründen nicht ausreichend ist, etwa weil es an der exakten Bezeichnung des Grundstücks (Angabe der Einlagezahl und des ideellen Anteils) sowie an der Aufsandungserklärung des Verkäufers und an der Beglaubigung seiner Unterschrift fehlt, ist ausgrunderwerbsteuerlicher Sicht nicht von entscheidender Bedeutung. Nach der Rsp des VwGH sind die für die Verbücherung notwendigen formellen Erfordernisse nur Voraussetzung für die Übertragung des Eigentumsrechts, dagegen nicht für die Gültigkeit der obligatorischen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag und damit für das Vorliegen eines wirksamen Übereignungsanspruchs iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG.

f) Anfechtbarkeit und Nichtigkeit

246

Sofern ein Rechtsgeschäft auf zivilrechtlicher Basis anfechtbar oder nichtig (vgl zB § 879 ABGB) ist, etwa weil es gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstößt, ist dadurch die Steuerpflicht noch nicht generell ausgeschlossen. So kommt es nach allgemeinen Grundsätzen für die Erfüllung eines Abgabentatbestands nicht darauf an, ob das tatbestandsmäßige Verhalten zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlich erlaubt ist. Dieser Grundsatz kommt etwa auch in § 23 Abs 2 BAO zum Ausdruck, wonach die Erhebung einer Abgabe nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass ein Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestands bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Der in § 23 Abs 2 BAO zum Ausdruck kommende Grundsatz ist solcherart bei der Anwendung der materiellrechtlichen Steuertatbestände zu berücksichtigen. Wie in der Literatur überzeugend angemerkt wird, ist dieser Grundgedanke aus den einzelnen Abgabetatbeständen selbst abzuleiten. Anders formuliert kommt es für die steuerliche Beachtlichkeit rechts- oder sittenwidriger Vorgänge entscheidend auf die Ausgestaltung des jeweiligen Abgabetatbestands an.

247

Ausgehend davon ist mit Blick auf die Tatbestände des § 1 GrEStG insb die dort grds vorherrschende rechtliche Anknüpfung zu beachten. Ungeachtet der oben wiedergegebenen allgemein gültigen Aussagen bestehen nämlich für zivilrechtlich anknüpfende Steuertatbestände zT Besonderheiten. In diesen Fällen steht die zivilrechtliche Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts der Abgabepflicht grds entgegen. Diese Ansicht findet schließlich in § 23 Abs 5 BAO eine Bestätigung, wonach von den Anordnungen der Abs 2 bis 4 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften unberührt bleiben. Sofern den betreffenden Steuertatbeständen daher eine Anknüpfung an zivilrechtliche Vorgänge zugrunde liegt, gehen die damit verbundenen besonderen Folgen den in § 23 Abs 2 bis 4 BAO zum Ausdruck kommenden Grundsätzen vor. Dementsprechend kommt auch § 23 Abs 3 BAO, wonach die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung ist, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen, im Bereich des Grunderwerbsteuerrechts nur insofern Bedeutung zu, als den grunderwerbsteuerrechtlichen Vorschriften nicht abweichende Konzepte zugrunde liegen. Gleiches gilt für § 23 Abs 4 BAO, nach dem die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung ist, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist.

248

Das GrEStG – insb dessen § 1 Abs 1 – ist weitgehend von einer strengen zivilrechtlichen Anknüpfung geprägt. Demnach setzt etwa die GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG grds ein gültiges Rechtsgeschäft voraus. Umgekehrt formuliert kann bei zivilrechtlicher Nichtigkeit grds auch keine GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG entstehen. Bei näherer Betrachtung ist idZ jedoch danach zu unterscheiden, ob das Rechtsgeschäft auf Basis der zivilrechtlichen Grundsätze als nichtig oder (bloß) anfechtbar oder relativ nichtig einzustufen ist.

Ausgehend davon ist festzuhalten, dass ein absolut nichtiges Rechtsgeschäft keine Rechtsfolgen auslösen und damit auch keinen Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG verwirklichen kann. In diesem Fall steht die zivilrechtliche Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts der Erfüllung des § 1 GrEStG entgegen. Dies gilt etwa dann, wenn es es aufgrund der absoluten Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts an einer rechtswirksamen Begründung eines Anspruchs auf Übereignung iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG fehlt.

Wie nicht zuletzt auch aus § 17 Abs 1 Z 3 GrEStG ableitbar ist, schließt die zivilrechtliche Anknüpfung lediglich die grunderwerbsteuerliche Beachtlichkeit von absolut nichtigen Rechtsgeschäften aus. Demgegenüber sind relative nichtige Rechtsgeschäfte zunächst bis zur Geltendmachung wirksam und begründen damit ggf einen Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG.

249

Anfechtbare Rechtsgeschäfte sind demgegenüber nicht von vornherein nichtig, ihre Auflösung setzt vielmehr die gerichtliche oder außergerichtliche Anfechtung voraus. Erst mit der (erfolgreichen) Anfechtung wird das Rechtsgeschäft aufgelöst. Ob ein Rechtsgeschäft – etwa aufgrund von Zwang und List (§ 870 ABGB) oder eines Irrtums (§ 871 ABGB) – anfechtbar ist, ist bei jenen Abgabetatbeständen, die an wirtschaftliche Vorgänge anknüpfen, jedenfalls bedeutungslos. Dementsprechend ist gem § 23 Abs 4 BAO die Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts für die Erhebung von Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als nicht die Anfechtung mit Erfolg durchgeführt ist. Aber auch bei Abgabentatbeständen, die an rechtliche Begriffe anknüpfen, schließt die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäfts das Entstehen einer Steuerpflicht nicht aus. In derartigen Fällen begründet der Abschluss des Erwerbsgeschäfts nämlich einen Anspruch auf Übereignung, der bis zu seiner Beseitigung rechtswirksam ist und die Parteien folglich bindet. Damit ist aber der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG bereits erfüllt: Da die Rechtsfolgen bereits an den Abschluss des Rechtsgeschäfts (Verpflichtungsgeschäfts) geknüpft sind, steht die allfällige zeitlich nachgelagerte Anfechtung der Steuerpflicht nicht entgegen. Im Gegensatz zu absolut nichtigen Rechtsgeschäften lösen derart relativ nichtige Rechtsgeschäfte sehr wohl eine Steuerpflicht aus. Ein zivilrechtlich – etwa wegen § 870 ABGB – bloß relativ nichtiges Rechtsgeschäft kann folglich einen GrESt-pflichtigen Erwerbsvorgang verwirklichen. So ist es nach der Rsp des VwGH aus grunderwerbsteuerlicher Sicht etwa irrelevant, dass einer der beiden Vertragspartner bei Abschluss des Kaufvertrags getäuscht worden ist. Steuerbar ist in diesen Fällen der Erfolg, der aufgrund eines Erwerbsvorgangs eintritt. Für derartige Konstellationen führt § 23 Abs 4 BAO somit zu einem dem Konzept des GrEStG entsprechenden Ergebnis.

g) Nebenabreden

aa) Allgemeines

250

Da Rechtsgeschäfte grds formfrei abgeschlossen werden können (vgl § 883 ABGB sowie oben § 1 Rz 175 ff), sind alle mündlich getroffenen Vereinbarungen und Nebenabreden relevant und unabhängig davon maßgebend, ob sie überhaupt oder ob nur ein Teil von ihnen schriftlich festgehalten wurde. Der Umstand, dass überhaupt eine solche Nebenabrede wie etwa eine Bedingung mündlich vereinbart wurde, muss aber nachgewiesen werden.

251

Nebenabreden (wie etwa in allgemeinen Geschäftsbedingungen) sind für den Eintritt der Steuerpflicht im GrEStG nur dann relevant, wenn sie auf das Zustandekommen des steuerpflichtigen Verpflichtungsgeschäfts Einfluss haben. Entscheidend ist, dass der Übereignungsanspruch eines Grundstücks entsprechend bestimmt zum Ausdruck kommt und somit ein im Klagsweg durchsetzbarer Anspruch besteht, unabhängig davon, welche Nebenabreden nun genau zur Anwendung kommen (etwa iZm den Zahlungsbedingungen sowie den sonstigen Modalitäten der Durchführung des Rechtsgeschäfts).

bb) Aufschiebende Bedingungen

252

Unter einer Bedingung iSd § 696 ABGB versteht man die einem Rechtsgeschäft von den Parteien beigesetzte Bestimmung, dass der Eintritt oder die Aufhebung einer Rechtswirkung vom Eintritt oder Nichteintritt eines ungewissen Umstands abhängen soll. Bei der aufschiebenden Bedingung (Suspensiv- oder Anfangsbedingung) treten die Wirkungen des Rechtsgeschäfts mit der Erfüllung des ungewissen Ereignisses ein, bei Ausfall der Bedingung aber überhaupt nicht. Bei der auflösenden Bedingung (Resolutiv- oder Endbedingung) verhält es sich genau umgekehrt: Das Recht entsteht sofort und endet erst mit Eintritt des ungewissen Umstands. Sofern der ungewisse Umstand nicht eintritt, bleibt das Recht bestehen (siehe dazu unten § 1 Rz 260).

253

Nach der Systematik des GrEStG ist ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 GrEStG grds auch dann bereits als verwirklicht anzusehen, wenn die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von einer Bedingung oder von einer Genehmigung abhängig ist. Mit anderen Worten ist der Erwerbsvorgang verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen (zB durch Unterfertigung der Vertragsurkunde), gehörig kundtaten, mögen seine Rechtswirkungen infolge beigesetzter Bedingung oder erforderlicher Genehmigung auch erst später eintreten. Der Gesetzgeber unterscheidet nämlich die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs als Rechtsakt vom Entstehen der Steuerschuld bei Eintritt der Bedingung iSd § 8 Abs 2 GrEStG; auch der von einer aufschiebenden Bedingung abhängige Erwerb ist daher bereits ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 GrEStG.

254

Gemäß § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach Abs 3 leg cit bleiben in Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (der Steuerschuld) unberührt. Für Zwecke der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung ist insb auf § 8 GrEStG Bedacht zu nehmen. Aufgrund des § 8 Abs 1 GrEStG entsteht die Steuerschuld, sobald ein nach diesem Bundesgesetz steuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht ist. Ist die Wirksamkeit der Erwerbsvorgänge allerdings vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung oder von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs 2 GrEStG mit dem Eintritt der Bedingungoder der Genehmigung.

255

Bei einer aufschiebenden Bedingung treten die Rechtswirkungen des Rechtsgeschäfts erst mit dem Eintritt der Bedingung (des bedingenden Ereignisses) ein. Bleibt das als Bedingung gesetzte Ereignis aus, führt das Rechtsgeschäft überhaupt niemals zu Rechtswirkungen. Rechtsgeschäfte, die unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen werden oder deren Rechtswirksamkeit von einer Genehmigung einer Behörde abhängen, werden gem § 8 Abs 2 GrEStG erst mit Eintritt der Bedingung oder Erteilung der Genehmigung steuerpflichtig (Aufschub der Steuerschuld; grds wäre der Erwerbsvorgang jedoch verwirklicht und damit der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfüllt). In diesem Sinn hat der VwGH etwa zu genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften ausgesprochen, dass vor der Genehmigung durch die Behörde die Steuerschuld zwar nicht entstehen kann, aber der steuerpflichtige Rechtsvorgang bereits mit der Willeneinigung entsteht.

256

Ist nur ein Teil des Rechtsgeschäfts aufschiebend bedingt, gilt nur für diesen Teil der Aufschub der Steuerschuld.

257

Ist nur das Verfügungsgeschäft aufschiebend bedingt (erfolgt bspw die Eintragung des Eigentums erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises), so entsteht die Steuerschuld mit dem abgeschlossenen Verpflichtungsgeschäft, deren Rechtswirkungen bereits eintreten. Dies hat der VwGH etwa auch für die Anforderungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes angenommen.

258

Sind hingegen sowohl das Verfügungs- als auch das Verpflichtungsgeschäft aufschiebend bedingt, tritt die Steuerpflicht erst mit dem Eintritt der Bedingung ein. Unter bestimmten Umständen schlägt jedoch die vertraglich vereinbarte aufschiebende Bedingung des Verfügungsgeschäfts auf das Verpflichtungsgeschäft durch.

259

Bedingungen iSd § 696 ABGB sind zu unterscheiden von Rechtsbedingungen – wie etwa die Genehmigung des Kaufvertrags durch eine Behörde –, die nach hA keine Bedingungen im eigentlichen Sinn darstellen. Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht sind solche Rechtsbedingungen den aufschiebenden Bedingungen zuzuordnen. Zu solchen aufschiebenden Bedingungen gehört etwa die grundverkehrsrechtliche oder auch die firmenbuch- bzw registergerichtliche Genehmigung. Wird die Genehmigung letztlich nicht erteilt oder tritt die aufschiebende Bedingung nicht ein, entsteht keine Steuerschuld. Davon zu unterscheiden sind jedoch behördliche Genehmigungen, die sich auf den Eigentumsübergang an sich beziehen.

cc) Auflösende Bedingungen

260

Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, treten die Rechtswirkungen sofort ein, enden aber bzw werden rechtsgrundlos mit dem Eintritt des vereinbarten Ereignisses. Nach der stRsp des VwGH vermag eine rechtsgeschäftlich vereinbarte auflösende Bedingung an der Entstehung der GrESt-Schuld nichts zu ändern. Folglich lösen Rechtsgeschäfte, die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen werden, sofort die Steuerpflicht aus. Der Eintritt der auflösenden Bedingung ist kein neuerlicher Erwerbsvorgang, da er keinen Übereignungsanspruch begründet, sondern diesen zum Erlöschen bringt.

Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts ist keine aufschiebende Bedingung, sie ähnelt vielmehr einer auflösenden Bedingung und hindert demnach nicht die Steuerpflicht. Dies ergibt sich nach der Rsp des VwGH aus der Bestimmung des § 8 Abs 2 GrEStG. Nach dieser Bestimmung wird nämlich die GrESt nicht erhoben oder rückvergütet, wenn der Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, insb wenn die Aufhebung durch Ausübung des vorbehaltenen Rücktrittsrechts stattfindet. Diese Vorschrift wäre entbehrlich, wenn die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts die GrESt-Pflicht bei einem Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, ausschlösse. Solange der Rücktritt nicht erklärt worden ist, behält das Rechtsgeschäft seine bindende Wirkung. Das vereinbarte Rücktrittsrecht hat demnach nicht zur Folge, dass die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von einer aufschiebenden Bedingung iSd § 8 Abs 2 GrEStG abhängig wäre; vielmehr wäre die Geltendmachung des Rücktrittsrechts als Eintritt einer auflösenden Bedingung anzusehen, deren Vereinbarung an der Entstehung der GrESt-Schuld nichts zu ändern vermag.

dd) Befristungen

261

Die Befristung eines Rechtsgeschäfts ist die von einer oder beiden Vertragsparteien angeordnete zeitliche Beschränkung des Rechtsverhältnisses, wodurch die Rechtswirkungen zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnen oder enden. Solche Fristen sind für die Steuerpflicht grds ohne Bedeutung, da der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG mit der Begründung des Übereignungsanspruchs erfüllt wird. Die Steuerpflicht tritt somit ungeachtet der Befristung grds sofort ein. Das Auslaufen der Befristung ist wie die auflösende Bedingung zu behandeln: Es wird kein Übereignungsanspruch begründet, sondern nur ein Übereignungsanspruch vernichtet. Insofern wird zwar kein Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG begründet, es kommt aber eine Steuerpflicht bei Erwerb des Eigentums nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG in Betracht. Zudem ist in manchen Konstellationen eine Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG denkbar.

261a

Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen es sich bei der Befristung inhaltlich um eine aufschiebende Bedingung handelt, wie etwa bei der vereinbarten Übergabe eines Grundstücks mit dem Tod des Übergebers. Sofern der Erwerb eines Grundstücks von einem nur zeitpunktmäßig ungewissen Ereignis abhängt, etwa dem Tod einer Person (zB bei einer Schenkung auf den Todesfall), liegt kein befristetes, sondern ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft vor. Die Steuerschuld entsteht in diesem Fall mit dem Eintritt des Ereignisses (zB dem Tod des Geschenkgebers). Nach der Rsp des VwGH fehlt es hingegen dann am Vorliegen einer aufschiebenden Bedingung, wenn die Übertragung des Eigentums (an einem Grundstück) bis zum Tod des Übergebers (nur) aufgeschoben wird.

h) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte

262

Von (absolut und relativ) nichtigen Rechtsgeschäften sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen unbeschadet des Vorliegens übereinstimmender Willenserklärungen zur zivilrechtlichen Rechtsgültigkeit des Rechtsgeschäfts noch eine weitere Handlung – etwa eine Genehmigung – erforderlich ist. Als Fälle derartiger genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte sind vor allem sog Rechtsbedingungen angesprochen, das sind Bedingungen, die dem Rechtsgeschäft nicht privatautonom beigefügt werden, sondern von Gesetzes wegen vorgesehen sind, sodass man sie auch als gesetzliches Tatbestandsmerkmal (Wirksamkeitserfordernis) verstehen kann. Beispielhaft sind etwa die behördliche Genehmigungsbedürftigkeit mancher Rechtsgeschäfte (zB die grundverkehrsbehördliche Genehmigung), die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters an Rechtsgeschäften Minderjähriger oder die gerichtliche Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG zu nennen.

262a

Nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zu Rechtsbedingungen, die in behördlichen Genehmigungserfordernissen bestehen, ist das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft bis zur Erteilung der gerichtlichen Genehmigung oder ihrer Versagung grds schwebend unwirksam. Rechtsbedingungen erzeugen somit einen ähnlichen Schwebezustand wie vertraglich vereinbarte Bedingungen. Nach hL sind die Rechtsfolgen in solchen Fällen jedoch primär dem betreffenden Gesetz und nicht der allgemeinen Bedingungslehre zu entnehmen. Dabei ist es eine Frage der Gesetzesauslegung, ob die Rechtsbedingung resolutiv oder suspensiv wirkt.

262b

Nach stRsp und hL ist etwa die Genehmigung eines Vertrags durch die Grundverkehrskommission eine Suspensivbedingung für die Wirksamkeit des Vertrags. Ebenso ist die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung nach hL und stRsp Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Wirkung der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung besteht darin, dass der wegen der Notwendigkeit, die Zustimmung des zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen berufenen Gerichts einzuholen, der vorerst noch nicht voll wirksame Vertrag damit so verbindlich wird, als ob er von Anfang an gültig geschlossen worden wäre. Trotz des bis zur Entscheidung über die Genehmigung des Vertrags bestehenden Schwebezustands bleiben die außer dem Pflegebefohlenen am Vertrag Beteiligten daran gebunden. Dieser Zustand wird grds erst mit der Entscheidung über die erforderliche Genehmigung durch das Pflegschaftsgericht beendet. Bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichts über die Genehmigung eines Mietvertrags eines Minderjährigen liegt ein unvollkommener („hinkender“) Vertrag vor, der durch das nachträgliche Hinzutreten einer Rechtsbedingung, nämlich der Genehmigung, zu einem voll wirksamen Vertrag wird.

262c

Ist die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs von der Genehmigung einer Behörde abhängig, so entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs 2 GrEStG mit mit der Genehmigung. Relevant sind allerdings nur solche Bedingungen, die das Verpflichtungsgeschäft betreffen. Bedarf somit das der Grundstücksübertragung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft – etwa ein Liegenschaftskaufvertrag – einer (grundverkehrs-)behördlichen Genehmigung, so entsteht die Steuerschuld nach § 8 Abs 2 GrEStG erst mit Eintritt der Genehmigung. Der steuerpflichtige Erwerbsvorgang ist in diesem Fall regelmäßig mit dem Geschäftsabschluss verwirklicht, wenn auch die Steuerschuld erst mit der Genehmigung entsteht. Eine Genehmigungspflicht des Erfüllungsgeschäfts oder der Gegenleistung hat hingegen auf das Entstehen der GrESt-Schuld grds keinen Einfluss.

i) Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs

263

Nach dem Wesen einer Verkehrsteuer kann die einmal entstandene Abgabenschuld – abgesehen von den in § 17 GrEStG aufgezählten Fällen – nicht wieder durch einen Rechtsvorgang beseitigt werden (auch nicht zB durch Rückgängigmachung oder Ungültigkeit des Titels). Sollte ein Übereignungsanspruch über ein inländisches Grundstück also einmal zivilrechtlich begründet worden sein, kann die Steuerpflicht nur mehr unter den Voraussetzungen des § 17 GrEStG aufgehoben werden.

264

§ 17 GrEStG stellt eine Ausnahme von dem für die Verkehrsteuern geltenden Grundsatz dar, wonach die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann/soll. Bei den Ansprüchen aus § 17 GrEStG auf Nichtfestsetzung der Steuer oder Abänderung der Steuerfestsetzung handelt es sich um selbständige (gegenläufige) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die den ursprünglichen Steueranspruch unberührt lassen. Zweck der Bestimmung ist es, Vorgänge nicht mit Steuer zu belasten, deren wirtschaftliche Auswirkungen von den Beteiligten innerhalb der im Gesetz gesetzten Frist wieder beseitigt werden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass in Fällen, in denen der grds besteuerte Grundstücksumsatz nicht zustande kommt oder wieder rückgängig gemacht wird, eine Besteuerung der Betroffenen in bestimmten Situationen unbillig erscheint. Das Gesetz lässt die Festsetzung der Abänderung der Steuer nur in den in § 17 Abs 1 bis 3 GrEStG ausdrücklich umschriebenen Fällen zu. Bei der rechtlichen Beurteilung, ob das Tatbestandsmerkmal einer Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs iSd in Rede stehenden Bestimmung vorliegt, kommt es nur darauf an, dass der Verkäufer durch einen der im § 17 Abs 1 GrEStG genannten Vorgänge jene Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt, die er vor Vertragsabschluss innegehabt hat. Rückgängig gemacht ist ein Erwerbsvorgang somit dann, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt.

265

Aus dem Wesen der GrESt als Verkehrsteuer, die grds an jeden Übergang eines inländischen Grundstücks anknüpft, folgt, dass etwa auch eine Vereinbarung über die Rückgängigmachung (abermals) die Verpflichtung zur Entrichtung der GrESt auslöst, wenn sie nicht unter die Begünstigung des § 17 Abs 2 GrEStG fällt. Nach der stRsp des VwGH sind nach § 17 GrEStG folgende Fälle voneinander zu unterscheiden: Im Fall des § 17 Abs 1 leg cit wird der ursprüngliche Erwerbsvorgang – vor oder nach Eintragung des Eigentumsrechts des Erwerbers im Grundbuch – mit der Folge rückgängig gemacht, dass für diesen Erwerbsvorgang keine GrESt festgesetzt wird. Die Bestimmung des § 17 Abs 2 GrESt begünstigt dagegen die Fälle des für eine Rückgängigmachung notwendigen Eigentumsrückerwerbs. Im Fall des Abs 2 ist der Rückerwerb selbst als Erwerbsvorgang nach § 1 GrESt zu qualifizieren. Allerdings stellt die Rückgängigmachung eines bloß obligatorischen Übereignungsanspruchs keinen Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG dar. Sie unterliegt daher auch nicht der GrESt.

Ausgehend davon sind einige der in § 17 GrEStG aufgeführten Alternativen zur Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs grds als steuerpflichtige Erwerbsvorgänge iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG anzusehen, wie etwa ein vereinbarter Rücktritt von einem Kaufvertrag, die Ausübung eines Wiederkaufsrechts oder die einvernehmliche Aufhebung einer Schenkung. Ein solcher – allenfalls durch § 17 Abs 2 GrEStG begünstigter – Rückkauf stellt selbst einen Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG dar. Diese Vorgänge führen zivilrechtlich nämlich nicht zur Aufhebung des vorangegangenen Übereignungsanspruchs, sondern begründen vielmehr einen weiteren Übereignungsanspruch, auch wenn dieser zweite Übereignungsanspruch nur dazu führt, dass der ursprüngliche Rechtszustand wieder herbeigeführt wird. Im Ergebnis kommt es dennoch zu zwei Erwerbsvorgängen iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, die grds beide der Steuerpflicht unterliegen, sofern nicht die Ausnahmen des § 17 Abs 1 und 2 GrEStG erfüllt sind.

266

Nach der Rsp des VwGH stellt die Rückgängigmachung eines bloß obligatorischen Übereignungsanspruchs aus einem Vertrag keinen Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG dar. Die Rückgängigmachung eines Übereignungsanspruchs erfüllt den gesetzlichen Tatbestand nicht (noch einmal), da es sich bei diesem Verpflichtungsgeschäft nicht um ein Rechtsgeschäft handelt, das auf die Übereignung eines Grundstücks gerichtet ist. Vielmehr wird allein ein bestehender Übereignungsanspruch vernichtet und nicht ein Anspruch auf Rückerwerb geschaffen (dazu müsste der ursprüngliche Anspruch auf Übereignung bestehen bleiben). Auf dieser Basis stellt bspw eine Auflösungsvereinbarung für einen Kaufvertrag, bei dem die kaufende Partei niemals im Grundbuch einverleibt wurde, keinen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG dar. Ebenso ist die Rückgängigmachung eines obligatorischen Übereignungsanspruchs aus einem Schenkungsvertrag (der nie zur Eintragung in das Grundbuch geführt hat), indem mittels Notariatsakts der ursprüngliche Schenkungsvertrag vollinhaltlich aufgehoben wurde, kein Vertrag, der einen Anspruch auf Übereignung begründet und somit GrESt-pflichtig wäre. Auch die Anfechtung eines nicht einverleibten Grundstückskaufvertrags wegen Irrtums führt nicht zur Steuerpflicht wegen Rückerwerbs eines Grundstücks. Die Steuerpflicht des ursprünglichen Übereignungsanspruchs wird durch die Rückgängigmachung nicht berührt, sondern ist nach § 17 GrEStG zu behandeln.

267

Bei einem bereitsverbücherten Übereignungsanspruch führt die Aufhebung bzw Rückgängigmachung des Verpflichtungsgeschäfts dagegen jedenfalls zur GrESt-Pflicht. Einerseits könnte die Rückgängigmachung einen Übereignungsanspruch gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG (wie etwa beim Wiederkauf) begründen. Andererseits würde es im Zuge der Rückabwicklung – auch wenn kein Übereignungsanspruch vorausgegangen ist – jedenfalls zu einem Eigentumserwerb mit der Löschung des bisherigen Eigentümers kommen, womit die Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG ausgelöst würde. Zudem wäre in manchen Konstellationen – ohne bücherliche Rückabwicklung – eine Steuerpflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG denkbar.

268

Für Rückgängigmachungen sieht § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG vor, dass die GrESt für den ursprünglichen Erwerbsvorgang nicht festgesetzt wird, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuer durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufrechts rückgängig gemacht wird. In diesen Fällen wird der ursprüngliche Erwerbsvorgang – vor oder nach Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch – mit der Folge rückgängig gemacht, dass für diesen Erwerbsvorgang keine GrESt festgesetzt wird. § 17 Abs 2 GrEStG legt zudem fest, dass dann, wenn bei der Rückgängigmachung ein Erwerbsvorgang gem § 1 GrEStG verwirklicht wird (etwa Änderung des Eigentümers im Grundbuch, Ausübung eines Wiederkaufrechts), die Bestimmungen des § 17 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 4 GrEStG sinngemäß gelten. Sollten somit beide Bestimmungen Anwendung finden, wird nachträglich die gesamte Steuer für den ursprünglichen Erwerbsvorgang wie auch für den Erwerbsvorgang iRd Rückgängigmachung nicht festgesetzt bzw erstattet.

j) Rechtsgeschäftliches Handeln mit Wirkung für Dritte

269

Natürliche Personen können nicht nur in eigener Person, sondern auch durch Bevollmächtigte als Erwerber oder Veräußerer von Grundstücken auftreten. Dabei ist insb zwischen direkter und indirekter Stellvertretung zu unterscheiden.

270

Unter direkter (unmittelbarer) Stellvertretung versteht man das Berechtigen und/oder Verpflichten eines anderen durch ein in dessen Namen geschlossenes Rechtsgeschäft. Durch wirksame Stellvertretung wird der Vertretene Adressat der durch das Geschäft erzeugten Rechtsfolgen (§ 1017 Satz 2 ABGB); insb ist daher der Vertretene, und nicht der Vertreter, Partei des vom Vertreter geschlossenen Vertrags. Eine wirksame direkte Stellvertretung erfordert die Offenlegung des Handelns in fremdem Namen durch den Vertreter, das Vorliegen von Vertretungsmacht sowie ein vertretungstaugliches Rechtsgeschäft. Handelt der Bevollmächtigte erkennbar im Namen und auf Rechnung des Vertretenen und liegt solcherart eine wirksame direkte Stellvertretung vor, so tritt nur ein steuerpflichtiger ErwerbsvorgangiSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ein. Jener wird zwischen dem Vertretenen und dem Dritten verwirklicht. Der Erwerbsvorgang ist dann gegeben, wenn der Bevollmächtige das Rechtsgeschäft unterfertigt und damit die Rechtswirkungen für den Vollmachtgeber herbeiführt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Bevollmächtigte im Auftrag seines Machtgebers ein Grundstück nicht erwirbt, sondern veräußert.

271

Wird ein Rechtsgeschäft ohne ausreichende Vollmacht abgeschlossen (falsus procurator), kommt zunächst kein gültiges Rechtsgeschäft und damit kein steuerpflichtiger Erwerbsvorgang zustande. Das Geschäft ist vielmehr schwebend unwirksam und somit nur dann gültig, wenn es iSd § 1016 ABGB nachträglich genehmigt wird. Die nachträgliche Genehmigung wirkt aber auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäfts zurück und führt damit rückwirkend zur Wirksamkeit des Geschäfts und dementsprechend potenziell zur Steuerpflicht.

272

Besteht im Innenverhältnis zwischen Machtgeber und Bevollmächtigtem eine Vereinbarung, die dem Bevollmächtigten eine Verfügungsmacht über das Grundstück einräumt, so kann der Erwerbsvorgang durch den Stellvertreter zugleich zu einer Steuerpflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG führen. Voraussetzung dafür ist, dass der der Bevollmächtigte das Grundstück rechtlich oder wirtschaftlich auf eigene Rechnung verwerten kann.

273

Demgegenüber liegt indirekte (mittelbare) Stellvertretung vor, wenn jemand im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt. Vertragspartner wird nur der so abschließende Vertreter; aus dem Vertrag entspringende Forderungen kann der Geschäftsherr erst nach Abtretung des Anspruchs geltend machen. Im Unterschied zur direkten Stellvertretung ist der indirekte Stellvertreter – so wie der Treuhänder – Rechtsträger iSd § 1 GrEStG, da er im eigenen Namen, wenn auch auf fremde Rechnung, als Erwerber oder Veräußerer von Grundstücken auftritt. Somit wird der indirekte Stellvertreter selbst gegenüber dem Dritten berechtigt oder verpflichtet. Es bedarf daher eines weiteren Rechtsgeschäfts zwischen ihm und dem Auftraggeber, um dem Auftraggeber den Leistungserfolg zuzuwenden. Im Fall der Übertragung an den Vertretenen kommt es somit bei der mittelbaren Stellvertretung regelmäßig zu zwei Rechtsvorgängen: Zunächst erwirbt der mittelbare bzw indirekte Stellvertreter auf fremde Rechnung, aber im eigenen Namen. Überträgt danach der Stellvertreter das erworbene Grundstück an den Vertretenen, so liegt ein weiterer Rechtsvorgang vor, der gesondert der Steuerpflicht unterliegen kann.

3. Die Rechtsgeschäfte im Einzelnen

a) Der Kaufvertrag

274

§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG nennt als Beispiel der Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstücks begründen und solcherart der GrESt unterliegen können, explizit den Kaufvertrag. Der Kaufvertrag ist ein Konsensualvertrag und Titel für den Eigentumserwerb (§§ 380, 424 ABGB). Er zielt auf den Tausch einer Sache gegen Geld. Der Kauf bewirkt lediglich schuldrechtliche Rechtswirkungen. Der Erwerb des Eigentums setzt zusätzlich einen Modus, dh bei beweglichen Sachen die Übergabe der Sache und bei Liegenschaften die Einverleibung im Grundbuch, voraus (§§ 425 ff ABGB).

275

Damit ein Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG entsteht, muss in formalrechtlicher Betrachtungsweise zivilrechtlich ein Kaufvertrag zustande kommen. § 1054 ABGB verweist für das gültige Zustandekommen des Kaufvertrags auf die allgemeinen Regeln in §§ 861 ff ABGB. Folglich setzt ein gültiger Kaufvertrag das Vorliegen übereinstimmender Willenserklärungen voraus. Um einen Übereignungsanspruch aus einem Kaufvertrag zu begründen, muss demnach die Willensübereinstimmung der Vertragsparteien mit Abschlusswillen über die beiden Hauptpunkte des Vertrags (Kaufgegenstand und Kaufpreis) gegeben sein.

276

Kaufobjekt und Kaufpreis müssen bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar iSd § 869 ABGB sein, sie müssen sich also durch Auslegung ermitteln lassen. Das Gesetz verlangt nicht die Vereinbarung eines bestimmten Kaufpreises; er darf nur nicht unbestimmt sein, was nicht der Fall ist, wenn er objektiv bestimmbar ist. Die Einigung über einen bestimmten Preis ist zwar va ein Indiz für den Konsens der Kontrahenten; die Bestimmungen der §§ 1054 und 1056 ABGB dienen darüber hinaus aber auch der Schaffung klarer Verhältnisse. Die Vertragsabwicklung soll gegen spätere Zweifel über die Höhe des Kaufpreises gesichert werden. Dabei sind nach hA bei bewiesenem Konsens keine übertriebenen Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis zu stellen.

277

Der Kauf ist gem § 886 ABGB grds an keine besondere Form gebunden, was insb auch für Kaufverträge über Liegenschaften gilt. Für die grundbücherliche Durchführung des Liegenschaftskaufes ist jedoch das Vorliegen einer entsprechend verbücherungsfähigen Urkunde erforderlich. Für Kaufverträge zwischen Ehegatten sieht § 1 Abs 1 lit b NotAktG vor, dass deren Gültigkeit die Aufnahme eines Notariatsakts erfordert. Da der Gesetzgeber für diesen Fall eine der Schenkung vergleichbare Regelung nicht vorgesehen hat, bedürfen Kaufverträge zwischen Ehegatten ungeachtet einer wirklichen Übergabe der Notariatsaktsform. Entsprechen solche Verträge dem Formgebot des § 1 Abs 1 lit b NotAktG nicht, sind sie nach stRsp und hL absolut nichtig.

278

Haben die Vertragsparteien (formfrei) eine Willensübereinstimmungüber den notwendigen Inhalt mit Abschlusswillen erzielt, entsteht damit der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks und damit die Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Für die Begründung des Anspruchs auf Übereignung genügt es, dass zwischen den Vertragsparteien Willensübereinstimmung darüber erzielt wurde, dass ein bestimmter oder objektiv bestimmbarer Anteil an einer Liegenschaft um einen betragsmäßig festgesetzten oder zumindest bestimmbaren Kaufpreis erworben wird. Im Hinblick auf die Bestimmtheit der Ware muss aus der Vereinbarung ein bestimmter oder objektiv bestimmbarer Anteil an einer Liegenschaft hervorgehen. Dies betrifft insb die Größe und Lage des Grundstücks, die wenigstens durch ihre Adresse bezeichnet wird. Die Anforderungen werden beim Liegenschaftskauf bereits dann erfüllt sein, wenn die Einigung über den Kauf eines nach Ausmaß und Lage bestimmten Grundstücksteils zustande kommt, wenn auch dessen genauere Form erst später durch Vermessung festgestellt werden soll. Beim Erwerb von Eigentumswohnungen wird die zu erwerbende Wohnung, der dafür gewidmete Bauplatz und die Feststellung des Liegenschaftsanteils eine hinreichende Bestimmung herbeiführen. Auch ein Hinweis auf den Bau- und Lageplan wird das Erfordernis der Bestimmtheit erfüllen. Ebenso muss im Hinblick auf den Preis zumindest ein bestimmbarer Kaufpreis vereinbart sein.

279

Bei der Prüfung, ob der erforderliche Abschlusswille der Vertragsparteien vorlag, deutet etwa die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung des Grundkostenanteils und der Baukosteneigenmittel sowie ein eingeräumtes Recht zum Rücktritt vom Vertrag auf das Zustandekommen eines Erwerbsgeschäfts hin.

280

Die für die Verbücherung notwendigen formellen Erfordernisse sind nur Voraussetzung für die Übertragung des Eigentumsrechts, dagegen nicht für die Gültigkeit der obligatorischen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag. Da die GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG nur an das Verpflichtungsgeschäft und nicht an das Erfüllungsgeschäft anknüpft, tritt die Steuerpflicht auch bei Fehlen einer verbücherungsfähigen Urkunde und somit etwa dann ein, wenn es an der exakten Bezeichnung des Grundstücks (Angabe der Einlagezahl und des ideellen Anteils) sowie an der Aufsandungsklausel des Verkäufers und an der Beglaubigung der Unterschrift desselben fehlt (siehe dazu bereits oben § 1 Rz 212).

281

Das Wiederkaufsrecht ist gem § 1068 ABGB das dem Verkäufer im Kaufvertrag oder nachträglich zugesicherte Recht, eine verkaufte Sache wieder einzulösen, also zu einem bestimmten Preis zurückzukaufen. Wesentliches Merkmal eines Wiederkaufsrechts ist somit, dass die verkaufte Sache zu einem bestimmten oder bestimmbaren Preis wieder zurückgekauft werden kann. Die vertragliche Begründung des Wiederkaufsrechts unterliegt grds keinem Formvorbehalt; erforderlich ist ein vorheriger Verkauf durch den Wiederkaufsberechtigten an den Verpflichteten. Es kann zeitlichen sowie inhaltlichen Beschränkungen unterworfen werden.

282

Das Wiederkaufsrecht ist nach hA als Gestaltungsrecht einzustufen. Dabei wird der Käufer schuldrechtlich verpflichtet, dem Verkäufer das Grundstück in dem Fall, dass dieser eine entsprechende Erklärung abgibt, zurückzustellen. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts geschieht durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Verkäufers, die Sache einlösen zu wollen. Rechtlich betrachtet kommt mit der Ausübung des Wiederkaufsrechts ein zweiter Kaufvertrag zustande, bei welchem der frühere Verkäufer Käufer und der frühere Käufer Verkäufer wird. Dementsprechend lösen sowohl der ursprüngliche Verkauf des Grundstücks als auch der spätere Rückkauf des Grundstücks die GrESt iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG aus, die allenfalls nach § 17 GrEStG nicht erhoben wird oder erstattet werden kann.

283

Ähnliches gilt für den Rückverkauf iSd § 1071 ABGB. Das Rückverkaufsrecht ist das Gestaltungsrecht des Käufers, die Kaufsache dem Verkäufer wieder zu verkaufen. Im Gegensatz zum Wiederkaufsrecht wird nunmehr dem Käufer einer Sache das Gestaltungsrecht eingeräumt, diese durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung an den Verkäufer rückzuübertragen. In diesem Fall liegen bei Ausübung des Gestaltungsrechts wiederum zwei GrESt-pflichtige Erwerbsvorgänge vor.

284

Zu nennen ist zudem das Vorkaufsrecht. Gemäß § 1072 ABGB begründet das Vorkaufsrecht ein Recht des Vorkaufsberechtigten zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, dass der Verpflichtete die Sache verkaufen will. Im Gegensatz zum Wiederkaufsrecht kann das Vorkaufsrecht erst ausgeübt werden, wenn der Verpflichtete verkaufen will und entweder mit einem Dritten einen wirksamen Vertrag, Vorvertrag oder eine Punktation geschlossen oder ein bindendes Angebot des Dritten erhalten hat; es steht somit unter der Bedingung, dass der Vorkaufsverpflichtete die Sache verkaufen will. Mit dem Vorkaufsfall entsteht die Pflicht des Vorkaufsverpflichteten, dem Berechtigten die Sache zur Einlösung anzubieten. Wird ein Grundstück unter Vereinbarung eines Vorkaufsrechts verkauft, so löst die Ausübung des Vorkaufsrechts einen zweiten Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG aus.

285

Beim Kauf auf Probe (§ 1080 ABGB) steht es in der Entscheidungsgewalt des Käufers, den Kauf zu genehmigen. Der Kauf auf Probe steht somit unter der im Belieben des Käufers stehenden Bedingung der Genehmigung; er kommt zustande, wenn der Preis bestimmt ist und der Käufer das Geschäft genehmigt. Regelmäßig handelt es sich somit um eine aufschiebende Bedingung, wodurch die Steuerpflicht gem § 8 Abs 2 GrEStG hinausgeschoben wird. Sollte es sich im Einzelfall um eine auflösende Bedingung handeln, entsteht dagegen die Steuerpflicht sofort.

286

Beim Verkauf mit Vorbehalt des besseren Käufers (§ 1083 ABGB) wird dem Verkäufer das Gestaltungsrecht eingeräumt, den für den Käufer bindenden Kaufvertrag aufzulösen, wenn er innerhalb der vereinbarten oder gesetzlichen Frist einen besseren Käufer findet. Die Konstruktion des Gesetzes ist die eines bedingten Rechtsgeschäfts: Ist der Kaufgegenstand dem Käufer noch nicht (iSe sachenrechtlichen Modus) übergeben worden, liegt ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag vor. Wurde die Sache bereits übergeben, ist der Kaufvertrag auflösend bedingt. Siehe zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung von bedingten Rechtsgeschäften oben § 1 Rz 252 ff.

b) Der Tauschvertrag

287

Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG unterliegt der GrESt neben dem Kaufvertrag auch ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet. Zu diesen anderen Rechtsgeschäften gehört ua der Tauschvertrag. Der Tausch ist ein Vertrag, bei dem eine Sache gegen eine andere Sache überlassen wird. Im Gegensatz zum Kaufvertrag wird die Sache daher nicht gegen Geld überlassen. Wird eine Sache zT gegen Geld, zT gegen eine andere Sache überlassen, liegt ein Kaufvertrag vor, wenn der Wert des Geldes den gemeinen Wert der hingegebenen Sache überwiegt (§ 1055 ABGB). Ist dagegen der Sachwert höher, liegt ein Tauschvertrag vor.

Der Tausch ist ein grds formfreier, zweiseitig verbindlicher, entgeltlicher Konsensualvertrag. Er kommt mit der Einigung, eine Sache gegen eine andere zu überlassen, zustande. Der Tausch bildet einen Titel für den Eigentumserwerb; jener setzt gem §§ 380, 425 ABGB zudem die Übergabe oder bei Liegenschaften die Einverleibung als Modus voraus.

288

Bei einem Tauschvertrag über zwei (oder mehrere) Grundstücke bzw grundstücksgleiche Rechte iSd § 2 GrEStG (Grundstückstausch) liegen zwei (oder mehrere) GrESt-pflichtige Erwerbsvorgänge vor, bei denen jeweils das in Tausch gegebene Grundstück die Gegenleistung für das erhaltene Grundstück bildet. Sollte ein Tauschvertrag als Doppelkauf ausgestaltet werden, ist bei Vorliegen eines Scheingeschäfts iSd § 23 BAO nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarungen von einem Tausch auszugehen. Dasselbe gilt bei gleichzeitiger Schenkung und Gegenschenkung von Grundstücken (Doppelschenkung). Es liegt nämlich eine Leistung und eine Gegenleistung vor, womit es an der für die Schenkung notwendigen Unentgeltlichkeit fehlt. Beim Tausch eines Grundstücks gegen bewegliche Sachen liegt dagegen nur ein grunderwerbsteuerlich relevanter ErwerbsvorgangiSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG vor.

289

Im Übrigen kommt die wirtschaftliche Betrachtungsweise jedoch nur im tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen in Betracht, zB wenn das Gesetz auch solche Rechtsvorgänge erfasst, die es wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Liegt der Grundstücksübertragung daher ein Tauschvertrag gem § 1045 ABGB zugrunde, so folgt aus der Anknüpfung an einen Vorgang des Rechtsverkehrs eine entsprechende zivilrechtliche Beurteilung des Erwerbsvorganges. Es kommt auch hier auf die äußere zivil- bzw formalrechtliche Gestaltung an, sodass etwa die Qualifikation als doppelte Schenkung ausscheidet.

290

Der Tausch von Miteigentumsanteilen an Grundstücken ist ein GrESt-pflichtiger Tausch. Folglich liegen bei einem Tausch von Anteilen an Grundstücken jeweils zwei der GrESt unterliegende Erwerbsvorgänge vor. Nach der Rsp des VwGH ist auch der Tausch von Eigentumswohnungen innerhalb derselben Liegenschaft GrESt-pflichtig, selbst wenn sich an den Anteilsverhältnissen (Miteigentumsanteilen) am Grundstück durch den Vorgang nichts ändert.

291

Sollte ein Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft oder ein Miteigentümer am Grundstück bauliche Veränderungen am Grundstück vornehmen (zB Zubau einer Garage, Dachgeschoßausbau) und wird als Gegenleistung der anderen Miteigentümer eine unentgeltliche Anteilsübertragung am Grundstück vereinbart, liegt ein tauschähnliches Rechtsgeschäft vor. Bei diesem tauschähnlichen Rechtsgeschäft erhält der unentgeltlich Übertragende der Liegenschaft als Gegenleistung eine Wertsteigerung in seinen verbleibenden Anteilen an der Liegenschaft.

292

Bei sog Ringtauschgeschäften erwirbt jedes der Ringmitglieder einen Übereignungsanspruch auf ein Grundstück gegen Hingabe eines anderen Grundstücks. Dementsprechend werden so viele Erwerbsvorgänge verwirklicht, wie der Ring Glieder hat.

293

Bei einer Realteilung iSd § 841 ABGB erhält jeder Teilhaber anstelle seines Anteils am Recht einen Teil der bisherigen gemeinschaftlichen Sache zu alleinigem Recht. Da jeder der Teilhaber sein Anteilsrecht an jenen Sachteilen aufgibt, die dem anderen zugewiesen werden, ist die Teilung als entgeltliches Veräußerungsgeschäft anzusehen. Der Teilungsvertrag ist daher rechtlich dem Tauschvertrag iSd § 1045 ABGB gleichzusetzen und stellt somit einen Erwerbsvorgang iSd Grunderwerbsteuerrechts dar. Erfolgt somit die Aufteilung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten in der Weise, dass jeder der beteiligten Miteigentümer nunmehr Alleineigentümer an einer wirtschaftlichen Einheit wird, so liegt ein Austausch von Miteigentumsanteilen vor, der als Grundstückstausch zu versteuern ist. Die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum beseitigt die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. Es handelt sich dabei um eine Realteilung.

294

Die Zusammenlegung mehrerer Grundstücke verschiedener Eigentümer zu einem Grundstück mit anteiligem Eigentum der früheren Eigentümer stellt einen GrESt-pflichtigen Tausch von Grundstücksanteilen dar.

295

Bei Bestehen von Stockwerkseigentum liegt eine Sammlung von selbständigen Eigentumsrechten und unselbständigen Miteigentumsrechten vor. Stockwerkseigentum bringt dabei keine vollständige Teilung des Gebäudes mit sich, weil bei der waagrechten Teilung stets Teile vorhanden sind, die den Bedürfnissen aller Hauseigentümer dienen wie Hauptmauern, das Stiegenhaus oder das Dach. An solchen Teilen besteht Miteigentum. Wird Stockwerkseigentum als materieller (Gebäude-)Teil einer Gesamtliegenschaft in Wohnungseigentumumgewandelt, ist daher aufgrund der Unterschiede dieser beiden Eigentumsformen auch dann ein tauschähnlicher, GrESt-pflichtiger Vorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG anzunehmen, wenn sich die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nicht ändern.

c) Die Schenkung

296

Die Schenkung ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen eine Sache unentgeltlich zu überlassen (§ 938 ABGB). Die Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer – ganz oder teilweise – unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen, und freiwilligen (freigiebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung. Die Schenkung bedarf als zweiseitiges Rechtsgeschäft der Zustimmung der beschenkten Vertragspartei zu ihrer Wirksamkeit, da sich niemand etwas schenken lassen muss.

297

Die Schenkung begründet nur dann einen durchsetzbaren Anspruch des Geschenknehmers gegen den Geschenkgeber auf Übertragung des Geschenks in sein Eigentum, wenn neben dem (mündlichen oder schriftlichen) Abschluss des Schenkungsvertrags entweder eine wirkliche Übergabe stattfindet oder Notariatsaktsform gegeben ist. Schenkungen, die sofort erfüllt werden, sind nicht formbedürftig. Diese Voraussetzung der wirklichen Übergabe erfordert einen sinnfälligen, nach außen hin bemerkbaren Akt, der derart beschaffen sein muss, dass aus ihm der ernstliche Wille des Schenkers hervorgeht, das Objekt der Schenkung sofort aus seiner Gewahrsame in den Besitz des Beschenkten zu übertragen. Dies erfüllen etwa die körperliche Übergabe, die Übergabe kurzer Hand und die Besitzanweisung, nicht aber das Besitzkonstitut. Ausgehend davon verlangt die Rsp für die Übergabe von Liegenschaften, Grundstücksteilen und Liegenschaftsanteilen ohne oder mit verbundenem Wohnungseigentum nicht die Eintragung im Grundbuch (Eigentumserwerb). Bei Liegenschaften genügt zur wirklichen Übergabe iSd § 943 ABGB nach hA die außerbücherliche Übergabe, dh die Verschaffung der tatsächlichen Verfügungsmacht. Zu nennen sind etwa die Einräumung des physischen Besitzes und die Gestattung der Verwaltung, also Begehung, Absteckung und Abpflockung mit der Absicht der Inbesitznahme, die Übergabe aller Verwaltungsunterlagen, welche die Bewirtschaftung der Liegenschaft ermöglichen, sowie auch die Übergabe des Schlüssels, verbunden mit den entsprechenden Erklärungen. Liegt eine wirkliche Übergabe vor, so ist der Notariatsakt zur zivilrechtlichen Wirksamkeit der Schenkung nicht erforderlich.

298

Hingegen bedarf die Schenkung ohne wirkliche Übergabe des Schenkungsgegenstands (also das bloße Schenkungsversprechen gem § 943 ABGB) des Notariatsakts (§ 1 Abs 1 lit d NotAktG), um unüberlegte Schenkungsversprechen zu verhindern (Warnfunktion). Der Rechtstitel der Schenkung entsteht durch die Errichtung des Notariatsakts, woraus sich ergibt, dass dieses Erfordernis zur Schaffung des Titels gehört. Demnach muss aber auch jener Vorgang, der die Schaffung eines Titels ohne Notariatsakt ermöglicht, zum Titel gehören. Die wirkliche Übergabe ist daher ein Teil der Schaffung des Titels und nicht bloß Modus für den Eigentumserwerb.

299

Bei der gemischten Schenkung handelt es sich um ein teils entgeltliches, teils unentgeltliches Rechtsgeschäft. Eine gemischte Schenkung nach § 935 ABGB liegt vor, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollen. Die Parteien müssen sich des doppelten (entgeltlichen und unentgeltlichen) Charakters des Geschäfts und damit auch des wahren Werts ihrer Vertragsleistungen bewusst sein, was auch aus einem krassen Missverhältnis der Leistungen geschlossen werden kann. Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Die Vertragsparteien sind auch in der Bestimmung darüber, was sie als äquivalent ansehen, frei. Daher kann bloß aus einem etwaigen – selbst krassen – objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein noch nicht zwingend auf die subjektive Voraussetzung des Einverständnisses der Vertragspartner zur (teilweisen) Unentgeltlichkeit der beabsichtigten Vermögensverschiebung geschlossen werden; diese ist jedoch für die Annahme einer reinen oder gemischten Schenkung unabdingbar notwendig. Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann jedoch – insb bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter – Schenkungsabsicht indizieren.

300

Die Gültigkeit der Schenkung richtet sich im Allgemeinen nach den für Verträge geltenden Bestimmungen; allerdings können Schenkungen auch wegen Motivirrtums angefochten (§ 901 ABGB) und unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden (§§ 947 ff ABGB). Bei der bloßen Schenkung kommt es – im Gegensatz zur gemischten Schenkung – auf die Handlungen und nicht auf die allenfalls entgegenstehende Absicht an. Maßgebend ist somit der Inhalt, dh die tatsächliche Ausgestaltung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen, also die (schlüssige) Einigung darüber, dass der Schenker dem Beschenkten die Sache unentgeltlich überlässt und dieser sie annimmt.

301

Gültig zustande gekommene Schenkungen begründen einen Übereignungsanspruch des Beschenkten. Sofern sie sich daher auf inländische Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte iSd § 2 GrEStG beziehen, unterliegen sie wie Kauf- und Tauschverträge gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der GrESt-Pflicht. Formmängel sind von Amts wegen wahrzunehmen und führen zum Vorliegen einer Naturalobligation iSd § 1432 ABGB. Ein Formmangel steht nach hA – ebenso wie die Anfechtbarkeit der Schenkung – der Steuerpflicht nicht entgegen, wenn die beteiligten Personen das wirtschaftliche Ergebnis des Vertrags eintreten lassen.

302

Eine Auflage ist die einem unentgeltlichen Geschäft hinzugefügte Nebenbestimmung, durch die ein Zuwendungsempfänger zu einem Verhalten verpflichtet wird. Bei der Schenkung unter Auflage liegt kein entgeltliches Geschäft vor. Die Auflage stellt keine Gegenleistung dar, sondern es wird nur der Wert der Zuwendung bzw Bereicherung des Beschenkten durch die Auflage vermindert. Die Vereinbarung einer Auflage hindert den Anfall der Steuer gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht. War bspw Gegenstand einer Vereinbarung die Übertragung des Eigentumsrechts an Liegenschaftsanteilen unter der Auflage des Fruchtgenusses an diesen Anteilen für die Geschenkgeberin, dann liegt ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG vor.

303

Zur Schenkung auf den Todesfall vgl unten § 1 Rz 573 ff.

d) Rechtsgeschäfte gesellschaftsrechtlicher Art

aa) Der Verschmelzungsvertrag

304

Unter einer Verschmelzung versteht man allgemein den Zusammenschluss zweier oder mehrerer Gesellschaften in Form der Übertragung des Vermögens einer oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende oder durch die Verschmelzung neu gegründete Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) unter Ausschluss der Liquidation, wobei die Gesellschafter einer übertragenden Gesellschaft anstelle ihrer bisherigen Anteilsrechte Anteile am Gesamtvermögen der aufnehmenden Gesellschaft erhalten. Die Verschmelzung führt also ipso iure zur Übertragung des gesamten Vermögens einschließlich allfälliger Schulden auf die übernehmende Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Auch die Übertragung von Liegenschaften erfolgt kraft Gesetzes, ohne dass es eines besonderen Übertragungsakts bedürfte. Die verschmolzenen Gesellschaften werden ohne Abwicklung zu einer einzigen Rechtsperson.

305

Die Verschmelzung von Rechtsträgern wird im österreichischen Recht in bestimmten Fällen ermöglicht. Die wichtigsten Fälle sind:

Zu nennen ist zudem die in Art 17 SE-VO geregelte Verschmelzung durch Aufnahme in eine SE (Abs 2 lit a) oder durch Gründung einer neuen Gesellschaft (Abs 2 lit b).

305a

Mit Blick auf die vorstehende Liste ist unter anderem zwischen rein innerstaatlichen Verschmelzungsvorgängen und Verschmelzungen mit grenzüberschreitendem Bezug zu unterscheiden. Für Letztere wurde im Zuge der Umsetzung der EU-Mobilitäts-RL in Österreich ein neuer Rahmen geschaffen. Konkret wurde das bisherige EU-VerschG durch das mit in Kraft getretene EU-UmgrG ersetzt. Dieses regelt in §§ 26 ff unter anderem die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, und damit die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind oder dessen Recht unterliegen und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei der Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen (vgl § 27 Z 1 EU-UmgrG). Neben der „Hinaus-Verschmelzung“, bei der eine Kapitalgesellschaft, die österreichischem Recht unterliegt, als übertragende Gesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft als übernehmende oder neue Gesellschaft verschmolzen wird, die dem Gesellschaftsrecht eines anderen Mitgliedstaats unterliegt (vgl § 27 Z 4 EU-UmgrG), wird dabei auch die „Herein-Verschmelzung“ erfasst, bei der eine Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats als Österreich unterliegt, als übertragende Gesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft als übernehmende oder neue Gesellschaft verschmolzen wird, die österreichischem Gesellschaftsrecht unterliegt. Daneben ist eine GrESt-Pflicht auch bei Auslandsverschmelzungen denkbar, sofern dabei inländisches Grundstücksvermögen iSd § 2 GrEStG oder Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften übertragen werden.

306

Bei Verschmelzungen wird – in Anlehnung an das AktG (§ 219) – regelmäßig zwischen einer Verschmelzung durch Aufnahme und einer Verschmelzung durch Neugründung unterschieden. Bei Ersterer kommt es zur Übertragung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft auf eine bestehende übernehmende Gesellschaft (grds gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der übernehmenden Gesellschaft). Bei Zweiterer wird das Vermögen der übertragenden Gesellschaften auf eine durch die Verschmelzung neu gegründete Gesellschaft übertragen, an der die Gesellschafter der untergehenden Gesellschaften neue Gesellschaftsanteile erhalten.

307

Gemäß § 225a Abs 3 Z 1 AktG geht das Vermögen der übertragenden AG einschließlich der Schulden mit der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch auf die übernehmende AG über. Die Firmenbucheintragung bewirkt somit einerseits das Erlöschen der übertragenden Gesellschaft(en) und andererseits die Übertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.

308

Die Verschmelzung stellt nach österreichischem Recht einen Vertrag zwischen zwei oder mehr Gesellschaften dar. Rechtsgeschäftliche Grundlage für die Durchführung der Verschmelzung ist der Verschmelzungsvertrag. Der Verschmelzungsvertrag bildet den Titel für die Vermögensübertragung, die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch den Modus. Der Verschmelzungsvertrag ist in vertretungsbefugter Zahl durch die Vorstands- bzw Geschäftsführungsmitglieder der beteiligten Gesellschaften abzuschließen. Wirksamkeitsvoraussetzung für die Verschmelzung ist allerdings gem § 221 Abs 1 AktG grds noch die Zustimmung der Haupt- bzw Generalversammlungen der beteiligten Gesellschaften, der im GmbH-Recht gem § 96 Abs 2 GmbHG sinngemäß zur Anwendung kommt. Das AktG sieht in § 231 und § 232 (gem § 96 Abs 2 GmbHG auch im GmbH-Recht anwendbar) Vereinfachungen bzw Ausnahmen von dem Erfordernis der Zustimmung der Haupt- bzw Generalversammlungen vor. In den Fällen, in denen die Zustimmung der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften erforderlich ist, bildet die Zustimmung eine nach außen durchschlagende Wirksamkeitsvoraussetzung. Die rechtsgeschäftliche (wechselseitige) Bindungswirkung des Verschmelzungsvertrags tritt erst mit der Beschlussfassung ein. Bis zur Genehmigung durch die Haupt- bzw Generalversammlung ist der Verschmelzungsvertrag schwebend unwirksam. Danach erst kann die Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch vorgenommen werden.

308a

Der Charakter der Verschmelzung als Vertrag zwischen zwei oder mehr Gesellschaften ist auch im Fall der grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf der Basis des EU-UmgrG relevant. So sieht § 34 Abs 4 EU-UmgrG vor, dass die an der grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften einen Verschmelzungsvertrag abzuschließen haben, der der Form eines Notariatsakts bedarf. Die grenzüberschreitende Verschmelzung wird gem § 34 Abs 1 EU-UmgrG grds nur wirksam, wenn die Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften dem Verschmelzungsplan zustimmen (Verschmelzungsbeschluss). Im Anschluss daran bestimmt § 34 Abs 2 EU-UmgrG bestimmte Ausnahmen von diesem Beschlusserfordernis.

309

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist insb die Rechtsnatur der Verschmelzung als Veräußerung von besonderer Bedeutung. Eine Verschmelzung erfolgt gem § 219 AktG sowie gem § 96 Abs 1 GmbHG durch Veräußerung des Vermögens der Gesellschaft (übertragende Gesellschaft) als Ganzes an eine andere (übernehmende Gesellschaft) gegen die Gewährung von Gesellschaftsanteilen dieser Gesellschaft. Die Verschmelzung durch Aufnahme stellt wie die Verschmelzung durch Neugründung ein entgeltliches Veräußerungsgeschäft zwischen der übertragenden und der übernehmenden Kapitalgesellschaft dar. Die Übertragung des Vermögens an die aufnehmende Gesellschaft ist die Verschaffung des Eigentums bzw einer der Eigentümerstellung entsprechenden Rechtsstellung an jedem einzelnen Bestandteil dieses Vermögens, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Daraus ergibt sich aber schon, dass es sich bei einem Verschmelzungsvertrag um ein anderes Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG handelt, das den Anspruch auf Übereignung der einen Bestandteil des Vermögens der übertragenden Gesellschaft bildenden Grundstücke begründet. Dies gilt unabhängig von der Verschmelzungsrichtung (upstream, downstream, sidestream) sowie unabhängig davon, ob es sich um eine rein innerstaatliche Verschmelzung, eine Verschmelzung zwischen ausländischen Gesellschaften oder eine grenzüberschreitende Verschmelzung handelt.

310

Im Gegensatz zur deutschen Rechtslage ist der Übergang von inländischen Grundstücken iSd § 2 GrEStG im Wege der verschmelzungsbedingten Gesamtrechtsnachfolge nach der stRsp des VwGH als Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG zu qualifizieren, da bereits durch den übereinstimmenden Beschluss der Haupt- bzw Generalversammlungen der beteiligten Gesellschaften der im Verschmelzungsvertrag festgelegte Anspruch auf Übereignung wirksam wird. Dass der Vermögensübergang (nur) notwendige Folge der Verschmelzung ist, steht einer Beurteilung als Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht entgegen. Auch der Umstand, dass es zwischen der aufnehmenden Gesellschaft und der übertragenden Gesellschaft zu keinem Leistungsaustausch kommt, ist für die Beurteilung als Erwerbsvorgang nicht maßgeblich. Die Vorschriften des GrEStG sind nämlich keineswegs auf entgeltliche Erwerbsvorgänge beschränkt. Dementsprechend bildet auch ein Verschmelzungsvertrag, der ein Unterbleiben der Anteilsgewähr vorsieht (vgl nur § 224 AktG), ein potenziell GrESt-pflichtiges Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Der Begriff der Gegenleistung ist im Übrigen nach stRsp des VwGH ein dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Auch bei einer Verschmelzung durch Aufnahme ist – wie schon aus § 219 Z 1 AktG erkennbar ist – eine Gegenleistung vorhanden.

311

Durch eine Verschmelzung werden keineswegs alle Anteile an der übertragenden Gesellschaft, sondern vielmehr deren Vermögen als Ganzes an die aufnehmende Gesellschaft übertragen. Mit Abschluss des Verschmelzungsvertrags wird daher ein Anspruch auf Übertragung des Vermögens – einschließlich des Liegenschaftsvermögens – der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge begründet, nicht hingegen ein Anspruch auf Übertragung der Anteile an der übertragenden Gesellschaft. Soweit dem Vermögen der übertragenden Gesellschaft Anteile an grundstücksbesitzenden Tochtergesellschaften angehören, kann es im Zuge der Verschmelzung insoweit zu einer Anteilsübertragung mit allfälliger GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 2a oder 3 GrEStG kommen (vgl dazu noch unten § 1 Rz 317).

312

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der Anspruch auf Übereignung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft (einschließlich der darin enthaltenen Grundstücke) zwar bereits mit dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags begründet wird, der Verschmelzungsvertrag und damit auch der darin enthaltene Übereignungsanspruch gem § 221 AktG jedoch grds (von den Ausnahmen in § 231 und § 232 AktG abgesehen) nur wirksam werden, wenn die Haupt- bzw Generalversammlung jeder Gesellschaft dem Verschmelzungsvertrag zustimmt (siehe dazu oben § 1 Rz 308). Erst mit dieser Zustimmung erlangt der Verschmelzungsvertrag die rechtsgeschäftliche Bindungswirkung. Bis zur Zustimmung durch die Haupt- bzw Generalversammlung ist der Verschmelzungsvertrag schwebend unwirksam. Vor diesem Hintergrund könnte fraglich sein, ob der Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG bereits mit dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags oder erst (soweit erforderlich) mit der Beschlussfassung durch die Haupt- oder Generalversammlungen verwirklicht ist (davon zu unterscheiden ist die Frage, wann die Steuerschuld entsteht – siehe dazu § 8 GrEStG sowie dazu Massoner/Stefaner, § 8 Rz 10):

Eine GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG setzt voraus, dass der Erwerber seinen Übereignungsanspruch ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, allenfalls im Klagewege, unmittelbar durchzusetzen vermag. Ein solches wirksames Rechtsgeschäft, das einen Anspruch auf Übereignung in Bezug auf ein Grundstück iSd 2 GrEStG (oder – im Hinblick auf Abs 2a und Abs 3 – Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft) begründet, setzt damit bei Verschmelzungen grds (abgesehen von Fällen, in denen eine Ausnahme von diesem Zustimmungserfordernis greift) die Zustimmung der Haupt- bzw Generalversammlungen voraus. Auf dieser Basis geht ein Teil der Literatur davon aus, dass der Erwerbungsvorgang erst mit der erforderlichen Beschlussfassung verwirklicht und daher erst dann der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfüllt ist. In diesem Sinn hat der VwGH etwa auch zur verschmelzenden Umwandlung ausgesprochen, dass es sich bei dem Umwandlungsvertrag um das grunderwerbsteuerlich relevante Verpflichtungsgeschäft handle, das erst mit Beschluss der Haupt- bzw Generalversammlung gem § 2 UmwG wirksam wird. Damit (gemeint wohl: mit diesem Beschluss) sei der Tatbestand nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfüllt, weil der Erwerbsvorgang nach dieser Bestimmung bereits durch das Verpflichtungsgeschäft verwirklicht ist.

Demgegenüber wird im wohl überwiegenden Schrifttum ohne nähere Differenzierung nach dem Bestehen eines Zustimmungserfordernisses generell davon ausgegangen, dass der Abschluss des Verschmelzungsvertrags mit der grundstücksbesitzenden (übertragenden) Gesellschaft zur Verwirklichung desTatbestands des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG führt; die Entstehung der Steuerschuld könne allerdings bei Vorliegen eines Zustimmungserfordernisses gem § 8 Abs 2 GrEStG hinausgeschoben werden. Auch in der Rsp des VwGH finden sich vereinzelte Aussagen in diese Richtung.

313

Werden bereits vor Abschluss des Verschmelzungsvertrags der künftigen übernehmenden Gesellschaft Rechte an einem inländischen Grundstück eingeräumt, die dieser Gesellschaft eine wirtschaftliche Verfügungsmacht iSd des § 1 Abs 2 GrEStG verschaffen, kommt es zunächst zur Besteuerung nach § 1 Abs 2 GrEStG; mit Abschluss des Verschmelzungsvertrags tritt sodann nochmals eine GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ein. Jedoch ist eine Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 1 Abs 4 GrEStG denkbar. Darüber hinaus kann es im Zuge von Verschmelzungen zur Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem Grundstück und solcherart zur GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG kommen.

314

Bei der GrESt bindet das Gesetz die Steuerpflicht schon an den Erwerb des Rechtstitels zur (späteren) Übereignung und damit an das erste, ins Rechtsleben tretende Ereignis, nämlich an die Begründung des Übereignungsanspruchs, also an das Verpflichtungsgeschäft und nicht an das Erfüllungsgeschäft. Im Fall der Verschmelzung entsteht die GrESt-Pflicht mit der Begründung des Übereignungsanspruchs und nicht mit dem im Verschmelzungsvertrag angeführten Stichtag. Der in § 2 Abs 3 UmgrStG iVm § 220 Abs 3 Satz 3 AktG vorgesehenen Möglichkeit der steuerlichen Rückwirkung kommt daher für grunderwerbsteuerliche Zwecke keine Relevanz zu; es ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Abschlusses bzw des Wirksamwerdens des Verschmelzungsvertrags abzustellen.

315

Da § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG an das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft anknüpft, löst der Verschmelzungsvertrag die GrESt-Pflicht hinsichtlich jener Grundstücke aus, die bei Abschluss des Verschmelzungsvertrags zum Vermögen der übertragenen Gesellschaft gehören. Der GrESt-Pflicht unterliegen daher – ungeachtet des Ausweises in der Verschmelzungsbilanz – grds nur jene Grundstücke, die sich im Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags im Eigentum der übertragenden Gesellschaft befinden. Zu beachten sind jedoch die Auswirkungen von Veräußerungs- bzw Erwerbsvorgängen in zeitlicher Nähe zur Verschmelzung:

315a

  • Veräußerung: Wird ein Grundstück der Gesellschaft noch vor Abschluss des Verschmelzungsvertrags verkauft, so tritt die GrESt-Pflicht für dieses Grundstück grds nicht ein. Nach der Ansicht der Finanzverwaltung schließt bereits der begründete Veräußerungsanspruch die verschmelzungsbedingte GrESt-Pflicht in Bezug auf das veräußerte Grundstück aus, die Verbücherung des Veräußerungsvorgangs ist nicht erforderlich. In diesem Sinn fehlt es auch dann an der GrESt-Pflicht, wenn das Grundstück zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags bereits (schuldrechtlich) verkauft worden ist, die Verbücherung des Eigentumsrechts des Erwerbers jedoch noch nicht erfolgt ist. Wird das Grundstück dagegen erst nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags verkauft, ist der Erwerbsvorgang bereits verwirklicht, es kommt allerdings uU eine Rückgängigmachung nach § 295a BAO in Betracht.

316

  • Erwerb: Für den umgekehrten Fall, dass die übertragende Gesellschaft vor dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags ein Grundstück rechtsgeschäftlich erworben hat, greift (neben der Steuerpflicht des Erwerbs durch die übertragende Gesellschaft gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG) § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG ein. Demnach stellen auch Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs begründen, einen GrESt-pflichtigen Erwerbsvorgang dar. Daher löst der Verschmelzungsvertrag nicht nur dann GrESt-Pflicht aus, wenn die übertragende Gesellschaft bereits Eigentümerin des Grundstücks wurde, sondern auch dann, wenn der übertragenden Gesellschaft bloß ein Übereignungsanspruch zustand. Erwirbt die Gesellschaft ein Grundstück nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags, aber vor Eintragung der Verschmelzung ins Firmenbuch, und geht dieses Grundstück auf Grundlage des Verschmelzungsvertrags ins Vermögen der übernehmenden Gesellschaft über, so löst dieser verschmelzungbedingte Übergang die GrESt-Pflicht – zusätzlich zum Kaufvertrag – aus.

317

Im Zuge einer Verschmelzung kann auch eine GrESt-pflichtige Anteilsübertragung oder -vereinigung iSd § 1 Abs 2a bzw Abs 3 GrEStG erfolgen. Konkret gilt dies dann, wenn zum Vermögen der übertragenden Gesellschaft Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft gehören. Nach der stRsp des VwGH löst jeder Erwerbsvorgang selbständig die GrESt-Pflicht aus; er bildet einen in sich abgeschlossenen Steuerfall. Wird daher zunächst eine Anteilsvereinigung im Hinblick auf die Anteile an der übertragenden Gesellschaft, und im Anschluss daran eine Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft vereinbart, so wird mit der Verschmelzung ein weiterer Erwerbsvorgang verwirklicht, der zwar zeitlich unmittelbar dem ersten folgen mag, jedoch einen anderen selbständigen Rechtsvorgang betrifft. Kann jeder dieser Rechtsvorgänge für sich allein und unabhängig vom anderen Rechtsvorgang bestehen, so ist von zwei getrennten Erwerbsvorgängen auszugehen. Sofern die Verschmelzung auf die Erwerberin der Anteile als übernehmende Gesellschaft erfolgt, ist eine Anwendbarkeit des § 1 Abs 4 GrEStG zu prüfen (siehe dazu ausführlich unten § 1 Rz 965 ff).

bb) Der Spaltungsplan/Spaltungs- und Übernahmsvertrag

318

Während die Verschmelzung grds auf das Zusammenführen von Unternehmen mit Gesamtrechtsnachfolge abzielt, ist die Spaltung eine Form der Unternehmensteilung mit partieller Gesamtrechtsnachfolge. Dabei wird das Vermögen der spaltenden Gesellschaft endgültig vermindert. Die Gesellschafter der spaltenden Körperschaft erhalten grds Anteile an der neuen oder übernehmenden Gesellschaft als Gegenleistung für die übertragenen Vermögensteile.

319

Unter einer Spaltung versteht man die Übertragung von Vermögensteilen einer Kapitalgesellschaft auf eine oder mehrere andere dadurch neu gegründete (Spaltung zur Neugründung) oder bereits bestehende (Spaltung zur Aufnahme) Gesellschaften, wobei die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft Anteilsrechte an der neu gegründeten oder übernehmenden Gesellschaft erhalten. Die Vermögensübertragung erfolgt dabei jeweils im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge. Die übertragende Gesellschaft überträgt entweder nur einen Teil ihres Vermögens und bleibt nach der Spaltung bestehen (Abspaltung) oder teilt ihr gesamtes Vermögen auf mehrere Gesellschaften auf und erlischt mit der Eintragung der Spaltung ohne Abwicklung (Aufspaltung). Die Spaltung zur Neugründung und die Spaltung zur Aufnahme können gem § 1 Abs 3 SpaltG auch in einem einzigen Vorgang kombiniert werden.

320

Die Aufspaltung führt zur Auflösung der übertragenden (spaltenden) Gesellschaft und zum Übergang des gesamten Vermögens auf mehrere übernehmende Gesellschaften. Die Aufspaltung führt gem (§ 17 iVm) § 14 Abs 2 Z 2 SpaltG zum Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers. Demgegenüber werden bei der Abspaltung ein oder mehrere Vermögensteile auf eine oder mehrere andere Gesellschaften übertragen, wobei die übertragende Gesellschaft bestehen bleibt.

321

Bei der Spaltung zur Neugründung wird ein Teil des Vermögens der übertragenden Gesellschaft zwingend auf eine neue, im Zuge der Spaltung errichtete Gesellschaft übertragen. Die neue Gesellschaft kann, muss aber nicht die gleiche Rechtsform haben. Gem § 1 Abs 2 SpaltG kann das Vermögen der spaltenden Gesellschaft sowohl bei der Ab- als auch bei der Aufspaltung auch auf eine bestehende Gesellschaft übertragen werden (Spaltung zur Aufnahme).

322

Die Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft gehen gem § 14 Abs 2 Z 1 SpaltGmit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch entsprechend der im Spaltungsplan vorgesehenen Zuordnung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neue Gesellschaft oder die neuen Gesellschaften über. Welche Vermögensteile übergehen, bestimmt sich nach dem Spaltungsplan. Die genaue Zuordnung der einzelnen Vermögensgegenstände ist wegen des Charakteristikums der Spaltung, nämlich der gegenständlich beschränkten und privatautonom gestaltbaren Gesamtrechtsnachfolge, unbedingt notwendig und stellt das Kernstück des Spaltungsplans dar.

323

Das SpaltG enthält keine Einschränkung auf bestimmte Vermögensgegenstände wie Betriebe oder Teilbetriebe, sodass auch einzelne Waren, Liegenschaften, Rechte oder Beteiligungen wie auch Schulden übertragen werden können. Der gem § 2 SpaltG aufzustellende Spaltungsplan wird als sonstiges Rechtsgeschäft anzusehen sein, das den Anspruch auf Übereignung iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG begründet, wenn im Zuge der Spaltung Grundstücke iSd § 2 GrEStG übertragen werden. Dies gilt gleichermaßen für den Spaltungs- und Übernahmsvertrag, der bei der Spaltung zur Aufnahme an die Stelle des Spaltungsplans tritt. Da die Rückwirkungsfiktion für grunderwerbsteuerliche Zwecke nicht gilt, ist auf das Spaltungsvermögen im Zeitpunkt des Aufstellens des Spaltungsplans abzustellen; im Rückwirkungszeitraum durch die abspaltende oder sich aufspaltende Gesellschaft veräußerte Liegenschaften unterliegen daher nicht der GrESt. Der Spaltungsplan bedarf gem § 8 Abs 1 SpaltG der Beschlussfassung durch die Gesellschafter, wobei die Genehmigung des Spaltungsplans (Spaltungsbeschluss) eine Wirksamkeitsvoraussetzung des Spaltungsplans bildet. Die GrESt-Schuld wird idR gem § 8 Abs 2 GrEStG bis zur Beschlussfassung der Anteilsinhaber gem § 8 SpaltG hinausgeschoben sein.

323a

Mit dem EU-UmgrG wurde in Umsetzung der EU-Mobilitäts-RL eine Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Spaltung eingeführt. Unter der grenzüberschreitenden Spaltung ist nach § 47 Z 1 EU-UmgrG eine Spaltung von Kapitalgesellschaften zu verstehen, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet worden sind oder dessen Recht unterliegen und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat haben, sofern mindestens zwei der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten unterliegen. Das EU-UmgrG erfasst hierbei einerseits die grenzüberschreitende Auf- und Abspaltung zur Neugründung (vgl § 47 Z 2 und 3 EU-UmgrG), und andererseits die – ebenfalls als Spaltung geltende – Ausgliederung (vgl § 47 Z 5 EU-UmgrG), nicht aber die grenzüberschreitende Auf- oder Abspaltung zur Aufnahme. Grundlage der grenzüberschreitenden Spaltung ist der vom Vorstand zu erstellende Plan für die grenzüberschreitende Spaltung (Spaltungsplan), der die in § 49 EU-UmgrG bestimmten Angaben zu enthalten hat. Die grenzüberschreitende Spaltung wird nach § 56 Abs 1 EU-UmgrG nur wirksam, wenn die Gesellschafter dem Spaltungsplan zustimmen (Spaltungsbeschluss). Soweit zum – nach § 49 Abs 1 Z 12 EU-UmgrG zu beschreibenden – Spaltungsvermögen inländische Grundstücke im Sinne des § 2 GrEStG gehören, ist von einer GrESt-Pflicht auszugehen.

cc) Der Umwandlungsvertrag

324

Unter einer Umwandlung versteht man allgemein die Veränderung der Rechtsform einer Gesellschaft. Dabei ist zwischen formwechselnden und übertragenden Umwandlungen zu unterscheiden: Bei der formwechselnden Umwandlung bleibt die Identität der ursprünglichen Gesellschaft ohne Eingriff in ihre Rechtspersönlichkeit bestehen. Sie führt ohne Abwicklung und ohne Vermögensübertragung zur Fortsetzung der nämlichen Gesellschaft unter Wechsel der Rechtsform/des Rechtskleids.

325

Das Gesetz sieht verschiedentlich rechtsformwechselnde Umwandlungen vor: So sind bspw im Bereich der Kapitalgesellschaften im AktG die (formwechselnde) Umwandlung einer AG in eine GmbH (§§ 239 ff AktG) und die (formwechselnde) Umwandlung einer GmbH in eine AG (§§ 245 ff AktG) geregelt. Zu erwähnen sind zudem die Fälle der Umwandlung einer FlexCo in eine GmbH (oder umgekehrt) nach § 25 FlexKapGG sowie in eine AG nach § 26 Abs 1 FlexKapGG iVm §§ 245 ff AktG (oder umgekehrt nach § 26 Abs 2 FlexKapGG iVm §§ 239 ff AktG), sowie die im EU-UmgrG geregelte grenzüberschreitende Umwandlung (vgl dazu oben § 1 Rz 24 ff). Ähnliches gilt für die Umwandlung einer OG in eine KG und umgekehrt durch Ein- bzw Austritt von Kommanditisten. Auch derartige (formwechselnde) Umwandlungen einer Personengesellschaft in eine andere lassen die Identität der Gesellschaft unberührt. Davon zu unterscheiden ist die Umwandlung einer GesBR in eine eingetragene Personengesellschaft (und umgekehrt). Da der GesBR keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, liegt in diesem Fall eine übertragende Umwandlung vor, dh es kommt zu einem Rechtsträgerwechsel. Ebenso führt die Umwandlung der Haftungsart bei Genossenschaften – von beschränkter auf unbeschränkte und umgekehrt – zu keinem Vermögensübergang. VVaGs können nach § 61 VAG 2016 in AGs umgewandelt werden; die Umwandlung ist eine formwechselnde.

326

Da der Rechtsträger der gleiche bleibt, lösen die Fälle einer formwechselnden Umwandlung bereits nach allgemeinen Grundsätzen keine ertrag- oder verkehrsteuerlichen Konsequenzen aus: Mangels Vermögensübertragung ist weder ein ertragsteuerlicher Veräußerungs-, Liquidations- oder Tauschvorgang noch ein verkehrsteuerlich beachtlicher Vermögensübergang gegeben. Folglich liegt jeweils kein Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG vor; formwechselnde Umwandlungen unterliegen daher mangels Übertragung des Grundstücks auf einen neuen Rechtsträger nicht der GrESt.

327

Bei der übertragenden Umwandlung wird hingegen Vermögen der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen durch die Umwandlung neu gegründeten oder schon bestehenden Rechtsträger übertragen, während die übertragende Gesellschaft unter Ausschluss der Liquidation erlischt. Es ändert sich folglich die Identität des Rechtsträgers.

328

Gemäß § 1 UmwG können Kapitalgesellschaften unter Ausschluss der Abwicklung durch Übertragung des Unternehmens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen Gesellschafter oder eine OG oder KG (Nachfolgerechtsträger) umgewandelt werden. Innerhalb der übertragenden Umwandlungen ist – ausgehend von § 1 UmwG – wiederum zwischen verschmelzenden und errichtenden Umwandlungen zu unterscheiden:

329

Bei der verschmelzenden Umwandlung geht das Vermögen der Kapitalgesellschaft einschließlich der Schulden auf den Hauptgesellschafter, der an dieser zu mindestens 90 % beteiligt ist, über. Die verschmelzende Umwandlung gem §§ 2 ff UmwG steht nur Kapitalgesellschaften als übertragenden Rechtsträgern offen (GmbH, AG, SE). Die verschmelzende Umwandlung stellt nach ihrem wirtschaftlichen Effekt eine Verschmelzung dar. Der Hauptgesellschafter muss rechtsfähig sein; er darf keine Kapitalgesellschaft sein. Als übernehmender Hauptgesellschafter kommen ua natürliche Personen, Vereine, Genossenschaften, Privatstiftungen, Stiftungen und Personengesellschaften in Betracht. Auch eine GmbH & Co KG ist für Zwecke der verschmelzenden Umwandlung tauglicher Hauptgesellschafter; sie kann aber umgekehrt nicht übertragende Gesellschaft sein. Die GesBR kann mangels eigener Rechtsfähigkeit nicht Hauptgesellschafter der übertragenden Kapitalgesellschaft sein.

330

Bei der errichtenden Umwandlung geht das Vermögen der übertragenden Kapitalgesellschaft auf eine durch die Umwandlung geschaffene Personengesellschaft gem § 5 UmwG über. Nur Kapitalgesellschaften können gem § 5 UmwG umgewandelt werden; eine GmbH & Co KG kann nicht als übertragende, wohl aber als neu errichtete Personengesellschaft fungieren. Die Personengesellschaft entsteht gem § 5 Abs 5 Satz 2 UmwG mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses im Firmenbuch. Im Gegensatz zur formwechselnden Umwandlung führt die im UmwG geregelte übertragende Umwandlung zum Untergang der umgewandelten Kapitalgesellschaft und zur Übertragung ihres Vermögens auf das Nachfolgeunternehmen.

331

§ 1 UmwG sieht sowohl bei der verschmelzenden als auch bei der errichtenden Umwandlung eine gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge vor. Mit der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch gehen uno actu alle Rechte und Pflichten der umgewandelten Gesellschaft auf den Rechtsnachfolger über.

332

Das Verpflichtungsgeschäft über die (verschmelzende oder errichtende) Umwandlung (Umwandlungsvertrag) erfüllt den Tatbestand nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Es handelt sich um ein Rechtsgeschäft, das einen Übereignungsanspruch im Hinblick auf das Vermögen der umgewandelten Gesellschaft begründet. Der Umwandlungsvertrag ist die Vereinbarung zwischen der übertragenden Gesellschaft und dem Nachfolgeunternehmer über die Übertragung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft; er ist ua das Verpflichtungsgeschäft, das erst mit Beschluss der Haupt- bzw Generalversammlung gem (§ 5 Abs 5 Satz 1 iVm) § 2 Abs 3 UmwG iVm § 221 Abs 1 AktG wirksam wird. Wie der VwGH ausführt, ist damit (gemeint wohl: mit der Beschlussfassung und dem Eintritt der Wirksamkeit des Umwandlungsvertrags) der Tatbestand nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfüllt, weil der Erwerbsvorgang nach dieser Bestimmung bereits durch das Verpflichtungsgeschäft verwirklicht ist. Dies gilt sowohl für die verschmelzende als auch die errichtende Umwandlung.

333

In Ermangelung einer Rückwirkung für grunderwerbsteuerliche Zwecke unterliegen der GrESt nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG jene Grundstücke iSd § 2 GrEStG, die sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts über die Umwandlung im – bücherlichen oder außerbücherlichen – Eigentum der übertragenden Kapitalgesellschaft befinden. Zu berücksichtigen sind wiederum die Auswirkungen von Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen in zeitlicher Nähe zur Umwandlung (siehe bereits die entsprechenden Ausführungen zur Verschmelzung oben bei § 1 Rz 315 ff). Erwirbt die übertragende Gesellschaft etwa vor Abschluss des Umwandlungsvertrags rechtsgeschäftlich ein Grundstück iSd § 2 GrEStG, findet die Verbücherung des Eigentums jedoch erst danach statt, so ist auf den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG Bedacht zu nehmen. Veräußert die übertragende Gesellschaft das Grundstücksvermögen iSd § 2 GrEStG umgekehrt nach Abschluss des Umwandlungsvertrags (aber noch vor Eintragung der Umwandlung ins Firmenbuch), so fällt grds GrESt an; allerdings ist ein Antrag auf Nichtfestsetzung nach § 17 GrEStG denkbar.

334

Die Umwandlung kann zudem eine Steuerpflicht gem § 1 Abs 2a GrEStG auslösen. Da die Personengesellschaft allerdings im Fall der errichtenden Umwandlung erst mit der Eintragung in das Firmenbuch entsteht, gehen durch die Umwandlung keine Anteile an der neu errichteten Personengesellschaft iSd § 1 Abs 2a GrEStG über. Zu einer GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 2a GrEStG kann es jedoch sowohl bei errichtender als auch verschmelzender Umwandlung dann kommen, wenn sich im Vermögen der übertragenden Gesellschaft Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft befinden. In ähnlicher Weise kann die Umwandlung eine GrESt-Pflicht begründen, wenn zum Vermögen der umgewandelten Gesellschaft Gesellschaftsanteile gehören und die Umwandlung eine Anteilsvereinigung oder eine Übertragung vereinigter Anteile iSd § 1 Abs 3 GrEStG bewirkt.

dd) Der Einbringungsvertrag/die Gründung von Gesellschaften

335

Das Unternehmensrecht kennt anders als das UmgrStG keine Legaldefinition des Begriffs der Einbringung. Allgemein versteht man unter einer Einbringung die Übertragung von Vermögenswerten (wie etwa Grundstücken) an eine Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an dieser Gesellschaft. Es handelt sich somit für den Einbringenden im Grunde um einen Tauschvorgang: Im Gegenzug für die Hingabe des Vermögenswerts erhält er Gesellschaftsrechte. Erfolgt die Einbringung ohne Gewährung von neuen Gesellschaftsrechten, kommt es im Regelfall zu einer Wertsteigerung bereits bestehender Gesellschaftsrechte. Die Aufgabe des Eigentums am eingebrachten Vermögen wird durch die Erhöhung des Werts der (bestehenden) Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft ausgeglichen. Eine derartige Einbringung von Vermögen auf der Grundlage eines Einbringungsvertrags ohne Gegenleistung ist nach stRsp des OGH wirtschaftlich nichts anderes als eine unentgeltliche Zuwendung. Erfolgt die Übertragung des Vermögenswerts dagegen gegen ein (angemessenes) Entgelt in bar, liegt ein Kauf vor.

336

Einbringungsverträge können sowohl mit Kapitalgesellschaften als auch mit Personengesellschaften geschlossen werden, da beiden Gesellschaftsformen zivilrechtlich Rechtsfähigkeit zukommt.

337

Art III UmgrStG sieht für bestimmte Einbringungsfälle die Möglichkeit der ertragsteuerlichen Buchwertfortführung vor. Eine solche Einbringung nach Art III UmgrStG bewirkt nach ganz hA Einzelrechtsnachfolge, sofern nicht sondergesetzlich eine Gesamtrechtsnachfolge angeordnet ist. Das begünstigte Vermögen kann auch Grundstücke iSd § 2 GrEStG oder Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften erfassen, sofern jene dem Vermögen eines eingebrachten (Teil-)Betriebs oder Mitunternehmeranteils zuzurechnen sind.

338

Einbringungsverträge sind Erwerbsvorgänge iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, wenn sie einen Anspruch der Gesellschaft auf Übereignung eines inländischen Grundstücks iSd § 2 GrEStG begründen. In diesem Sinn stellt etwa die Einbringung von Grundstücken in eine AG mit Sacheinlagevertrag gegen den Erwerb neuer Aktien einen der GrESt unterliegenden Erwerbsvorgang dar. Bei der Einbringung von Liegenschaften besteht das Verpflichtungsgeschäft darin, dass sich der Einbringende im Einbringungs- oder Sacheinlagevertrag dazu verpflichtet, der Gesellschaft Grundstücke zu übertragen. Dadurch erhält die Gesellschaft einen Übereignungsanspruch in Bezug auf die eingebrachten Grundstücke, der die GrESt auslöst. Die GrESt-Pflicht besteht dabei unabhängig davon, ob und welche sozietäre Gegenleistung gewährt wird und somit auch dann, wenn die Anteilsgewähr infolge einer bereits bestehenden 100%-Beteiligung an der empfangenden Gesellschaft unterbleibt (vgl zB § 19 Abs 2 UmgrStG). Für die GrESt-Pflicht kommt es folglich nicht darauf an,ob eine Gegenleistung für die Einbringung von Grundstücken in eine Kapital- oder Personengesellschaft in Form von neuen Anteilsrechten gewährt wird.

339

Die Einbringung von GrESt-relevanten Sacheinlagen in eine Kapital- oder Personengesellschaft (demnach auch in eine GmbH & Co KG) kann auch aus Anlass der Gründung der Gesellschaft erfolgen. Solche Einbringungs- oder Gesellschaftsverträge zur Errichtung von Gesellschaften, in denen die Einbringung von inländischen Grundstücken in die Gesellschaft verbindlich vereinbart wird, lösen die GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG aus. Werden inländische Grundstücke iSd 2 GrEStG anlässlich der Gründung einer Gesellschaft von einem Gesellschafter eingebracht, bildet der Einbringungsvertrag einen grunderwerbsteuerbaren Erwerbsvorgang. Dabei ist die (rechtsfähige) Gesellschaft (und nicht ihre Gesellschafter) als Erwerber des eingebrachten Grundstücks anzusehen (siehe zur Rechtsträgereigenschaft der einzelnen Gesellschaftsformen ausführlich oben § 1 Rz 17 f).

340

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass der umgründungssteuerrechtlichen Rückwirkungsfiktion (vgl § 13 Abs 1 UmgrStG) für Zwecke der GrESt keine Bedeutung zukommt. Dementsprechend sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorgangs nach § 1 GrEStG maßgeblich (idR ident mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrags). Grundstücke, die zwischen dem Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags angeschafft wurden und folglich dem Einbringungsvermögen angehören, unterliegen der einbringungsbedingten GrESt-Pflicht. Für Grundstücke, die in der Einbringungsbilanz noch aufscheinen, jedoch zwischen Einbringungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags veräußert werden, fällt einbringungsbedingt keine GrESt an; das Ausscheiden des Grundstücks sollte laut FV im Einbringungsvertrag festgehalten werden.

341

Durch die Einbringung können zudem die Tatbestände der Anteilsübertragung oder Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 2a und 3 GrEStG verwirklicht werden. Dies gilt etwa dann, wenn zum Einbringungsvermögen Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften gehören, und es infolge der Einbringung zu einem Gesellschafterwechsel iSd § 1 Abs 2a GrEStG bzw zu einer Anteilsvereinigung oder einer Übertragung vereinigter Anteile iSd § 1 Abs 3 GrEStG kommt (zur Abgrenzung der beiden Tatbestände siehe ausführlich unten § 1 Rz 797).

342

Zum Erwerb eines Grundstücks durch eine Vorgesellschaft der späteren Kapital- oder Personengesellschaft vgl § 1 Rz 35 (zur AG), § 1 Rz 51 ff (zur GmbH) sowie § 1 Rz 76 ff (zur OG und KG).

ee) Der Zusammenschlussvertrag

343

Gemäß § 23 UmgrStG liegt ein Zusammenschluss vor, wenn Vermögen (Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile) einer Personengesellschaft ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen Zusammenschlussvertrags (Gesellschaftsvertrags) und einer Zusammenschlussbilanz tatsächlich übertragen wird. Der Begriff des Zusammenschlusses iSd UmgrStG bezieht sich auf Mitunternehmerschaften und damit auf einen wesentlich weiteren Kreis von Gesellschaften als Gesellschaften iSd Gesellschaftsrechts. Der Zusammenschluss iSd UmgrStG umfasst somit die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen zu einer Mitunternehmerschaft gegen Gewährung von Gesellschafterrechten unter gleichzeitiger Übertragung von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an Mitunternehmerschaften.

344

Zivilrechtlich erfolgt der Zusammenschluss im Wege der Einzelrechtsnachfolge: Die Vermögensgegenstände sowie Rechte und Pflichten des übertragenen Objekts gehen nicht gesamthaft auf die übernehmende Personengesellschaft über, sondern werden einzeln auf die Mitunternehmerschaft übertragen.

345

Sollte der Zusammenschlussvertrag die Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks iSd § 2 GrEStG auf einen anderen grunderwerbsteuerlichen Rechtsträger begründen, handelt es sich um ein anderes Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, das die GrESt auslöst. Zu einer GrESt-Pflicht kommt es auch im Fall der Umwandlung einer GesBR in eine eingetragene Personengesellschaft (OG oder KG). Zudem kann der Zusammenschluss zu einer GrESt-pflichtigen Anteilsübertragung oder Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 2a oder 3 GrEStG führen. Mangels grunderwerbsteuerlicher Rückwirkungsfiktion sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht über die Grundstücke maßgeblich (idR ident mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Zusammenschlussvertrags).

346

Ein Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG liegt nur dann vor, wenn im Zuge des Zusammenschlusses ein Grundstück iSd § 2 GrEStG oder Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft auf einen neuen grunderwerbsteuerlichen Rechtsträger übertragen werden. Bei einer formwechselnden Umwandlung oder dem bloßen Eintritt eines weiteren Gesellschafters in eine bestehende grundstücksbesitzende (rechtsfähige) Personengesellschaft kommt es zu keinem Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG. Der Beitritt einer Kapitalgesellschaft zu einer grundstücksbesitzenden KG – etwa unter Umwandlung einer OG in eine GmbH & Co KG – verwirklicht mangels Wechsels des Rechtsträgers in Bezug auf das Grundstücksvermögen keinen GrESt-pflichtigen Tatbestand nach § 1 Abs 1 GrEStG.

347

Werden in einer gemeinsamen Urkunde zuerst eine Realteilung und dann ein Zusammenschluss vereinbart, und gehört zum übertragenen Vermögen ein Grundstück iSd § 2 GrEStG, sind diese Rechtsvorgänge gesondert der GrESt zu unterwerfen. Siehe zur gesonderten Beurteilung von einzelnen Rechtsvorgängen bereits oben § 1 Rz 213.

348

Sollte mit dem Zusammenschlussvertrag ein Gesellschafter der Personengesellschaft, an der er beteiligt ist, die wirtschaftliche Verwertung von Grundstücken (nicht aber einen Übereignungsanspruch in Bezug auf diese Grundstücke) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten einräumen, wird der Tatbestand des Erwerbs der Verwertungsbefugnis gem § 1 Abs 2 GrEStG erfüllt.

ff) Der Realteilungsvertrag

349

Gemäß § 27 Abs 1 UmgrStG liegt eine Realteilung von Personengesellschaften vor, wenn qualifiziertes Vermögen (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) von Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrags (Gesellschaftsvertrags) und einer Teilungsbilanz zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird. Die Realteilung bezeichnet somit die Übertragung von Vermögen von Personengesellschaften auf Nachfolgeunternehmer zum Ausgleich für untergehende Gesellschaftsrechte. Die Realteilung stellt einerseits das Gegenstück zum Zusammenschluss nach Art IV UmgrStG dar. Andererseits ist darin das Pendant zur Spaltung bei Kapitalgesellschaften zu sehen.

350

Bei der Realteilung iSd § 27 Abs 1 UmgrStG einigen sich die Gesellschafter einer Personengesellschaft darauf, statt der Versilberung des Vermögens und der Verteilung des Liquidationserlöses körperliche oder unkörperliche Sachen aus dem bisherigen Gesellschaftsvermögen in Anrechnung auf ihren anteiligen Anspruch am Liquidationserlös zu übernehmen. Eine Realteilung iSd Art V UmgrStG setzt ua voraus, dass die Teilungsmasse aus Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen besteht.

351

Sollte aufgrund des Realteilungsvertrags ein Grundstück iSd § 2 GrEStG auf einen neuen grunderwerbsteuerlichen Rechtsträger (also insb von der Gesellschaft auf den vormaligen Gesellschafter) übertragen werden, handelt es sich um ein anderes Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, das die GrESt auslöst. Kommt es im Anschluss an eine Realteilung zu einem oder mehreren Zusammenschlüssen, so unterliegen sämtliche Vorgänge gesondert der GrESt-Pflicht. Die Anwendung des § 1 Abs 4 GrEStG setzt dabei voraus, dass die einzelnen Erwerbsvorgänge zwischen den gleichen Vertragspartnern stattfinden.

gg) Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung und Ausschüttung von Grundstücken

352

Die Kapitalerhöhung ist eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung, bei der neue Gesellschaftsanteile gegen Hingabe einer Gegenleistung ausgegeben werden. Als Gegenleistung können Bareinlagen oder Sacheinlagen erbracht werden. Die Kapitalerhöhung führt zu einer Erhöhung des in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag festgelegten Grund- bzw Stammkapitals der Kapitalgesellschaft, und damit zur Vergrößerung bestehender und/oder der Schaffung neuer Geschäftsanteile. Dabei ist insb zwischen der nominellen und der effektiven Kapitalerhöhung zu unterscheiden.

353

Die effektive (ordentliche) Kapitalerhöhung bewirkt eine Erhöhung des Stammkapitals durch Zuführung neuer (liquider) Mittel in Form von Eigenkapital. Die ordentliche Kapitalerhöhung ist im Gesetz als mehrstufiger Vorgang ausgestaltet; sie wird nicht schon mit der Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses und auch nicht mit dessen Eintragung, sondern erst mit der Eintragung von dessen Durchführung im Firmenbuch wirksam. Die Kapitalerhöhung setzt gem § 52 Abs 1 GmbHG bzw § 149 Abs 1 AktG einen Beschluss auf Abänderung des Gesellschaftsvertrags bzw der Satzung voraus. An den Kapitalerhöhungsbeschluss schließt sich die rechtsgeschäftliche Übernahme der neuen Stammeinlagen an. Mit Abschluss des Übernahmsvertrags erwirbt die Gesellschaft unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im Firmenbuch einen klagbaren Anspruch auf Leistung der für die Kapitalerhöhung übernommenen Einlage. Der übernehmende Gesellschafter wird daher nach stRsp von seiner Einlageverpflichtung befreit, wenn die Kapitalerhöhung wegen des Unterbleibens der Eintragung der Durchführung der Erhöhung im Firmenbuch endgültig scheitert. Die Übernahmserklärung bedarf zwar der Form eines Notariatsakts; Formmängel bei der notariellen Beurkundung einer Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH und des Notariatsakts über die Übernahmserklärung heilen jedoch jedem gegenüber durch die rechtskräftige Eintragung ins Firmenbuch.

354

Die effektive Kapitalerhöhung kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen. Die Erfüllung der Einlageverpflichtung mit einer Sach- statt einer Geldleistung erfolgt dabei (nach jüngerer Ansicht im Schrifttum bloß aus Zweckmäßigkeitsgründen) auf der Grundlage eines besonderen Sacheinlagevertrags. Die schuldrechtliche Einlageverpflichtung entsteht grds durch den Übernahme- bzw Zeichnungsvertrag; der Abschluss des bloßen Sacheinlagevertrags genügt dazu nach hA nicht. Die Gesellschaft erwirbt mit dem Abschluss des Sacheinlagevertrags sowie des Zeichnungsvertrags unter dem Vorbehalt des Wirksamwerdens der Kapitalerhöhung durch Eintragung des Erhöhungsbeschlusses im Firmenbuch einen klagbaren Anspruch auf Leistung der für die Kapitalerhöhung übernommenen Einlage. Der Übernahmevertrag steht somit unter der auflösenden Bedingung der Nichteintragung der Kapitalerhöhung im Firmenbuch. Werden solcherart im Zuge einer (effektiven) Kapitalerhöhung Grundstücke iSd § 2 GrEStG in die Gesellschaft (Sachkapitalerhöhung) eingebracht, wird der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfüllt.

355

Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln führt der Gesellschaft keine neuen Mittel zu; ihr Vermögen bleibt unverändert. Hauptanwendungsfall dieser nominellen Kapitalerhöhung bildet die sog Kapitalberichtigung nach dem KapBG. Es werden zum Bilanzstichtag bestehende – im Jahresabschluss ausgewiesene – Rücklagen oder Gewinnvorträge – gem § 3 Abs 3 KapBG rückwirkend zum Bilanzstichtag – in Stammkapital umgewandelt. Zur Kapitalberichtigung können nur jene Rücklagen bzw Gewinnvorträge herangezogen werden, die zum Stichtag des zugrunde gelegten Jahresabschlusses bereits im Vermögen der Gesellschaft bestanden haben. Die dabei entstehenden „Gratisaktien“ wachsen den Aktionären von Gesetzes wegen im aliquoten Ausmaß ihrer Beteiligung an der AG zu. Mangels Vermögenszuführung kommt daher im Fall der nominellen Kapitalerhöhung eine GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht in Betracht.

356

Um ihr Grund- bzw Stammkapital in Anpassung an die wirtschaftlichen Erfordernisse und Bedürfnisse zu reduzieren, stehen einer Kapitalgesellschaft die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 175 bis 181 AktG bzw §§ 54 ff GmbHG), die vereinfachte Kapitalherabsetzung (§§ 182 bis 191 AktG bzw § 59 f GmbHG) und die Kapitalherabsetzung zur Einziehung von Gesellschaftsanteilen (§§ 192 bis 194 AktG bzw § 58 GmbHG) zur Verfügung.

357

Auch bei der Kapitalherabsetzung ist zwischen der effektiven und der nominellen Kapitalherabsetzung zu unterscheiden: Bei der effektiven Kapitalherabsetzung ist mit der Senkung der Grund- bzw Stammkapitalziffer eine Verminderung des Gesellschaftsvermögens verbunden; im Ausmaß der Herabsetzung des Grund- bzw Stammkapitals wird bisher gebundenes Gesellschaftsvermögen zur Verwendung für den im Kapitalherabsetzungsbeschluss der Haupt- bzw Generalversammlung bestimmten Zweck freigesetzt. Bei der nominellen Kapitalherabsetzung werden mit dem Betrag der Herabsetzung des Grund- bzw Stammkapitals – ohne Schmälerung des Vermögensstands der Gesellschaft – Verluste ausgebucht und/oder die gebundenen Rücklagen aufgefüllt.

358

Eine effektive Kapitalherabsetzung vermindert somit das Kapital der Kapitalgesellschaft. Nach hM ist die effektive Kapitalherabsetzung durch Sachauskehr, also durch Eigentumsübertragung an Gegenständen aus dem Gesellschaftsvermögen statt Barzahlung an einen oder mehrere Gesellschafter mit deren Zustimmung, zulässig. Kommt es im Rahmen einer Kapitalherabsetzung durch Sachauskehr zu einer effektiven Rückzahlung durch Übertragung eines Grundstücks iSd § 2 GrEStG an einen oder mehrere Gesellschafter, so unterliegt diese Übertragung gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der GrESt-Pflicht.

359

Darüber hinaus kann die Herabsetzung des Grund- bzw Stammkapitals auch zu einer Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG führen, etwa wenn damit das Ausscheiden eines bisherigen Gesellschafters verbunden ist. Auf die Eintragung dieses Haupt- bzw Generalversammlungsbeschlusses in das Firmenbuch kommt es in diesem Fall für die Verwirklichung des Erwerbsvorgangs nicht an. Vielmehr ist eine mit der Anteilsvereinigung verbundene Kapitalherabsetzung oder allenfalls auch -erhöhung für die Frage, ob der Erwerbsvorgang einer Anteilsvereinigung vorliegt, ohne Bedeutung, weil die Anteilsvereinigung solches weder voraussetzt noch bedingt.

360

Bei einer Sachausschüttung von Grundstücken ist rechtlich zu unterscheiden, ob der Ausschüttungsbeschluss direkt auf die Ausschüttung des Grundstücks gerichtet ist oder ein Fall der Leistung an Zahlungs (Erfüllungs) statt vorliegt. Lautet der Gesellschafterbeschluss auf Ausschüttung einer Liegenschaft, so ist darin unter Berücksichtigung der Rsp des VwGH wohl ein anderes Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG zu sehen. GrESt-Pflicht kann jedoch auch dann eintreten, wenn der Ausschüttungsbeschluss zunächst – dem gesetzlichen Normalfall entsprechend – auf Leistung einer Bardividende lautet, oder wenn eine Beschlussfassung – etwa bei der GmbH – mangels Vorbehalts im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen ist. Wird vereinbart, dass ein Teil des Gewinns als Sachausschüttung durch Übertragung eines Grundstücks auszuschütten ist, liegt darin eine Leistung an Zahlungs (Erfüllungs) statt iSd § 1414 ABGB. Eine solche Leistung an Erfüllungs statt ist gegeben, wenn ein Schuldner eine andere als die geschuldete Leistung erbringt und der Gläubiger diese annimmt. In diesem Sinn kann – das Einverständnis beider Seiten vorausgesetzt – zB eine auf Geld gerichtete Schuld auch durch Übereignung eines Grundstücks an Erfüllungs statt erbracht werden. Die Leistung an Zahlungs statt ist entgeltlich, da der Gläubiger seine Forderung gegen die neue Leistung eintauscht. Durch die Übereignung des Grundstücks an Zahlungs (Erfüllungs) statt erlischt der Anspruch auf Auszahlung des Bilanzgewinns. In diesem Fall ist der Wert des (erloschenen) Zahlungsanspruchs die Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks. Im Zusammenhang mit Ausschüttungs- und Entnahmefällen ist nicht zuletzt zu beachten, dass Begriff der Gegenleistung ein dem GrESt-Recht eigentümlicher Begriff ist, der über den bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Wird in der Entnahmevereinbarung betreffend den Gewinnanteil geregelt, dass statt der (Bar-)Ausschüttung das Eigentum an einem Grundstück erworben wird, so wird das Grundstück an Zahlungs statt übertragen. Die Sachausschüttung oder Entnahme von Grundstücken iSd § 2 GrEStG verwirklicht folglich den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG.

360a

In ähnlicher Weise kann auch eine Sachzuwendung einer Stiftung zu einer GrESt-Pflicht führen. Sofern der Begünstigte keinen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Geldbetrag hat, erfolgt die Grundstückszuwendung nach Ansicht der Finanzverwaltung – anders als im Fall der Sachausschüttung – nicht als Leistung an Zahlungs statt. Folglich sei mangels Gegenleistung daher der Grundstückswert des erworbenen Grundstücks als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

hh) Liquidation/Auseinandersetzung von Kapitalgesellschaften

361

Die Beendigung einer Kapitalgesellschaft ist va aus Gläubigerschutzgründen im Gesellschaftsrecht detailliert geregelt und – vorbehaltlich der gesetzlich normierten Ausnahmen – zwingend durchzuführen. Eine solche Beendigung erfolgt über die Liquidation, bei der die Geschäfte der aufgelösten Gesellschaft abgewickelt werden. Grundlage und Voraussetzung der Liquidation ist die vorangehende Auflösung der Kapitalgesellschaft, wofür ein Auflösungsgrund vorliegen muss. Infolge der Auflösung tritt die Kapitalgesellschaft in die letzte Phase ihrer Existenz, nämlich jene der Liquidation (Abwicklung). Im Zuge der Liquidation werden die Geschäfte der Gesellschaft abgewickelt und das Gesellschaftsvermögen verwertet. Danach können die Gläubiger befriedigt, das verbleibende Vermögen an die Gesellschafter verteilt und die Gesellschaft gelöscht werden. Die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bleibt während der Liquidation unverändert erhalten. Auch die Organisation der Gesellschaft bleibt iRd Liquidation grds unverändert, es ändert sich lediglich der Gesellschaftszweck. Die Gesellschaft gilt nach der stRsp und der hL vom Doppeltatbestand nicht allein durch die Löschung im Firmenbuch als vollständig beendet, sondern nur unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass der Gesellschaft kein Vermögen mehr zuordenbar ist.

362

Grundsätzlich führt jeder Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks iSd § 2 GrEStG aus dem Gesellschaftsvermögen auf einen Gesellschafter zu einem anderen Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Der Übergang von Grundstücken im Zuge der Verteilung des Gesellschaftsvermögens nach erfolgter Liquidation ist ein Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG.

363

Auseinandersetzungsverträge sind Verträge, die von den Gesellschaftern zum Zwecke der Auflösung der Gesellschaft und der Verteilung des Gesellschaftsvermögens geschlossen werden. Sie werden damit zwischen zwei verschiedenen Rechtsträgern iSd § 1 GrEStG abgeschlossen. Wenn dabei Grundstücke an den oder die Gesellschafter übergehen, so ist der Auseinandersetzungsvertrag als anderes Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG anzusehen.

ii) Zurverfügungstellung von Grundstücken an Personengesellschaften, Einlagen und Entnahmen

364

Die Einlage von Vermögenswerten wie Grundstücken in eine Personengesellschaft kann quoad dominium, quoad usum oder quoad sortem geleistet werden.

  • Bei der Einlage quoad dominium geht die Einlage in das Eigentum der Gesellschaft über und die Gesellschaft hat die volle Verfügungsbefugnis über das Grundstück. Der einbringende Gesellschafter gibt demnach sein Eigentumsrecht und seine Verfügungsbefugnis zugunsten der Gesellschaft auf und erhält dafür einen Anteil an der Gesellschaft.

  • Im Fall einer Einlage quoad usum wird die Einlage der Gesellschaft lediglich zur Nutzung überlassen. Das Eigentum verbleibt beim einbringenden Gesellschafter.

  • Erfolgt die Einlage quoad sortem, bleibt der einbringende Gesellschafter im Außenverhältnis (sachenrechtlicher) Eigentümer. Im Innenverhältnis überträgt der Gesellschafter aber die Verfügungsmacht über die Einlage an die Gesellschaft. Der gesamte wirtschaftliche Nutzen, aber auch alle Lasten und Gefahren kommen dabei der Gesellschaft zu.

365

Wird ein Grundstück iSd § 2 GrEStG in eine rechtsfähige Personengesellschaft aufgrund eines Einbringungs- oder Sacheinlagevertrags eingebracht (Einlage quoad dominium), dann ist (wie bei einer Kapitalgesellschaft) der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfüllt. Eine derartige Einbringung/Einlage in eine stille Gesellschaft oder GesBR ist mangels Rechtsfähigkeit dieser Gesellschaftsformen nicht möglich. Steuerpflichtig wäre allenfalls die Einlage eines Grundstücks des stillen Gesellschafters in die (rechtsfähige) Gesellschaft, an der die stille Beteiligung besteht. Sonst erwerben die Gesellschafter der nicht rechtsfähigen Personengesellschaft direkt Miteigentum an den eingebrachten Grundstücken und es kommt insofern zur Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG.

366

Sonderbetriebsvermögen befindet sich grds im Eigentum der Gesellschafter. Die bloße Nutzungsüberlassung dieser Grundstücke (Einlage quoad usum), die rechtlich und wirtschaftlich im Eigentum der Gesellschafter stehen, begründet daher als Miete keinen GrESt-pflichtigen Vorgang. Die bloße Einbringung einer Liegenschaft in eine Gesellschaft schafft noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht an dieser Liegenschaft. Die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht setzt voraus, dass die Rechte des Einbringenden derart eingeschränkt werden, dass nicht mehr er derjenige ist, der das Eigentum ausübt, also der wahre Herr des Grundstücks ist, sondern die Gesellschaft. Allenfalls kann eine Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG eintreten, wenn die Gesellschaft das Grundstück rechtlich und wirtschaftlich verwerten kann (dazu müssten aber Sondervereinbarungen getroffen werden, die es über das Mietverhältnis hinaus sämtlichen Gesellschaftern ermöglichen, an den Wertsteigerungen des Grundstücks teilzuhaben).

367

Grundstücke können einer Gesellschaft aber auch (ohne Übereignungsanspruch) etwa von einem Gesellschafter gegen Einräumung von Sonderrechten an diesen zur Verfügung gestellt werden (Einlage quoad sortem). In solchen Fällen kann die Verwertungsbefugnis am Grundstück an die Gesellschaft gem § 1 Abs 2 GrEStG übertragen werden, wenn die Gesellschaft am Substanzwert des Grundstücks beteiligt ist. Sollte die Gesellschaft dagegen bloß den rechtlichen Status eines Mieters eingeräumt bekommen, kommt eine GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG nicht in Betracht. Überträgt bei einer Einbringung von Grundstücken quoad sortem später der Gesellschafter als zivilrechtlicher Eigentümer die Liegenschaft an die Personengesellschaft, ist das Verpflichtungsgeschäft ein gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG steuerbarer Vorgang.

368

Im Hinblick auf die Entnahme stellt jeder Vorgang, der zum Ausscheiden von Grundstücken aus einer Personengesellschaft auf ein anderes GrESt-Subjekt führt, einen GrESt-pflichtigen Erwerbsvorgang dar.

jj) Beendigung/Auseinandersetzung von Personengesellschaften

369

Änderungen auf der Ebene der Anteilsinhaber einer rechtsfähigen Personengesellschaft können zwar den Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG erfüllen, jedoch wird dadurch grds kein Steuertatbestand des § 1 Abs 1 GrEStG verwirklicht. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um einen bloßen Wechsel im Personenstand handelt, bei dem die rechtsfähige Personengesellschaft als solche bestehen bleibt. Zu solchen Änderungen im Personenstand gehört etwa der Eintritt eines neuen Gesellschafters oder die Übertragung der Mitgliedschaft von einem Altgesellschafter auf einen neuen Gesellschafter bei unbeschadetem Fortbestand der Gesellschaft.

370

Bei rechtsfähigen Personengesellschaften geht bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters die OG bzw KG gem § 142 UGB ohne Liquidation unter. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten Gesellschafter über. Kommt es im Zuge dessen zur Übertragung von Grundstücken iSd § 2 GrEStG auf den letzten Gesellschafter, liegt ein Fall des Eigentumserwerbs iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG vor. Der Erwerb der im Vermögen der Gesellschaft vorhandenen Grundstücke – im Wege der durch § 142 Abs 1 UGB angeordneten Gesamtrechtsnachfolge – erfolgt dabei nicht etwa vom zuletzt ausgeschiedenen Gesellschafter. Dies gilt etwa auch für die Verschmelzung der Komplementär-GmbH mit der Kommanditisten-GmbH oder die Veräußerung aller Personengesellschaftsanteile an einen einzelnen Rechtsträger.

371

Tritt nach der Anwachsung ein neuer Gesellschafter in das Unternehmen ein, so kommt es zur Neugründung einer Gesellschaft. Wenn durch den Austritt des vorletzten Gesellschafters die Gesellschaft bereits erloschen ist, kann kein Gesellschafterwechsel mehr stattfinden. Dies gilt auch dann, wenn alle Gesellschafter bis auf den letzten ausscheiden und dieser letzte Gesellschafter die Fortführung des Unternehmens mit einem Dritten beschließt. Dabei liegt keine bloße Veränderung des Personenstands der Gesellschaft vor, sondern zwei Erwerbsvorgänge: Ein Erwerb des Eigentums an den Grundstücken durch den letzten Gesellschafter im Wege der Anwachsung und ein Erwerb des Grundstücks durch die neu gegründete Personengesellschaft.

372

Die Personengesellschaft besteht nur dann fort, wenn ständig mindestens zwei Gesellschafter (GrESt-Subjekte) vorhanden sind. Tritt im Zuge des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters ein neuer Gesellschafter hinzu, wurde von der Rsp ein Fortbestehen der Personengesellschaft angenommen, wenn:

  • noch vor Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters ein Dritter in die Personengesellschaft eintritt

  • der neue Gesellschafter vor zwei ausscheidenden Gesellschaftern in die Personengesellschaft eintritt und die ausscheidenden Gesellschafter ihre Anteile an einen dritten, neu eintretenden Gesellschafter übertragen

  • vier ausscheidende Gesellschafter ihre Anteile an zwei bisher nicht der Personengesellschaft angehörende neue Gesellschafter zum Zweck der Fortführung der Firma und der Fortsetzung der Personengesellschaft nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrag abtreten

373

Neben der Beendigung der Personengesellschaft aufgrund des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters kommt die Beendigung mittels Auflösungsbeschlusses und Liquidation in Betracht. Gemäß § 131 UGB wird die OG durch Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Gesellschaftsvermögen oder das Vermögen eines Gesellschafters, durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung und durch den Tod eines Gesellschafters (sofern sich aus dem Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes ergibt) aufgelöst. Gemäß § 161 Abs 2 UGB gelten diese Gründe auch für die KG, allerdings ist der Tod eines Kommanditisten kein Auflösungsgrund bei der KG (§ 177 UGB).

374

Die Auflösung der rechtsfähigen Personengesellschaft (OG, KG, EWIV) führt nur dazu, dass die Gesellschaft in den Status der Liquidation tritt. Die Grundstücke bleiben im Eigentum der Gesellschaft und werden erst mit der Beendigung der Liquidation an die Gesellschafter verteilt. Die Auflösung einer Personengesellschaft und auch die Löschung aus dem Firmenbuch beeinträchtigen so lange nicht die Partei- und Prozessfähigkeit, als ihre Rechtsverhältnisse gegenüber Dritten noch nicht abgewickelt sind und damit die Vollbeendigung eingetreten ist. Somit erfüllt die Auflösungper se auch noch keinen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand.

375

Werden bei Auflösung die Ansprüche der Gesellschafter mit Grundstücken aus dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft befriedigt, so findet ein Austausch zwischen zwei verschiedenen Rechtsträgern statt, durch den ein Übereignungsanspruch begründet wird. Scheidet bei Weiterbestand der Gesellschaft ein einzelner Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so spricht man von der Abschichtung des Gesellschafters. Rechtlich stellt sich dieser Vorgang als Tausch der Liegenschaft gegen den Anteil am Gesellschaftsvermögen dar, der GrESt-pflichtig ist.

376

Bleibt es im Falle der Kündigung oder des Todes eines Gesellschafters allerdings aufgrund des Gesellschaftsvertrags beim Fortbestand der Gesellschaft (Fortsetzungsklausel), so ändert sich nur der Personenstand der Personengesellschaft. Dies stellt keinen GrESt-pflichtigen Vorgang iSd § 1 Abs 1 GrEStG dar. Dies gilt auch dann, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Gesellschaft mit den Erben nach § 139 UGB fortgesetzt wird. Erhält der ausscheidende Gesellschaft (bzw seine Erben) iRd Abfindungsanspruchs gem § 137 UGB ein Grundstück iSd § 2 GrEStG, so unterliegt dieser Vorgang allerdings gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der GrESt-Pflicht.

377

Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Fortsetzungs- oder Nachfolgeklauseln, so wird die OG durch den Tod des Gesellschafters aufgelöst (§ 137 Abs 1 UGB). Bei Auflösung der OG nach dem Tod eines Gesellschafters (also ohne Fortsetzung aufgrund einer Fortsetzungsklausel) und Eintritt eines Gesellschafters anstelle dieses Gesellschafters (etwa aufgrund einer Eintrittsklausel) liegt kein bloßer Wechsel im Personenstand der Gesellschaft vor, sondern eine Neugründung der Gesellschaft. Die Einbringung eines Grundstücks in die neu gegründete Gesellschaft ist daher GrESt-pflichtig.

378

Ein ausscheidender Gesellschafter (oder sein Erbe) hat Anspruch auf Auseinandersetzung nach § 137 UGB. Wird der Anspruch durch Übertragung eines Grundstücks abgegolten, dann unterliegt dieser Vorgang der GrESt-Pflicht.

379

Wird eine GesBR beendet, dann ändert sich grds nichts am Miteigentum der Gesellschafter am Grundstück. Erst wenn sich die Miteigentumsanteile (zB vertraglich) selbst oder die wirtschaftliche Verfügungsmöglichkeit über die Miteigentumsanteile ändern, liegt ein GrESt-pflichtiger Vorgang vor. Auch bei der stillen Gesellschaft verbleibt dem Inhaber des Unternehmens ein in dessen Eigentum befindliches Grundstück. Wird bei Beendigung einer stillen Gesellschaft aus dem Vermögen des Unternehmers ein Grundstück an den bisherigen stillen Gesellschafter übertragen, dann liegt ein GrESt-pflichtiger Vorgang vor.

380

Die Kündigung einer Personengesellschaft durch den Gesellschafter ist ein (einseitiges) Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, wenn dadurch der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks entsteht.

4. Weitere Einzelfälle

a) Das Leasing und das Sale-and-lease-back-Geschäft

381

Leasingverträge sind im Wesentlichen dadurch gekennzeichnet, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Sache in seinem Eigentum entgeltlich zumGebrauch auf Zeit überlässt. Wesentlich beim Leasing ist ua stets die Festsetzung einer bestimmten vertraglichen Nutzungsdauer und die Unkündbarkeit während dieser Zeit. Die Ausgestaltung ist durchaus unterschiedlich und kann entweder einem Ratenkauf (Finanzierungsleasing) oder einer Miete (Operatingleasing) ähnlich sein.

382

Das Finanzierungsleasing ist eine Form der Investitionsfinanzierung, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. Im Übrigen übernimmt der Leasinggeber nur die Finanzierungsaufgabe und trägt das Kreditrisiko, also das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Leasingnehmers. Er ist durch sein Eigentum an der Sache gesichert.

383

Von Operatingleasing, das die hA als Miete im herkömmlichen Sinn beurteilt, wird gesprochen, wenn das Leasinggut nach der jeweiligen Bedarfslage des Leasingnehmers zur Verfügung gestellt wird und er von vornherein nur den Teil vom Gesamtgebrauchswert der Sache zu zahlen hat, der der von ihm in Anspruch genommenen Nutzungsdauer entspricht.

384

Abhängig von der Ausgestaltung des Leasingvertrags sind auch die grunderwerbsteuerlichen Folgen. Wird in einem Leasingvertrag der Leasingnehmer nach Bezahlung der letzten Rate für das Leasinggrundstück Eigentümer (allenfalls durch Ausübung einer Kaufoption), wird nach Ansicht des VwGH wie beim Ratenkauf die Steuerpflicht bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrags verwirklicht. Entscheidend ist für den VwGH, ob die Vereinbarung zivilrechtlich als Kaufvertrag oder als Mietvertrag einzustufen ist. In ersterem Fall begründet die Vereinbarung einen Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Ein Kaufvertrag liegt dabei vor, wenn mit Abschluss der Leasingvereinbarung eine rechtsgeschäftliche Erklärung für den Erwerb der Liegenschaft nicht mehr erforderlich ist. Wird hingegen die Überlassung einer Liegenschaft zur Miete mit einer Kaufoption verbunden, so führen weder der Abschluss des Leasingvertrags noch die Einräumung der Kaufoption zu einem Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG. In diesem Fall kommt es erst mit der Ausübung des Gestaltungsrechts – der Kaufoption – zu einem GrESt-pflichtigen Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG.

385

Ein Kaufvertrag kann auch dann gegeben sein, wenn der Leasingnehmer bei Ausübung der Kaufoption nur eine Anerkennungsgebühr, also kein besonderes Äquivalent mehr, zu entrichten hat.

386

Sollte dagegen die Kaufoption mit einem angemessenen Entgelt für den Erwerb der Liegenschaft verbunden sein, ist abseits besonderer Vereinbarungen nicht die Einräumung des Optionsrechts auf den Erwerb eines Grundstücks steuerpflichtbegründend, sondern erst die Ausübung der Option gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Wenn dem bloßen Mieteram Ende der Laufzeit das Recht zusteht, eine Kaufoption auszuüben, löst erst die Ausübung des Gestaltungsrechts den Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG aus.

387

Einen Sonderfall stellen sog Sale-and-lease-back-Vereinbarungen dar, bei denen der Leasingnehmer ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut an den Leasinggeber verkauft, um es dann wieder von diesem zu leasen. Der Verkauf (sale) eines Grundstücks iSd § 2 GrEStG durch den Grundstückseigentümer bzw künftigen Leasingnehmer an den Erwerber bzw künftigen Leasinggeber löst die GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG aus, wenn es sich um einen Kaufvertrag im zivilrechtlichen Sinn handelt. Anders könnte die Situation dann zu beurteilen sein, wenn aus zivilrechtlicher Sicht eine (verdeckte) Darlehensgewährung mit Besicherungsfunktion vorliegt. Ist das Sale-and-lease-back-Geschäft derart ausgestaltet, dass nach Ablauf der Leasingdauer der Leasingnehmer die Immobilie nach Ausübung einer Kaufoption zurück erwerben kann, so löst nicht bereits die Einräumung, sondern erst die Ausübung der Rückkaufsoption GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG aus. Es ist die Anwendbarkeit des § 17 GrEStG über die Nichtfestsetzung zu prüfen.

388

Wird dagegen im Immobilienleasingvertrag vereinbart, dass das Eigentum an der Liegenschaft nach dem Ende der Leasingdauer automatisch auf den Leasingnehmer übergeht, ist auch der Immobilienleasingvertrag als Ratenkauf GrESt-pflichtig. In einem solchen Fall erfüllt der Leasingvertrag aber die Voraussetzungen für die Nichtfestsetzung und Erstattung der GrESt für den Rückerwerb gem § 17 Abs 1 und 2 GrEStG. So hat der VwGH etwa bei einer derartigen Vertragskonstellation ausgesprochen, dass bezüglich des Leasingvertrags, bei dem vorgesehen war, dass mit Bezahlung der letzten Leasingrate das Eigentum an den früheren Verkäufer und nunmehrigen Leasingnehmer zurückfällt, die Steuer gem § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht festzusetzen ist.

389

Wird ein Sale-and-lease-back-Geschäft derart ausgestaltet, dass eine Liegenschaft verkauft und gleichzeitig dem Liegenschaftsverkäufer ein Baurecht am Liegenschaftsgebäude gegen einen laufenden Baurechtszins eingeräumt wird, so werden dadurch zwei GrESt-pflichtige Vorgänge bewirkt: einerseits ein Liegenschaftsverkauf und andererseits die Einräumung eines Baurechts.

b) Die Sicherungsübereignung und andere Sicherungsgeschäfte

390

Die Sicherungsübereignung ist ein Vertrag, durch welchen der Schuldner seinem Gläubiger an einer Sache Eigentum überträgt, um ihm für seine Forderung dingliche Sicherheit (bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld) zu gewähren. Die Einräumung von Sicherungseigentum dient somit – vergleichbar einem Pfandrecht – der Sicherung einer Forderung. Bei der Einräumung von Sicherungseigentum liegt eine Eigentumsübertragung vor, deren Titel eine Sicherungsabrede darstellt. Der Sicherungsnehmer wird zwar Eigentümer, ist aber im Innenverhältnis gebunden, vom Eigentum nur innerhalb der vereinbarten Schranken Gebrauch zu machen, und insb verpflichtet, das Eigentum nach Erfüllung des Sicherungszwecks wieder rückzuübertragen. Zentrales Charakteristikum der Sicherungsübereignung ist somit, dass dem Gläubiger (Sicherungszessionar) ein Vollrecht an der Sache eingeräumt wird, zwischen den Parteien allerdings vertraglich festgelegt wird, dass der Gläubiger sein Recht nur so weit ausüben darf, als dies zur Sicherung seiner Forderung nötig ist. Dem bisherigen Gläubiger (Sicherungszedenten) verbleibt bei der Sicherungsabtretung lediglich ein Anspruch auf Rückabwicklung der Forderung, sobald der Sicherungszweck weggefallen ist. Dem Sicherungszessionar steht also im Außenverhältnis das Vollrecht zu. Die Sicherungsübereignung zählt daher wie das Treuhandeigentum zu den fiduziarischen Übereignungen (eigennützige Treuhand).

391

Die Sicherungsübereignung verfolgt wirtschaftlich nichts anderes als eine Pfandbestellung, daher sind – zumal eine gesetzliche Regelung fehlt – nach stRsp des OGH die für die Pfandbestellung im Gesetz vorgesehenen Formen der Übergabe einzuhalten. Deshalb kann Sicherungseigentum durch Besitzkonstitut nicht begründet werden. Es ist vielmehr nur dann wirksam zustande gekommen, wenn eine Gewahrsamsänderung vorgenommen wurde oder, wenn diese nicht möglich oder tunlich sein sollte, eine Übergabe durch Zeichen iSd § 427 ABGB erfolgte. Titel des Eigentumserwerbs ist die Sicherungsabrede (Treuhandabrede); als Modus für die Erlangung des Eigentums kommen alle Übergabsarten (mit Ausnahme des Besitzkonstituts), bei Grundstücken also die Einverleibung, in Betracht.

392

Im Bereich der GrESt ist die Sicherungsübereignung nur für Gebäude auf fremdem Grund und Boden anwendbar. Dabei haben der RFH und der BFH eine GrESt-Pflicht infolge einer Sicherungsübereignung bejaht. Da der Sicherungsnehmer – unbeschadet der uU gegebenen Rückgabeverpflichtung – Eigentum erwirbt, könne bei der GrESt als einer Rechtsverkehrsteuer Erwägungen darüber kein Raum gegeben werden, ob und inwieweit wirtschaftlich und im Konkurs die Stellung des Sicherungseigentümers nur der eines Pfandgläubigers ähnelt. Damit ist in der Sicherungsübereignung ein steuerpflichtiger Vorgang iSd § 1 GrEStG zu sehen, wobei in Abhängigkeit vom konkreten Vertragsinhalt der Sicherungsabrede etwa ein Anspruch auf Übereignung iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG oder die Einräumung der Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG gegeben sein kann. Ausgehend von der zivilrechtlichen Anknüpfung des § 1 GrEStG ist die Rückübertragung des Eigentums als weiterer Erwerbsvorgang GrESt-pflichtig, soweit nicht die Voraussetzungen des § 17 GrEStG vorliegen.

c) Der Vergleich

393

Der Vergleich ist ein Neuerungsvertrag, bei dem zwei Vertragsparteien unter beiderseitigem Nachgeben einverständlich strittige oder zweifelhafte Rechte neu festlegen (§ 1380 ABGB). Er gehört gem § 1380 Satz 2 ABGB zu den zweiseitig verbindlichen Verträgen und wird nach ebendenselben Grundsätzen beurteilt. Da beide Teile nachgeben, ist der Vergleich notwendigerweise verbindlich und entgeltlich. Beiderseitiges Nachgeben bedeutet dabei aber nur, dass beide Parteien von ihrem Standpunkt abrücken und sich zu einem Geben, Tun oder Unterlassen verpflichten. Der Vergleich begründet einen neuen Verpflichtungsgrund, wirkt rechtsgestaltend und hat auch dann konstitutive Wirkung, wenn die neu geschaffene von der wahren Tatsachen- oder Rechtslage abweicht. Vergleiche unterliegen keinem Formvorbehalt, es sei denn, sie enthalten formbedürftige Verpflichtungen.

394

Der Vergleich ist ein anderes Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, das einen Anspruch auf Übereignung begründet. Der Vergleich unterliegt folglich der GrESt, wenn darin ein Übereignungsanspruch über ein inländisches Grundstück enthalten ist (dies kann bei einem gerichtlichen Vergleich ebenso der Fall sein, da der gerichtliche Vergleich neben der Prozesshandlung idR zugleich eine zivilrechtliche Rechtshandlung iSd § 1380 ABGB beinhalten wird – Doppelnatur des Vergleichs).

395

Weitere relevante Fälle des Vergleichs sind etwa die Abgeltung eines Pflichtteilsanspruchs durch ein Grundstück, die Hingabe eines Grundstücks zur Erfüllung eines Vermächtnisses oder die Hingabe eines Grundstücks zur Auszahlung eines ausscheidenden Gesellschafters.

d) Die Scheidung/Auflösung von eingetragenen Partnerschaften

396

Die einvernehmliche Scheidung gem § 55a EheG sieht vier Voraussetzungen vor:

1.

mindestens eine halbjährige Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft

2.

das Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung durch die Ehegatten

3.

eine Einigung über die wesentlichen Scheidungsfolgen

4.

einen gemeinsamen Scheidungsantrag

Die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ist zivilrechtlich als Vergleich zu qualifizieren. Eine gem § 55a Abs 2 EheG nicht vor Gericht abgeschlossene Scheidungsfolgenvereinbarung trägt alle Wesensmerkmale eines Vergleichs iSd § 1380 ABGB und löst somit – aufschiebend bedingt mit der Scheidung – die GrESt-Pflicht aus.

397

Sollte eine nicht einvernehmliche Scheidung vorliegen, werden das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse nach §§ 81 ff EheG aufgeteilt, wenn die Parteien dies entweder einvernehmlich vornehmen oder eine Partei einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Kommt es im Scheidungsverfahren zu keiner Einigung, so findet auf Antrag einer Partei eine gerichtliche Teilung statt (§§ 93 ff AußStrG; § 97 EheG). Diese Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens im Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe iSd § 81 EheG ist grunderwerbsteuerlich dann relevant, wenn im Zuge einer solchen Aufteilung ein inländisches Grundstück iSd § 2 GrEStG übertragen wird.

398

Urteile, Gerichtsbeschlüsse und (allein) prozessuale Vergleiche begründen an sich zwar kein Rechtsgeschäft mit Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, Anordnungen des Gerichts zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gem § 87 Abs 1 und § 97 EheG unterliegen aber gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der GrESt. Dasselbe gilt im Fall gerichtlicher Anordnungen nach §§ 29 ff EPG, wonach der Eigentumserwerb von Grundstücken iSd § 2 GrEStG gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der GrESt unterliegt.

399

Sollten sich die Ehegatten im Scheidungsverfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse einigen (vertragliche Regelung der Scheidungsfolgen), liegt ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG vor. Bei der unter der Bedingung der Ehescheidung vereinbarten Übertragung einer Liegenschaft entsteht die Steuerschuld erst mit Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils (§ 8 Abs 2 GrEStG). Ebenso ist die Aufteilung des partnerschaftlichen Gebrauchsvermögens bei einer Eingetragenen Partnerschaft gem EPG im Fall der Auflösung oder Nichtigerklärung der Partnerschaft gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG GrESt-pflichtig.

400

Wenngleich Scheidungsvergleiche üblicherweise Global- oder Pauschalcharakter haben, kann nach der Judikatur des VwGH auch in diesem Fall die Ermittlung einer Gegenleistung für GrESt-pflichtige Transaktionen im Einzelfall möglich sein. Dies gilt insb bei der wechselseitigen Übertragung von Liegenschaftsanteilen. So hat der VwGH bei einem vergleichbaren Scheidungsvergleich mit wechselseitiger Übertragung von Liegenschaftsanteilen einen Tausch angenommen. Ebenso ist bspw für den Fall, dass die Partner des Scheidungsvergleichs wechselseitig Liegenschaftsanteile übertragen und eine Darlehensübernahme bzw eine Ausgleichszahlung vereinbaren, von einem GrESt-pflichtigen Tauschvorgang auszugehen. Auch die wechselseitige Übertragung von Wohnungseigentumshälften ist als Tausch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG GrESt-pflichtig.

401

Ein im Zuge des Ehescheidungsprozesses abgeschlossener Vergleich, mit welchem der Ehemann seiner Ehegattin eine Eigentumswohnung überlässt, unterliegt ebenfalls der GrESt, mag auch wegen des Fehlens einer verbücherungsfähigen Urkunde eine grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechts des Überlassenden noch nicht erfolgt sein. Dies gilt dann, wenn sich daraus ergibt, dass die Vergleichsparteien eine Willensübereinstimmung über die Überlassung der Grundanteile, deren rechtliches Zubehör die Eigentumswohnung ist, erzielt haben.

402

Wird im Falle der Ehescheidung vereinbart, dass der Ehemann eine Liegenschaft von einem Dritten erwerben soll und sie der Ehegattin zur Abgeltung ihrer Ansprüche zu übertragen hat, so liegen zwei Erwerbsvorgänge vor: der unbedingte Erwerb des Mannes (Kaufvertrag) und der durch die Ehescheidung bedingte Erwerb der Frau (Vergleich).

e) Der Leibrentenvertrag

403

Unter einem Leibrentenvertrag ist gem § 1284 ABGB jeder Vertrag zu verstehen, in dem eine Leibrente zugesichert wird. Bei einem Leibrentenvertrag erhält jemand eine Sache gegen Zahlung einer bestimmten jährlichen Rente auf die Lebensdauer einer bestimmten Person. Der Vertrag selbst ist nach dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis zu beurteilen, wobei etwa ein Kauf-, Tausch-, Werk-, Schenkungs- oder Versicherungsvertrag in Betracht kommt. Bei Übergabe eines Unternehmens oder einer Liegenschaft gegen Leibrente liegen ein Leibrentenvertrag und ein Kaufvertrag vor.

404

Der Leibrentenvertrag ist grds ein entgeltliches Rechtsgeschäft – die Leibrente kann jedoch auch geschenkt werden – und ein Glücksvertrag, da beide Teile das Risiko auf sich nehmen, keine entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Das aleatorische Element liegt somit in der ungewissen Lebensdauer des Leibrentenberechtigten.

405

Sollte der Leibrentenvertrag einen Anspruch auf Übereignung von Grundstücken enthalten, unterliegt er gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der GrESt-Pflicht.

f) Der bäuerliche Übergabsvertrag

406

Übergabsverträge im bäuerlichen Bereich sind Verträge mit familien-und erbrechtlichen Elementen zum Zwecke der vorgezogenen Erbfolge im Interesse der Erhaltung des Betriebs in der Familie und in einer Hand. Im Übergabsvertrag regelt der in den Ruhestand tretende Bauer die Übergabe seines bäuerlichen Guts an seinen Nachfolger. Der Übergabsvertrag wird nach hA als Vertrag sui generis eingestuft; am nächsten kommt dem Übergabsvertrag ein Kauf gegen Stundung des Kaufpreises. Der bäuerliche Übergabsvertrag kann sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Elemente enthalten.

407

Soweit sich der Übergabsvertrag auf ein Grundstück bezieht, unterliegt er unabhängig vom Charakter – entgeltlich oder unentgeltlich – gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der GrESt.

g) Der Vertrag zugunsten Dritter

408

Im Vertrag zugunsten Dritter verspricht der Schuldner dem Gläubiger (Versprechungsempfänger), die Leistung einem Dritten (dem Begünstigten) zu erbringen (§ 881 ABGB). Bei einem echten Vertragzugunsten Dritter kann der Dritte vom Versprechenden direkt die Leistung fordern (§ 881 Abs 2 ABGB); steht dieses Recht nur dem Versprechensempfänger zu, so liegt ein unechter Vertrag zugunsten Dritter vor (§ 881 Abs 1 ABGB). Ob ein echter oder unechter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist Auslegungsfrage, wobei der mit dem Vertrag verfolgte Zweck ein wichtiges objektives Element darstellt.

409

Ein Vertrag zugunsten Dritter ist durch folgende Rechtsbeziehungen zwischen den beteiligten Parteien (Versprechendem, Versprechungsempfänger und begünstigtem Dritten) gekennzeichnet:

  • Die Leistung des Versprechenden an den Dritten steht in kausalem Zusammenhang mit dem zwischen dem Versprechenden und dem Versprechungsempfänger geschlossenen schuldrechtlichen Vertrag. Rechtsgrund für die Leistung des Versprechenden ist das zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger bestehende Kausal- oder Deckungsverhältnis. Im Deckungsverhältnis verpflichtet sich der Versprechende, an den Dritten zu leisten, und der Versprechensempfänger idR zur Erbringung einer Gegenleistung an den Versprechenden (Hauptleistungspflichten). Das Deckungsverhältnis ist somit einerseits für Inhalt und Umfang der Leistung des Versprechenden an den Dritten und andererseits auch für die einzuhaltende Form des Rechtsgeschäfts maßgebend.

  • Zwischen dem Versprechensempfänger und dem begünstigten Dritten bestehen aufgrund des Deckungsverhältnisses noch keine Rechtsbeziehungen. Diese ergeben sich vielmehr aus der Verpflichtung des Versprechensempfängers dem Dritten gegenüber, die der Versprechensempfänger aufgrund eines entgeltlichen Rechtsvorgangs oder schenkungsweise übernommen hat. Das Verhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem begünstigten Dritten wird als Valutaverhältnis bezeichnet. Im Valutaverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Dritten liegt der Rechtsgrund für den Erwerb bzw das Behalten der Leistung durch den Dritten im Verhältnis zum Versprechensempfänger.

  • Zwischen dem Versprechenden und dem begünstigten Dritten entsteht durch den Vertrag zugunsten Dritter kein eigenständiges Vertragsverhältnis. Die Verpflichtung des Versprechenden zur Leistung an den Dritten (Einlösungsverhältnis) beruht auf dem Deckungsverhältnis; es handelt sich folglich um eine bloß abgeleitete Rechtsbeziehung. Auch für den Zeitpunkt des Rechtserwerbs des Dritten ist nur das Deckungsverhältnis zwischen den Vertragsparteien maßgebend, nicht aber das Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Dritten.

410

Der echte Vertrag zugunsten Dritter begründet regelmäßig als anderes Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG einen Übereignungsanspruch des Dritten. Allerdings kommt es beim entgeltlichen Vertrag zugunsten Dritter zu einer Aufspaltung der Schuldner- und Gläubigerrollen. Die dem Deckungsverhältnis zugrunde liegende Rechtsbeziehung begründet die Pflicht des Versprechenden, an den begünstigten Dritten zu leisten. Beim echten Vertrag zugunsten Dritter ist somit einerseits der begünstigte Dritte Gläubiger der Leistung; ihm kommt nach hA ein eigenständiges Forderungsrecht und damit ein Anspruch auf Übereignung zu. Schuldner der Gegenleistung ist aber der Versprechensempfänger. Andererseits hat der Versprechensempfänger einen Anspruch gegen den Versprechenden auf Leistung an den Dritten. Im Ergebnis steht dem Dritten beim echten Vertrag zugunsten Dritter das unmittelbare Forderungsrecht zusätzlich zum Forderungsrecht des Versprechensempfängers zu; dem Versprechenden stehen in diesem Fall folglich zwei Gläubiger mit einem inhaltlich identen Forderungsrecht gegenüber, wobei der Dritte die Übereignung an sich selbst, der Versprechensempfänger jedoch nur die Übereignung an den Dritten verlangen kann.

411

Nach hA ist für die grunderwerbsteuerliche Behandlung eines Vertrags zugunsten Dritter in erster Linie auf das Deckungsverhältnis – die Rechtsbeziehung zwischen Versprechendem und Versprechungsempfänger – abzustellen. Dies überzeugt insofern, als sich auch die zivilrechtliche Beurteilung des Vertrags zugunsten Dritter – etwa der Formpflicht des Einlösungsverhältnisses – maßgebend nach dem Deckungsverhältnis richtet. Ausgehend von der zivilrechtlichen Anknüpfung des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG kommt es somit entscheidend darauf an, ob das dem Deckungsverhältnis zugrunde liegende Rechtsgeschäft einen Übereignungsanspruch in Bezug auf ein inländisches Grundstück begründet. Ist dies der Fall, so liegt ein GrESt-pflichtiger Erwerbsvorgang vor.

412

Ausgehend davon führt der Vertrag zugunsten Dritter auch dann zu einer GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, wenn dem Dritten kein eigenständiges Forderungsrecht zukommt (unechter Vertrag zugunsten Dritter). Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch des Versprechensempfängers auf Übereignung an einen anderen – den begünstigten Dritten – gerichtet ist. § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG lässt sich nämlich nach richtiger Ansicht nicht entnehmen, dass die Steuerpflicht einen Anspruch auf Übereignung an sich selbst voraussetzt.

413

Zusammenfassend kommt es aufgrund des Vertrags zugunsten Dritter zunächst zu einer Steuerpflicht in Bezug auf das im Deckungsverhältnis abgeschlossene Rechtsgeschäft. Der Versprechende tritt dabei – ungeachtet der Aufspaltung der Schuldner- und Gläubigerpositionen – nur in ein grunderwerbsteuerlich relevantes Rechtsverhältnis. Entscheidend ist wiederum die zivilrechtliche Anknüpfung des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Da es zivilrechtlich an einem eigenständigen Vertragsverhältnis zwischen dem begünstigten Dritten und dem Versprechenden fehlt, sondern lediglich eine abgeleitete Rechtsbeziehung vorliegt, ist der Tatbestand mangels eines weiteren Rechtsgeschäfts iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht (nochmals) erfüllt.

414

Zu beachten ist darüber hinaus das Verhältnis zwischen Versprechensempfänger und Drittem: Sofern das dem Valutaverhältnis zugrunde liegende Rechtsgeschäft ein Grundstück betrifft, liegt eine GrESt-pflichtige Übertragung iSd § 1 Abs 1 GrEStG vor. Im Fall eines entgeltlichen Erwerbs ist die GrESt nach § 1 Abs 1 Z 1 oder 2 festzusetzen. Steuerschuldner sind gem § 9 Z 4 GrEStG der Versprechensempfänger und der Dritte als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen. Hat das Valutaverhältnis hingegen kein Grundstück zum Inhalt, kommt es infolge des Vertrags zugunsten Dritter insoweit zu keiner Steuerpflicht. In diesem Sinn wird in der Literatur etwa darauf hingewiesen, dass durch einen Vertrag zugunsten Dritter nur ein Übereignungsanspruch begründet wird, weil der Versprechensempfänger das Grundstück nicht erwerben will.

415

Im Ergebnis ziehen der unechte Vertrag zugunsten Dritter und der echte Vertrag zugunsten Dritter nach dieser Rechtsansicht dieselben Rechtsfolgen nach sich. Der Vertrag zugunsten Dritter impliziert mit dem Erwerb des Versprechensempfängers vom Versprechenden aufgrund des Deckungsverhältnisses sowie dem Erwerb des begünstigten Dritten vom Versprechensempfänger aufgrund des Valutaverhältnisses grds jeweils zwei steuerpflichtige Vorgänge.

h) Sonstige Einzelfälle in alphabetischer Reihenfolge

416

Das Anerkenntnis

Das Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, mit dem Streitigkeiten oder Zweifel über den Bestand oder den Umfang eines Rechts durch einseitiges Nachgeben des Schuldners beseitigt werden. Es handelt sich um eine Unterart des Vergleichs. Nach österreichischer Lehre und Rsp ist das konstitutive Anerkenntnis eine Willenserklärung, die dadurch zustande kommt, dass der Gläubiger seinen Anspruch ernstlich behauptet und der Schuldner die Zweifel am Bestehen des behaupteten Rechts dadurch beseitigt, dass er das Recht zugibt. Das Anerkenntnis ruft das anerkannte Rechtsverhältnis auch für den Fall, dass es nicht bestanden haben soll, ins Leben und hat somit rechtsgestaltende Wirkung. Es setzt somit die Absicht des Anerkennenden voraus, unabhängig von dem bestehenden Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung zu schaffen. Auch wenn im Unterschied zum Vergleich nur eine Seite nachgibt, bildet das Anerkenntnis – ebenso wie der Vergleich – einen neuen, selbständigen Verpflichtungsgrund (konstitutive Wirkung), wenn der Anerkennende das Recht vorher bestritten oder doch ernsthaft bezweifelt hat. Sollte das Anerkenntnis einen Übereignungsanspruch über ein inländisches Grundstück iSd § 2 GrEStG betreffen, entsteht eine Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG (allenfalls ist eine Anrechnung der vormaligen Steuerbelastung unter den Voraussetzungen des § 17 GrEStG möglich).

417

Der Anwartschaftsvertrag

Mit einem Anwartschaftsvertrag sagt eine gemeinnützige Wohnungsgesellschaft einem ihrer Mitglieder die Übergabe einer Siedlerstelle, eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung ins Eigentum unter bestimmten Bedingungen zu. Ein solcher Vertrag führt damit dann zur Steuerpflicht, wenn durch ihn bereits ein Recht auf Übereignung eines Grundstücks iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG eingeräumt ist. Erhält der Steuerpflichtige somit im Anwartschaftsvertrag die schriftliche Zusage, dass ihm später Wohnungseigentum an bestimmten Räumlichkeiten eingeräumt wird, und wird er darin als Wohnungseigentumswerber bezeichnet, so gelangt er bereits aufgrund des Anwartschaftsvertrags letzten Endes in den Genuss eines klagbaren und damit durchsetzbaren Anspruchs auf Einverleibung des Wohnungseigentums gegenüber dem Eigentümer der Liegenschaft, womit der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfüllt ist. Nach der stRsp des VwGH begründet somit ein Anwartschaftsvertrag, durch den ein Anspruch auf Übereignung eines zumindest dem Preis und der Größe nach bestimmten Liegenschaftsanteils erworben wird, einen GrESt-pflichtigen Tatbestand.

Demgegenüber bilden Anwartschaftsverträge, in denen nur die Absicht bekundet wird, die hergestellten Wohnungen zu veräußern, keinen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Verträge, mit denen der Wohnungswerber lediglich gebunden werden soll, vom Wohnungsunternehmen eine nach vorliegenden Plänen genau beschriebene Eigentumswohnung zu erwerben, die jedoch keine Bestimmungen enthalten, wie groß der Anteil an der Liegenschaft und wie hoch der Kaufpreis sein sollen, enthalten noch keinen rechtlich durchsetzbaren Übereignungsanspruch und lösen somit keine GrESt-Pflicht aus.

418

Die Auslobung

Die Auslobung ist eine nicht an bestimmte Personen durch öffentliche Bekanntmachung gerichteteZusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg (§ 860 ABGB). Es handelt sich um ein einseitig verpflichtendes Schuldverhältnis durch einseitige Erklärung. Der einseitige Verpflichtungswille des Auslobenden muss daher schon in seiner Erklärung zum Ausdruck kommen. Der Anspruch auf Belohnung wird mit der Erbringung der Leistung erworben, da die Auslobung als einseitiges Rechtsgeschäft bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung verbindlich wird. Die Auslobung kann bis zur Vollendung der Leistung in gleich wirksamer Form oder durch besondere Mitteilung widerrufen werden. Der Widerruf ist allerdings unwirksam gegenüber demjenigen, der die Leistung im Hinblick auf die Auslobung erbracht hat, wenn er dartut, dass ihm der Wiederruf zu dieser Zeit ohne sein Verschulden nicht bekannt geworden ist (§ 860a ABGB). Die Belohnung für die Erbringung der Leistung, die Gegenstand der Auslobung ist, kann auch die Übergabe eines inländischen Grundstücks iSd § 2 GrEStG sein. In diesem Fall entsteht die Steuerpflicht mit der Erfüllung der Auslobungsbedingungen. Auf das den Übereignungsanspruch des Gewinners begründende Rechtsgeschäft kommt es hingegen nicht an. Solange die Auslobung noch nicht erfüllt wurde und noch widerrufen werden kann (§ 860a ABGB), besteht hingegen noch kein GrESt-pflichtiger Anspruch auf Übereignung.

419

Das Bauherrenmodell

Für die abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorgangs ist nach stRsp des VwGH der Zustand des Grundstücks maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Das muss nicht unbedingt der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegebene Zustand sein. Entscheidend ist der Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht worden ist. Gegenstand eines Kaufvertrags kann dabei ohne weiteres auch eine künftige Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrags bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen.

Der Umstand, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags auf dem Grundstück noch kein Wohnhaus gestanden ist, steht also der Annahme, dass die Vorstellungen der Vertragspartner auf den Verkauf bzw Kauf eines Grundstückanteils mit Gebäude gerichtet waren, nicht entgegen. Bei der Errichtung von Eigentumswohnungen ist ein einheitlicher, auf den Erwerb des Grundstücks und des Gebäudes gerichteter Kaufvertrag dann anzunehmen, wenn die verkaufte Liegenschaft bzw die Miteigentumsanteile an derselben, verbunden mit Wohnungseigentum, erst nach Fertigstellung des Gebäudes übergeben werden sollen.

Aus grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht ist es das Ziel jedes Bauherrenmodells, den GrESt-pflichtigen Zwischenerwerb eines Grundstücks durch den Bauträger zu vermeiden, um so dem Käufer den Erwerb eines unbebauten oder auch noch nicht entsprechend bebauten Grundstücks zur niedrigeren Bemessungsgrundlage zu ermöglichen. Dieses Ziel versucht der Initiator des Bauherrenmodells idR insofern zu erreichen, als er sich das Grundstück rechtlich verbindlich „fest an die Hand“ geben lässt. Er entwickelt den Plan und realisiert ihn, indem er als Dritter die Erwerber gewinnt und veranlasst, dass diese Eigentum (ideelle Miteigentumsanteile) vom Grundstückseigentümer erwerben und im eigenen Namen die von ihm praktisch bis zum Baubeginn vorbereiteten und das Projekt genau kalkulierenden Verträge mit den Bauunternehmern schließen.

Ist der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators vorgegebenes Gebäude gebunden, dann liegt ein Kauf eines Grundstücks mit – herzustellendem – Gebäude vor, selbst wenn über dessen Herstellung ein gesonderter Werkvertrag (zB ein Bauvertrag) geschlossen wird. Lässt sich ein verkaufsbereiter Grundstückseigentümer bewusst oder gewollt in ein Vertragskonzept einbinden, das sicherstellt, dass nur solche Interessenten Grundstückseigentum erwerben können, die sich an ein vorgegebenes Baukonzept binden, so sind auch die betreffenden Verträge in den grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen.

Handelt es sich beim Organisator oder Initiator eines Grundstücksverkaufs gleichzeitig um den Grundstückseigentümer und den Bauherr, so tritt GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG für Grundstück und Gebäude ein. Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen der Organisator eines Grundstücksverkaufs zwar als Bauherr fungiert, jedoch nicht gleichzeitig auch Grundstückseigentümer ist, sondern ihm bloß die Verwertungsbefugnis hinsichtlich des Grundstücks zukommt. Wie der VwGH in stRsp ausführt, lässt in diesen Konstellationen der Initiator als Verwertungsbefugter iSd § 1 Abs 2 GrEStG den Erwerber im Bauherrenmodell zum Kaufvertrag zu, womit eine Verschaffung des Kaufangebots nach § 1 Abs 1 Z 4 und 5 GrEStG vorliegt. Die Anwendung dieser Bestimmungen als Besteuerungstatbestand beruht darauf, dass der verwertungsbefugte Initiator nicht das Eigentum am Grundstück verschafft, sondern nur den Zugang zum Kaufangebot des Grundstückseigentümers.

Im Rahmen eines Bauherrenmodells unterliegen damit der GrESt – als zwei getrennte Steuerfälle – grds zum einen der Verkauf des unbebauten oder auch noch nicht entsprechend bebauten Grundstücks (Miteigentumsanteils) durch den Grundstückseigentümer an den Erwerber im Bauherrenmodell zum Kaufpreis nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG und zum anderen die Verschaffung der Möglichkeit zum Kaufabschluss durch den verwertungsbefugten Initiator nach § 1 Abs 1 Z 4 und 5 iVm § 1 Abs 2 GrEStG. Wurden allerdings weitere Leistungen erbracht, etwa als Gegenleistung für die Einräumung der Verwertungsbefugnis, so sind auch diese ggf gem § 1 Abs 2 GrEStG im Verhältnis zwischen Grundstückseigentümer und Organisator bzw Bauherr steuerbar, weil der Grundstückseigentümer es dem Organisator bzw Bauherren ermöglicht, das Grundstück zu verwerten. Die Abgabenbehörde muss jedoch darlegen können, welche Verwertungsmöglichkeiten iSd § 1 Abs 2 GrEStG auf den Organisator bzw Bauherren übertragen wurden.

Der Begriff des Bauherren ist für das Grunderwerb- und im Übrigen auch für das Umsatzsteuerrecht einheitlich auszulegen. Der Käufer eines Grundstücks ist nach stRsp des VwGH nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er

1.

auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen kann,

2.

das Baurisiko zu tragen hat, dh, den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist, und

3.

das finanzielle Risiko tragen muss, dh, dass er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen.

Dem Bauherren obliegt es, das zu errichtende Haus zu planen und zu gestalten, der Baubehörde gegenüber als Bauwerber aufzutreten, die Verträge mit den Bauausführenden im eigenen Namen abzuschließen und die baubehördliche Benützungsbewilligung einzuholen. Entscheidend ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und eine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projekts zugestanden wird; ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der Gesamtkonstruktion, Einfluss nehmen kann. Die Voraussetzungen der Bauherreneigenschaft müssen nach der Rsp des VwGH kumulativ vorliegen. Die Bezeichnung des Käufers eines Liegenschaftsanteils in einem Kaufvertrag als Bauherr bietet keinen Anlass dafür, seine Bauherreneigenschaft zu bejahen, wenn er in diesem Vertrag bloß für die Wohnung und Garage, die nicht nur nach ihrer genauen Bezeichnung bereits auf diesem Liegenschaftsanteil geplant gewesen waren, Rechte und Pflichten übernommen hatte und auch der dargestellte Ablauf des Bauverfahrens gegen die Bauherreneigenschaft des Käufers spricht. Ein Indiz gegen die Bauherreneigenschaft des Grundstückskäufers ist es, wenn das in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb herzustellende Gebäude Teil einer mittels Prospekt beworbenen Wohnhausanlage war, für die der Grundstücksverkäufer gegenüber der Baubehörde als Bauwerber aufgetreten ist.

420

Das Baurecht

Das Baurecht ist gem § 1 Abs 1 BauRG das dingliche, veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben. Da das Baurecht aus grunderwerbsteuerlicher Sicht als solches dem Grundstück gleichsteht, wird durch den Vertrag über die Begründung des Baurechts der Anspruch auf Übereignung des Baurechts selbst begründet; für die Annahme einer Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG bleibt kein Raum. Das Baurecht bildet somit ein selbständiges Recht, sodass der Baurechtsvertrag ein Rechtsgeschäft auf Übereignung, dh Bestellung eines Baurechts, lautet und daher dem Steuertatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG unterliegt. Eine Nichtfestsetzung gem § 17 GrEStG kommt in diesem Fall nicht in Betracht. So geht beim Baurechtsvertrag nach Ablauf der Vertragsdauer nicht etwa das Grundstück auf den Bauberechtigten über, sondern vielmehr das Bauwerk in das Eigentum des Grundeigentümers (§ 9 Abs 1 Satz 1 BauRG). Es kann nach der Rsp des VwGH keine Rede davon sein, dass der Baurechtsvertrag in Wahrheit die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Grundstück darstellt.

421

Das Erbrecht

Siehe dazu unten § 1 Rz 518 ff.

422

Der Glücksvertrag

Bei einem Glücksvertrag wird gem § 1267 ABGB ein Vorteil versprochen, der allerdings von einem zufälligen Ereignis abhängig ist (zB Wette, Spiel, Los). Gemeinsames Tatbestandselement aller Glücksverträge ist die Hoffnung auf einen noch ungewissen Vorteil. Ungewiss ist nicht die Höhe und das Ausmaß des Vorteils, sondern sein Eintritt. Die Glücksverträge sind somit durch ein aleatorisches Moment gekennzeichnet. Das Wesen eines aleatorischen synallagmatischen Vertrags besteht darin, dass von vornherein nicht gesagt werden kann, ob sich der Vertrag im Endergebnis – betrachtet man ihn für sich alleine – für den einen oder für den anderen Teil vorteilhaft auswirken wird. Glücksverträge können gem § 1267 ABGB entgeltlich oder unentgeltlich sein. Ist Gegenstand eines solchen Glücksvertrags ein Grundstück, entsteht ein bedingter Übereignungsanspruch, der bei Eintritt der Bedingung zur GrESt-Pflicht führt.

423

Die Grundbuchsberichtigung

Eine Grundbuchsberichtigung zur Herstellung der Grundbuchsordnung unterliegt etwa in den Fällen, in denen Eintragungen berichtigt oder ergänzt werden sollen, nicht (neuerlich) der Steuer. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn eine Grundbuchsberichtigung ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, das die Steuerpflicht auslöst. Dementsprechend wird regelmäßig der Vorgang, der die Unrichtigkeit des Grundbuchs herbeigeführt hat, der Steuer unterliegen.

424

Die Hausverlosung

Vgl § 5 Rz 18.

425

Die Leistung oder Hingabe an Zahlungs statt

Die Leistung oder Hingabe an Zahlungs statt ist gem § 1414 ABGB die Erfüllungshandlung, die mit Willen beider Parteien anstelle der ursprünglichen Leistung tritt und zugleich die Leistungspflicht ändert. Das Schuldverhältnis erlischt durch die Hingabe und Übernahme des Ersatzgegenstands (auch einer Forderung), weil sich der Gläubiger für befriedigt erklärt und somit das Gläubigerinteresse erfüllt wird. Verträge dieser Art führen zur GrESt-Pflicht, wenn an die Stelle der vertraglich vereinbarten Leistung ein inländisches Grundstück iSd § 2 GrEStG tritt. Vgl zB zur Sachausschüttung oben § 1 Rz 360.

426

Die Miete

Mietverträge unterliegen grds nicht der GrESt-Pflicht. Allerdings können besondere Vereinbarungen in Bestandverträgen – wie Mietverträgen – eine GrESt-Pflicht herbeiführen. In solchen Fällen handelt es sich regelmäßig um eine falsche Bezeichnung als Mietvertrag. Sollte etwa in einem Mietvertrag das gemietete Grundstück nach Beendigung des Bestandverhältnisses ohne weitere Rechtshandlung ins Eigentum des Mieters übergehen, wird schon mit dem Abschluss des Mietvertrags (materiell liegt ein Ratenkaufvertrag vor) die Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ausgelöst. In Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung des „Mietvertrags“ ist darüber hinaus eine Steuerpflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG denkbar. So hat der VwGH etwa die Einräumung einer Option zum Ankauf eines Grundstücksanteils mit Wohnungseigentum und Abschluss eines Mietvertrags über die zu errichtende Eigentumswohnung auf die Dauer von zehn Jahren, wobei der Mietzins mit den Zinsen für das Darlehen zu verrechnen ist, das der Mieter für den Erwerb des Wohnungseigentums gewährt hatte, bei einheitlicher Betrachtungsweise dieser Vereinbarungen als Rechtsvorgang iSd § 1 Abs 2 GrEStG qualifiziert. Hingegen wird im Fall eines langfristigen Bestandvertrags, der von Bestandgeberseite nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann, dem Bestandnehmer nicht die wirtschaftliche Verfügungsmacht gem § 1 Abs 2 GrEStG übertragen.

427

Der Reservierungsvertrag

Reservierungsverträge enthalten im Unterschied zu Kaufverträgen keine Regelung darüber, wie groß der Anteil an einer Liegenschaft sein soll, auf dem ein Wohnhaus errichtet werden soll, in dem wiederum eine Wohnung reserviert wird. Sie bilden keinen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Vertrag den Kaufpreis festlegt; in diesem Fall liegt ein GrESt-pflichtiger Erwerbsvorgang vor.

428

Die (freiwillige) Versteigerung

Im Gegensatz zur Zwangsversteigerung, bei der mit dem Zuschlag das Eigentum am Grundstück kraft dieses Hoheitsakts auf den Ersteher übergeht, kommt bei der freiwilligen Versteigerung durch die im Zuschlag enthaltene Annahme des Gebots ein Kaufvertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Meistbietenden zustande. Bei der freiwilligen Versteigerung handelt es sich folglich um einen frei vereinbarten Kauf zwischen Versteigerer und Ersteher; die gerichtliche Bewilligung hat nur den Charakter einer Bestätigung (§§ 191 ff AußStrG). Der Vertrag kommt bereits dadurch zustande, dass der Versteigerer das vom Meistbietenden abgegebene Meistbot annimmt. Mit der Annahme tritt daher auch die GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ein.

429

Folgende Rechtsvorgänge fallen nicht unter § 1 Abs 1 GrEStG (und unterliegen damit nicht der GrESt):

  • der Erwerb der im Fluss entstandenen Insel, des verlassenen Flussbetts und des angespülten Erdreichs (§§ 409, 411, 412 ABGB), da kein Eigentum übertragen, sondern neu geschaffen wird;

  • der Zuwachs durch Bauen (§ 417 ABGB), da das Gebäude auf dem Grund und Boden auf dem es errichtet wird, zuwächst und nicht übertragen wird.

Siehe zur Frage, ob der Erwerb eines herrenlosen Grundstücks einen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 GrEStG verwirklicht, unten § 1 Rz 595 f.

C. Eigentumserwerb ohne vorausgegangenes Rechtsgeschäft mit Übereignungsanspruch (Abs 1 Z 2)

1. Grundlagen

430

§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG erfasst jene Fälle, bei denen der Erwerb des Eigentums an einem Grundstück erfolgt, ohne dass ein Rechtsgeschäft vorangegangen ist, das einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründet. Gegenstand der Besteuerung ist in diesen Fällen daher der Eigentumserwerb an sich.

431

§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG knüpft die Steuerpflicht – im Gegensatz zu § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG – grds an den tatsächlichen Eigentumserwerb. Mit dem Abstellen auf den Erwerb bringt § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG – in ähnlicher Weise wie § 1 Abs 1 Z 5 GrEStG – zunächst zum Ausdruck, dass nicht ein Rechtsträgerwechsel durch Rechtsgeschäft, sondern ein Rechtsträgerwechsel ohne Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Grundlage – etwa kraft Gesetzes – gemeint ist. Zugleich soll jedoch durch das Abstellen auf den Erwerb des Eigentums klargestellt werden, dass es auch für Zwecke des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG auf den zugrunde liegenden Erwerbstitel ankommt. Auch bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG entsteht daher die Steuerschuld grds bereits mit dem Erwerb des Titels. In diesem Sinne geht das Eigentum bei der Zwangsversteigerung gem § 237 EO bereits mit der Erteilung des Zuschlags auf den Ersteher über.

432

Der Erwerb des Eigentums unterliegt dann der GrESt nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG, wenn diese Steuer nicht bereits für den Übertragungsvorgang durch ein vorangegangenes Verpflichtungsgeschäft nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ausgelöst wurde. Die Anwendungsfälle des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG zeichnen sich damit durchgehend durch das Fehlen einer auf den Eigentumsübergang gerichteten Willenserklärung aus.

433

Bereits nach dem Wortlaut ist klargestellt, dass dieser Tatbestand den zivilrechtlichen (sachenrechtlichen) Erwerb des Eigentums an einem Grundstück zwingend erfordert. Der Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums iSd § 24 Abs 1 lit d BAO ist weder verlangt noch ausreichend. Im Gegensatz zu § 1 Abs 2 GrEStG ist auch die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück allein nicht ausreichend, sondern es bedarf der zivilrechtlichen Eigentümerstellung. Umgekehrt setzt die Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG jedoch nicht voraus, dass der Erwerber neben dem Eigentum auch die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück erlangen muss. Für den Besteuerungstatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG ist vielmehr unerheblich, ob ein wirtschaftlicher Umsatz verwirklicht wird und welche (öffentlichen) Interessen dem gesetzlichen Eigentumsübergang zugrunde liegen.

434

Die Steuertatbestände des GrEStG knüpfen in der Hauptsache an die äußere formalrechtliche Gestaltung an und gestatten daher nur in diesem durch das Gesetz vorgegebenen Rahmen eine Beurteilung gem § 21 Abs 1 BAO zur Lösung von Tatfragen. Dies gilt nach der Rsp des VwGH insb auch für den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG, sodass eine wirtschaftliche Betrachtung in diesen Fällen grds nicht in Betracht kommt; bei der Auslegung dieser Gesetzesstelle kann daher nicht etwa der wahre wirtschaftliche Gehalt des Sachverhaltes maßgebend sein. Der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG ist folglich erst dann erfüllt, wenn der Eigentumserwerb aus zivilrechtlicher Sicht tatsächlich erfolgt ist. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums iSd § 24 Abs 1 lit d BAO am Grundstück fällt daher nicht unter § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG.

435

Ausgehend davon lassen sich die in Literatur und Rsp entwickelten Grundsätze zur grunderwerbsteuerlichen Zuordnung von Grundstücken zum Vermögen einer Gesellschaft für Zwecke des § 1 Abs 3 GrEStG (siehe zu der mit dem JStG 2018 eingefügten gesetzlichen Regelung noch unten § 1 Rz 882) nicht auf § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG übertragen. So zielt § 1 Abs 3 GrEStG als Ergänzungstatbestand zur Verhinderung von Steuerumgehungen im Wesentlichen darauf ab, die durch bestimmte gesellschaftsrechtliche Vorgänge geschaffene Möglichkeit, ein Grundstück wirtschaftlich gleichsam wie ein Eigentümer zu beherrschen und zu verwerten, einer Besteuerung zu unterwerfen. Dies rechtfertigt es, bei der Frage, welche Grundstücke der Gesellschaft zuzurechnen sind, auf allgemeine grunderwerbsteuerrechtliche Grundsätze zurückzugreifen. Demgegenüber knüpft § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG ausschließlich an die zivilrechtliche (sachenrechtliche) Eigentumsänderung an, die durch eine grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung weder negativ ausgeschlossen noch positiv bewirkt werden kann.

436

§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG bildet einen Ergänzungstatbestand zu § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG: Die Steuerpflicht tritt nur dann ein, wenn nicht bereits ein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG begründet wurde. Damit wird zugleich vermieden, dass der Eigentumserwerb an sich zusätzlich zum zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft nochmals besteuert wird.

437

Dies schließt jedoch eine nachgelagerte Erfüllung der Tatbestände des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 GrEStG unter Beteiligung verschiedener Rechtsträger nicht aus. Nach dem Konzept des GrEStG unterliegt jeder Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG selbständig der GrESt-Pflicht. Bei mehreren Erwerbsvorgängen ist grds jeder Erwerbsvorgang, worunter nicht erst das Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft zu verstehen ist, GrESt-pflichtig. Auf die Einverleibung im Grundbuch kommt es nicht an. Wird bspw zunächst ein gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG GrESt-pflichtiger Kaufvertrag unter Übernahme von durch die Liegenschaften besicherten Verbindlichkeiten als Gegenleistung abgeschlossen, so wird mit einem daran anschließenden Zuschlag der Liegenschaften in einer Zwangsversteigerung an einen Dritten die GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG erfüllt. Da es sich dabei um voneinander unabhängige Erwerbsvorgänge handelt, an denen unterschiedliche Rechtsträger beteiligt sind, liegt nach Ansicht des VwGH keine Doppelbesteuerung vor.

438

§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG erfasst den Erwerb des Eigentums an einem inländischen Grundstück iSd § 2 GrEStG. Folglich löst neben dem Erwerb von Liegenschaften etwa auch der Erwerb eines Baurechts die GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG aus.

439

Gemäß § 431 ABGB wird für die Übertragung des Eigentums sowohl ein gültiger Titel (§ 424 ABGB) als auch ein entsprechender Modus mit rechtlicher Übergabe (§ 425 ABGB) und Eintragung im Grundbuch gefordert. Der Erwerb eines Grundstücks aufgrund eines Vertrags als Titel fällt unter § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Demgegenüber löst der Erwerb aufgrund eines anderen Titels die Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG aus. Letztere Bestimmung erfasst somit den originärenEigentumserwerb, dem kein schuldrechtliches Rechtsgeschäft vorausgegangen ist.

440

Der Eigentumsübergang iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG kann ua kraft Gesetz, Satzung, VO sowie durch verwaltungsbehördlichen oder richterlichen Ausspruch erfolgen. Kein Eigentumsübergang iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG liegt vor, wenn lediglich der Anspruch auf Grundstücksübereignung übergeht. In diesem Fall kann jedoch – in Abhängigkeit von dem übergehenden Anspruch – eine GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 5 GrEStG eintreten.

441

Zwischen dem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG und § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG besteht aus steuerrechtlicher Sicht kein Unterschied. Dies gilt insb für die Frage der Rückgängigmachung des GrESt-pflichtigen Erwerbsvorgangs.

442

Ausgehend von den in § 424 ABGB genannten Titeln zum (mittelbaren) Eigentumserwerb sind insb folgende Vorgänge für Zwecke des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG näher zu behandeln:

  • Erwerb durch richterlichen oder verwaltungsbehördlichen Ausspruch

    der Erwerb aufgrund gerichtlichen Urteils oder Vergleichs

    die Einantwortung

    die Iure-crediti-Einantwortung

    der Zuschlag in der Zwangsversteigerung

    der Erwerb aufgrund verwaltungsbehördlichen Bescheids

  • Erwerb kraft Gesetzes

    der Erwerb aufgrund des Gesetzes bei Begründung bzw Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft

    die Anwachsung nach § 142 UGB

    die Ersitzung

    die Bauführung auf fremdem Grund

    das Erlöschen des Baurechts

    der Heimfall des erblosen Nachlasses

  • der Erwerb des Eigentums von Todes wegen

2. Einzelfälle

a) Der Erwerb durch richterlichen oder verwaltungsbehördlichen Zuspruch

aa) Der Erwerb aufgrund gerichtlichen Urteils oder Vergleichs

443

Gerichtliche Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse) sind prozessuale Akte und daher keine Rechtsgeschäfte iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Sollten durch solche rein prozessuale Akte Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte übertragen werden, handelt es sich um Erwerbsvorgänge, denen kein Rechtsgeschäft mit Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG vorausgegangen ist. Sie sind aber grds nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG steuerpflichtig.

444

Erforderlich ist dabei, dass durch die Rechtskraft eines Urteils ein Erwerbstitel entsteht. In diesem Sinn unterliegen etwa Anordnungen des Gerichts zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gem der § 87 Abs 1 und § 97 EheG nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der GrESt. Ebenso erfüllt der Eigentumserwerb aufgrund gerichtlicher Anordnungen nach den §§ 29 ff EPG den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG.

445

Ein Eigentumserwerb iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG aufgrund eines gerichtlichen Urteils liegt auch dann vor, wenn infolge einer bescheidmäßig verfügten Enteignung als Naturalentschädigung die Übertragung von Grundstück(steil)en durch ein Gerichtsurteil angeordnet wird. Ebenso ist die durch gerichtlichen Teilungsbeschluss angeordnete exekutive Teilung eines Grundstücks gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG steuerpflichtig. Zu den Erwerbsvorgängen iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG zählen auch Urteile, die die beklagte Partei zur Ausstellung einer Aufsandungserklärung verpflichten.

446

Demgegenüber erfüllen gerichtliche Urteile, die lediglich strittige Rechte zwischen den Streitteilen feststellen, ohne Rechte zu gestalten, nicht den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG. In diesen Fällen unterliegt vielmehr das streitgegenständliche Rechtsgeschäft, zB der mündlich abgeschlossene Kaufvertrag bei Klage auf Ausstellung einer Aufsandungserklärung, nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der GrESt-Pflicht. In diesem Sinn hat der VwGH etwa für den Fall, dass jemand für einen anderen von einem Dritten eine Liegenschaft treuhändig erworben hat und er selbst als deren Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist, und er dann in der Folge durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil zur Herausgabe der Liegenschaft und zur Einwilligung in die grundbücherliche Einverleibung des Eigentums zugunsten des Treugebers bzw dessen Rechtsnachfolgers verhalten wird, in der Erklärung des Treugebers, die Herausgabe zu verlangen, iVm dem gerichtlichen Urteil ein anderes Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erblickt.

447

Auch Schiedssprüche können den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG verwirklichen. Dies gilt etwa dann, wenn der Steuerpflichtige in einem Schiedsspruch verpflichtet wird, eine Liegenschaft oder Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft zu übertragen und in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Erwerbers an den in Rede stehenden Liegenschaften im jeweiligen Verhältnis einzuwilligen. In diesem Fall erwerben die obsiegenden Parteien das Eigentum an den in den Schiedssprüchen genannten Liegenschaft(santeil)en, womit der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG erfüllt ist.

448

Fraglich könnte sein, ob auch gerichtliche Vergleiche gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der GrESt unterliegen oder aber nach den für zivilrechtliche Vergleiche geltenden Grundsätzen zu behandeln sind. Die Rechtsordnung kennt neben dem in § 1380 ABGB geregelten rein zivilrechtlichen Vergleichsvertrag auch die unter staatlicher Mitwirkung zustande gekommene Vergleichsvereinbarung (insb als vor Gericht abgeschlossenen Vergleich). Gemeinsam ist beiden Formen des Vergleichs, dass sie grds der Bereinigung und Klärung einer zweifelhaften Rechtssituation dienen und solcherart von den Parteien zur Beseitigung unklarer Rechtsverhältnisse abgeschlossen werden. Beim gerichtlichen Vergleich ist zwischen dem bereits vor Einleitung eines Prozesses möglichen gerichtlichen (sog prätorischen) Vergleich nach § 433 ZPO (bzw als sog Mediationsvergleich nach § 433a ZPO) und dem in § 204 ZPO geregelten Prozessvergleich zu unterscheiden.

449

Der in § 204 ZPO umschriebene gerichtliche Vergleich (Prozessvergleich) als zweifellos wichtigste Form des gerichtlichen Vergleichs ist dadurch charakterisiert, dass er in einem bereits anhängigen Verfahren unter Mitwirkung des Gerichts abgeschlossen wird und in seinem Umfang durch die Parteieinigung die Beendigung des gerichtlichen Rechtsstreits mit sich bringt. Dem gerichtlichen Vergleich kommt nach hA eine eigene Rechtsnatur zu. Nach der heute hL vom Doppeltatbestand weist der gerichtliche Vergleich (Prozessvergleich) neben seinem Charakter als zivilrechtlicher Vertrag – konkret eines Neuerungsvertrags gem § 1380 ABGBzugleich auch den Charakter einer Prozesshandlung auf. Er ist insofern als doppelfunktionale Prozesshandlung zu verstehen. Demzufolge sind die Bestandteile des gerichtlichen Vergleichs – der zivilrechtliche Vertrag einerseits, die Prozesshandlung andererseits – hinsichtlich der Voraussetzungen und der Wirkungen selbständig zu behandeln.

450

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Parteien, die einen Prozessvergleich abschließen, damit gleichzeitig einen materiellrechtlichen Vergleich gem § 1380 ABGB abschließen wollen. Sollten die Parteien ausnahmsweise mit einem Prozessvergleich nur prozessrechtliche, jedoch keine materiellrechtlichen Wirkungen erzielen wollen, so müssten die Parteien diesen Umstand in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise (§ 863 ABGB) zum Ausdruck bringen. Vor diesem Hintergrund kommt es für die grunderwerbsteuerliche Einordnung des gerichtlichen Vergleichs entscheidend auf die zivilrechtliche Qualifikation der darin getroffenen Vereinbarung an.

451

In der Literatur wird argumentiert, der Erwerb eines Grundstücks im Wege eines gerichtlichen Vergleichs im streitigen Verfahren sei dem Erwerb aufgrund eines gerichtlichen Urteils gleichzuhalten. So stelle der gerichtliche Vergleich einen prozessualen Akt und kein Rechtsgeschäft dar. Ausgehend davon unterliege ein gerichtlicher Vergleich gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der GrESt-Pflicht. Der VwGH rückt allerdings regelmäßig den zivilrechtlichen Charakter des gerichtlichen Vergleichs in den Vordergrund. Sofern der gerichtliche Vergleich eine Verfügung über materielle Rechte enthält, soll der gerichtliche Vergleich nach dieser Rsp als Rechtsgeschäft iSd § 1380 ABGB, also als Neuerungsvertrag, durch welchen strittige oder zweifelhafte Rechte bestimmt werden, anzusehen sein. Demnach kommt einem gerichtlichen Vergleich nach stRsp der Charakter eines zivilrechtlichen Rechtsgeschäfts zu. Zu prüfen ist dieser Ansicht nach daher eine GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG (siehe zur Qualifikation des Vergleichs als Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG oben § 1 Rz 393 ff).

bb) Die Einantwortung

452

Unter den gerichtlichen Anordnungen iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG ist insb die Einantwortung hervorzuheben. Mit dem Einantwortungsbeschluss wird der Nachlass dem Erben überlassen und das Verlassenschaftsverfahren beendet. Die Wirkungen der Einantwortung treten mit der (formellen) Rechtskraftdes Beschlusses ein. Zu diesem Zeitpunkt kommt es zur Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser. Der Zustand des ruhenden Nachlasses hört auf; Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gehen eo ipso über, der Erbe erlangt die volle Herrschaft über den Nachlass, er wird Schuldner der Erbschaftsgläubiger. Dies gilt auch für den Erwerb von Liegenschaften: Auch in diesem Fall wird das Eigentum nicht erst mit der Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch, sondern vielmehr mit der konstitutiv wirkenden Einantwortung außerbücherlich erworben. Das grundbücherliche Eintragungsprinzip wird also durchbrochen; die Einverleibung im Grundbuch hat nur mehr deklarativen Charakter.

453

Die Einantwortung – und nicht bereits die Erbantrittserklärung – führt zum Erwerb des Eigentums an den zum Nachlass gehörenden Liegenschaften auf den Erben. Diesem Eigentumserwerb durch Erbanfall liegt kein Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG zugrunde. Der rechtskräftige Einantwortungsbeschluss ist dabei auch für grunderwerbsteuerliche Zwecke als Titel des Eigentumserwerbs anzusehen, auf den § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG abstellt. Auf die nachfolgende deklarative Eintragung im Grundbuch kommt es daher aus grunderwerbsteuerlicher Sicht nicht an. Soweit die Einantwortung daher inländische Grundstücke iSd § 2 GrEStG betrifft, ist der GrESt-Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG erfüllt.

454

Siehe zum Erwerb des Eigentums von Todes wegen noch ausführlich unten § 1 Rz 518 ff.

cc) Die Iure-crediti-Einantwortung

455

Zu nennen ist zudem die Überlassung einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt (Iure-crediti-Einantwortung). § 154 AußStrG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eines Gläubigers die Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungs statt. Das Gericht hat gem § 154 AußStrG die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft auf Antrag den Gläubigern zu überlassen, wenn nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung oder ein Antrag auf Überlassung als erblos vorliegt und kein Verlassenschaftsinsolvenzverfahren eröffnet wurde.

456

Überlässt das Gericht eine überschuldete Verlassenschaft an Zahlungs statt, so bildet der Überlassungsbeschluss gem § 798 Satz 1 ABGB den Titel zum Erwerb. Der Überlassungsbeschluss ist für den Gläubiger der Erwerbstitel. Die Überlassung der Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt auf Antrag der Gläubiger führt zur Singularsukzession in Ansehung der im Überlassungsbeschluss bezeichneten Vermögensobjekte; die Gläubiger erwerben solcherart als Einzelrechtsnachfolger das Eigentum an den Nachlassgegenständen.

Die Überlassung an Zahlungs statt kann durch eine quotative Zuweisung des Nachlasses an alle Gläubiger erfolgen, wobei dann Miteigentumsrechte der beteiligten Gläubiger entstehen. Alternativ dazu können die Vermögensteile einzeln auf die Gläubiger aufgeteilt werden, oder ein Gläubiger oder ein Dritter übernimmt die Aktivmasse gegen die Verpflichtung, die – genau zu bezeichnenden – anderen Schulden verhältnismäßig zu zahlen; übernommen und getilgt werden nur die betroffenen Forderungsquoten.

457

Der rechtskräftige Überlassungsbeschluss verschafft noch nicht unmittelbar Eigentum an den überlassenen Sachen. Vielmehr bedarf es für den Eigentumserwerb noch der Übergabe. Bei unbeweglichen Sachen ist dafür die Einverleibung im Grundbuch erforderlich. Der rechtskräftige Überlassungsbeschluss bildet damit (nur) eine taugliche öffentliche Titelurkundefür die Verbücherung iSd § 33 Abs 1 lit d GBG. Der Überlassungsempfänger wird durch (rechtskräftigen) Überlassungsbeschluss und Übergabe Eigentümer, wenn der Erblasser Eigentümer war. Anders als die Einantwortung verschafft die Überlassung an Zahlungs statt daher nur einen Titel für den Eigentumserwerb an bestimmten Sachen. Darüber hinaus bildet gem § 798 Satz 2 ABGB auch die nach § 153 Abs 2 AußStrG vom Gericht iRd Verfahrens bei Unterbleiben der Abhandlung ausgestellte Ermächtigung, das Verlassenschaftsvermögen ganz oder zu bestimmten Teilen zu übernehmen, einen Titel zum Erwerb. Da diesem Eigentumserwerb kein Rechtsgeschäft zugrunde liegt, fällt der Erwerb von Liegenschaften im Wege der Iure-crediti-Einantwortung als Leistung an Zahlungs statt unter § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG.

dd) Der Zuschlag in der Zwangsversteigerung

458

Die Zwangsversteigerung von Liegenschaften ist ein gerichtlicher Verwertungsakt zur Befriedigung titelmäßig belegter Geldforderungen. Ziel ist die Gläubigerbefriedigung. Mittel zu diesem Zweck ist die Verwertung des Eigentumsrechts des Schuldners an unbeweglichen Gütern durch Austausch dieses Eigentumsrechts an der Liegenschaft gegen das Meistbot des Erstehers. Durch den gerichtlichen Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren wird nach § 237 Abs 1 EO das Eigentum am Grundstück erworben. Der Zuschlag ersetzt die beim Kauf einer Liegenschaft ansonsten notwendige Willensübereinstimmung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer. Er ist Titel und Modus zugleich.

459

Der gerichtliche Zuschlagsbeschluss ist ein konstitutiver Hoheitsakt. Die in § 237 EO vorgesehene Einverleibung hat lediglich deklarative Bedeutung. Es handelt sich um einen – wenngleich nicht rein – originären Eigentumserwerb, der nicht von einem Vormann abgeleitet ist. Als ursprüngliche Erwerbsart überträgt der Zuschlag das Eigentum nach der Rsp des OGH selbst dann, wenn der Verpflichtete nicht Eigentümer war, sofern der Ersteher nur gutgläubig war.

460

Der Ersteher erwirbt das Eigentumsrecht an der ihm zugeschlagenen Liegenschaft – unter Durchbrechung des Eintragsgrundsatzes gem § 431 ABGBsofort mit der Erteilung des Zuschlags und nicht erst mit dessen Rechtskraft. Somit ist zwar der Zuschlagsbeschluss der für den Rechtsübergang maßgebende Rechtsakt. Daran schließt sich aber noch ein schrittweises Erstarken der Rechtsposition des neuen Eigentümers, sodass dem Ersteher die umfassende Rechtsstellung, die er bei sonstigen Erwerbsarten regelmäßig sofort nach Vollendung des Modus erhält, erst nach Abschluss eine gewissen Verfahrens zukommt. Der durch den Zuschlag bewirkte Eigentumserwerb des Erstehers ist nach Lehre und Rsp auflösend bedingt. Das Eigentumsrecht erlischt, wenn der Zuschlag später infolge eines Rechtsmittels rechtskräftig versagt wird (Rekurs gem § 187 EO) oder infolge einer Wiederversteigerung (§ 154 EO) oder eines Überbots (§ 199 Abs 1 Satz 1 EO) seine Wirksamkeit verliert. Das unbeschränkte Eigentum erwirbt der Ersteher erst nach Eintritt der Rechtskraft des Zuschlags und nach vollständiger Erfüllung der Versteigerungsbedingungen.

461

Mit dem Zuschlag wird somit ein Erwerbsvorgang verwirklicht, der nach § 1 Abs 1 Z 2GrEStG die GrESt-Pflicht auslöst. Diesem Eigentumserwerb geht kein Rechtsgeschäft voraus, das einen Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG begründet. Auf die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch kommt es für die Entstehung der GrESt-Schuld nicht an.

462

Auch die GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG setzt allerdings einen Rechtsträgerwechsel hinsichtlich des Grundstücks voraus. In diesem Sinn hat der VwGH etwa eine GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG für den folgenden Fall verneint: Ein nach dem Dritten Rückstellungsgesetz zur Herausgabe einer entzogenen Liegenschaft rechtskräftig verhaltener Erwerber hat zur Hereinbringung seiner Forderung auf Rückstellung der seinerzeitigen Gegenleistung den Ausfolgungsanspruch des Rückstellungswerbers gepfändet und sich diesen zur Einziehung überweisen lassen. Sodann lässt er die noch ihm gehörige Liegenschaft gemäß § 328 EO zwangsversteigern und ersteht sie bei der Zwangsversteigerung selbst.

463

Die Beweggründe, die zum Mitbot des Erwerbers geführt haben, spielen keine Rolle. Auch der Erwerb des Treuhänders iRd Zuschlags bei einer Zwangsversteigerung führt daher zur GrESt-Pflichtgem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG, da bereits der Erwerb des formalen, zivilrechtlichen Eigentums erfasst wird. Dasselbe gilt, wenn der Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt, der im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung auftritt. Sowohl der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren als auch der Treuhandvertrag stellen je einen selbständigen grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgang dar. Mit dem Zuschlag der Liegenschaften erwirbt der Treuhänder und nicht der Treugeber das Eigentum. Der Treugeber erlangt mit dem Erwerb der Liegenschaft durch den Treuhänder zugleich die wirtschaftliche Verfügungsmacht iSd § 1 Abs 2 GrEStG.

464

Ähnliches gilt, wenn eine Person, die im Zwangsversteigerungsverfahren im eigenen Namen aufgetreten ist und den Zuschlag erhalten hat, ihren (bedingten) Anspruch in weiterer Folge an eine dritte Person abtritt. Auch in diesem Fall sind zwei Erwerbsvorgänge gegeben. Fraglich ist, ob die Weitergabe an den Vertretenen in solchen Fällen zum Steueranfall gem § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG führt oder aber als Erwerb des Übereignungsanspruchs gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der GrESt unterliegt. Versteht man den Übereignungsanspruch in § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG als rechtgeschäftlich begründeten Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, so kommt eine Subsumtion unter § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG wohl nicht in Betracht, da mit dem Zuschlag ja einerseits das Eigentum an sich erworben wird und andererseits eine rechtsgeschäftliche Grundlage fehlt. Dieser Überlegung folgend fällt die Weiterübertragung daher unter den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG.

465

Ob mit dem Zuschlag in der Zwangsversteigerung ein Erwerbsvorgang verwirklicht worden ist, richtet sich ausschließlich nach den steuerrechtlichen Vorschriften, insb nach § 1 GrEStG. § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG lässt sich nach der Rsp des VwGH nicht entnehmen, dass ein – etwa iSd Tiroler Grundverkehrsgesetzes – verwaltungsrechtlich wirksamer Zuschlag vorliegen muss. Ein Erwerbsvorgang ist steuerrechtlich daher auch dann als verwirklicht anzusehen, wenn der Zuschlag nichtig sein sollte.

466

Die auflösende Bedingung des Eigentumserwerbs ist jedoch auch für grunderwerbsteuerliche Zwecke bedeutsam. So hindert sie zwar das Entstehen der GrESt-Schuld grds nicht. In diesem Sinne ändern etwa Überbote nicht zwingend etwas an der entstandenen GrESt-Pflicht. Der Ersteher des Grundstücks kann sich nämlich gem § 197 Satz 2 EO die durch den Zuschlag erworbenen Rechte durch rechtzeitige Erhöhung des Meistbots auf den Betrag des (höchsten) Überbots erhalten. In diesem Fall kommt es nach § 198 Abs 1 Satz 1 EO zur Zurückweisung der Überbote, womit die Rechtswirkungen des Zuschlagsbeschlusses unbeeinträchtigt aufrechtbleiben. Sollte der Zuschlag aber infolge der Annahme des Überbots sowie des Zuschlags an den Überbietenden gem § 199 EO nachträglich unwirksam werden, geht der Rechtstitel für den Eigentumserwerb verloren. Gleiches gilt etwa bei erfolgreicher Rekursanfechtung nach § 187 EO. Infolge des Erlöschens des Titels für den Eigentumserwerb ist die GrESt-Schuld in solchen Fällen gem § 5 Abs 2 BewG zu erstatten.

467

Die öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG 2002 ist als eine in einem Sondergesetz vorgesehene Versteigerung nach den Regelungen der EO durchzuführen. Somit gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß.

ee) Der Erwerb aufgrund verwaltungsbehördlichen Bescheids,insbesondere Enteignung

468

Als Grundlage für den Erwerb des Eigentums iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG kommen auch verwaltungsbehördliche Bescheide in Betracht. Zu denken ist dabei insb an die Enteignung, bei der einem Eigentümer einer Liegenschaft das Eigentum entzogen und in das Eigentum des Enteignungsberechtigten übertragen wird. Für die Definition der Enteignung kann etwa auf den Enteignungsbegriff des § 365 ABGB zurückgegriffen werden.

469

Der Enteignungsvorgang ist – außer bei Legalenteignung – durch das Gesetz näher festzulegen. Eine bescheidmäßige Enteignung kann etwa nach dem EisbEG, dem BStG, dem LFG, im Agrarverfahren oder im baubehördlichen Verfahren erfolgen. Zu nennen sind zudem die Zusammenlegung landwirtschaftlicher Grundstücke und die Teilung und Regulierung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nach dem FlVfGG sowie die in den landesgesetzlichen Bauordnungen idR vorgesehene Umlegung und zwangsweise Grundabtretung.

470

Der Eigentumserwerb des Begünstigten erfolgt nach hA originär. Das Eigentumsrecht des Enteigners wird daher nicht vom Enteigneten abgeleitet, sondern entsteht originär und grds lastenfrei, wofür die Rechtskraft des Enteignungsbescheids Voraussetzung ist.

471

Der rechtskräftige Enteignungsbescheid bildet (nur) den Rechtsgrund, der allerdings gem § 35 Abs 1 EisbEG noch des Vollzugs der Enteignung als Modus des Rechtserwerbs iSd § 380 ABGB bedarf. Als Modus ist nach moderner Auffassung der tatsächliche, freiwillige oder zwangsweise Vollzug (= Besitzerwerb) und nicht etwa schon die Leistung/Hinterlegung/Sicherstellung der Entschädigungssumme anzusehen. Indem sich § 35 Abs 2 EisbEG nicht mit der Rechtsgestaltung begnügt, sondern einen Vollzug der Enteignung vorsieht und diesen an den Nachweis der Leistung (Sicherstellung) der Entschädigung knüpft, vollzieht sich der Eigentumswechsel erst, allerdings auch schon mit diesem Vollzug.

472

Werden Liegenschaften enteignet, dient die Eintragung des Begünstigten im Grundbuch nach einem außerbücherlichen Vollzug nur der Berichtigung des Grundbuchs. Sie wirkt daher deklarativ, wird hingegen die Einverleibung vor einem Vollzug erzwungen, wirkt sie konstitutiv.

473

Diese zivilrechtlichen Grundsätze des Eigentumserwerbs durch Enteignung sind auch für die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Enteignungen maßgeblich. Der VwGH knüpft nämlich für die Frage, wann von einem Erwerb des Eigentums iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG auszugehen ist, entscheidend an den zivilrechtlichen Eigentumserwerb an. Erforderlich ist demnach idR zunächst ein rechtskräftiger Enteignungsbescheid. Nach der Rsp des VwGH dürfte allein mit der Vorlage eines rechtskräftigen Enteignungsbescheids der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG allerdings noch nicht zwingend erfüllt sein. Vielmehr stellt der VwGH darauf ab, ob die Enteignung wirklich vollzogen bzw durchgeführt worden ist. Solcherart kommt es für die Erfüllung des GrESt-Tatbestands gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG nach der Rsp des VwGH grds auf den Vollzug der Enteignung an. Für eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bleibt idZ kein Raum.

474

Wann vom Vollzug der Enteignung und daher von der Erfüllung des Tatbestands des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG auszugehen ist, richtet sich wiederum nach den der jeweiligen Enteignung zugrunde liegenden (Verwaltungs-)Vorschriften. In diesem Sinn hat der VwGH etwa zu einer Enteignung nach dem BStG ausgesprochen, dass der dingliche Eigentumserwerb für den Enteigner nicht schon mit dem rechtskräftigen Enteignungsbescheid erfolgt, sondern erst mit der nach Zahlung oder gerichtlichem Erlag der Entschädigungssumme vorgesehenen verwaltungsbehördlichen Einweisung in die Liegenschaft bzw dadurch, dass sich der Enteigner iSd § 35 Abs 1 EisbEG mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Enteigneten in den Besitz des enteigneten Gegenstands setzt. Auf die (nachfolgende) grundbücherliche Eintragung kommt es hingegen (auch) für grunderwerbsteuerliche Zwecke nicht an.

475

Die Enteignung kann sich auch unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (sog Legalenteignung). In diesem Sinn hat der VwGH etwa auch den unmittelbaren Erwerb aufgrund von Verstaatlichungsgesetzen unter § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG subsumiert.

b) Der Erwerb kraft Gesetzes

aa) Die Begründung bzw Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft

476

Der ehelichen Gütergemeinschaft als solche kommt keine Rechtspersönlichkeit iSd § 1 GrEStG zu; es handelt sich vielmehr um eine Miteigentümergemeinschaft iSd § 825 ABGB. Ausgehend davon führt die Begründung einer ehelichen Gütergemeinschaft durch Abschluss eines Ehepakts zu einem Übergang der erfassten (gegenwärtigen) Vermögensgegenstände vom Alleineigentum des einen Ehepartners ins Miteigentum. Soweit davon inländische Grundstücke iSd § 2 GrEStG betroffen sind, ist nach hA der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG erfüllt. Ähnliches soll im Fall der Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft gelten, sofern damit Veränderungen im Grundbesitzstand verbunden sind.

477

Davon zu unterscheiden sind jene Fälle, in denen nach Begründung einer ehelichen GütergemeinschaftGrundstücke in die eheliche Gütergemeinschaft eingebracht werden. In einem derartigen Fall hat der VwGH eine GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG angenommen. Spätere Erwerbe zum Gesamtgut sind aus grunderwerbsteuerlicher Sicht als Erwerbe von ideellen Miteigentumsanteilen zu qualifizieren.

478

Ähnliches gilt für den Fall, dass ein Ehepartner alleine einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft mit einem Dritten während einer solchen aufrechten allgemeinen Gütergemeinschaft abschließt. In diesem Fall gründet der Anspruch auf Übereignung des nicht am Kaufvertrag beteiligten Ehepartners auf dem Ehepakt und entsteht mit Abschluss des Kaufvertrags zwischen dem anderen Ehegatten und dem Dritten. Bei einem solchen nachträglichen, aus Sicht des am Kaufvertrag nicht beteiligten Ehegatten aufgrund des Ehepakts erworbenen Übereignungsanspruch beruht die GrESt-Pflicht auf § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG.

479

An einer GrESt-Pflicht dürfte es nach der Rsp des VwGH hingegen dann fehlen, wenn die betreffende Liegenschaft bereits zum Zeitpunkt, in dem die Gütergemeinschaft im gleichteiligen Eigentum der beiden Ehegatten eingegangen wurde, bestanden hat. Wie der VwGH ausgesprochen hat, liegt in diesen Fällen der Begründung einer Gütergemeinschaft weder ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG noch ein solcher nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG noch überhaupt ein sonstiger der in diesem Gesetz geregelten Erwerbsvorgänge vor. Da in diesem Fall durch die Begründung der Gütergemeinschaft keine Änderung in den Eigentumsverhältnissen an dieser Liegenschaft eintritt, fehlt es an einem grunderwerbsteuerlich geforderten Rechtsträgerwechsel. Ebenso fehlt es an einer GrESt-Pflicht, wenn sich die begründete Ehegütergemeinschaft auf keine inländischen Grundstücke iSd § 2 GrEStG erstreckt.

bb) Die Anwachsung gem § 142 UGB

480

Gemäß § 105 Satz 4 UGB gehören einer OG zumindest zwei Gesellschafter an. Dementsprechend sieht das Gesetz bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters ein automatisches Erlöschen der OG vor. Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft gem § 142 Abs 1 Satz 1 UGB ohne Liquidation. Das Erlöschen tritt dabei nach hA unabhängig von der Eintragung ins Firmenbuch ein. Der Rechtsgrund (wie etwa die Kündigung eines Gesellschafters, die Veräußerung des Gesellschaftsanteils oder der Ausschluss eines Gesellschafters) ist irrelevant. Nach § 142 Abs 1 Satz 2 UGB geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Der ausscheidende Gesellschafter ist gem § 142 Abs 2 UGB in sinngemäßer Anwendung der §§ 137 und 138 UGB abzufinden. § 142 UGB gilt für OG und KG gleichermaßen, und zwar auch während der Liquidations- bzw Abwicklungsphase bis zur Vollbeendigung.

481

Die Regelung des § 142 UGB ist nicht zwingend, sondern dispositiv, sodass der Gesellschaftsvertrag davon abweichende Regelungen enthalten und etwa das Übernahmerecht überhaupt ausgeschlossen sein kann. Es können im Gesellschaftsvertrag auch zusätzlich zur gesetzlichen Regelung oder neben dieser für bestimmte Fälle Aufgriffsrechte aller oder nur einzelner Gesellschafter unabhängig von den Voraussetzungen des § 142 UGB vereinbart werden. Das in § 142 Abs 1 UGB geregelte Übernahmerecht kann nach Lehre und Rsp im Gesellschaftsvertrag aber auch auf sonstige Fälle der Auflösung einer Zweipersonengesellschaft erstreckt werden. Ausgehend davon kann eine Übernahme ipso iure oder jedenfalls eine Übernahmebefugnis unabhängig von § 142 UGB vereinbart werden.

482

In vermögensrechtlicher Hinsicht geht durch das Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern einer OG oder KG das Unternehmen ohne Liquidation mit seinen Aktiven und Passiven auf den verbleibenden Gesellschafter über und das bisherige Gesamthandeigentum an der Gesellschaft wird dadurch Eigentum in der Hand des Übernehmers. Das führt zu einer Gesamtrechtsnachfolge(Universalsukzession) des Übernehmers im Wege der Anwachsung, ohne dass es weiterer (besonderer) Übertragungsakte bedürfte. Die Anwachsung nach § 142 UGB umfasst grds das gesamte Vermögen und daher auch das Liegenschaftseigentum der Personengesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim ausgeschiedenen Komplementär nur um einen reinen Arbeitsgesellschafter handelt. Auch in diesem Fall hatte der Übernehmer nicht schon vor der Übernahme das Alleineigentum an der übernommenen Liegenschaft inne. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Gesamtrechtsnachfolge bedarf es dabei keiner weiteren (besonderer) Übertragungsakte. Damit kommt es bei Grundstücken zu einer Durchbrechung des Intabulationsgrundsatzes. Die Eintragung ins Grundbuch hat nur deklarativeWirkung; die Berichtigung des Grundbuchsstands kann über Antrag nach § 136 GBG erfolgen.

483

Der verbliebene Gesellschafter erwirbt nicht Anteile an der (nicht mehr bestehenden) Gesellschaft, sondern Alleineigentum an den bisher zum Gesellschaftsvermögen gehörenden, im Miteigentum der bisherigen Gesellschaft stehenden Sachen, darunter auch an den Grundstücken, unter Wegfall der Gesamthandbindung. Folglich ist eine grunderwerbsteuerliche Vereinigungsämtlicher Anteile an einer Personengesellschaft in der Hand eines Gesellschafters nicht möglich.

484

Nach stRsp des VwGH ist in der Universalsukzession gem § 142 UGB ein Erwerbstatbestand nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG zu sehen. Scheidet etwa aus einer OG, die nur aus zwei Gesellschaftern besteht, einer der Gesellschafter aus und macht der andere das ihm – sei es durch Gesetz (§ 142 UGB), sei es durch Vertrag – eingeräumte Recht auf Übernahme des Unternehmens geltend, so geht das Gesamthandeigentum der Gesellschaft an Grundstücken in das Alleineigentum des verbleibenden Gesellschafters über. Da sich hiebei mit der Gesellschaft und dem Gesellschafter zwei verschiedene Rechtsträger gegenüberstehen, bildet diese Übernahme einen Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG. Da sich die Vermögensübertragung aufgrund des Gesetzes vollzieht, erfüllt sie den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG. Voraussetzung ist allerdings nach Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Anteile nicht zeitlich nacheinander, sondern gleichzeitig übergehen, andernfalls würde im Zeitpunkt des Erreichens der 95%-Grenze zunächst die Steuerpflicht nach § 1 Abs 2a und zum späteren Zeitpunkt nach § 1 Abs 1 Z 2 entstehen. Von diesem Erfordernis der Gleichzeitigkeit sind allerdings nur jene Anteile betroffen, durch deren Übertragung die 95%-Grenze erreicht und die Anwachsung verwirklicht wird.

485

Nach der Rsp des VwGH gilt dies auch dann, wenn ein Rechtstitel für den Grundstücksübergang – etwa in Form eines Kaufvertrags – vorliegt. Auch in diesem Fall bedarf die Vermögensübertragung von der Personengesellschaft auf den Gesellschafter nämlich keiner weiteren Übertragungsakte, sodass hier kein Rechtsgeschäft vorausgehen könne, das den Anspruch auf Übereignung iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG begründet. Wie der VwGH betont, schließt diese grunderwerbsteuerliche Beurteilung freilich das Vorliegen verpflichtender und erfüllender Rechtsgeschäfte – wie etwa in Form eines Kaufvertrags – keineswegs aus.

486

Dementsprechend führt etwa auch die Verschmelzung einer Komplementär-GmbH auf die Kommanditisten-GmbH zur GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG. Durch den Übergang der im Gesamthandeigentum der KG stehenden Grundstücke in das Alleineigentum der übernehmenden Gesellschaft findet ein Wechsel in der Person des Rechtsträgers statt. Ausgehend von der Rsp des VwGH geht dieser Vermögensübertragung jedoch kein Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, dh ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung des Vermögens der bisherigen Gesellschaft begründet, voraus. Auch in diesem Fall erfolgt der Übergang des Vermögens kraft Gesetzes (§ 142 UGB), womit – sofern davon inländische Grundstücke iSd § 2 GrEStG betroffen sind – der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG erfüllt ist.

487

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht kommt es auf die Grundlage der Geschäftsübernahme nicht an. Eine Geschäftsübernahme iSd § 142 UGB kann nicht nur aufgrund einer Übernahmsklage durch die rechtsgestaltende Wirkung des Urteils, sondern nach hL und Rsp auch im Vertragsweg (und zwar sowohl im Gesellschaftsvertrag als auch durch vertragliche Regelung anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters) stattfinden. Trifft etwa der Gesellschaftsvertrag eine Regelung über die Fortsetzung der Gesellschaft für den Fall des Todes eines Gesellschafters (Fortsetzungsklausel), so übernimmt der überlebende Gesellschafter das Unternehmen nach § 142 UGB. Der Erwerb beruht sowohl im Falle der Übernahme des Unternehmens unter Lebenden – aufgrund eines entgeltlichen Vertrags oder im Schenkungswege – als auch von Todes wegen – aufgrund einer Todfallsklausel im Gesellschaftsvertrag oder aufgrund des (gesetzlichen) Erbrechts – unmittelbar auf dem Gesetz. Werden daher Liegenschaften aus dem Vermögen der Gesellschaft übernommen, ist folglich in beiden Fällen der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG erfüllt.

488

Geschäftsübernahmen iSd § 142 UGB auf vertraglicher Grundlage erfüllen, sofern inländische Grundstücke betroffen sind, aufgrund der eintretenden Universalsukzession, die einen Übergang des bisherigen Gesamthandeigentums in das Alleineigentum des übernehmenden Gesellschafters bewirkt, nach stRsp des VwGH den Erwerbstatbestand gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG. Ist der verbliebene Gesellschafter zugleich Alleinerbe und enthält der Gesellschaftsvertrag keine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gesellschaft, so erwirbt der verbliebene Gesellschafter kraft Erbrechts, was gleichfalls unter § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG fällt.

489

In der Praxis ist § 142 UGB va iZm Umgründungen von Personengesellschaften von Relevanz. Als Umgründungstatbestand kommt § 142 Abs 1 UGB etwa bei der Übertragung der Anteile des Kommanditisten einer GmbH & Co KG auf die Komplementärgesellschaft in Betracht. Die Einbringung von Mitunternehmeranteilen nach Art III UmgrStG vollzieht sich im Wege der Einzelrechtsnachfolge. Der Unternehmensübergang von einer Personengesellschaft auf eine GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge lässt sich jedoch unter Berücksichtigung des § 142 UGB va auf folgende zwei Arten erreichen:

  • Die Personengesellschafter gründen eine GmbH, die zunächst als bloßer Arbeitsgesellschafter in die KG eintritt. Sodann bringen die Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile an der OG/KG in die bereits vorher in die Personengesellschaft eingetretene GmbH ein. Die GmbH kann schließlich als letztverbleibender Gesellschafter das Unternehmen aufgrund vertraglicher Vereinbarung unter entsprechender Anwendung der Gesamtrechtsnachfolge gem § 142 UGB übernehmen.

  • Alternativ könnten alle Gesellschafter der OG/KG eine GmbH durch Einbringung ihrer Gesellschaftsanteile an der OG/KG als Sacheinlagen gründen. Die GmbH erwirbt auf diese Weise alle Anteile an der Personengesellschaft und die Personengesellschaft erlischt infolge Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand. Es kommt zur Anwachsung des Vermögens an den letzten Gesellschafter – die GmbH – unter entsprechender Anwendung der Gesamtrechtsnachfolge gem § 142 UGB. Nach hL und Rsp ändert der gleichzeitige Wechsel aller Gesellschafter der Personengesellschaft nichts an der Identität der Gesellschaft, weil die Rechtsträger des Gesellschaftsvermögens die jeweiligen Gesellschafter zur gesamten Hand sind. § 142 UGB findet auch dann Anwendung, wenn das Ausscheiden der bisherigen Gesellschafter der Personengesellschaft und der Eintritt desjenigen, auf den das Unternehmen der Personengesellschaft zum Zwecke der Fortführung als Einzelunternehmen vereinbarungsgemäß übergehen soll, gleichzeitig erfolgen.

490

Werden sämtliche Anteile an einer Personengesellschaft an eine Person – etwa die Komplementär-GmbH der GmbH & Co KG – übertragen, so geht die Personengesellschaft unter und gleichzeitig geht das Gesellschaftsvermögen ins Alleineigentum des Übernehmers über. Der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG ist erfüllt; eine Anwendung der Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 2a oder Abs 3 GrEStG kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht (anderes gilt freilich dann, wenn sich im Vermögen der untergehenden Personengesellschaft selbst Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft befinden, die sodann iSd § 1 Abs 2a oder 1 Abs 3 Z 2 oder Z 4 GrEStG übertragen werden).

cc) Die Ersitzung

491

Unter der Ersitzung ist nach der heute hL der originäre Rechtserwerb durch qualifizierten Besitz während der vom Gesetz normierten Zeit zu verstehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Ersitzung sind neben dem Zeitablauf während der gesamten Ersitzungszeit echter und redlicher Besitz eines Rechts, das seinem Inhalt nach dem erwerbenden Recht entsprochen hat, sowie Besitzwille. § 1452 bezeichnet die Ersitzung als Erwerbungsart; das Gesetz bildet dabei den Rechtsgrund für den Erwerb.

492

Die Ersitzung entfaltet ihre Rechtswirkungen grds ipso iure und bewirkt beim Ersitzenden einen originären Rechtserwerb. Im Fall der Ersitzung von Liegenschaften wird das Eigentum außerbücherlich erworben, es kommt also zu einer Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes. Es bedarf für den Eigentumserwerb keiner zusätzlichen Einverleibung im Grundbuch. Das Eigentum kann auch an einer bestimmten Teilfläche eines Grundstück ersessen werden.

493

Legen gesetzliche Vorschriften zwar kein ausdrückliches Ersitzungsverbot fest, verstößt die Nutzung aber gegen gesetzliche Verbote oder gegen in einem Verwaltungsbescheid enthaltene Anordnungen, so führt dies zu einem rechtlich unmöglichen Sachgebrauch, der nach herrschender Auffassung kein ersitzungsfähiger Gegenstand iSd § 1460 ABGB ist. Grundverkehrsrechtliche Veräußerungsverbote und Zustimmungserfordernisse können zwar zur Unwirksamkeit des Veräußerungsgeschäfts (des Titels) und damit zum Ausschluss der eigentlichen Ersitzung führen. Nach hL und Rsp bleibt aber die uneigentliche Ersitzung möglich, weil sie keines gültigen Titels bedarf.

494

Wer durch Ersitzung ein grundbuchsfähiges, außerbücherliches Recht erworben hat, kann dieses auch übertragen. Dabei soll nach Teilen der Lehre neben der ganz unzweifelhaft bestehenden Möglichkeit des derivativen Erwerbs, der insb eine Einverleibung im Grundbuch erfordert, auch dem Nachfolger des Ersitzers ein originärer Eigentumserwerb durch Ersitzung offenstehen: Er soll durch Einrechnung der Besitzzeit des Veräußerers sofort durch Ersitzung erwerben können.

495

Je nachdem, ob der Ersitzungsbesitz nicht nur redlich und echt, sondern auch rechtmäßig ist, sind die eigentliche sowie die uneigentliche Ersitzung zu unterscheiden. Das Gesetz hat die eigentliche Ersitzung aufgrund rechtmäßigen Titels als Grundfall der Ersitzung vorgesehen; die uneigentliche Ersitzung, für die Redlichkeit und Echtheit, nicht auch Rechtmäßigkeit des Besitzes gefordert wird, stellt hingegen gewissermaßen die Ausnahme dar. Ein Rechtsbesitzer ist redlich, wenn er glauben darf, dass ihm die Ausübung des Rechts zusteht.

496

Die eigentliche Ersitzung ist bei beweglichen Sachen im Regelfall eine kurze, dh, die Ersitzungszeit beträgt bei beweglichen Sachen grds drei Jahre (§ 1466 ABGB). Bei unbeweglichen Sachen ist hingegen stets, dh auch im Fall der eigentlichen Ersitzung, eine (lange) Ersitzungszeit von zumindest 30 Jahren vorgesehen (§§ 1468, 1470 ABGB). Für juristische Personen kommt bei beweglichen Sachen eine sechsjährige sowie bei unbeweglichen Sachen eine 40-jährige Ersitzungszeit zum Tragen (sog außerordentliche Ersitzung gem § 1472 ABGB).

497

Die uneigentliche Ersitzung setzt keinen rechtmäßigen, wohl aber redlichen und echten Besitz voraus. Da jedoch der redliche Besitzer an die Rechtmäßigkeit seines Erwerbs glauben muss, kommt eine uneigentliche Ersitzung nur dann in Betracht, wenn der Titel zumindest potenziell zu einem Rechtserwerb führen hätte können. Die uneigentliche Ersitzung ist damit besonders auf Fälle zugeschnitten, in denen ein Vertrag, der zum Erwerb geführt hätte, ungültig ist. Die Ersitzungszeit ist bei der uneigentlichen Ersitzung immer lang und beträgt daher 30 oder – für juristische Personen – 40 Jahre (§ 1477 ABGB). Die Frist von 40 Jahren gilt daher auch für den Fall contra tabulas, also gegen den eingetragenen Eigentümer, und diese uneigentliche Ersitzung wird durch einen abweichenden Grundbuchsstand nicht gehindert.

498

Wer gegen das Buch ersessen hat, kann sein Recht gegen den Verbücherten durch Klage oder durch Einrede geltend machen. Bis zur Einverleibung im Grundbuch ist jedoch das Vertrauen Gutgläubiger auf die Vollständigkeit des Buchstands zu beachten. Dementsprechend macht der Erwerb im Vertrauen auf das öffentliche Buch nicht nur eine vollendete Ersitzung wirkungslos, sondern unterbricht auch die laufende Ersitzung und hindert die Besitzanrechnung.

499

Die Ersitzung von Grundstücken kommt auch als Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG in Betracht. Dies gilt immer dann, wenn der Ersitzung kein gültiges Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG zugrunde liegt; im Ergebnis ist damit die uneigentliche Ersitzung angesprochen. Der Eigentumserwerb ist – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – mit Ablauf der Ersitzungszeit verwirklicht. Zu diesem Zeitpunkt ist daher auch der GrESt-Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG erfüllt. Der daran anschließenden Einverleibung des ersessenen Rechts im Grundbuch kommt als Erfüllungshandlung für die Entstehung der Steuerschuld keine Bedeutung zu. Der Eigentumserwerb durch Ersitzung ist jedoch aufgrund des negativen Publizitätsprinzips auflösend bedingt: Sofern ein gutgläubiger Dritter vor der Einverleibung im Grundbuch im Vertrauen auf den Grundbuchsstand das Eigentum erwirbt, erlischt durch Eintritt der auflösenden Bedingung die Steuerschuld (§ 5 Abs 2 BewG).

dd) Die Bauführung auf fremdem Grund

500

Eines der Grundprinzipien des österreichischen Sachenrechts besteht in dem aus dem römischen Recht stammende Grundsatz „superficies solo cedit“, wonach im Regelfall das Gebäude dem Grundeigentümer zufällt. Demnach ist ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude grds unselbständiger und sonderrechtsunfähiger Bestandteil der Liegenschaft. Dieser Grundsatz kommt im geltenden Recht in den §§ 294 und 297 ABGB klar zum Ausdruck. Gebäude sind danach schon unselbständige Bestandteile, wenn sie mit dem Grundstück fest verbunden sind und sie der Erbauer dort belassen will. Vom Fall des Superädifikats abgesehen, kann daher das Eigentum am Grundstück und an einem darauf errichteten Gebäude nicht verschiedenen Personen zustehen. Die Vorschrift des § 418 ABGB ist Ausfluss dieser Konzeption des Bestandteilsrechts im Bereich der Bauführung auf fremdem Grund. Der Eigentümerkonflikt wird so gelöst, dass das Eigentum am Grund grds mit dem Eigentum am Gebäude zusammenfällt.

501

Wenn jemand mit eigenen Materialien ohne Wissen und Willen des Eigentümers auf fremdem Grund gebaut hat, gilt die allgemeine Regel des § 418 erster Satz ABGB superficies solo cedit. Grundsätzlicherwirbt daher der Eigentümer der Liegenschaft das auf ihr von einem Dritten aus dessen Mitteln erbaute Haus gem § 418 Satz 1 ABGB durch Zuwachs. Es wird Bestandteil des Grundstücks, sofern es dauernd dort verbleiben soll. Es ist somit nicht Überbau (Superädifikat) und auch nicht Zubehör. Der redliche Bauführer hat gem § 418 Satz 2 ABGB einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Grundeigentümer: er kann die Aufwendungen der Bauführung verlangen, soweit sie vom Wertzuwachs des Grundstücks gedeckt sind.

502

§ 418 Satz 3 ABGB sieht jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor: Wenn der Grundeigentümer von der Bauführung des redlichen Bauführers weiß und sie (vorwerfbar) nicht sogleich untersagt, erwirbt der redliche Bauführer außerbücherlich Eigentum an der bebauten Fläche. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen vollzieht sich der Eigentumserwerb unter Durchbrechung des Intabulationsgrundsatzes kraft Gesetzes, ohne dass es einer Aneignungshandlung oder der Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch bedarf. Es handelt sich um einen Fall der Verschweigung. § 418 Satz 3 ABGB begünstigt nur den Bauführer, der nicht wusste, dass er auf fremdem Grund baut, gegenüber dem Grundeigentümer, der eine solche Bauführung duldet. Der Eigentümer eines Grunds kann dann in einem solchen Fall nur den gemeinen Wert für den Grund fordern.

503

Die Ausnahmebestimmung des § 418 Satz 3 ABGB greift jedoch nur insoweit, als keine Vereinbarungen über die Bauführung vorliegen (die etwa das Schweigen des Grundeigentümers rechtfertigen können). Wenn die Unterlassung des Bauverbots auf einer ausdrücklichen Einwilligung des Grundeigentümers beruht, ist § 418 letzter Satz ABGB nicht anwendbar. Nach der Rsp des OGH erfordert § 418 Satz 3 ABGB solcherart eine „Willensdiskrepanz“ zwischen Bauführer und Grundeigentümer. Es muss somit ein Irrtum des Bauführers über die Eigentumsverhältnisse an dem Baugrund vorliegen, der dadurch saniert wird, dass der Grundeigentümer in Kenntnis der Bauführung diese nicht sogleich untersagt. Besteht eine Vereinbarung, so kann nach dieser der Bau dem Grundeigentümer oder der Grund dem Bauführer zufallen oder Miteigentum entstehen.

504

Der Eigentumserwerb des redlichen Bauführers am Grundstück des Liegenschaftseigentümers gem § 418 Satz 3 ABGB vollzieht sich nach der Vorschrift des Gesetzes durch die Bauführung selbst, es bedarf dazu weder einer Aneignungshandlung noch der Einverleibung des Eigentums für den Bauführer im Grundbuch. Es liegt daher ein Fall des Erwerbs des Eigentums ohne zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG vor.

ee) Das Erlöschen des Baurechts

505

Gemäß § 1 Abs 1 BauRG ist das Baurecht das zeitlich begrenzte, dingliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Dabei kann sich das Baurecht auch auf Teile des Grundstücks erstrecken, die für das Bauwerk selbst nicht erforderlich, aber für dessen Benützung vorteilhaft sind (§ 1 Abs 2 BauRG).

506

Nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs 1 BauRG ist der Baurechtsvertrag ein Rechtsverhältnis auf bestimmte Zeit, der Beendigungsgrund ist also durch Zeitablauf und nicht durch Kündigung definiert. Eine ausdrückliche Bestärkung der Bestandsgarantie des Baurechtsverhältnisses wird durch das in § 4 Abs 1 BauRG normierte Verbot einer auflösenden Bedingung des Baurechts bewirkt. Das dient einerseits dem Schutz der Gläubiger, andererseits aber auch dem Bauberechtigten, der in die Lage versetzt werden soll, das Bauwerk unabhängig von der Willkür und der wirtschaftlichen Lage des Grundeigentümers so lange zu behalten, dass er es ausnützen und sein Anlagekapital amortisieren kann. Diesem Gesetzeszweck entsprechend darf die Dauer des Baurechts auch nicht durch den Vorbehalt von Kündigungs- oder Auflösungsvereinbarungen im Ungewissen bleiben.

507

Die Liegenschaft und das Baurecht stellen zwei als Rechtsobjekte verschiedene unbewegliche Sachen dar. Der Grundeigentümer kann die Liegenschaft weiterhin frei veräußern, belasten und vererben, allerdings nur, soweit der Baurechtsvertrag keine Einschränkungen vorsieht. Der Baurechtsberechtigte ist Eigentümer des auf fremder Liegenschaft errichteten Bauwerks auf Dauer des Baurechts, er kann über das Baurecht frei verfügen und es auch unabhängig vom Grundstück belasten. Am Grund stehen ihm nach § 6 Abs 2 BauRG die Rechte eines Nutznießers zu.

508

Erwirbt der Bauberechtigte nach Begründung des Baurechts auch Eigentum an der belasteten Liegenschaft, bleibt das Baurecht (als sog Eigentümer-Baurecht) unberührt. Die Vereinigung von Baurecht und Eigentum an der Stammliegenschaft in einer Hand führt somit unter Durchbrechung des Grundsatzes „nemini res sua servit“, wonach grds niemand Rechte gegen sich selbst begründen und haben kann und daher Dienstbarkeiten idR mit der Vereinigung von Rechten und Pflichten in einer Person erlöschen, nicht zum Untergang des Baurechts.

509

Die Löschung des Baurechts erfolgt durch Löschung der gesamten Baurechtseinlage und kann gem § 8 BauRG auch vor Ablauf der Zeit, für die es bestellt ist, bewilligt werden. Auch in diesem Fall erlischt das Baurecht mit Wirkung für den Grundeigentümer und den Bauberechtigten. Erlischt das Baurecht, fällt das Bauwerk gem § 9 Abs 1 Satz 1 BauRG an den Grundeigentümer.

510

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ist zunächst § 2 Abs 2 GrEStG zu beachten, wonach Baurechte und Gebäude auf fremdem Grund, wozu insb Superädifikate gem § 435 ABGB gehören, den Grundstücken für grunderwerbsteuerliche Zwecke gleichstehen. Gemäß § 9 Abs 1 Satz 1 BauRG fällt bei Erlöschen des Baurechts das Bauwerk an den Grundeigentümer. Dies stellt nach hA einen GrESt-pflichtigen Erwerbsvorgang gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG dar.

511

Nach der Rsp des VwGH kann ohne weiteres der gleiche wirtschaftliche Zweck durch Einräumung eines Baurechts oder durch Verschaffung eines zeitlich begrenzten Benützungstitels am Grundstück (zB durch einen Bestandvertrag) verbunden mit dem Recht des Bestandnehmers, auf dem Grundstück ein Superädifikat zu errichten, erreicht werden. Eine grunderwerbsteuerrechtlich unterschiedliche Behandlung des Schicksals von Superädifikaten und jenen Gebäuden, die auf Grund eines Baurechts errichtet wurden, nach rechtsgeschäftlicher Aufhebung des Benützungstitels am Grundstück scheint nach Ansicht des VwGH nicht gerechtfertigt.

512

Die vereinbarte Übertragung des Gebäudes nach Aufhebung des zeitlich begrenzten Benützungstitels am Grundstück im Fall von Superädifikaten auf den Grundeigentümer stellt nach hA einen GrESt-pflichtigen Vorgang dar. Ausgehend davon ist es iSe am Gleichheitssatz orientierten, verfassungskonformen Auslegung jedenfalls geboten, auch den durch eine einvernehmlich vorgenommene Aufhebung des Baurechts bewirkten Erwerb des Eigentums am Gebäude durch den Grundeigentümer der Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG zu unterziehen. Dadurch erhält nämlich der Grundeigentümer wieder das Vollrecht an seinem Grundstück, vermehrt um das Bestandteil gewordene Gebäude.

513

Davon zu unterscheiden sind jene Fälle, in denen ein auf einem fremden Grund errichtetes Gebäude aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer und dem Bauführer (etwa eines Pachtvertrags) nach Ablauf der Vertragslaufzeit in das Eigentum des Grundeigentümers übergeht. In diesem Fall liegt dem Eigentumserwerb ein Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG zugrunde, weshalb die GrESt-Pflicht nach dieser Gesetzesstelle ausgelöst wird. Fraglich könnte sein, wann dieser Erwerbsvorgang verwirklicht wird. Das BFG hat in einer Entscheidung vertreten, dass bei entsprechender Formulierung des Grundstücks-Nutzungsvertrags ein sofort GrESt-pflichtiger Erwerb des Superädifikats durch den Grundeigentümer anzunehmen ist. Diese Auffassung wird allerdings zu Recht in der Literatur als überschießend kritisiert.

514

Demgegenüber löst nach der stRsp des BFH das Erlöschen eines Erbbaurechts durch Zeitablauf ebenso wenig eine GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Nr 3 dGrEStG aus wie der damit verbundene Übergang des Eigentums an dem auf Grundlage des Erbbaurechts vom Erbbauberechtigten errichteten Gebäude auf den Grundstückeigentümer. Im Falle des Erlöschens des Erbbaurechts infolge Zeitablaufs räume der Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer insb keine ihm (noch) zustehende Berechtigung an dem Erbbaurecht ein. Es erlischt nach der Rsp des BFH vielmehr mit dem Eintritt des Endtermins, weil es dem Erbbauberechtigten von vornherein nur mit diesem Inhalt zuerkannt worden war. Das Erbbaurecht ist mit dem zu seinem Inhalt gehörenden Zeitablauf beendet; es ist damit „verbraucht“. Ein Übergang einer Erbbauberechtigung iSd § 1 Abs 1 Nr 3 iVm § 2 Abs 2 dGrEStG auf den Grundstückseigentümer finde daher nicht statt. Dieser Rechtsprechungslinie ist jedoch der österreichische VwGH für Zwecke des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG nicht gefolgt.

ff) Der Heimfall des erblosen Nachlasses

515

Wenn kein zur Erbfolge Berechtigter vorhanden ist und auch sonst niemand die Verlassenschaft erwirbt, hat der Bund gem § 750 Abs 1 ABGB das Recht, sie sich anzueignen; die Verlassenschaft fällt solcherart als erbloses Gut dem Staat anheim.

516

Nach ganz hA ist das Heimfallsrecht gem § 750 ABGB kein (gesetzliches) Erbrecht. Vielmehr wird der vom Gericht als erblos erklärte Nachlass dem Staat (auf Antrag) übergeben. Dem Fiskus bleibt allerdings freigestellt, ob er vom Heimfallsrecht Gebrauch machen will; er kann die Übernahme des Nachlasses daher auch ablehnen. Mit Übernahme des Nachlasses kommt es zu einer Gesamtrechtsnachfolge. Das Heimfallsrecht ist demnach ein Aneignungsrecht spezifischer Art mit der Wirkung der Gesamtrechtsnachfolge, das den Zweck hat, dass nachgelassenes Vermögen nicht herrenlos wird.

517

Gehören zu einem erblosen Nachlass daher Liegenschaften, so bildet ihr Übergang an die Republik Österreich aufgrund des Heimfallsrechts gem § 750 ABGB einen GrESt-pflichtigen Erwerbsvorgang. Der Staat erwirbt das Eigentum an den Liegenschaften, ohne dass dem Erwerb ein Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG vorausgegangen ist. Der Übergang des Eigentums erfolgt vielmehr aufgrund des gesetzlichen Aneignungsrechts. Der Erwerb des Eigentums an dem zu einem erblosen Nachlass gehörenden Liegenschaften unterliegt daher gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der GrESt-Pflicht.

c) Der Erwerb von Todes wegen

aa) Der Erwerb durch Erbanfall

518

Das Erbrecht ist gem § 532 Satz 1 ABGB das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen bestimmten Teil davon zu erwerben. Es ist jedoch nach ganz hA kein dingliches Recht. Diejenige Person, der das Erbrecht gebührt, wird Erbe genannt (§ 532 Satz 2 ABGB). Der Erbe ist nicht bloß gesetzlicher Vertreter des Nachlasses; er hat ein (materielles) Recht auf die Verlassenschaft als Ganzes oder zu einem Bruchteil. Als Erbrechtstitel nennt § 533 ABGB taxativ den Erbvertrag, den letzten Willen des Verstorbenen sowie das Gesetz.

519

Die angeführten Erbrechtstitel können nach § 534 ABGB auch nebeneinander bestehen, sodass einem Erben ein bestimmter Teil der Verlassenschaft aus dem letzten Willen, einem anderen ein Teil aus dem Erbvertrag und einem Dritten ein Teil nach dem Gesetz gebühren können. Die im Gesetz genannten Titel gewähren ein Erbrecht gleichen Inhalts. Bei Vorliegen mehrerer einander widersprechender Berufungsgründe gilt folgende Rangordnung: 1. Erbvertrag, 2. testamentarische Erbeinsetzung und 3. dispositiv ausgestaltete gesetzliche Erbfolge. Der Erbe erwirbt das Erbrecht (Erbanfall) gem § 536 Abs 1 ABGB mit dem Tod des Verstorbenen (Erbfall) oder mit dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (§§ 696 und 703 ABGB).

520

Gemäß § 797 Abs 1 Satz 1 ABGB darf niemand eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Der Erwerb einer Erbschaft vollzieht sich schrittweise, im Wesentlichen in drei Stadien, und setzt dabei grds das Erbrecht, die Erbantrittserklärung und die Einantwortung voraus. In diesem Sinn hält § 797 Abs 1 Satz 2 ABGB fest, dass der Erwerb einer Erbschaft idR nach Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens durch die Einantwortung der Verlassenschaft erfolgt. Die Einantwortung – nach § 797 Abs 1 Satz 2 ABGB die Übergabe des Nachlasses in den rechtlichen Besitz des Erben – bewirkt den Rechtsübergang auf den Erben eo ipso. Für den Zeitraum zwischen dem Tod des Verstorbenen und der Einantwortung kennt das bürgerliche Recht die Rechtsfigur des ruhenden Nachlasses (hereditas iacens).

521

Der durch einen gültigen Erbrechtstitel zur Erbschaft Berufene erwirbt das Erbrecht nicht bereits durch seine Erbenstellung, sondern durch eine ausdrückliche Willenserklärung, die Erbschaft annehmen zu wollen. Wer eine Erbschaft erwerben will, muss dem Gericht gem § 799 ABGB den Rechtstitel (Erbvertrag, letztwillige Verfügung oder Gesetz) nachweisen und ausdrücklich erklären, die Erbschaft anzutreten. Er kann die Erbschaft aber auch ausschlagen (§ 805 ABGB). Die Erbantrittserklärung kann unbedingt oder bedingt, also unter dem Vorbehalt der Errichtung eines Inventars, abgegeben werden (§ 800 ABGB).

522

Die unbedingte Erbantrittserklärung ist die Annahme der Erbschaft ohne Haftungsvorbehalt. Sie bewirkt, dass der Erbe persönlich allen Gläubigern des Verstorbenen für ihre Forderungen und allen Vermächtnisnehmern für ihre Vermächtnisse haftet, selbst wenn die Verlassenschaft zur Deckung dieser Lasten nicht hinreicht (§ 801 ABGB). Wird die Erbschaft bedingt, dh mit Vorbehalt des Inventars, angetreten, so hat das Gericht gem § 802 Satz 1 ABGB auf Kosten der Verlassenschaft ein Inventar zu errichten. Ein solcher Erbe haftet den Gläubigern und Vermächtnisnehmern nach § 802 Satz 2 ABGB nur insoweit, als die Verlassenschaft für ihre und auch seine eigenen Forderungen, das Erbrecht ausgenommen, hinreicht. Die Annahme der Erbschaft (Erbantrittserklärung) führt allerdings noch nicht zum Erwerb der Verlassenschaft durch den Erben. Dazu bedarf es vielmehr der Einantwortung.

523

Die in § 797 Abs 1 Satz 2 ABGB als Übergabe in den rechtlichen Besitz der Erben definierte Einantwortung ist ein Beschluss des Verlassenschaftsgerichts, mit dem der Nachlass dem Erben überlassen und das Verlassenschaftsverfahren beendet wird. Sobald die Erbantrittserklärungen abgegeben wurden, die Erben und ihre Quoten feststehen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wird den Erben die Erbschaft eingeantwortet und die Abhandlung beendet (§ 819 Satz 1 ABGB). Gem Satz 2 leg cit haben die Erben ihr durch die Einantwortung begründetes Eigentum an unbeweglichen Sachen in die öffentlichen Bücher eintragen zu lassen (§ 436 ABGB). Damit bringt das Gesetz die bereits nach bisheriger Rechtslage in Rsp und Literatur allgemein anerkannte konstitutive Wirkung der Einantwortung und die damit – konkret mit dem formell rechtskräftigen Einantwortungsbeschluss – verbundene Durchbrechung des Intabulationsgrundsatzes zum Ausdruck. In Berichtigung des Grundbuchs sind gem § 136 GBG die Eigentumsverhältnisse durch Einverleibung zu ändern. Die Eintragung an sich hat folglich lediglich deklarativen Charakter.

524

Das Schicksal der Verlassenschaft ist nunmehr in § 547 ABGB geregelt. Gemäß § 547 Halbsatz 1 ABGB folgt der Erbe mit der Einantwortung der Rechtsposition der Verlassenschaft als Universalrechtsnachfolger nach. Miterben erwerben durch die Einantwortung nicht Miteigentum am gesamten Nachlass, sondern an den einzelnen Gegenständen. Nach der Einantwortung, dh mit dem Erwerb des (Mit-)Eigentums an den einzelnen Sachen, kann daher grds – von der Erbschaftsklage abgesehen – nicht mehr der Nachlass als Ganzes oder in Quoten Gegenstand einer Übertragung oder Herausgabe sein.

525

Der Übergang der Nachlassliegenschaften auf den Erben ist als GrESt-pflichtiger Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG zu qualifizieren. Der GrESt-pflichtige Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall ist nur dann verwirklicht, wenn der Vermögensanfall auf einem Erbrecht, sohin auf einem der Berufungsgründe des § 533 ABGB, beruht. Da es beim Erbanfall an einem Rechtsgeschäft fehlt, das den Anspruch auf Übereignung begründet, wird damit der Tatbestand des§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG erfüllt. Beim Erwerb durch Erbanfall wird der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung verwirklicht.

526

Sofern das Nachlassvermögen zur Deckung der Nachlassschulden nicht ausreicht, richtet sich die Befriedigung der Gläubiger nach den Regeln der IO. Der Erwerb von Nachlassliegenschaften durch Nachlassgläubiger ist gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG GrESt-pflichtig.

527

Zur Veräußerung des Grundstücks durch die Verlassenschaft vgl unten § 1 Rz 584.

Zur Ausschlagung des Erbrechts vgl unten § 1 Rz 579 ff.

bb) Der Erbvertrag

528

Erbverträge können nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern sowie Personen, die sich verlobt oder die eingetragene Partnerschaft versprochen haben, gültig geschlossen werden (§ 602 ABGB; § 1249 ABGB). Der Erbvertrag ist ein zweiseitiges, idR entgeltfremdes Rechtsgeschäft von Todes wegen. Mit einem Erbvertrag iSd §§ 1249 ff ABGB vereinbaren Ehegatten, eingetragene Partner oder – unter der Bedingung ihrer späteren Heirat – Brautleute, dass einer den anderen oder beide einander zum Erben einsetzen. Erbverträge zugunsten Dritter sind dem österreichischen Recht hingegen fremd. Begünstigungen Dritter im Erbvertrag, etwa wenn der Ehegatte nur als Vor- oder Nacherbe eingesetzt wird, sind nach hA frei widerruflich.

529

Aufgrund seiner Zweiseitigkeit sowie der notwendigerweise enthaltenen Erbeinsetzung weist der Erbvertrag vertrags- und erbrechtliche Aspekte auf. Aus diesem Doppelcharakter ergeben sich auch erhöhte Anforderungen an die Gültigkeit des Erbvertrags. § 1249 Satz 2 ABGB stellt ausdrücklich klar, dass Erbverträge der Form des Notariatsakts bedürfen. Demnach muss ein solcher Vertrag als Notariatsakt und mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testaments errichtet werden. Ein formungültiger Erbvertrag kann jedoch nach hA in ein Testament umgedeutet werden.

530

Der Erbvertrag enthält eine Erbseinsetzung, die den Vertragserben für den Fall des Überlebens zum Gesamtrechtsnachfolger bestimmt. Der Erbvertrag geht dabei allen anderen Erbrechtstiteln vor. Er bricht also – mit Ausnahme des freien Viertels – nicht nur die gesetzliche, sondern auch die testamentarische Rechtsnachfolge.

531

Der Erbvertrag schränkt aufgrund seiner Unwiderruflichkeit lediglich die Testierfreiheit ein. Demgegenüber hindert ein Erbvertrag einen Vertragspartner gem § 1252 ABGB nicht, zu Lebzeiten über sein Vermögen nach Belieben zu verfügen. Durch den Erbvertrag kann ein Vertragspartner auf das Recht zu testieren nicht gänzlich verzichten. Die Wirkung des Erbvertrags kann daher nicht den gesamten Nachlass umfassen. Ein reines Viertel, das weder durch Pflichtteile noch durch andere Forderungen belastet sein darf, muss nach § 1253 ABGB zur freien letztwilligen Verfügung stehen. Hat der Verstorbene darüber nicht verfügt, so fällt dieses Viertel nicht dem Vertragserben, sondern den gesetzlichen Erben zu. Dies gilt auch dann, wenn dem Vertragserben im Erbvertrag die ganze Verlassenschaft versprochen wurde. Zum freien Viertel – oder einer anderen, vom Erbvertrag nicht umfassten Quote – kann der Ehegatte nur aus einem anderen Erbrechtstitel die Antrittserklärung abgeben. In Betracht kommen die gesetzliche Erbfolge sowie – wenn es keine konkurrierenden Verwandten gibt – die gewillkürte Erbfolge aufgrund eines (widerruflichen) Testaments.

532

Der Erbvertrag bewirkt daher eine Einsetzung des jeweiligen Partners zum Gesamtrechtsnachfolger des anderen im Todesfall. Der Partner erwirbt dabei als Erbe nicht einzelne Nachlassgegenstände, sondern erhält den Nachlass anteilig zugesprochen. Der Erwerb tritt dabei mit der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses ein. Aus dem Erbvertrag selbst resultiert hingegen kein Anspruch auf Übereignung der Nachlassgegenstände iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Folglich erfüllt der Erwerb als Erbe unter Berufung auf den Erbvertrag den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG, sofern dem Nachlass inländische Grundstücke iSd § 2 GrEStG angehören. Die GrESt-Schuld entsteht dabei mit der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses.

cc) Das Testament

533

§ 533 ABGB nennt als Berufungsgrund ua den letzten Willen des Verstorbenen. Mit einer letztwilligen Verfügung wird gem § 552 Abs 1 Satz 1 ABGB das Schicksal der künftigen Verlassenschaft auf den Todesfall geregelt. § 552 Abs 1 Satz 1 ABGB definiert Erklärungen des letzten Willens somit als vermögensrechtliche Verfügungen des Erblassers von Todes wegen. Sofern dabei über die Erbfolge verfügt wird, liegt nach § 552 Abs 2 Satz 1 ABGB ein Testament vor.

534

Das Wesen des letzten Willens iSd § 552 ABGB liegt darin, dass einer Person das Vermögen des Verfügenden oder ein Teil davon auf den Todesfall widerruflich hinterlassen wird. Das Testament ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung und solcherart ein einseitiges Rechtsgeschäft von Todes wegen. Für die Rechtsgeschäfte von Todes wegen ist charakteristisch, dass der Bedachte den Erblasser überleben muss, weil sonst das Geschäft nicht wirksam wird. Als letztwillige Anordnung entfaltet daher auch das Testament seine Rechtswirkungen frühestens mit dem Ableben des Testators.

535

Ein Testament muss mindestens eine Erbeinsetzung enthalten, fakultativ kommen andere Anordnungen in Betracht wie die Ernennung von Ersatz- oder Nacherben, die Aussetzung von Vermächtnissen, Bedingungen, Befristungen und Auflagen, Erbteilungsvorschriften, Begräbnisanordnungen, Ernennung von Testamentsvollstreckern oder Nachlassverwaltern. Enthält die letztwillige Verfügung keine Erbeinsetzung, so sprach man vom Kodizill; dieser altertümliche Begriff wird im Gesetz seit dem ErbRÄG 2015 nicht mehr verwendet; fehlt es an einer Verfügung über die Erbfolge, so ist nunmehr gem § 552 Abs 2 Satz 2 ABGB von einer sonstigen letztwilligen Verfügung auszugehen.

536

Fraglich ist, ob das Testament als Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG zu qualifizieren ist oder aber ein darauf beruhender Grundstückserwerb von Todes wegen mangels eines vorausgehenden Rechtsgeschäfts unter § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG fällt. Nach der Rsp des VfGH ist das Testament als Rechtsgeschäft von Todes wegen einzustufen und kann daher auch als Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG betrachtet werden. Demnach soll der grunderwerbsteuerbare Erwerb bereits mit der Erbserklärung aufgrund eines Testaments getätigt werden.

537

Allerdings ist zweifelhaft, ob das Testament tatsächlich als Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG angesehen werden kann. So vermittelt die darin angeordnete Erbeinsetzung keinen unmittelbaren Anspruch auf Übereignung der Nachlassgegenstände, sondern entfaltet ihre Wirkungen frühestens mit dem Tod des Testators. Das Testament stellt schließlich einen Berufungsgrund für den Erben dar, der das Eigentum mit der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erwirbt. In diesem Sinn betont etwa auch der BFH, dass der Übergang des Eigentums kraft Gesetzes auch notwendige Folge eines Rechtsgeschäfts sein kann, das aber selbst nicht unmittelbar auf Übertragung von Eigentum gerichtet ist (zB Erbfolge aufgrund eines Testaments). Folglich sprechen gute Gründe dafür, den Erwerb des Testamentserben als Erwerb durch Erbanfall unter § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG zu subsumieren. Die Steuerpflicht tritt diesfalls mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung ein.

dd) Das Vermächtnis

538

Wird einer Person nicht ein Erbteil, der sich auf die ganze Verlassenschaft bezieht, sondern eine bestimmte Sache, eine oder mehrere Sachen einer Gattung, ein Betrag oder ein Recht zugedacht, so ist das Zugedachte, auch wenn sein Wert einen erheblichen Teil der Verlassenschaft ausmacht, gem § 535 Satz 1 ABGB ein Vermächtnis (Legat). Diejenige Person, der es hinterlassen wurde, ist nicht Erbe, sondern Vermächtnisnehmer (Legatar; § 535 Satz 2 ABGB).

539

Für die Abgrenzung eines Vermächtnisses von einer Erbeinsetzung ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen. Demnach ist zu prüfen, ob der letztwillig Verfügende mit dem Vermächtnis tatsächlich eine Vermächtnisanordnung oder nicht doch eine Erbeinsetzung erreichen wollte. Der Gegensatz von Vermächtnis und Erbeinsetzung ist nur ein inhaltlicher; die Form der Vermächtnisanordnung ist die gleiche wie bei der Erbeinsetzung. Nur ein Vermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser bloß über Teile seines vorhandenen oder vermeintlichen Vermögens verfügen will und/oder in dieser Absicht die Verschaffung fremder Sachen aufträgt (§§ 658, 662 ABGB). Die Zuwendung einzelner Sachen ist im Zweifel ein Vermächtnis, sodass die Aufzählung einzelner körperlicher Sachen oder Forderungen für die Annahme eines Legats spricht. In Fällen, in denen das Zugedachte den größten Teil der Verlassenschaft ausmacht bzw sogar den Nachlass ganz aufzehrt, ist allerdings oft Erbeinsetzung (verbunden mit einer Teilungsanordnung) gewollt, insb dann, wenn mit den vermachten Stücken das Verhältnis quotenmäßiger Nachlassteilung zum Ausdruck gebracht wird. Die Bezeichnung als Testament kann ein Indiz für eine Erbeinsetzung sein, insb dann, wenn der Testator rechtskundig beraten wurde.

540

Das Vermächtnis ist als Zuwendung von Todes wegen einzustufen. Der Vermächtnisnehmer ist jedoch – im Gegensatz zum Erben – lediglich Einzelrechtsnachfolger (Singularsukzessor). Er erwirbt gem § 649 Abs 1 ABGB aufgrund des Vermächtnisses lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Nachlass und nach Einantwortung gegen die Erben auf Erfüllung des Vermächtnisses, ohne aber unmittelbar die vermachte Sache für sich beanspruchen zu können. Während der Erbe den Gläubigern gegenüber haftet, ist der Vermächtnisnehmer keinen derartigen Ansprüchen ausgesetzt. Er ist vielmehr selbst Gläubiger.

541

Das Vermächtnis ist nach österreichischem Recht grds Damnationslegat. Der Vermächtnisnehmer erhält durch die letztwillige Verfügung einen Titel, der ihm einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gewährt. Das Damnationslegat ist daher der Titel für den Eigentumserwerb. Zum sachenrechtlichen Erwerb des Legats bedarf es eines Verfügungsgeschäfts, bei unbeweglichen Sachen ist dies die Eintragung ins Grundbuch (vgl § 684 Abs 2 ABGB). Bis dahin gehört die Sache dem Nachlass bzw dem Erben. Der Vermächtnisnehmer erhält somit zwar einen obligatorischen Anspruch auf Übereignung, der sich nach der Einantwortung gegen den Erben richtet. Allerdings wird (zunächst) der Erbe Eigentümer.

542

Auch einem Erben kann gem § 648 Abs 1 ABGB ein Vermächtnis zugedacht werden. Insoweit wird der Erbe als Vermächtnisnehmer behandelt. Verbindet der Verstorbene die Zuteilung bestimmter Erbquoten mit der Zuordnung bestimmter Sachen an dieselben Personen, so gilt als Hauptregel, dass die Bedachten zu den angeordneten Quoten Erben werden und die Zuweisung der Sachen ein sog Vorausvermächtnis ist, das den Erben neben ihren Erbquoten zusteht.

543

Wenn hingegen die Anrechnung des Vermächtnisses auf den Erbteil ausdrücklich angeordnet wurde oder sich aus der Auslegung des letzten Willens ergibt (sog Hineinvermächtnis), liegt darin im Zweifel gem § 648 Abs 2 ABGB eine Teilungsanordnung. Der bedachte Miterbe erwirbt die ihm zugedachte Sache nicht als Legatar, sondern als Erbe. In diesem Fall muss sich der Erbe daher das Vermächtnis auf den Erbteil anrechnen lassen und eine Erbantrittserklärung abgeben, um Anspruch auf das Vermächtnis zu erhalten.

544

§ 684 ABGB regelt den Zeitpunkt des Anfalls des Vermächtnisses. Der Vermächtnisnehmer erwirbt idR mit dem Tod des Vermächtnisgebers für sich und seine Nachfolger das Recht auf das Vermächtnis, das er ohne Rücksicht auf den Stand der Verlassenschaftsabhandlung durchsetzen kann. Der Anfall (Erwerb) der Vermächtnisforderung vollzieht sich wie beim Erben mangels anderer Anordnung des Erblassers mit dem Tod des Vermächtnisgebers, bei suspensiv bedingter Zuwendung erst mit dem Bedingungseintritt.

545

Betrifft der Vermächtnisanspruch bücherliche Rechte, so hat das Verlassenschaftsgericht auf Antrag des Vermächtnisnehmers mit Zustimmung aller Erben nach § 182 Abs 3 Satz 1 AußStrG mit Beschluss zu bestätigen, dass er in den öffentlichen Büchern als Eigentümer bzw Berechtigter eingetragen werden kann. Bei der Amtsbestätigung handelt es sich um einen gerichtlichen Beschluss, der nicht gegen den Willen des Erben oder bei unklarer Sach- und Rechtslage ausgestellt werden darf, sodass die Bestätigung im Fall des Erwerbs durch Legat auch eine ansonsten notwendige Aufsandungserklärung der Erben sowie eine notarielle Beurkundung der Unterschrift ersetzt. Erst mit der grundbücherlichen Einverleibung erwirbt der Legatar das Eigentumsrecht an der vermachten Liegenschaft.

546

Aus grunderwerbsteuerlicher Sicht stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob das Vermächtnis als Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG anzusehen ist. Für diese Annahme spricht insb die Tatsache, dass der Vermächtnisnehmer einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung erwirbt. Allerdings erwirbt der Vermächtnisnehmer diesen Anspruch frühestens mit dem Tod des Vermächtnisgebers. Der Legatar muss den Anfall erleben und zu diesem Zeitpunkt erbfähig sein. Subsumiert man das Vermächtnis daher als Rechtsgeschäft von Todes wegen nicht unter § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, so fällt der Erwerb eines vermachten Grundstücks unter den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG. Beim Erwerb durch Vermächtnis entsteht die GrESt-Schuld nach § 8 Abs 4 GrEStG mit der Bestätigung des Verlassenschaftsgerichts gem § 182 Abs 3 AußStrG.

547

Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis auch ausschlagen. Eine solche Ausschlagung bewirkt, dass der Anfall des Vermächtnisses als nicht erfolgt anzusehen ist. Siehe zu den Folgen der Ausschlagung § 689 ABGB.

548

Wie der VwGH ausgeführt hat, kann einem Vermächtnisnehmer ein Anspruch auf Übereignung einer Liegenschaft ohne vorheriges Rechtsgeschäft zustehen. Dieser Anspruch kann übertragen werden und unterliegt insofern der GrESt. Die Übertragung des Anspruchs auf die Vermächtnisliegenschaft, den der Legatar gegen die Gesamtheit der Erben hat, begründet den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 5 GrEStG.

ee) Das gesetzliche Erbrecht

549

Wenn der Verstorbene seinen letzten Willen nicht gültig erklärt oder nicht über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn die eingesetzten Erben die Verlassenschaft nicht annehmen können oder wollen, kommt es ganz oder zT zur gesetzlichen Erbfolge (§ 727 ABGB). Mangels einer gültigen Erklärung des letzten Willens fällt die gesamte Verlassenschaft den gesetzlichen Erben zu. Hat der Verstorbene über einen Teil seines Vermögens nicht gültig verfügt, so kommt allein dieser den gesetzlichen Erben zu (§ 728 ABGB).

550

Die Regeln über die gesetzliche Erbfolge sind dispositiv. Sie kommen demnach nur insoweit zur Anwendung, als sie vom Verstorbenen nicht durch eine gültige Erklärung des letzten Willens ausgeschlossen werden. Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es jedoch auch bei Vorliegen einer gültigen Erbseinsetzung, etwa weil der Berufene nicht erben will oder nicht erben kann.

551

Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Parentelensystem, wobei der Begriff „Parentel“ meist synonym für „Linie“ verwendet wird. Gesetzliche Erben sind gem § 730 ABGB die in nächster Linie mit dem Verstorbenen Verwandten und sein Ehegatte oder eingetragener Partner. Zur ersten Linie gehören diejenigen Verwandten, die vom Verstorbenen abstammen, also seine Kinder und deren Nachkommen (§ 731 Abs 1 ABGB). Wenn der Verstorbene Kinder hat, fällt ihnen gem § 732 Satz 1 ABGB die gesamte Verlassenschaft zu, mögen sie zu seinen Lebzeiten oder nach seinem Tod geboren sein. Mehreren Kindern fällt die Verlassenschaft zu gleichen Teilen zu (§ 732 Satz 2 ABGB).

552

Zur zweiten Linie gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Geschwister und deren Nachkommen (§ 731 Abs 2 ABGB). Ist kein Nachkomme des Verstorbenen vorhanden, so fällt die Verlassenschaft gem § 735 Satz 1 ABGB den mit ihm in zweiter Linie Verwandten zu.

553

Zur dritten Linie gehören die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Onkel und Tanten und deren Nachkommen (§ 731 Abs 3 ABGB). Sind die Eltern des Verstorbenen ohne Nachkommen verstorben, so fällt die Verlassenschaft gem § 738 Satz 1 ABGB der dritten Linie zu.

554

In der vierten Linie sind nur die Urgroßeltern des Verstorbenen zur Erbfolge berufen (§ 731 Abs 4 ABGB). Nach gänzlichem Ausfall der dritten Linie sind die Urgroßeltern des Verstorbenen zur gesetzlichen Erbfolge berufen.

555

Nach § 744 Satz 1 ABGB ist der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen neben Kindern des Verstorbenen und deren Nachkommen zu einem Drittel der Verlassenschaft, neben Eltern des Verstorbenen zu zwei Dritteln der Verlassenschaft und in den übrigen Fällen zur Gänze gesetzlicher Erbe. Ist ein Elternteil vorverstorben, so fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner zu. Dem Lebensgefährten kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein außerordentliches Erbrecht zu, nämlich vor dem außerordentlichen Erbrecht der Vermächtnisnehmer und der Aneignung durch den Bund (bisher Heimfall an den Staat). Schließlich sieht § 749 ABGB unter bestimmten Bedingungen auch ein außerordentliches Erbrecht der Vermächtnisnehmer vor. Gelangt weder ein gesetzlicher Erbe noch der Lebensgefährte des Verstorbenen zur Verlassenschaft, so werden die vom Verstorbenen bedachten Vermächtnisnehmer demnach verhältnismäßig als Erben betrachtet.

556

Die gesetzlichen Erben erwerben das Eigentum am Nachlass mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Einantwortung. Dies gilt auch für die zum Nachlass gehörenden Liegenschaften. Insoweit kommt es zu einer Durchbrechung des Intabulationsgrundsatzes. Da es an einem vorausgehenden Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG fehlt, ist der Eigentumserwerb der gesetzlichen Erben nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG GrESt-pflichtig. Der Tatbestand wird mit der Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses verwirklicht. In diesem Zeitpunkt entsteht die GrESt-Schuld (vgl § 8 Abs 4 GrEStG).

ff) Der Pflichtteilsanspruch

557

Der Pflichtteil ist gem § 756 ABGB der Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Miterbe, da er bloß einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Verlassenschaft, nicht aber einen Anspruch auf einen aliquoten Teil des Nachlasses hat.

558

Der Pflichtteil ist gem § 761 Abs 1 Satz 1 ABGB in Geld zu leisten. Er kann aber auch durch eine Zuwendung auf den Todesfall des Verstorbenen (§ 780 ABGB) oder eine Schenkung unter Lebenden (§ 781 ABGB) gedeckt werden (§ 761 Abs 1 Satz 2 ABGB). Der ohne ausdrückliche Benennung, also weder in Form eines Erbteils noch eines Vermächtnisses, hinterlassene Pflichtteil begründet nur eine Geldforderung des Pflichtteilsberechtigten. Der Pflichtteilsanspruch ist somit grds ein obligatorischer Geldanspruch.

559

Pflichtteilsberechtigt sind nach § 757 ABGB lediglich die Nachkommen sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner des Verstorbenen. Einer in § 757 ABGB angeführten Person steht gem § 758 Abs 1 ABGB nur dann ein Pflichtteil zu, wenn ihr bei gesetzlicher Erbfolge ein Erbrecht zustünde, sie nicht enterbt wurde und nicht auf den Pflichtteil verzichtet worden ist. Den Nachkommen einer erbunfähigen oder enterbten vorverstorbenen Person steht ein Pflichtteil zu, wenn sie die Voraussetzungen des § 758 Abs 1 ABGB erfüllen. Der Verzicht auf den Pflichtteil und die Ausschlagung der Erbschaft erstrecken sich im Zweifel auch auf die Nachkommen (§ 758 Abs 2 ABGB). Als Pflichtteil gebührt gem § 759 ABGB jeder pflichtteilsberechtigten Person die Hälfte dessen, was ihr nach der gesetzlichen Erbfolgezustünde. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Pflichtteil gem § 776 Abs 1 ABGB letztwillig auf die Hälfte gemindert werden.

560

Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfolger gem § 765 Abs 1 ABGB mit dem Tod des Verstorbenen. Der Pflichtteilsanspruch ist von der Verlassenschaft und nach der Einantwortung von den Erben zu erfüllen (§ 764 Abs 1 ABGB). Dementsprechend ist der Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils bis zur Einantwortung gegen die Verlassenschaft geltend zu machen und aus diesem zu berichtigen. Der Pflichtteilsberechtigte braucht somit nicht zu warten, bis der Nachlass eingeantwortet oder auch nur eine Erbserklärung abgegeben ist.

561

Der Erwerb des Pflichtteilsberechtigten löst grds keine GrESt-Pflicht aus, da sein Anspruch auf Geld gerichtet ist. Zu einer GrESt-Pflicht kann es folglich nur kommen, wenn anstelle der Geldforderung die Leistung eines Grundstücks – an Zahlungs (Erfüllungs) statt – vereinbart wird.

562

Wird dem Pflichtteilsberechtigten der Anspruch durch Übertragung eines Grundstücks abgegolten, so ist für grunderwerbsteuerliche Zwecke danach zu unterscheiden, ob das Verlassenschaftsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde:

563

Wird der geltend gemachte Anspruch eines Pflichtteilsberechtigtennach Abschluss des Abhandlungsverfahrens durch Übertragung eines Grundstücks erfüllt, verwirklicht dies als Rechtsgeschäft unter Lebenden den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Schließt ein Pflichtteilsberechtigter mit dem Erben (Alleinerben) ein Übereinkommen dahingehend, dass ihm aus dem Nachlass anstelle des ausgesetzten Barlegats ein Grundstück zukommen soll, dann unterliegt der Erwerb des Grundstücks, da es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden (mit dem Testamentserben) handelt, der GrESt gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG.

564

Für den Fall, dass die Abgeltung des geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs vor Beendigung des Abhandlungsverfahrens vereinbart wird, schlägt der erbrechtliche Titel durch. Es liegt daher beim Pflichtteilsberechtigten ein Erwerb gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG vor. Die Übertragung von Liegenschaften durch den Erben an den Pflichtteilsberechtigten zur Abdeckung des Pflichtteilsanspruchs wird dabei grunderwerbsteuerlich so behandelt, als handelte es sich um einen Erwerb eines Erben. Demnach entsteht keine zusätzliche Steuerpflicht, sofern die Vereinbarung über die Abgeltung vor dem Ende des Abhandlungsverfahrens erfolgt.

565

Der VwGH geht davon aus, dass es sich bei der Hingabe von Grundstücken zur Abfindung des Pflichtteilsanspruchs um eine Leistung oder Hingabe an Zahlungs statt iSd § 1414 ABGB handelt. Die Leistung oder Hingabe an Zahlungs statt begründe kein neues Schuldverhältnis, sondern bringe lediglich das alte zum Erlöschen. Gegenstand des Übereinkommens sei daher nicht die Errichtung einer neuen, sondern lediglich die Tilgung der bereits bestehenden Verbindlichkeit. Sie falle daher nicht unter § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG; vielmehr handle es sich um einen Erwerb von Todes wegen. Demgegenüber wird in der Literatur auf den entgeltlichen Charakter der Leistung oder Hingabe an Zahlungs statt hingewiesen. Demnach bilde die Erfüllung einer Pflichtteilsforderung mit einer Nachlassliegenschaft ein anderes Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, das den Anspruch auf Übereignung begründe.

566

Ein Pflichtteilsanspruch ist abtretbar, und zwar schon vor seiner gerichtlichen Geltendmachung oder Anerkennung. Da der Pflichtteilsanspruch jedoch auf eine Geldzahlung gerichtet ist, resultiert daraus grds keine GrESt-Pflicht.

567

Verzichtet der Pflichtteilsgläubiger vor der Geltendmachung auf den Anspruch, kommt es zu keiner Steuerpflicht. Gleiches soll gelten, wenn der Pflichtteilsgläubiger im selben Pflichtteilsübereinkommen mit dem Geltendmachen des Anspruchs darauf gleichzeitig wieder verzichtet.

gg) Die fideikommissarische Substitution

568

Der letztwillig Verfügende kann einen Erben gem § 608 Abs 1 ABGB so einsetzen, dass dieser erst nach einem anderen Erben erbt. Die fideikommissarische Substitution ist dadurch gekennzeichnet, dass der Erblasser seinen Erben (Vorerben) verpflichtet, die angetretene Erbschaft nach seinem Tod, oder in anderen bestimmten Fällen, einem zweiten Erben (Nacherben) zu überlassen. Der Testator hat den Nacherben zu bestimmen, wobei der Vorerbe nur zeitlich beschränktes Eigentum am Nachlass erwirbt. Der Nacherbe beerbt den Testator und nicht den Vorerben. Ist daher der Nacherbfall der Tod des Vorerben, so finden zwei getrennte Nachlassverfahren statt, nämlich das wiederaufgenommene Verfahren nach dem Erblasser und die Abhandlung nach dem Vorerben. Im Rahmen des fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem Erblasser, der die Nacherbschaft verfügte, erwirbt der Nacherbe dann kraft Einantwortung Eigentum.

569

Bei der fideikommissarischen Substitution erlangt der Vorerbe mit der Einantwortung ein auflösend bedingtes oder zeitlich beschränktes – mit dem Eintritt des Nacherbfalls endendes – Eigentum. Wie immer man diese Rechtsstellung dogmatisch einordnet und welche Verbücherungsform man immer für die richtige hält, ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Vorerbe nicht mehr frei über die Liegenschaft verfügen kann. Bei Liegenschaften kommt diese Beschränkung des Eigentums des Vorerben schon in der Eintragung des Substitutionsbands im Grundbuch zum Ausdruck. Da der Vorerbe die Erbschaft bei Eintritt des Nacherbfalls den Nacherben herausgeben muss, kann er sie zwar unbeschränkt nutzen, hat jedoch ihre Substanz zu schonen. Seine Rechtsstellung kommt der eines Fruchtnießers nahe, sie unterscheidet sich jedoch durch das Eigentumsrecht.

570

Der Nacherbe (Fideikommissar) übernimmt den Nachlass ganz oder teilweise vom ersteingesetzten Vorerben zum vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt. Das Erbrecht des Nacherben somit ist aufschiebend bedingt oder befristet durch den Eintritt des Substitutionsfalls. Der Nacherbe ist – wie der Vorerbe – Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers,nicht aber des Vorerben. Bei Eintritt des Nacherbfalls verliert der Vorerbe seine Erbenstellung ipso iure, der Substitutionsnachlass wird wieder zum ruhenden Nachlass; er wird vom Nacherben im Rahmen eines fortzusetzenden Verlassenschaftsverfahrens nach dem Erblasser, der die Nacherbschaft verfügte, kraft Einantwortung erworben. Der Nacherbe erlangt schon mit dem Vorerbfall eine veräußerliche und manchmal vererbliche Anwartschaft. Er hat nach hA ein dingliches und nicht bloß ein obligatorisches Recht am Substitutionsvermögen. Zusammen haben Vorerbe und Nacherbe die Rechte eines freien (Voll-)Eigentümers.

571

Ist der Nacherbfall der Tod des Vorerben, so erwerben sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe das Eigentum mit Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses. Es liegen daher zwei gesondert zu beurteilende Erwerbsvorgänge iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG vor: Der Vorerbe erwirbt zeitlich befristetes Eigentum vom Erblasser; es liegt somit ein auflösend bedingter Erwerb vor. Demgegenüber ist der Erwerb des Nacherben aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Nacherbfalls (Substitution).

572

Die Abfindung des Anwartschaftsrechts des Nacherben mit einem Grundstück erfüllt den Tatbestand nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG.

hh) Die Schenkung auf den Todesfall

573

Die Schenkung auf den Todesfall ist ein Vertrag unter Lebenden, mit der Besonderheit, dass sie erst mit dem Tod des Schenkenden wirksam wird. Gemäß § 603 ABGB ist die Schenkung auf den Todesfall auch nach dem Tod des Geschenkgebers als Vertrag anzusehen. Voraussetzung ist aber, dass sich der Geschenkgeber kein – über die Gründe der §§ 947 ff ABGB hinausgehendes – Widerrufsrecht ausbedungen hat und der Vertrag als Notariatsakt aufgenommen worden ist.

574

Die Schenkung auf den Todesfall ist eine unbedingte, mit dem Tod des Erblassers (Geschenkgebers) als Anfangstermin befristete Schenkung, die erst nach dem Tod erfüllt werden soll. Der Geschenkgeber bleibt in aller Regel bis zum Todesfall im Genuss der geschenkten Sache. Schenkungen auf den Todesfall nehmen eine Mittelstellung zwischen Geschäften unter Lebenden und von Todes wegen ein: Sie bestehen in einem unter Lebenden abgeschlossenen Schenkungsvertrag, der erst nach dem Tod des Geschenkgebers – aus dessen Nachlass – erfüllt werden soll. Der Beschenkte (oder dessen Erbe) hat einen mit dem Tod des Schenkers befristeten, aber unbedingten (und deshalb noch nicht fälligen) Anspruch auf Übereignung. Das Geschenk bleibt daher bis zum Tod Vermögen des Schenkers.

575

Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall setzt zu seiner Gültigkeit die Annahme des Geschenks durch den Beschenkten, die ausdrückliche Erklärung des Geschenkgebers, auf den (freien) Widerruf der Schenkung zu verzichten, und die Errichtung eines Notariatsakts voraus. Der Notariatsakt muss dabei das ganze Geschäft umfassen, sowohl die Annahme der Schenkung als auch den Widerrufsverzicht.

576

Der wesentliche Unterschied zwischen Vermächtnis und Schenkung auf den Todesfall liegt darin, dass es sich beim Vermächtnis um eine einseitige, letztwillige Verfügung handelt, während die Schenkung auf den Todesfall als Vertrag zu qualifizieren ist. Demnach kann etwa das Vermächtnis beliebig widerrufen werden, wohingegen bei der Schenkung auf den Todesfall der Schenker seine Einwilligung nicht zurücknehmen kann, weil er vertraglich gebunden ist.

577

Mit dem Tod des Geschenkgebers entsteht zwar ein Erfüllungsanspruch, das Eigentum geht jedoch nicht sofort in das Eigentum des Beschenkten über. Vielmehr ist die Schenkung danach erst zu erfüllen, dh, die Sache ist dem Beschenkten ins Eigentum zu übergeben. Die Erfüllung der Schenkung auf den Todesfall kann nach dem Tod des Geschenkgebers – auch von den Erben des Beschenkten – gefordert werden. Die geschenkte Sache geht mit dem Tod des Geschenkgebers nicht selbst in das Eigentum des Beschenkten über, sondern wird nach hA in das Nachlassinventar als Aktivum und die Schuld gegenüber dem Beschenkten als Passivum aufgenommen. Der Anspruch des Beschenkten richtet sich vor der Einantwortung gegen den Nachlass und nach der Einantwortung gegen den Erben, der Beschenkte ist (Nachlass-)Gläubiger. Bei Liegenschaften ist zum Eigentumserwerb des Beschenkten die Einverleibung im Grundbuch erforderlich.

578

Die Schenkung auf den Todesfall ist ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG begründet. Bezieht sie sich daher auf ein inländisches Grundstück iSd § 2 GrEStG, so wird die GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ausgelöst. Für Erwerbe aufgrund einer Schenkung auf den Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenkgebers.

ii) Die Erbsentschlagung

579

Will ein zum Erbe Berufener die Erbschaft nicht annehmen, kann er entweder untätig bleiben oder sie ausdrücklich ausschlagen (§ 805 ABGB). Die Erbsentschlagung bewirkt, dass die Erbschaft beim Ausschlagenden als nicht angefallen gilt, sodass anzunehmen ist, das Recht sei schon mit dem Tod des Erblassers den Nachberufenen angefallen.

580

Die Ausschlagung kann zugunsten einer Person, die nach dem Erblasser nicht zur Erbfolge berufen ist (qualifizierte Ausschlagung), oder ohne Benennung eines Begünstigten (schlichte Ausschlagung) erfolgen. Nach der Rsp des VwGH ist der schlichten Ausschlagung iSd § 805 ABGB die Ausschlagung zugunsten des Nächstberufenen gleichzuhalten. Die Ausschlagung bewirkt jeweils eine Zuwendung an einen anderen (Nächstberufenen).

581

Bei der qualifizierten Ausschlagung zugunsten einer bestimmten Person liegt bei unentgeltlicher Ausschlagung eine Erbschaftsschenkung und bei entgeltlicher Ausschlagung ein Erbschaftskauf vor. Erbschaftsschenkung und Erbschaftskauf sind folglich zweiseitige Rechtsgeschäfte. Wird daher auf die Erbschaft zugunsten bestimmter Personen verzichtet, denen die Erbschaft (Quote) des Verzichtenden bei seinem Wegfall nicht (zur Gänze) angefallen wäre (qualifizierte Ausschlagung), so liegt keine Ausschlagung iSd § 805 ABGB, sondern ein unentgeltlicher Erbverzicht vor, der den Vorschriften des § 1278 ABGB unterliegt. Ein solcher Verzicht ist keine einseitige Erklärung an das Gericht wie die Ausschlagung, sondern ein Vertrag, der gem § 1278 Abs 2 ABGB formgebunden ist und zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch ein gerichtliches Protokoll bedarf.

582

Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, begibt er sich seines Erbrechts und verfügt nicht über die einzelnen Nachlassgegenstände. Dementsprechend liegt beim Entschlagenden kein der GrESt unterliegender Vorgang vor. Im Fall der schlichten Entschlagung wird bei demjenigen, der anstelle des Entschlagenden durch Einantwortung das Grundstück erwirbt, ein Erwerb gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG verwirklicht. Demgegenüber unterliegen der Erbschaftskauf sowie die Erbschaftsschenkung – dh die entgeltliche bzw unentgeltliche Veräußerung des Erbrechts zwischen Erbanfall und Einantwortung – gem § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG der GrESt-Pflicht. Erfolgt die Übertragung von Nachlassliegenschaften hingegen nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses – und damit nach dem außerbücherlichen Erwerb des Eigentums durch den Erben –, so liegt idR ein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vor, welches die GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG auslöst.

jj) Der Erbschaftskauf/die Erbschaftsschenkung

583

Der Erbschaftskauf ist die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts zwischen Erbanfall und Einantwortung. Gemäß § 1278 Abs 1 ABGB tritt der Käufer einer vom Verkäufer angetretenen oder ihm wenigstens angefallenen Erbschaft nicht allein in die Rechte, sondern auch in die Verbindlichkeiten des Verkäufers als Erben ein, soweit diese nicht höchstpersönlich sind. Gegenstand des Veräußerungsvertrags beim sog Erbschaftskauf ist das Erbrecht als solches. Der Erbschaftskäufer erwirbt somit durch den Abschluss des Erbschaftskaufs den Anspruch auf Abtretung des dem Erben zustehenden Übereignungsanspruchs auf die in den Nachlass fallende Liegenschaft. Der Erbschaftskauf bildet keinen Anwendungsfall des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG. Mit dem Abschluss eines Erbschaftskaufvertrags wird vielmehr der Tatbestand nach § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG erfüllt. Gleiches gilt für die im ABGB nicht näher geregelte Erbschaftsschenkung.

kk) Die Veräußerung aus dem Nachlass

584

Wird ein Grundstück im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung entgeltlich oder unentgeltlich übertragen, löst dies nach Auffassung des BMF keine Steuerpflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG für die Verlassenschaft, sondern lediglich die Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG für den Übertragungsvorgang aus. Steuerschuldner sind der Erwerber und die Verlassenschaft bzw nach Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung die Erwerber.

d) Weitere Einzelfälle

aa) Die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine offene Gesellschaft/Kommanditgesellschaft und umgekehrt

585

Zu einer GrESt-Pflicht kommt es auch im Fall der Umwandlung einer GesBR in eine OG/KG. Die Umwandlung einer GesBR in eine OG oder KG bewirkt eine Änderung des rechtlichen und grunderwerbsteuerlichen Zurechnungssubjekts für das Gesellschaftsvermögen. Während bei der GesBR die Gesellschafter als Rechtsträger fungieren, kommt den eingetragenen Personengesellschaften (OG und KG) aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in § 105 UGB bzw § 105 iVm § 161 Abs 2 UGB Rechtspersönlichkeit zu. So stehen die Vermögenswerte der GesBR im Miteigentum der Gesellschafter. OG und KG sind demgegenüber als jeweils selbständig rechtsfähige Gebilde Alleineigentümer der der Gesellschaft gewidmeten vermögenswerten Güter. Ausgehend davon geht die Rechtszuständigkeit infolge einer Umwandlung einer GesBR in eine OG oder KG von einer Personenmehrheit auf eine rechtsfähige Personengesellschaft über. Der Rechtsformwechsel ist daher nicht identitätswahrend, sondern führt vielmehr zum Entstehen eines neuen Rechtssubjekts – der OG/KG.

586

Die Umwandlung kann freiwillig oder aber aufgrund einer gesetzlichen Anordnung erfolgen. § 8 Abs 3 UGB sieht bei Überschreitung der für die Rechnungslegungspflicht geltenden Grenzen des § 189 UGB die Eintragung der GesBR als OG oder KG im Firmenbuch vor. Gemäß § 123 Abs 1 UGB bzw § 161 Abs 2 iVm § 123 Abs 1 UGB entstehen die eingetragenen Personengesellschaften (OG bzw KG) ausschließlich mit ihrer Eintragung ins Firmenbuch. Der Eintragung der GesBR als OG oder KG kommt konstitutive Wirkung zu. Kommen die Gesellschafter einer GesBR ihrer Verpflichtung gem § 8 Abs 3 UGB, die GesBR als OG bzw KG eintragen zu lassen, nicht nach, besteht sie weiterhin als Außen-GesBR fort. Nach hA handelt es sich bei einer Umwandlung aufgrund des § 8 Abs 3 UGB daher um keinen Fall einer ex lege eintretenden Umwandlung. Die Anmeldung kann allenfalls nach § 24 FBG mit Zwangsstrafen durchgesetzt werden. Die Verpflichtung des § 8 Abs 3 UGB bewirkt auch im Innenverhältnis der GesBR keine automatische Umwandlung des Gesellschaftsvertrags der GesBR in einen solchen einer eingetragenen Personengesellschaft. Die Umwandlung aufgrund der Überschreitung der Schwellenwerte gem § 8 Abs 3 UGB ist nicht identitätswahrend, sondern führt zu einem Vermögensübergang von der Personenmehrheit der Gesellschafter der GesBR auf die eingetragene Personengesellschaft. Der Rechtsformwechsel von GesBR zu OG/KG wurde iSe Universalsukzession geregelt. So sieht § 1206 Abs 1 ABGB idF GesBR-RG nunmehr ausdrücklich vor, dass das Gesellschaftsvermögen im Fall der Umwandlung einer GesBR in eine eingetragene Personengesellschaft mit der Eintragung der OG oder KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diese übergeht.

587

Die Gesellschafter einer GesBR können auch ohne Pflicht zur Eintragung – freiwillig – die Umwandlung in eine eingetragene Personengesellschaft anstreben. Gleichermaßen ist eine Umwandlung einer eingetragenen Personengesellschaft in eine GesBR möglich. Auch in diesen Fällen der freiwilligen Umwandlung einer GesBR in eine eingetragene Personengesellschaft und umgekehrt ist ein identitätswahrender Rechtsformwechsel zu verneinen. Vielmehr tritt automatisch ein Wechsel der Vermögenszuständigkeit ein. Während den eingetragenen Personengesellschaften eigenständige Rechtspersönlichkeit zukommt, ist die GesBR als bloße Miteigentumsgemeinschaft zu qualifizieren, deren Vermögen den einzelnen Gesellschaftern quotenmäßig zugeordnet ist. Im Zuge der Umwandlung der GesBR in eine OG geht das bloß obligatorisch gebundene Miteigentum der Gesellschafter in das eigene Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft über. Spiegelbildlich kommt es im Fall der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine GesBR zu einem entsprechendem Rechtsträgerwechsel. Während bei einer Umwandlung einer GesBR in eine KG/OG in § 1206 Abs 1 Satz 2 ABGB explizit eine Gesamtrechtsnachfolge vorgesehen ist, fehlt es für den umgekehrten Fall an einer derart ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. Nach hA soll jedoch auch in diesem Fall Gesamtrechtsnachfolge eintreten, wobei sich die überwiegende Literatur auf eine analoge Anwendung des § 142 UGB stützt.

588

Die mit der Umwandlung einer GesBR in eine OG/KG oder umgekehrt jeweils verbundene Vermögensübertragung ist in Bezug auf inländische Grundstücke iSd § 2 GrEStG als GrESt-pflichtiger Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG zu qualifizieren. Für die tatsächliche grunderwerbsteuerliche Behandlung der Umwandlung – konkret die Frage, ob dieser Vorgang unter § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG oder aber unter § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG fällt – kommt es entscheidend darauf an, ob der Umwandlung ein Rechtsgeschäft zugrunde liegt:

589

  • Vollzieht sich dieser Rechtsträgerwechsel ohne vorausgehendes Rechtsgeschäft und enthält das betreffende Vermögen inländische Grundstücke iSd § 2 GrEStG, so ist der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG verwirklicht. Erfolgt die Umwandlung etwa aufgrund des § 8 Abs 3 UGB, so ist der Abschluss eines entsprechenden Umwandlungsvertrags nicht zwingend vorgesehen. Vielmehr tritt der Zuständigkeitswechsel wenngleich nicht ex lege, so doch mit der konstitutiv wirkenden Eintragung der Personengesellschaft im Firmenbuch ein. Fehlt es in diesem Fall an einem Umwandlungsvertrag, so kommt eine GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG mangels vorausgehenden Rechtsgeschäfts nicht in Betracht. Sofern der Vermögensübergang inländische Grundstücke iSd § 2 GrEStG betrifft, löst die Umwandlung daher nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG die GrESt-Pflicht aus.

590

  • Erfolgt die Umwandlung hingegen freiwillig, dh aufgrund eines entsprechenden Umwandlungsvertrags, so ist der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG verwirklicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Eintragung der OG/KG konstitutive Wirkung zukommt. Die Vermögensübertragung erfolgt nämlich aufgrund eines Rechtsgeschäfts, sodass es an der Anwendungsvoraussetzung des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG, dass dem Erwerb des Eigentums kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, fehlt.

bb) Der Erwerb nach § 14 WEG 2002

591

Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung iSd § 14 Abs 5 WEG 2002, so greifen die gesetzlichen Rechtsfolgen des § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002. Demnach geht der auf den verstorbenen Eigentumspartner entfallende Mindestanteil von Gesetzes wegen unmittelbar mit dem Tod in das Eigentum des überlebenden Teils über. Die Akkreszenz in das Eigentum des Überlebenden nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 erfolgt unmittelbar, ohne dass es eines besonderen Erwerbungsakts bedürfte. Der Verbücherung kommt nur noch deklarative Bedeutung zu, sodass insoweit eine Durchbrechung des Intabulationsgrundsatzes vorliegt. Es handelt sich dabei um eine wohnungseigentumsrechtliche Anwachsung sui generis ohne erbrechtliche Anknüpfung, somit um eine Sonderrechtsnachfolge von Todes wegen. Da es an einem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG fehlt, löst diese Anwachsung sui generis die GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG aus.

592

Der überlebende Partner kann jedoch gem § 14 Abs 1 Z 2 1. Fall WEG 2002 auf den Übergang des Mindestanteils verzichten. Ein derartige Verzicht wirkt sachenrechtlichex tunc, sodass das Eigentum am halben Mindestanteil als zu keinem Zeitpunkt auf den überlebenden Partner übergegangen gilt. Verzichtet der überlebende Partner auf den Hälfteanteil, so ist der gesamte Miteigentumsanteil gem § 14 Abs 1 Z 3 WEG 2002 öffentlich feilzubieten. In diesem Fall verliert der Überlebende auch seine Hälfte am Mindestanteil; er ist jedoch durch Ausfolgung des halben Versteigerungserlöses zu entschädigen. Neben dem Verzicht besteht für den überlebenden Partner gem § 14 Abs 1 Z 2 2. Fall WEG 2002 auch die Möglichkeit, eine Vereinbarung über das Schicksal des Anteils des Verstorbenen zu schließen. Dem überlebenden Eigentümerpartner steht es allerdings zugleich frei, seinen eigenen Anteil im Zuge einer Vereinbarung auf den Übernehmer zu übertragen; damit wird die bisherige Eigentümerpartnerschaft in ein alleiniges Wohnungseigentum des Übernehmers übergeführt. Der Eigentumsübergang durch Zuwachs ist gem § 14 Abs 1 Z 2 WEG 2002 auflösend bedingt, solange die Option des Überlebenden zum Verzicht bzw zu einer Vereinbarung betreffend den Übergang des Mindestanteils innerhalb einer vom Verlassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen Frist noch möglich ist.

cc) Die Zusammenlegung und Trennung von Gemeinden

593

Zu einem Grundstückserwerb kann es auch im Zuge der Zusammenlegung oder Trennung von Gemeinden kommen. Dabei unterliegt die Vereinigung von Gemeinden ebenso wie die Zusammenlegung sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts der GrESt gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG, sofern davon Liegenschaften iSd § 2 GrEStG betroffen sind.

594

Umgekehrt kann auch die Trennung von Gemeinden zum Eigentumserwerb an inländischen Grundstücke ohne vorausgehendes Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG führen. Bei der Trennung von Gemeinden handelt es sich nicht um eine bloße Namensänderung; vielmehr erfolgt eine Änderung des Rechtssubjekts an sich. Werden etwa zunächst zwei Gemeinden zusammengelegt, nach der Zusammenlegung aber wieder getrennt, so steht das Eigentum an den betroffenen Liegenschaften in diesen drei Zeiträumen jeweils einem anderen Rechtssubjekt zu. Die Vermögensauseinandersetzung erfolgt dabei entweder durch ein Übereinkommen der Gemeinden oder durch eine landesgesetzliche Regelung. Geht man davon aus, dass ein derartiges Übereinkommen als öffentlich-rechtlicher Vertrag und nicht als Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG zu qualifizieren ist, so ist auch in diesen Fällen von einem GrESt-pflichtigen Eigentumserwerb an den betroffenen Grundstücken gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG auszugehen.

dd) Keine Anwendungsfälle des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG/Zweifelsfälle

Aneignung herrenloser Grundstücke

595

Fraglich ist, ob auch die Aneignung herrenloser Grundstücke zu einer GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG führt. Der Eigentumserwerb durch Zueignung kommt bei Grundstücken in Betracht, wenn an dem Grundstück noch kein Eigentum bestanden hat oder das Eigentum durch Dereliktion iSd § 387 ABGB aufgegeben wurde (herrenloses Grundstück). Die Möglichkeit des Eigentümers, das Eigentumsrecht aufzugeben und ihm gehörige Sachen zu derelinquieren, besteht nach der hL auch in Bezug auf Grundstücke. Somit kann eine Liegenschaft auch durch Preisgabe herrenlos werden und daher daran Eigentum durch Aneignung erworben werden. Dieser Eigentumserwerb ist originär, sodass es an einem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG fehlt.

596

Während somit eine GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG klar ausscheidet, ist im Schrifttum umstritten, ob es sich bei der Aneignung eines herrenlosen Grundstücks um einen GrESt-pflichtigen Vorgang iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG handelt. Im Gegensatz zu § 1 Satz 2 GrEStG 1919 enthält das GrEStG 1987 keine ausdrückliche Regelung für den Erwerb herrenloser Grundstücke. Das GrEStG 1987 will allerdings ausschließlich jene Fälle der GrESt-Pflicht unterwerfen, in denen es im Hinblick auf das Grundstück – oder ein Surrogat, etwa in der Form eines Gesellschaftsanteils – zu einem Rechtsträgerwechsel kommt. Auf dieser Basis geht ein Teil der Literatur davon aus, dass der Erwerb eines herrenlosen Grundstücks seit dem GrEStG 1940 mangels Mitwirkung eines Veräußerers zu keiner GrESt-Pflicht führt.

Demgegenüber bejaht ein anderer Teil des Schrifttums die GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG. Begründend wird etwa darauf hingewiesen, dass im Zuge des GrEStG 1955 der Ausdruck „Übergang“ durch „Erwerbung“ mit der Intention ersetzt wurde, dadurch klarzustellen, dass unter § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG die Rechtsvorgänge des originären Erwerbes von Grundstücken fallen. In § 1 Abs 1 Nr 3 dGrEStG werde hingegen weiterhin auf den „Übergang des Eigentums“ abgestellt, womit zum Ausdruck gebracht werde, dass das deutsche Grunderwerbsteuerrecht grds nur solche Rechtsvorgänge erfassen will, bei denen ein Übergang von einem auf einen anderen Rechtsinhaber stattfindet. Der Rsp des BFH komme aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsformulierung für Zwecke der Auslegung des § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG keine Bedeutung zu.

Zu bemerken ist freilich, dass die Erwerbsvorgänge des § 1 GrEStG nach der Rsp des VwGH dadurch gekennzeichnet sind, dass es zu einem Rechtsträgerwechsel in Bezug auf das inländische Grundstück iSd § 2 GrEStG kommt. Der Erwerbsvorgang muss demnach darauf gerichtet sein oder darin bestehen, dass das Grundstück von einem Rechtsträger auf einen anderen übergeht. Die Änderung im Zuge des GrEStG 1955 ist somit nicht (zwingend) in dem Sinn zu verstehen, dass damit das Tatbestandsmerkmal des Rechtsträgerwechsels eingeschränkt wurde. Dies gilt auch für die Erwerbungsvorgänge nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG. In diesem Sinn hat der VwGH etwa eine GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG bei einem Zuschlag in der Zwangsversteigerung an den Eigentümer verneint.

Das BFG hat demgegenüber in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 die GrESt-Pflicht der Aneignung herrenloser Grundstücke mit der Begründung bejaht, dass es sehr wohl zu einer Rechtsänderung (einem Rechtsträgerwechsel) in Bezug auf das Grundstück komme: Wenngleich der Erwerb herrenloser Grundstücke gem § 387 ABGB neues Eigentum schaffe, mangle es nach Ansicht des BFG nicht an einem Veräußerer. Bei einer Dereliktion eines Grundstücks werde nämlich die Grundbuchseinlage nicht gelöscht, sondern werde lediglich die Herrenlosigkeit des Grundstücks eingetragen, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, durch die Okkupation des derelinquierten Grundstücks sei es zu keiner Rechtsänderung gekommen. Im Ergebnis nimmt das BFG daher im Anschluss an einen anderen Teil der Literatur eine GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG an.

Umgründungsvorgänge auf vertraglicher Grundlage

597

Kein Fall der Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG liegt nach der Rsp des VwGH bei Umgründungsvorgängen aufgrund eines Rechtsgeschäfts vor, auch wenn das Gesetz den Übergang der Vermögenswerte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge anordnet. In diesem Sinn sieht der VwGH etwa – anders als der BFH – in der Verschmelzung keinen Eigentumserwerb ohne vorangehendes Rechtsgeschäft gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG, sondern unterwirft Verschmelzungsverträge vielmehr als Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung in Bezug auf im Vermögen der übertragenden Gesellschaft enthaltenen Grundstücke iSd § 2 GrEStG begründen, gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der Steuerpflicht. Auf die Umgründungsrichtung (upstream, downstream, sidestream) kommt es dabei ebenso wenig an wie darauf, ob die Übertragung des inländischen Grundstücksvermögens iSd § 2 GrEStG aufgrund des Verschmelzungsvertrags zwischen zwei innerstaatlichen Gesellschaften, zwei ausländischen Gesellschaften oder grenzüberschreitend erfolgt. Sofern im Vermögen der übertragenden Gesellschaft Anteile an grundstücksbesitzenden Gesellschaften enthalten sind, kommt eine GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 2a oder Abs 3 GrEStG in Betracht (siehe dazu sowie zur Abgrenzung der beiden Tatbestände unten § 1 Rz 798 ff und 868 ff).

D. Abtretung von Übereignungsansprüchen (Abs 1 Z 3)

1. Grundlagen

598

Während die Tatbestände des § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 GrEStG Erwerbsvorgänge erfassen, die direkt auf den Erwerb des Eigentums an einem inländischen Grundstück bzw grundstücksgleichen Recht iSd § 2 GrEStG gerichtet sind, könnten durch andere Grundstücksgeschäfte vergleichbare wirtschaftliche Folgen erzeugt und solcherart die Steuerpflicht umgangen werden. Damit sind insb Rechtsgeschäfte des Zwischenhandels angesprochen. Ausgehend davon ist § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG als Ersatztatbestand konzipiert: Erfasst werden jene Rechtsgeschäfte, die eine Abtretung oder Weitergabe eines schon bestehenden Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks iSd § 2 GrEStG zum Gegenstand haben. Entscheidend ist, dass der Abtretungsempfänger (Zessionar) kraft Rechtsgeschäfts einen Anspruch auf Übertragung eines Übereignungsanspruchs in Bezug auf ein Grundstück iSd § 2 GrEStG vom Abtretenden (Zedenten) erlangt.

599

Durch § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG soll verhindert werden, dass zwei gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG grds selbständig steuerpflichtige Erwerbsvorgänge durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltung nur einmal die Steuerpflicht auslösen. Damit zielt § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG – ähnlich wie § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG – auf die Vermeidung der Steuerumgehung durch sog Zwischengeschäfte ab. Im Unterschied zu § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG (siehe zu diesem Unterschied noch unten § 1 Rz 630 f) entsteht im Anwendungsbereich des § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG die Steuer so oft, als der Übereignungsanspruch abgetreten wird. Beispielhaft kann dies wie folgt dargestellt werden:

A verkauft sein Grundstück an B. B kauft dieses Grundstück, um es später an C weiterzuverkaufen. Sowohl der Kauf des Grundstücks durch B als auch der (Weiter-)Verkauf an C sind steuerpflichtig gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG; es liegen folglich zwei GrESt-pflichtige Erwerbsvorgänge vor. Sollte nun jedoch B nicht das gekaufte Grundstück weiterverkaufen, sondern seinen eigenen Übereignungsanspruch aus dem Kaufvertrag mit A übertragen, wäre dieser Vorgang nicht von § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfasst. Die GrESt-Pflicht würde somit nur einmal ausgelöst werden. Um die Steuerfreiheit solcher Zwischenerwerbe zu verhindern, unterliegen gem § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG auch Rechtsgeschäfte der Steuerpflicht, mit denen ein Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG übertragen wird. Der GrESt unterliegen daher zunächst der Kaufvertrag von A an B (nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG) und sodann die Abtretung der Rechte durch B an C (nach § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG).

600

Erkennbarer Zweck dieses Ersatztatbestands ist es, die Steuerfreiheit von Zwischenerwerben zu verhindern. Der Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG sollen jene Erwerbsvorgänge unterliegen, bei denen ein Erwerber das Grundstück direkt weiterveräußern möchte und zumeist gar nicht bücherlicher Eigentümer werden will. In Ermangelung eines expliziten Steuertatbestands für die Übertragung des Übereignungsanspruchs könnte ein einmal erworbener Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks – auch mehrfach – steuerfrei weiterübertragen werden und somit steuerfrei mit Grundstücken gehandelt werden.

601

Im Rahmen des § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG ist somit zwischen dem „Rechtsgeschäft, das denAnspruch auf Abtretung […] begründet“, und dem „Übereignungsanspruch“, der den Gegenstand der Abtretung bildet, zu unterscheiden:

Im Hinblick auf das den Anspruch auf Abtretung begründende Rechtsgeschäft lassen sich § 1 Abs 1 Z 3 keine näheren Einschränkungen entnehmen. In Betracht kommt sämtliche zivilrechtliche Rechtsgeschäfte, die einer Person einen Anspruch auf Abtretung einräumen. Nachdem es auf den Anspruch auf Abtretung ankommt, wird das der Abtretung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft erfasst. Die Abtretung ist dabei nicht streng im Sinne des Erfordernisses einer separaten Zession des Übereignungsanspruchs zu verstehen. Erfasst werden vielmehr sämtliche Rechtsgeschäfte, die einen Anspruch auf Übertragung des Übereignungsanspruchs begründen. Erforderlich ist jedoch stets, dass der Abtretung bzw der Übertragung tatsächlich ein zivilrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde liegt, das den Anspruch auf Abtretung bzw Übertragung begründet (vgl auch noch unten § 1 Rz 618). Fehlt es daran, so kommt allenfalls eine GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 5 GrEStG in Frage (siehe dazu unten § 1 Rz 644). Als Beispiele für tatbestandsauslösende Rechtsgeschäfte iSd § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG sind neben einem Kauf oder der Schenkung etwa die Vertragsübernahme oder der Erbschaftskauft zu nennen (siehe zu Bsp aus der Rsp unten § 1 Rz 607 ff).

Den Gegenstand der in § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG angesprochenen Abtretung bildet der Übereignungsanspruch. § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG nimmt mit dem Abstellen auf die Abtretung eines Übereignungsanspruches auf den in § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG genannten Anspruch auf Übereignung Bezug. Daraus ergibt sich zunächst zweifellos, dass an den – den Gegenstand der Abtretung bildenden – Übereignungsanspruch dieselben Anforderungen zu stellen sind, wie an jenen iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG (siehe zu den Anforderungen sogleich § 1 Rz 602 ff). Fehlt es an einem Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks iSd § 2 GrEStG, so kommt eine Anwendung des § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG nicht in Betracht. Dementsprechend fällt etwa die Abtretung von Ansprüchen aus Rechtsgeschäften, die einen Übergang des Eigentums kraft Gesetzes zur (notwendigen) Folge haben, aber selbst nicht auf Übereignung gerichtet sind, mangels Vorliegens eines Übereignungsanspruchs iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht unter § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG.

Darüber hinaus ist fraglich, ob sich der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG generell auf die Abtretung solcher Übereignungsansprüche beschränkt, die rechtsgeschäftlich begründet wurden und somit für sich bereits nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG Steuerpflicht ausgelöst haben. In diesem Sinn vertritt der BFH etwa zur Parallelregelung in § 1 Abs 1 Nr 5 dGrEStG, dass diese lediglich die Abtretung rechtsgeschäftlich begründeter Ansprüche auf rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung an Grundstücken erfasst. Demnach sei es nur in jenen Fällen, in denen die Steuerpflicht bereits auf das auf Eintritt der Eigentumsänderung zielende Rechtsgeschäft vorverlegt ist, zur Vermeidung einer Besteuerungslücke notwendig, auch die vor Eintritt der Eigentumsänderung erfolgende Weiterübertragung dieser Rechtsposition ihrerseits der Steuer zu unterwerfen. Fällt die Begründung von Rechtspositionen, die zu einem Übergang des Eigentums kraft Gesetzes, als solche nicht unter § 1 Abs 1 Nr 1 dGrEStG (in Österreich: § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG), so könne auch deren Abtretung nicht von § 1 Abs 1 Nr 5 dGrEStG (in Österreich: § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG) erfasst werden. Der VwGH scheint dieser Einschränkung allerdings für Zwecke des § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG nicht strikt zu folgen. So nimmt der VwGH etwa auch in den Fällen des Erbschaftskaufs bzw der Erbschaftsschenkung eine Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG an, obgleich es in diesen Fällen an einem rechtsgeschäftlich begründeten Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG fehlt; übertragen wird vielmehr das subjektive Erbrecht (siehe dazu noch unten § 1 Rz 622 ff).

602

Von den im § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG tatbestandlich geforderten Übereignungsanspruch ist – im Einklang mit den Ausführungen zu § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG – nur dann auszugehen, wenn der Erwerber den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klageweg, also unmittelbar durchsetzen kann. Der erforderliche Anspruch auf Übereignung besteht dabei bereits aufgrund der Willensübereinstimmung und ist auch dann gegeben, wenn etwa ein verbücherungsfähiger Kaufvertrag noch nicht vorliegt. Ein Übereignungsanspruch ist auch dann gegeben, wenn das zugrunde liegende Rechtsgeschäft aufschiebend bedingt ist.

603

Als Rechtsgrundlage für den – den Gegenstand der Abtretung bildenden – Übereignungsanspruch kommen alle Rechtsgeschäfte iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG in Betracht (also insb Kauf- und Tauschvertrag und Schenkung). Besteht der Übereignungsanspruch im Grundgeschäft noch nicht, kann es auch zu keiner Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG kommen (etwa bei Abtretung eines bloßen Anwartschaftsrechts oder Abtretung der Rechte aus einem Reservierungsvertrag). Auch die Übertragung von Vertragsangeboten oder Optionsrechten führt mangels Vorliegens eines Übereignungsanspruchs iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG zu keiner Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG; zu prüfen ist in diesen Fällen jedoch eine GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG.

604

Die Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG kann daher erst dann entstehen, wenn der Abtretende einen wirksamen Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erworben hat. Unbeschadet der grundsätzlichen Selbständigkeit des in § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG normierten Steuertatbestands gegenüber § 1 Abs 1 Z 1 und Z 2 GrEStG dient dieser dem gleichen Besteuerungsprinzip wie die zuletzt genannten Vorschriften. Demnach kann die Abtretung eines Anspruchs auf Übereignung keine stärkeren steuerrechtlichen Wirkungen zeitigen als der unmittelbare Erwerb des Übereignungsanspruchs.

605

Erfasst von diesem Tatbestand ist nur die rechtsgeschäftliche Abtretung von rechtsgeschäftlich begründeten Ansprüchen auf Übereignung von Grundstücken. Nicht erfasst ist daher etwa die Abtretung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Übertragung von Eigentum durch Verwaltungsakt. Ebenso wenig fällt die Abtretung eines Aneignungsrechts an einem herrenlosen Grundstück unter § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG. Umgekehrt dürfte angesichts der geforderten rechtsgeschäftlichen Abtretung auch die Übertragung eines rechtsgeschäftlichen Übereignungsanspruchs aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs oder von Gesetzes wegen nicht unter § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG zu subsumieren sein.

606

Eine Entgeltlichkeit des Übertragungs-/Abtretungsvorgangs wird in § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG nicht gefordert. Siehe allgemein zur fehlenden Beschränkung des § 1 GrEStG auf entgeltliche Erwerbsvorgänge oben § 1 Rz 215.

2. Einzelfälle

607

Steuerpflichtig ist nach § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG etwa die Weiterübertragung des Übereignungsanspruchs aus einem Grundstückskaufvertrag, weil der bisherige Käufer aus dem Vertrag aussteigen will und den Übereignungsanspruch auf einen Dritten überträgt.

608

Beim sog Oder-Kauf verkauft der Käufer ein Grundstück an den anwesenden Käufer oder einen noch vom Käufer zu benennenden Dritten. Dabei ist sowohl der Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG steuerpflichtig (Erwerb des Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks) als auch gem § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG eine (allenfalls) erfolgende Namhaftmachung. Als Abtretung eines Übereignungsanspruchs ist auch die Namhaftmachung eines Dritten anzusehen, wenn im Kaufvertrag vereinbart wurde, dass die Aufsandung für den Erwerber oder einen Dritten zu erteilen ist.

609

Sollte in einem Vertrag schlicht vereinbart sein, dass eine vom Käufer verschiedene Person den Kaufpreis schuldet, liegt keine Abtretung eines Übereignungsanspruchs vor; der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG ist somit nicht erfüllt.

610

Der Ersatztatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG erfasst auch die Übertragung von Ansprüchen zur Rückübertragung aus Treuhandverträgen, die Übertragung von Rückstellungsansprüchen, die Übertragung eines Anspruchs auf ein Baurecht oder die Abtretung eines Anspruchs auf Rückübertragung eines Grundstücksanteils.

611

Bei der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten Vertragsübernahme übernimmt der Vertragsübernehmer alle Verpflichtungen und Forderungen eines bestehenden Vertrags und tritt gleichzeitig in alle Gestaltungsrechte (wie Anfechtungs- und Kündigungsrechte) ein, ohne dass es zu einer Änderung des Inhalts oder der rechtlichen Identität des Schuldverhältnisses kommt. Sie wird nach hA als einheitliches Rechtsgeschäft (Einheitstheorie) verstanden, wodurch die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen werden und der Vertragsübernehmer an die Stelle der aus dem Schuldverhältnis ausscheidenden Partei tritt. Eine Vertragsübernahme ist zulässig, wenn alle Beteiligten zustimmen: nach hA bedarf die Vertragsübernahme der Mitwirkung von Alt-, Neu- und Restpartei.

Eine rechtsgeschäftliche Vertragsübernahme ist ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG, wenn in dem übernommenen Vertrag ein Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks enthalten ist. Da der bereits entstandene Übereignungsanspruch übertragen wird, kommt es aber zu keiner erneuten Steuerpflicht aufgrund von § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Die Vertragsübernahme begründet vielmehr einen (regelmäßig sogleich erfüllten) Anspruch auf Übertragung eines Übereignungsanspruchs bezüglich des Grundstücks und führt damit grunderwerbsteuerrechtlich zu einem Rechtsträgerwechsel gem § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG zwischen dem ursprünglichen Käufer und dem Dritten; dies schließt einen nochmaligen grunderwerbsteuerlich relevanten Rechtsträgerwechsel auf den Dritten aus.

612

Ähnliches gilt für den Vertragsbeitritt, bei dem der neu eintretende Dritte den bisherigen Vertragspartner nicht ersetzt, sondern nur kumulativ mit dem bisherigen Vertragspartner alle Rechte und Pflichten des Vertrags übernimmt. Da niemandem ein Vertragspartner aufgezwungen werden darf, verlangt die hM die Zustimmung des anderen Vertragsteils. Wenn dadurch eine weitere Person einen Übereignungsanspruch in Bezug auf ein Grundstück erwirbt, ist ein GrESt-pflichtiger Vorgang gegeben. Zum Teil wird der Vertragsbeitritt für den Beitretenden als Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG begründet, angesehen. Die wohl überwiegende Literatur stellt den Vertragsbeitritt hingegen der Vertragsübernahme gleich und nimmt folglich eine Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG an.

613

Von der Vertragsübernahme und dem Vertragsbeitritt ist der Neuabschluss des Vertrags zu unterscheiden. Vereinbaren die Partner eines Grundstückskaufvertrags vor dessen Vollzug mit einem Dritten, dass dieser an die Stelle des Käufers treten soll, so kann – je nach vertraglicher Gestaltung – entweder eine Vertragsübernahme durch den Dritten oder ein Neuabschluss des Kaufvertrags mit dem ursprünglichen Veräußerer vorliegen. Eine Vertragsübernahme ist dann anzunehmen, wenn sich die Beteiligten im Wesentlichen auf einen Austausch der Käuferseite beschränken; die Änderung des Grundstückskaufvertrags in weiteren Punkten, insb mit Blick auf den Vertragsgegenstand und den Kaufpreis, kann hingegen einem Neuabschluss eines Grundstückskaufvertrags zwischen dem ursprünglichen Veräußerer und dem Dritten gleichkommen. Beim Neuabschluss des Vertrags kommt es zu einem Rechtsträgerwechsel vom ursprünglichen Veräußerer auf den Dritten. Der Neuabschluss unterliegt solcherart der Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, wobei uU eine Entlastung gem § 17 GrEStG für den Ursprungserwerb möglich ist.

614

Die Abtretung von Übereignungsansprüchen aus einem Scheidungsvergleich oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung unterliegt der GrESt gem § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG.

615

Die Abtretung von Ansprüchen auf Übereignung eines Grundstücksanteils verbunden mit einem Wohnungseigentum gegen einen gemeinnützigen Bauträger ist ein Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG. Ebenso unterliegt ein Abtretungsvertrag, dem zufolge die Wohnungsnutzungsrechte und Wohnungseigentumsrechte, die einer bestimmten Person aufgrund eines mit einer Wohnungsgenossenschaft und Siedlungsgenossenschaft geschlossenen Vertrags zustehen, an einer bestimmten Wohnung in einem von der Genossenschaft zu errichtenden Wohnhaus einer anderen Person übertragen werden, nach der Rsp des VwGH gem § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG der GrESt-Pflicht.

616

Überträgt der indirekte Stellvertreter den im eigenen Namen erworbenen Übereignungsanspruch an einem Grundstück an den Vertretenen, liegt darin eine Übertragung des Übereignungsanspruchs iSd § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG. Bei der direkten Stellvertretung wird im fremden Namen erworben, weshalb die Rechtswirkungen für den Vertretenen eintreten. Eine Übertragung auf den Vertretenen kommt daher nicht mehr in Betracht.

617

Das bloße Rückgängigmachen eines noch nicht erfüllten Verpflichtungsgeschäfts – bzw des damit verbundenen obligatorischen Übereignungsanspruchs – führt nicht zu einer steuerpflichtigen Abtretung iSd § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG (etwa wenn die Erfüllung eines – des ersten – Kaufvertrags gem § 920 ABGB – nachträglich – unmöglich wird). Ebenso erfüllt auch der bloße Verzicht auf die Durchführung eines Verpflichtungsgeschäfts auf Übereignung eines Grundstücks nicht den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG. Zudem entsteht auch keine Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG, wenn der Käufer von einem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, das ihm von Gesetzes wegen, etwa nach § 921 ABGB, und ohne dass es dazu noch einer eigenen vertraglichen Bestimmung bedurft hätte, zukam.

618

Neben der rechtsgeschäftlichen Abtretung oder Vertragsübernahme kann der Übereignungsanspruch auch ohne zugrunde liegendes Rechtsgeschäft, insb von Gesetzes wegen übergehen. In diesem Fall liegt keine Abtretung iSd § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG vor, da es an einem Zwischengeschäft fehlt. Sofern ein allfälliger Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks von dem übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger nicht durch Rechtsgeschäft, sondern ex lege etwa im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht, tritt keine Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG ein. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG, der explizit auf ein Rechtsgeschäft abstellt, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs begründet. Folglich fehlt es immer dann an einer Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG, wenn der Übergang des Übereignungsanspruchs ohne zugrunde liegendes Rechtsgeschäft erfolgt. Zu prüfen ist in diesen Fällen eine GrESt-Pflicht aufgrund von § 1 Abs 1 Z 5 GrEStG (siehe dazu § 1 Rz 644 ff).

619

Gehen etwa im Rahmen von Umgründungsvorgängen – wie bspw einer Verschmelzung – die Rechte und Pflichten von dem übertragenden auf den übernehmenden Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, so kann damit die Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG verbunden sein. Konkret gilt dies dann, wenn das Vermögen der übertragenden Gesellschaft einen Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG beinhaltet. Neben einem Anspruch aus einem Kaufvertrag kann es sich dabei etwa auch auf einen Übereignungsanspruch aufgrund eines (zweiten, vorgeschalteten) Verschmelzungsvertrags handeln. Die Verschmelzung der übertragenden Gesellschaft (konkret der zugrunde liegende Verschmelzungsvertrag) begründet den Anspruch auf Abtretung eines im übertragenen Vermögen enthaltenen (ggf wiederum verschmelzungsbedingten) Übereignungsanspruchs, womit der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG erfüllt ist.

620

Durch § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG wird nur der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks erfasst, nicht aber die Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften.

621

Wird zwischen Wohnungseigentumsvereinigungen und den Anwärtern auf Eigentumswohnungen die Vereinbarung geschlossen, dass der Anwärter gegenüber der Vereinigung einen Anspruch auf Übereignung von Liegenschaftsanteilen erwirbt, unterliegt die Abtretung dieses Übereignungsanspruchs gem § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG der GrESt. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Rechte aus einem – im konkreten Fall als Punktation zu einem Kaufvertrag qualifizierten – Anwartschaftsvertrag auf den Erwerb von Eigentum an einem Grundstück iSd § 2 GrEStG und somit aus einem Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG übertragen werden.

622

Einen klassischen Anwendungsfall der Übertragung von Übereignungsansprüchen bildet der Erbschaftskauf. Der Erbschaftskauf bezeichnet den Kauf einer dem Verkäufer angefallenen oder angetretenen Erbschaft. Der Veräußerung einer erhofften Erbschaft zu Lebzeiten des Erblassers steht § 879 Abs 2 Z 3 ABGB entgegen. Nach der Einantwortung hat der Erbe hingegen kein Erbrecht, sondern Rechte an den geerbten Sachen. Das Erbrecht wird schon vor Einantwortung der Verlassenschaft, womit der Eigentumserwerb des Erben eintritt, ein für den Erben vermögenswertes Recht und damit Teil seines Vermögens, über das er unbeschränkt, auch durch Schenkung, verfügen kann. Dementsprechend betrifft der Erbschaftskauf die entgeltliche Veräußerung des Erbrechts – oder eines Teils davon – zwischen Erbanfall und Einantwortung. Gegenstand des Erbschaftskaufes sind weder der Nachlass noch einzelne Nachlassgegenstände, sondern das subjektive Erbrecht des Verkäufers selbst.

623

Nach hM wird der Käufer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Er tritt an die Stelle des Veräußerers in die Abhandlung ein (gibt, soweit noch keine Erbserklärung abgegeben wurde, diese im eigenen Namen ab) und erwirbt erst durch die Einantwortung das Eigentum an der Erbschaft. Er übernimmt die Erbschaft in dem Stand, in dem sie sich befindet. Der Käufer erwirbt das Eigentum an den Nachlasssachen somit wie der Erbe durch die Einantwortung. Dies gilt auch für die Erbschaftsschenkung, die im Gesetz zwar nicht ausdrücklich geregelt ist, auf die aber die Vorschriften über den Erbschaftskauf anzuwenden sind. Der Erbschaftskauf bedarf gem § 1278 Abs 2 ABGB zu seiner Gültigkeit der Aufnahme eines Notariatsakts oder der Beurkundung durch gerichtliches Protokoll. Ein Verstoß gegen dieses Formerfordernis führt nach hA zur absoluten Nichtigkeit des Vertrags.

624

Der Erbschaftskauf gilt nach der Rsp des VwGH nicht als Erwerb von Todes wegen iSd § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG, da der Erbschaftskäufer seine Rechtstellung aus einem Rechtsgeschäft unter Lebenden ableitet. Der Erbschaftskäufer kann jedoch keine bessere Stellung erwerben als der Erbe, der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Erbschaftskaufs – zwischen Erbanfall und Einantwortung – noch nicht Eigentum an der im Nachlass befindlichen Liegenschaft erworben hat. Folglich begründet der Erbschaftskaufvertrag allein noch keinen Anspruch auf Übereignung iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Vielmehr wird mit dem Abschluss eines Erbschaftskaufvertrags der Tatbestand nach § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG erfüllt, weil der Erbschaftskäufer durch den Abschluss des Erbschaftskaufs den Anspruch auf Abtretung des dem Erben zustehenden Übereignungsanspruchs auf die in den Nachlass fallende Liegenschaft erwirbt; Gleiches gilt auch für die im ABGB nicht näher geregelte Erbschaftsschenkung.

625

Zu einer Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG kann es nach der Rsp des UFS zudem im Fall der qualifiziertenErbausschlagung kommen, durch die eine bestimmte Person, der die Erbschaft bei Wegfall des zunächst Berufenen nicht ohne weiteres angefallen wäre, begünstigt wird. Durch die qualifizierte Erbausschlagung wird der Anspruch auf Übereignung der in den Nachlass fallenden Grundstücke erworben, womit der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG erfüllt sei.

E. Abtretung von Rechten aus einem Kaufanbot (Abs 1 Z 4)

1. Grundlagen

626

Der Ersatztatbestand des § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG sieht nach dem Wortlaut eine Steuerpflicht für jene Fälle vor, in denen ein verbindliches Anbot für den Erwerb eines Grundstück vorliegt und der Anspruch auf Erfüllung des Angebots abgetreten wird. Steuerpflichtig soll demnach die Abtretung der Rechte aus einem verbindlichen Angebot sein, mit dem eine Person, der das Angebot nicht zugegangen ist, einen Übereignungsanspruch für ein Grundstück erlangen kann. Die Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG bezieht sich auf die Abtretung von Rechten, die für sich erst dann der GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG unterliegen, wenn sie selbst ausgeübt werden. Im Unterschied zu § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG wird daher nicht ein bereits begründeter Übereignungsanspruch abgetreten, sondern (lediglich) die Rechte aus einem Kaufanbot (bzw einem diesem gleichstehenden Anbot).

626a

Im Rahmen des § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG ist somit zwischen dem „Rechtsgeschäft, das denAnspruch auf Abtretung […] begründet“, und dem Gegenstand der Abtretung zu unterscheiden. Als tatbestandlicher Gegenstand der Abtretung werden zunächst die Rechte aus einem Kaufanbot genannt. Darüber hinaus erstreckt sich § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG allgemein auf Rechte aus einem Anbot zum Abschluss eines anderen Vertrags, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann. Erfasst wird somit die rechtsgeschäftliche Abtretung von Rechten aus einem Rechtsgeschäft, das einen Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG begründet.

626b

Eine Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot oder dem Angebot auf Abschluss eines anderen Rechtsgeschäfts iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG – etwa eines Tauschvertrags – ist nicht nur im Fall einer ausdrücklichen dahingehenden Erklärung, sondern auch dann gegeben, wenn die Verträge mit dem Vertragspartner oder mit einem von diesem zu benennenden Dritten abgeschlossen worden sind und der Vertragspartner den Dritten benennt. Dem ist der Fall gleichzuhalten, dass ein Angebot einem Angebotsempfänger oder einem zu benennenden Dritten gemacht wird und der Angebotsempfänger in weiterer Folge den Dritten benennt.

627

Ziel dieses Ersatztatbestands ist die Erfassung des Grundstückshandels, der der GrESt für die Weiterveräußerung eines Grundstücks dadurch ausweicht, dass er nicht mit Grundstücken als solchen, sondern mit Angeboten zu deren Verkauf handelt. Die GrESt-Pflicht soll unabhängig davon eintreten, ob die Personen mit einem Grundstück handeln oder mit Kaufangeboten für ebendieses Grundstück. Das Ziel der Bestimmung ist somit ähnlich jenem zu § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG, auch wenn eine andere Form der Vermeidung des Anfalls der GrESt durch zivilrechtliche Gestaltung erfasst wird. Beide Bestimmungen bezwecken die Vermeidung derUmgehung der GrESt-Pflicht durch Rechtsgeschäfte, die eine Verwertung des Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks durch dessen Abtretung bzw der Abtretung der Rechte aus dem zugrunde liegenden Anbot bewirken. Ausgehend von dem Ziel, die Umgehung der GrESt-Pflicht mittels Zwischengeschäften zu erfassen, kommt eine isolierte Besteuerung des Abtretungsgeschäfts nicht in Betracht.

628

Nach bürgerlichem Recht können alle sich aus einem verbindlichen Kaufangebot ergebenden Rechteund Pflichten – ebenso wie alle selbständigen Gestaltungsrechte wie das Wiederkaufsrecht oder das Vorkaufsrecht – auf einen Dritten übertragen werden, wenn die Abtretbarkeit vereinbart wurde. Sofern bei einer solchen Übertragung auch das Recht enthalten ist, das bei Ausübung den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks gewährt, kann dies die GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG auslösen. Entscheidend ist, dass der Abtretungsempfänger kraft der Übertragung vom Zedenten eine Rechtsposition erlangt, die es ihm ermöglicht, einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks ohne Zutun einer weiteren Person zu erlangen. § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG erfasst nur solche Zwischengeschäfte, die den Veräußerer binden. Die Tatbestandsverwirklichung des § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG hat daher zur Voraussetzung, dass ein rechtswirksames Kaufangebot oder ein Angebot zum Abschluss eines anderen Rechtsgeschäfts iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG eingeräumt und in weiterer Folge übertragen wird. Dafür kommen etwa das einseitige (verbindliche) Vertragsangebot oder das in einen Vertrag integrierte – bzw in die Rechtsform des Vertrags gekleidete – Ankaufsrecht oder ein Optionsvertrag in Betracht, wenn der Verkäufer entsprechend rechtsgeschäftlich gebunden ist. Die Stellung des Optionsberechtigten entspricht hinsichtlich des Hauptvertrags der eines Angebotsempfängers; auch der Letztere hat nämlich ein rechtsbegründendes Gestaltungsrecht, weil es von seinem einseitigen Willensentschluss abhängt, ob der Vertrag zustande kommt oder nicht. Die Abtretung eines Optionsrechts erfüllt daher den Steuertatbestand des § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG. Auf den Zeitpunkt der Abtretung des Gestaltungsrechts kommt es nicht an; die Steuerpflicht ist auch dann gegeben, wenn die Abtretung erst im Nachhinein und nicht bereits bei Vereinbarung der ursprünglichen Kaufoption erfolgt.Auch ein Vorschlagsrecht im Hinblick auf den Annehmenden kann § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG erfüllen, wenn das Angebot vom Benannten angenommen wird.

629

Der Begriff der Abtretung iSd § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG ist nach hA nicht iSd zivilrechtlichen Zession gem §§ 1392 ff ABGB zu verstehen. Vielmehr fällt darunter allgemein die Verschaffung der Rechte aus dem betreffenden Angebot. Eine Abtretung iSd § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG liegt demnach vor, wenn jemand aufgrund der Rechte, die ihm iZm einem Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrags oder anderen Rechtsgeschäfts iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG eingeräumt worden sind, einem Dritten den Kauf des Grundstücks ermöglicht.

630

Als zentrale Einschränkung dieses Steuertatbestands verlangt die hM in der Literatur und die Rsp allerdings als wesentliches Tatbestandsmerkmal das Zustandekommen des Übereignungsanspruchs am Grundstück iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, um den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG erfüllen zu können. Die Abtretung des Kaufangebots allein ist ein zwar notwendiger, zur Tatbestandsverwirklichung allein jedoch nicht ausreichender Sachverhaltsteil. Steuerpflichtig ist eine Abtretung von Angeboten zum Erwerb eines Grundstücks vielmehr nur dann, wenn der Übereignungsanspruch auch tatsächlich begründet wird. Die Tatbestandsverwirklichung des § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG setzt also in Bezug auf ein Kaufangebot voraus, dass ein zunächst rechtswirksames Kaufangebot eingeräumt wird, die sich daraus ergebenden Rechte vom Berechtigten in weiterer Folge an den Dritten abgetreten werden und der Kauf zwischen diesem und dem Grundstückseigentümer schließlich tatsächlich zustande kommt. Bei wiederholter Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot entsteht die Steuerpflichtnur einmal und zwar bei derjenigen Abtretung, auf die die Begründung des Übereignungsanspruchs durch Annahme des Angebots folgt. Unterbleibt hingegen die (rechtzeitige) Annahme des abgetretenen Kaufangebots, so ist der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG nicht verwirklicht.

631

Diese Einschränkung des Ergänzungstatbestands in § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG (im Gegensatz zum Ergänzungstatbestand in § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG, der eine solche Einschränkung nicht kennt) ist vor dem Hintergrund des Grundtatbestands des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG zu erklären: Ein bindendes Kaufvertragsangebot oder ein sonstiges Gestaltungsrecht ist kein steuerpflichtiges Verpflichtungsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Die Einräumung solcher Rechte begründet daher grds noch keine Steuerpflicht. Vielmehr löst erst die Ausübung des Gestaltungsrechts die GrESt-Pflicht nach dieser Bestimmung aus. Im Gegensatz zum Ersatztatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG, der die Abtretung eines begründeten und grds aufgrund von § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG bereits steuerpflichtigen Übereignungsanspruchs erfasst, wurde im Fall des § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG die Steuer noch nicht durch § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG ausgelöst. § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG erfasst nämlich bereits die Abtretung der Rechte zur Begründung eines Anspruchs auf Übertragung eines Grundstücks, obwohl erst die Ausübung des Anspruchs die GrESt nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG auslöst. Die Reihenfolge der steuerpflichtigen Rechtsvorgänge unterscheidet sich somit bei § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG und § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG: Während bei § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG die Steuerpflicht durch Übertragung eines Übereignungsanspruchs der Begründung des Übereignungsanspruchs gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG grds zeitlich nachgelagert ist, löst bei § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG die Übertragung eines Angebots zur Übertragung eines Grundstücks im Zeitpunkt der Begründung des Übereignungsanspruchs die Steuer nach § 1 Abs 1 Z 1 und Z 4 GrEStG aus.

632

Die Anwendbarkeit des § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG ist jedoch nicht auf diejenigen Vorgänge beschränkt, die (auch) nach § 1 Abs 2 GrEStG der GrESt unterliegen würden. Denn damit würde der Wirkungsbereich der Vorschrift auf null reduziert. Wie auch der BFH in stRsp zu § 1 Abs 1 Nr 6 dGrEStG ausführt, sind nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur diejenigen Vorgänge auszuscheiden, die weder einen vermiedenen Zwischenerwerb ersetzen, der entsprechend dem gewollten wirtschaftlichen Entgelt geboten gewesen wäre, noch einer Verwertung des Kaufvertragsangebots dienen, die den eigenen wirtschaftlichen Interessen des Benennungsberechtigten nützt. Verfolgt aber der Benennungsberechtigte eigene wirtschaftliche Interessen, und sei es auch nur durch Ausnützung der sonst dem Veräußerer gegebenen Möglichkeit, den jeweilig benannten Angebotsempfänger und Annehmenden zum Abschluss weiterer Verträge zu bestimmen, so ist der Tatbestand erfüllt.

633

Ob die Abtretung entgeltlich erfolgte oder nicht, ist nach dem gesetzlichen Tatbestand unmaßgeblich. Siehe allgemein zur fehlenden Beschränkung des § 1 GrEStG auf entgeltliche Erwerbsvorgänge oben § 1 Rz 215. In den Fällen einer Anspruchsabtretung gem § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG – wofür die Möglichkeit zur Verwertung eines Anbots auf eigene Rechnung vorausgesetzt ist – ist eine Gegenleistung nicht vorhanden.

634

Der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG erfordert zumindest

  • die Einräumung eines rechtswirksamen Kaufangebots,

  • die Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte vom Berechtigten an einen Dritten sowie

  • das tatsächliche Zustandekommen des Kaufs zwischen dem Dritten und dem Grundstückseigentümer.

635

In Deutschland wurde zu typischen Grundstücksvermittlungsverträgen von Maklern in der Rsp des BFH zur Parallelvorschrift in § 1 Abs 1 Nr 6 dGrEStG die weitere (ungeschriebene) Tatbestandsvoraussetzung entwickelt, dass der Berechtigte das Kaufangebot zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen verwerten muss. Dieses ungeschriebene Tatbestandsmerkmal ergibt sich nach der Rsp des BFH aus der Zielsetzung der Vorschrift, die den Handel mit Kaufangeboten erfassen will. Dieses Merkmal ist stets erfüllt, wenn der Benennungsberechtigte eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt, und sei es auch nur durch Ausübung der sonst dem Veräußerer gegebenen Möglichkeit, den jeweiligen benannten Angebotsempfänger und Annehmenden zum Abschluss weiterer Verträge zu bestimmen. Die Einräumung eines Benennungsrechts in einem verbindlichen Angebot zur Übereignung eines Grundstücks allein im Interesse des Grundstückseigentümers führt nach dieser Ansicht hingegen nicht zur Steuerpflicht. Diese Auffassung scheint der VwGH allerdings nicht zu teilen.

2. Einzelfälle

636

Der Tatbestand ist etwa dann erfüllt, wenn derjenige, der vom Grundstückseigentümer zur Benennung eines Dritten als Käufer berechtigt wurde, einen Dritten als Käufer benennt und dieser das Angebot angenommen hat. Dies betrifft insb sog Oder-Angebote, die alternativ vom Angebotsempfänger oder von einem von diesem zu benennenden Dritten angenommen werden können.

637

Das Makeln von Grundstücken fällt nicht unter § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG, weil der Makler kein eigenes Benennungsrecht hat, an dessen Ausübung der Eigentümer/Verkäufer gebunden wäre. Entweder weist er – als Nachweismakler – die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach, oder er verhandelt – als Vermittlungsmakler – mit Auftraggeber und Drittem mit dem Ziel, einen Vertrag zustande zu bringen. Da der Makler im Regelfall selbst kein verbindliches Kaufangebot hat, kann er daraus auch keine Ansprüche übertragen. Wenn aber der Makler – ausnahmsweise – ein Benennungsrecht hat, kann sich ein steuerpflichtiges Zwischengeschäft nach allgemeinen Grundsätzen gegeben. Wird der Makler daher als Grundstückshändler tätig und verfolgt er ein über sein Interesse als Makler hinausgehendes Interesse, so kann ein steuerpflichtiger Erwerb vorliegen.

638

Fraglich ist, ob eine steuerpflichtige Abtretung von Rechten aus einem Kaufangebot erfolgen kann, wenn die Mittelsperson ausdrücklich kein Annahmerecht hat. Nach der Rsp des BFH ist ein solches Selbstbenennungsrecht keine Voraussetzung für die Steuerpflicht. Dies ist eine sehr am Ziel der Regelung orientierte Auslegung, wonach der Handel mit Kaufangeboten erfasst werden und die Vermeidung des Anfalls der Steuer mittels zivilrechtlicher Gestaltungen möglichst weitgehend verhindert werden soll. Eine Abtretung kann zivilrechtlich aber auch dann vereinbart werden und damit zulässig sein, wenn Rechte übertragen werden, die einem selbst nicht zustehen, sondern nur zur Übertragung freigegeben wurden. Ausgehend davon betont auch der BFH, dass der Tatbestand des § 1 Abs 1 Nr 6 dGrEStG gerade die Fälle betrifft, in denen ein Selbstbenennungsrecht nicht ausgeübt wird.

639

Die Einräumung einer Option auf den Erwerb eines Grundstücks ist grds noch kein Tatbestand, der die GrESt-Pflicht auslöst. Der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG wird erst mit der Ausübung der Option auf den Erwerb eines Grundstücks erfüllt. Bereits vor der Ausübung der Option kann jedoch die Weiterübertragung eine GrESt-Pflicht begründen. Hat eine Person ein (befristetes) Angebot in Form eines Optionsrechts zum Erwerb einer Liegenschaft eingeräumt bekommen und wird selbiges auf eine dritte Person übertragen und von dieser Person durch entsprechende Erklärung (fristgerecht) ausgeübt, so ist der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG (bzw allenfalls des § 1 Abs 1 Z 5 GrEStG, wenn kein Rechtsgeschäft zur Übertragung geführt hat) erfüllt.

640

Beim Bauherrenmodell unterliegt der GrESt gem § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG ua die Verschaffung der Möglichkeit zum Kaufabschluss durch den verwertungsbefugten Initiator. Es liegen zwei getrennte Steuerfälle vor: einerseits der Verkauf des unbebauten oder noch nicht entsprechend bebauten Grundstücks durch den Grundstückseigentümer an den Erwerber im Bauherrenmodell nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG und andererseits die Verschaffung der Möglichkeit zum Kaufabschluss durch den verwertungsbefugten Initiator nach § 1 Abs 1 Z 4 und 5 iVm § 1 Abs 2 GrEStG.

641

Beim Leasing wird dem Leasingnehmer oftmals schriftlich oder mündlich das Recht eingeräumt, das Leasinggrundstück um den Restbuchwert zu erwerben. Dieser Erwerb durch Ausübung des Gestaltungsrechts ist mit dem im Vorhinein festgelegten Kaufpreis gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG steuerpflichtig. Erhält der Leasingnehmer zugleich oder zu einem anderen Zeitpunkt auch das Recht, einen anderen Käufer benennen zu können, der das Grundstück zu einem bestimmten Preis vom Leasinggeber (Eigentümer) erwerben kann, so unterliegt die Übertragung dieses Anbots/Optionsrechts auf den Dritten der Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 und Z 4 GrEStG, wenn das Angebot vom Dritten tatsächlich angenommen wird.

642

Erfasst von § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG werden sowohl die Abtretung des einseitigen Vertragsangebots wie auch die Abtretung des in die Rechtsform des Vertrags gekleideten Angebots (zB Abtretung von Ankaufs- oder Optionsrechten). Entscheidend ist der tatsächliche Inhalt des Vertrags.

643

Das Kaufangebot kann insb iZm bestimmten Gestaltungsrechten die GrESt nach § 1 Abs 2 GrEStG auslösen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG ist jedoch nicht auf diejenigen Vorgänge beschränkt, die (auch) nach § 1 Abs 2 GrEStG der GrESt unterliegen würden. Im Fall einer Idealkonkurrenz zwischen § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG und § 1 Abs 2 GrEStG ist die jeweils höhere Besteuerungsgrundlage relevant, sonst geht § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG in § 1 Abs 2 GrEStG auf.

F. Erwerb eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Kaufanbot ohne vorausgegangenes Rechtsgeschäft (Abs 1 Z 5)

1. Grundlagen

644

§ 1 Abs 1 Z 5 GrEStG erfasst den Erwerb eines der in den § 1 Abs 1 Z 3 und 4 GrEStG bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Erwerb der Rechte begründet. Mit der Bezugnahme auf die „in den Z 3 und 4 bezeichneten Rechte“ sind zum einen der Erwerbeines Übereignungsanspruchs (§ 1 Abs 1 Z 3 GrEStG) und zum anderen der Erwerb der Rechte aus einem verbindlichen Angebot (§ 1 Abs 1 Z 4 GrEStG) angesprochen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass dem Erwerb dieser Rechte kein Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 3 oder Z 4 GrEStG vorausgegangen ist.

644a

Der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 5 GrEStG zielt damit auf jene Fälle, in denen der Übertragung des Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Kaufanbot kein Rechtsgeschäft zugrunde liegt, das einen entsprechenden Anspruch begründet. Unter diesen Tatbestand fallen daher Rechtsvorgänge des originären Rechtserwerbs, mit denen die Möglichkeit zum Erwerb eines Grundstücks bzw grundstücksgleichen Rechts iSd § 2 GrEStG geschaffen wird.

644b

Soweit sich § 1 Abs 1 Z 5 GrEStG auf den Erwerb der Rechte aus einem Kaufangebot (oder diesem gleichstehenden Angebot) erstreckt, ist zur Erfüllung dieses Steuertatbestands neben dem Übergehen dieser Rechte zusätzlich erforderlich, dass der Kauf oder das andere Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG zwischen dem Dritten und dem Grundstückseigentümer auch tatsächlich zustande kommt.

645

Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 5 GrEStG nur jene Rechtsgeschäfte erfassen, durch welche ein bestehender Übereignungsanspruch oder die Rechte aus einem Angebot an einen Dritten übertragen werden, nicht aber solche Rechtsgeschäfte, mittels derer der Übereignungsanspruch bzw die Rechte aus dem Angebot auf den (Übereignungs)schuldner rückübertragen werden. § 1 Abs 1 Z 5 GrEStG erfasst folglich (ebenso wie § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG) keine Rückübertragungen von Rechten. Die Rückgängigmachung eines noch nicht erfüllten Verpflichtungsgeschäfts ist nicht als steuerpflichtige Abtretung eines Übereignungsanspruchs anzusehen. Ebenso wenig fällt der (entgeltliche) Verzicht auf ein Recht unter § 1 Abs 1 Z 5 GrEStG.

2. Einzelfälle

646

Der Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 5 GrEStG unterliegen somit ua:

  • die Übertragung des Anspruchs auf die Vermächtnisliegenschaft, den der Legatar gegen die Gesamtheit der Erben hat

  • die Übertragung des Rückstellungsanspruchs, den die Verlassenschaft nach einem Liegenschaftstreuhänder auf die Treuhandliegenschaft hat, wenn die Erben des Treuhänders durch den Treugeber zur Auflösung des Treuhandverhältnisses verhalten werden

  • die Abtretung von Rückstellungsansprüchen nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz

III. Der Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück (Abs 2)

A. Grundlagen

647

§ 1 Abs 2 GrEStG erfasst Rechtsvorgänge, die es ohne rechtsgeschäftlicheBegründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen ermöglichen, ein inländisches Grundstück rechtlich oder wirtschaftlich auf eigene Rechnung zu verwerten. Auf diesem Weg soll eine Besteuerung jener Fälle sichergestellt werden, in denen es zwar zu keiner Übertragung des Eigentumsrechts selbst kommt, die aber in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis den auf den Erwerb des Eigentums gerichteten Rechtsgeschäften gleichkommen. § 1 Abs 2 GrEStG normiert damit einen selbständigen und – gegenüber den Tatbeständen des § 1 Abs 1 GrEStGsubsidiären (Ersatz-)Tatbestand. § 1 Abs 2 GrEStG tritt somit hinter § 1 Abs 1 GrEStG zurück.

648

Anerkannter Zweck des § 1 Abs 2 GrEStG ist es, die Steuerpflicht auch in jenen Fällen auszulösen, in denen einer vom zivilrechtlichen Eigentümer verschiedenen Person (dem „Erwerber“) Verfügungsbefugnisse über ein Grundstück gewährt werden, die eine Verwertung des Grundstücks auf eigene Rechnung ermöglichen, ohne dass der von § 1 Abs 1 GrEStG geforderte Erfolg (zB Begründung eines Übereignungsanspruchs, Erwerb des Eigentums) erfüllt wird. Es werden somit Rechtsvorgänge erfasst, die im Hinblick auf die Herrschaft über ein Grundstück den in § 1 Abs 1 GrEStG beschriebenen Erwerbsvorgängen bzw Umsätzen so nahe kommen, dass sie es wie diese ermöglichen, sich den Wert der Grundstücke für eigene Rechnung nutzbar zu machen, ohne aber formal die gleiche zivilrechtliche Rechtsstellung zu begründen. Dem Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG liegt nicht zuletzt der Gedanke zugrunde, eine einfache Vermeidung der strikt an die äußere zivilrechtliche Form anknüpfenden Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 GrEStG zu verhindern.

649

Ausgehend davon greift die Vorschrift als Ersatztatbestand regelmäßig nur für diejenigen Fälle, in denen die Beteiligten vom Abschluss eines gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG steuerpflichtigen Verpflichtungsgeschäfts absehen und anstelle des zivilrechtlichen Eigentums nur die Verwertungsbefugnis übergehen lassen. In den Anwendungsfällen des § 1 Abs 2 GrEStG soll der Erwerber die wirtschaftliche Macht „Eigentum“ gerade nicht erlangen.

650

Auch für Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs 2 GrEStG ist ein Wechsel in der Zuordnung des Grundstücks erforderlich. Im Gegensatz zu den Tatbeständen des § 1 Abs 1 GrEStG vollzieht sich dieser Wechsel in der Grundstückszuordnung allerdings durch einen wirtschaftlichen Wechsel des Eigentümers am Grundstück. Durch § 1 Abs 2 GrEStG sollen somit Sachverhalte erfasst werden, bei denen es zwar nicht – wie in den Fällen des § 1 Abs 1 GrEStG – zu einer Änderung der Rechtszuständigkeit in Bezug auf das Grundstück im Außenverhältnis kommt, bei denen der Eigentümer einem anderen aber im Innenverhältnis so weitgehende Möglichkeiten zur Einflussnahme hinsichtlich des Grundstücks einräumt, dass dieser und nicht mehr der Eigentümer über die Verwertung des Grundstücks entscheiden kann.

651

§ 1 Abs 2 ist jedoch nicht als allgemeiner Auffang- oder Hilfstatbestand zu verstehen, der alle anderen Tatbestände erübrigen könnte. In diesem Sinn erachtete es bereits der Gesetzgeber des GrEStG 1940 als „ausgeschlossen, den festen Boden der Besteuerung des Eigentumswechsels zu verlassen und den wenig bestimmten und wenig offen liegenden Vorgang des Umsatzes zum Haupttatbestand zu erheben. Vielmehr ist auch für Zwecke der Auslegung des § 1 Abs 2 GrEStG der dem GrEStG fundamental zugrunde liegende Gedanke zu berücksichtigen, dass die Steuerpflicht grds an Vorgänge des Rechtsverkehrs geknüpft werden soll, da sich diese einfach und zuverlässig ermitteln lassen, wohingegen der wirtschaftliche Vorgang des Umsatzes wegen der Vielgestaltigkeit der wirtschaftlichen Zwecke oft nur schwer zu erfassen ist. Im Ergebnis ist daher bei der Auslegung des § 1 Abs 2 GrEStG insb auch auf dieKerntatbestände des § 1 Abs 1 GrEStG Bedacht zu nehmen. Auf diesem Weg wird zugleich die erforderliche Eingrenzung des § 1 Abs 2 GrEStG im Lichte des zugrunde liegenden Normzwecks sichergestellt.

652

Bei richtiger Betrachtung ist § 1 Abs 2 GrEStG daher insofern ein Ergänzungstatbestand zu § 1 Abs 1 GrEStG, als Rechtsvorgänge von der Steuerpflicht erfasst werden sollen, bei denen eine Person zwar keinen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks erwirbt, allerdings die wesentlichen Befugnisse eines Eigentümers erhält. Die Bestimmung entfernt sich somit wesentlich von der formalrechtlichen Anknüpfung in § 1 Abs 1 GrEStG. Die zivilrechtliche Gestaltung bleibt zwar die Grundlage der steuerlichen Beurteilung, allerdings muss die zivilrechtliche Gestaltung in einer gesamthaften Betrachtungsweise daraufhin untersucht werden, ob einer Person die wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit über ein Grundstück eingeräumt wird. Dies ist im Vergleich zu § 1 Abs 1 GrEStG (wo auf einen bestimmten, klar definierten Rechtszustand abgestellt wird) eine wesentlich einzelfallbezogenere Untersuchung. Bei der Anwendung des § 1 Abs 2 GrEStG kommt es daher auf die Umstände des Einzelfalls an. In diesem Sinn lässt § 1 Abs 2 GrEStG daher nach der stRsp des VwGH die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Gegensatz zur formalrechtlichen des § 1 Abs 1 GrEStG zu.

653

Die Steuerpflicht aufgrund der Erlangung der Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG muss nicht zum späteren Eigentumserwerb führen. Im Gegenteil: Sollte ein Rechtsgeschäft der Übertragung des Eigentums dienen und die Einräumung der Verwertungsbefugnis nicht das Endziel des Vertrags sein, ist § 1 Abs 2 GrEStG nicht anzuwenden. Wie sich aus der Subsidiarität des § 1 Abs 2 GrEStG ergibt, schließt die Erfüllung des § 1 Abs 1 GrEStG die Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG aus. Im Hinblick auf einen schon geschlossenen Kaufvertrag iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG kann somit keine Steuerpflicht mehr nach § 1 Abs 2 GrEStG eintreten. In diesem Sinn sind § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG und § 1 Abs 2 GrEStG einander ausschließende Erwerbsvorgänge. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs 2 GrEStG liegen also auch dann nicht vor, wenn die Einräumung der wirtschaftlichen Verwertung lediglich provisorisch vorgenommen und als Ziel der vertraglichen Vereinbarung die Übertragung des gem § 2 Abs 2 Z 1 GrEStG einem Grundstück gleichstehenden Baurechts ins Auge gefasst wurde. In solchen Fällen greift der Ausschluss in § 1 Abs 2 GrEStG, wonach dieser Tatbestand nur anzuwenden ist, wenn kein Anspruch auf Übereignung des Grundstücks begründet wird.

654

Allerdings kann ein Rechtsvorgang, der den Tatbestand des § 1 Abs 1 GrEStG erfüllt, gleichzeitig auch weitere Wirkungen entfalten, die in Bezug auf eine andere Person den Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG erfüllen. Die Besteuerung gem § 1 Abs 2 GrEStG wird nach hA auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass schon bei der Verschaffung der Verwertungsmöglichkeit die spätere Übereignung des Grundstücks geplant ist. In diesem Sinn hindert nach der Rsp des BFH die Planung bzw das Vorhaben, den Haupttatbestand zu verwirklichen, nicht die Tatbestandsverwirklichung des Ersatztatbestands und dessen Besteuerung. Von der (möglichen) Aufeinanderfolge der Tatbestände des § 1 Abs 1 und Abs 2 GrEStG geht das Gesetz selbst aus. Der steuerliche Ausgleich erfolgt über die Regelung des § 1 Abs 4 GrEStG (siehe dazu noch unten § 1 Rz 981 f). Es ist sachverhaltsmäßig ohne weiteres denkbar, dass ein Entgelt für eine „Beinahe-Eigentumsübertragung“ iSd § 1 Abs 2 GrEStG bei einer nachfolgenden Erweiterung des Geschäfts auf eine Übertragung des Volleigentums dann auch Entgelt für das zweite Rechtsgeschäft sein kann. Für die Unterscheidung ist bedeutsam, ob die Verschaffung der „Verwertungsbefugnis“ eine iRd Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts transitorische Bedeutung hat.

655

Nach der Rsp des BFH können die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 GrEStG durch einen nicht beurkundeten Vertrag auch dann erfüllt werden, wenn die Beteiligten den späteren Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrags vorgesehen haben. Die Steuerpflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG ist zudem auch dann möglich, wenn zuvor oder zugleich ein Kaufvertrag beurkundet wurde, aus dem die GrESt deshalb nicht entstehen konnte, weil erforderliche behördliche Genehmigungen nicht eingeholt worden waren. Wenngleich die Anwendung des § 1 Abs 2 GrEStG hinter die des § 1 Abs 1 GrEStG zurücktritt, so wird doch die Besteuerung gem § 1 Abs 2 GrEStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass schon bei der Verschaffung der Verwertungsmöglichkeit die spätere Übereignung des Grundstücks geplant war.

656

Die Steuerpflicht des § 1 Abs 2 GrEStG erfasst nicht nur die Begründung der Verwertungsbefugnis, sondern auch die Weiterübertragung der Verwertungsbefugnis. Die Steuer gem § 1 Abs 2 GrEStG wird also auch dann ausgelöst, wenn die Verwertungsbefugnis an einem Grundstück vom Verwertungsberechtigten an einen Dritten übertragen wird.

657

Wenngleich § 1 Abs 2 GrEStG in gewisser Weise die Vermeidung von Steuerumgehungen bezweckt, setzt die Erfüllung des Tatbestands gerade keine Missbrauchs- oder Umgehungsabsicht voraus. Für die Steuerpflicht ist es vielmehr generell ohne Belang, aus welchen Beweggründen die Verwertungsbefugnis eingeräumt wird.

658

Die Steuerpflicht entsteht auch bei Rechtsvorgängen iSd § 1 Abs 2 GrEStG bereits durch den Abschluss des obligatorischen Rechtsgeschäfts, mit welchem die Verwertungsmöglichkeit eingeräumt wird; die Verwirklichung dieses Steuertatbestands ist also erfolgt, wenn die Willenseinigung der Partner des Rechtsgeschäfts zustande gekommen ist. Für das Entstehen der Steuerpflicht ist im Einzelfall das gültige zivilrechtliche Zustandekommen des betreffenden Rechtsgeschäfts, aus dem sich die Übertragung bzw der Erwerb der Verwertungsbefugnis ergibt, zu prüfen. Fehlt es an hinreichenden Feststellungen, so kann sich die Abgabenbehörde nicht mit einem Hinweis auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise gem § 21 BAO begnügen. Ein solcher Hinweis geht nach der Rsp des VwGH etwa dann ins Leere, wenn nicht feststeht, ob bzw an wen durch die betreffende Vereinbarung eine Übertragung der Grundstücke in die wirtschaftliche Verfügungsmacht erfolgt ist.

B. Verwertungsbefugnis auf eigene Rechnung

1. Sachlicher Inhalt

659

Ein GrESt-pflichtiger Tatbestand nach § 1 Abs 2 GrEStG liegt nur vor, wenn der Abgabepflichtige das betreffende Grundstück rechtlich oder wirtschaftlich auf eigene Rechnung verwerten kann. Diese Frage hat die Behörde durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu klären.

660

Bei der Frage, was unter dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal „auf eigene Rechnung zu verwerten“ zu verstehen ist, ist Ausgangspunkt der rechtlichen Analyse, dass darunter nur Fälle erfasst sein können, in denen der „Veräußerer“ dem „Erwerber“ in Bezug auf das Grundstück Einwirkungsmöglichkeiten gewährt, die einerseits über die Einwirkungsmöglichkeiten eines Bestandnehmers hinausgehen müssen, andererseits aber nicht die Befugnisse erreichen müssen, die dem Eigentümer des Grundstücks zustehen. Zwischen diesen beiden Rechtsstellungen bewegt sich das Ausmaß an Rechten, das einem Rechtsträger zukommen muss, um die Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG an einem bestimmten Grundstück zu erwerben.

661

In der Abgrenzung zum Eigentümer lässt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes und dessen Sinn und Zweck unbestritten erkennen, dass es für die Erfüllung des Tatbestands in § 1 Abs 2 GrEStG nicht der Einräumung sämtlicher Befugnisse eines Eigentümers bedarf. Die Einräumung der Verwertungsmöglichkeit iSd § 1 Abs 2 GrEStG verlangt gerade nicht die vollen Befugnisse des Eigentums oder aller wesentlichen Rechte des Eigentümers und ist somit von der Verfügungsmacht, welche der zivilrechtliche Eigentumsbegriff iSd § 354 ABGB verschafft, verschieden. Für die Verschaffung der Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG ist vielmehr ausreichend, dass einer vom Grundstückseigentümer fremden Person eine Machtstellung eingeräumt wird, die dasRecht des zivilrechtlichen Eigentümers aushöhlt. Dabei können dem Eigentümer durchaus auch noch einzelne Risiken oder Nachteile seines Eigentums bleiben. Umgekehrt genügt es, dass der Begünstigte bestimmte wesentliche Rechte des Eigentümers eines Grundstücks erhält, um abgabepflichtig zu werden.

662

Welche Befugnisse in ihrer Gesamtheit die Verwertungsmöglichkeit ausmachen, bestimmt das GrEStG allerdings ebenso wenig wie jene Rechte, die dem Eigentümer allenfalls bleiben dürfen. Der zivilrechtliche Inhalt der Verwertungsbefugnis ist im GrEStG im Einzelnen weder umschrieben noch seinem Umfang nach abgegrenzt. Jedenfalls können diese Rechte iSd § 1 Abs 2 GrEStG aber nur durch einen Rechtsvorgang verschafft werden. Dabei kann es sich auch um eine bloß konkludente Handlung oder Unterlassung handeln. Entscheidend ist, dass das Gesamtbild der Verhältnisse eine Rechtsposition schafft, die dem Erwerber das Grundstück auf eigene Rechnung verwerten lässt (notfalls mittels einer Durchsetzung im Klagsweg). Die Einwirkungsmöglichkeiten, aus denen die Verwertungsbefugnis hervorgeht, müssen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise bestehen. Die Frage der Steuerpflicht unter § 1 Abs 2 GrEStG ist daher regelmäßig eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Dabei obliegt es im Regelfall der Abgabenbehörde, jene Umstände darzulegen, aus denen sich die Übertragung der Verwertungsbefugnis konkret ergibt.

663

Der Gesetzgeber stellt auf die wirtschaftliche oder rechtliche Verwertungsbefugnis ab und nimmt damit – abweichend von § 1 Abs 1 GrEStG – nicht auf bestimmte Typen von Rechtsvorgängen Bezug, die auf die Übertragung bzw den Übergang des Eigentums abzielen. Der Tatbestand erfasst vielmehr sämtliche Rechtsformen, mit denen Verwertungsbefugnisse eingeräumt werden können. Die Unterscheidung zwischen rechtlich und wirtschaftlich trifft allein die Art und Weise der möglichen Verwertung. Ausgehend davon ist für Zwecke des § 1 Abs 2 GrEStG maßgeblich, ob die Gesamtheit der durch einen Rechtsvorgang eingeräumten Befugnisse eine wirtschaftliche Verfügungsmacht an der Liegenschaft einräumt.

664

In Abgrenzung zum bloß Nutzungsberechtigen oder Besitzberechtigten müssen die Rechte des Verfügungsberechtigten iSd § 1 Abs 2 GrEStG eine (Verwertungs-)Machtüber die Substanz der Liegenschaft gewähren. Mit anderen Worten: Der Erwerb der Verwertungsbefugnis setzt voraus, dass der Berechtigte nicht nur besitz- und nutzungsberechtigt ist, sondern dass er an der Substanz des Grundstücks seinem Wert nach teilhaben oder ggf auch die Substanz angreifen kann. Die Rechte des Verwertungsberechtigten müssen folglich in qualitativer Hinsicht über die eines bloßen Mieters oder Pächters hinausgehen.

665

Auf dieser Basis kann sich die Verwertungsbefugnis – ebenso wie beim Eigentümer – aus zwei Möglichkeiten des Zugriffs auf die Substanz des Grundstücks ergeben, nämlich

  • aus dem Recht zur Nutzung der Substanz und

  • aus dem Recht, das Grundstück wie ein Zwischenerwerber auf eigene Rechnung zu veräußern.

Die rechtliche oder wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks iSd § 1 Abs 2 GrEStG ist daher auch nicht auf den Verkauf des Grundstücks auf eigene Rechnung beschränkt, sondern erfasst unter bestimmten Umständen etwa auch die Verwertung der Substanz des Grundstücks durch die Befugnis zur Bebauung. Bei der vorwiegend rechtlichen Verwertungsmöglichkeit durch Veräußerung erfolgt die Beteiligung an der Substanz des Grundstücks durch Teilhabe am Erlös; bei wirtschaftlicher Verwertungsbefugnis durch Nutzung muss die Substanzbeteiligung durch Wertbeteiligung in anderer Weise erfolgen. Im Ergebnis kann die Verfügungsbefugnis somit einerseits in einer nahezu unbeschränkten Nutzungsmöglichkeit der Substanz der Liegenschaft oder andererseits in einer Verwertungsmöglichkeit liegen, durch die der wirtschaftliche Eigentümer in die Lage versetzt wird, ein inländisches Grundstück um einen unabhängig vom Willen des Eigentümers ermittelten Preis zu veräußern.

2. Nutzungsmöglichkeit der Substanz

666

Eine Nutzungsmöglichkeit der Substanz der Liegenschaft hat der VwGH iZm einem zwischen einer Gemeinde und dem Grundeigentümer abgeschlossenen Baulandvertrag angenommen, in welchem der Gemeinde zur Verwirklichung ihres Ziels, Ortsansässigen die Errichtung von Wohnbauten zu ermöglichen, insb das Recht eingeräumt wurde,

  • die künftigen Käufer namhaft zu machen, wobei auch die Errichtung der Kaufverträge ihrer Mitwirkung bedarf, und darüber hinaus

  • für den Fall der Nichteinhaltung oder des Wegfalls von Zuweisungsbedingungen die Weiterveräußerung der Grundstücke an von ihr namhaft gemachte Bewerber zu erwirken, sowie

  • auf 20 Jahre ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde.

Da die Gemeinde in diesem Fall durch den Baulandvertrag wesentliche Rechte, wie sie sonst nur dem Eigentümer einer Liegenschaft zukommen, erhalten hat, ist der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG als erfüllt anzusehen.

667

Die bloße Übergabe/Übernahme eines Grundstücks zur Nutzung, auch wenn damit eine Kaufanwartschaft begründet wird, ist noch nicht GrESt-pflichtig. Allerdings kann bei einem langjährigen Nutzungsrecht iVm einem verbindlichen Kaufangebot im Einzelfall auch die GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG ausgelöst werden. Wird ein Grundstück etwa nicht nur zur Nutzung in eine Gesellschaft eingelegt, sondern auch der Substanzwert eingebracht (jeweils ohne Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums am Grundstück auf die Gesellschaft), unterliegt ein solcher Vorgang gem § 1 Abs 2 GrEStG der GrESt.

668

Die Möglichkeit der Verwertung von Bodenschätzen begründet nach der Rsp des VwGH jedenfalls eine Verfügungsbefugnis über die Substanz der betreffenden Liegenschaften.

3. Verwertungsmöglichkeit der Substanz durch Veräußerung

669

Zur Verwirklichung des Tatbestands nach § 1 Abs 2 GrEStG genügt die bloße Möglichkeit, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Auf eigene Rechnung ist ein Grundstück jedenfalls dann für eine bestimmte (vom Eigentümer verschiedene) Person verwertbar, wenn der Verkehrswert des Grundstücks realisiert werden kann, ohne dass es noch der Zustimmung eines Dritten bedürfte. Die tatsächliche Erzielung eines Gewinns ist folglich keine zwingende Voraussetzung für die Annahme einer Verwertungsbefugnis. Vielmehr verlangt § 1 Abs 2 GrEStG nur, dass der Berechtigte das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten kann, unabhängig davon, ob er aus dieser Berechtigung auch einen wirtschaftlichen Erfolg ziehen kann.

670

Im Hinblick auf die Verfügungsmöglichkeit über die Substanz des Grundstücks durch Veräußerung sind zwei zentrale Aspekte zu nennen:

  • Entscheidungsbefugnis über die Veräußerung des Grundstücks

  • Beteiligung am Veräußerungserlös oder sonstigen Vorteilen aus der Veräußerung

671

Auf dieser Basis ist es nach der Rsp des VwGH jedenfalls ausreichend für die Einräumung einer Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG, wenn die Entscheidungsbefugnis, an wen ein Grundstück zu welchem Preis verkauft werden soll, übertragen wird. Ebenso dürfte es ausreichen, wenn der Ermächtigte den Verkauf der Liegenschaft abwickeln kann und den Verkaufserlös zu seinen Gunsten erhält. Ist hingegen aus der getroffenen Vereinbarung lediglich eine wirtschaftliche Beteiligung des Abgabepflichtigen am Veräußerungserlös abzuleiten, nicht aber irgendein Einwirkungsrecht des Abgabepflichtigen dahingehend, ob sein Vertragspartner die Liegenschaft in der Folge überhaupt veräußert bzw an wen, dann sind die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 GrEStG regelmäßig nicht erfüllt. Wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung dieses Steuertatbestands ist eine Bindung des Eigentümers dergestalt, dass die vom Eigentümer fremde Person die Möglichkeit hat, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen die Verfügungsmacht über die Liegenschaft auszuüben (also den Verkauf zu initiieren). So hat etwa auch ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag des Gesellschafters mit seiner Gesellschaft nicht zur Folge, dass der Gesellschafter die Verwertungsbefugnis über das im Eigentum der Gesellschaft stehende Grundstück erhält.

672

Umgekehrt genügt die Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht alleine nicht, um den Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG zu erfüllen. Dies gilt selbst dann, wenn dem Bevollmächtigten durch die Vollmacht weitestgehende Rechte eingeräumt werden. Er muss vielmehr auch am Veräußerungserlös oder sonstigen Vorteilen aus der Veräußerung partizipieren.

673

Zur Einräumung einer Verwertungbefugnis ist es aber nicht zwingend notwendig, dass die Liegenschaft auf eigene Rechnung oder mit Mehrerlös verkauft werden kann. Schon die Einräumung einer Einwirkungsmöglichkeit beim Kaufpreis kann ausreichen, wenn etwa ein Mindest- oder Globalpreis bereits ausgehandelt wurde und es nunmehr an einer Person liegt, die Grundstücke zu diesem Preis zu verkaufen. Entscheidend ist nach dieser Auffassung, dass jemand in der Lage ist, das Grundstück unabhängig vom Willen des Eigentümers verwerten zu können. Die Verwertungsbefugnis kann auch darin gelegen sein, dass mit der gegebenen Einwirkungsmacht andere wirtschaftliche Ziele als ein hoher Veräußerungsgewinn verfolgt werden. Das Tatbestandsmerkmal der Verwertung auf eigene Rechnung erschöpft sich daher nicht in einer Möglichkeit der Weiterveräußerung eines Grundstücks mit Mehrerlös.

4. Verschaffung/Erwerb der Verwertungsbefugnis

674

Voraussetzung für die Verwertungsbefugnis ist, dass eine Person die Verwertungsbefugnis tatsächlich erhält. Diese Frage hat die Behörde durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu klären. Sollte dies nicht der Fall sein, etwa weil die Grundverkehrsbehörde dem Erwerb des Treuhänders die Zustimmung versagt oder weil der Treuhänder im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsvorgangs nicht in der Lage war, dem Treugeber die entsprechenden Nutzungsrechte zu verschaffen, entsteht keine Steuerschuld nach § 1 Abs 2 GrEStG. Sollte jedoch der Treugeber den Kapitalwert des Grundstücks dennoch realisieren können, ist die Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG gegeben.

675

Bei dem nach § 1 Abs 2 GrEStG der Besteuerung unterliegenden Vorgang muss es sich um einen Rechtsvorgang handeln, durch den der Berechtigte etwa kraft rechtsgeschäftlicher Vereinbarung ermächtigt wird, über ein bestimmtes Grundstück zu verfügen. Das Gesetz normiert für die Verschaffung der Verfügungsbefugnis keine besonderen Formerfordernisse. Die Verschaffung der Verfügungsberechtigung kann demnach mündlich, schriftlich, aber auch bloß durch konkludente Handlungen und Unterlassungen erfolgen.

676

Die rechtliche oder wirtschaftliche Möglichkeit, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, muss auf einem Rechtsvorgang beruhen. § 1 Abs 2 GrEStG stellt – abweichend von der Regelung im § 1 Abs 1 GrEStG – nicht auf bestimmte Typen von Rechtsvorgängen ab, die auf die Übertragung bzw den Übergang des Eigentums abzielen. Der Tatbestand erfasst vielmehr sämtliche Rechtsformen, mit denen Verwertungsbefugnisse eingeräumt werden können. Folglich kommen sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Rechtsvorgänge in Betracht. Die Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG kann zudem durch ein Bündel an Rechtsvorgängen erlangt werden; es kann daher auch auf mehrere in einem inneren Zusammenhang stehende Rechtsgeschäfte Bedacht zu nehmen sein.

677

Der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG kann hingegen nicht durch eigenmächtige widerrechtliche Handlungen oder durch Überschreitung eingeräumter Befugnisse erfüllt werden. Der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG wird somit nicht erfüllt, wenn der Verfügende seine Verfügungsmacht vereinbarungswidrigan sich gerissen hat oder wenn bei einem Rücktritt vom Vertrag über die Begründung des Übereignungsanspruchs mit vorausgegangener Besitzübertragung die wirtschaftliche Verfügungsmacht vom Erwerber trotz Rücktritts vom Vertrag (vertragswidrig) beibehalten wird. In solchen Fällen wird es der vertragswidrig handelnden Person auch kaum möglich sein, den Grundstückswert dennoch zu realisieren. Die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gem § 1 Abs 2 GrEStG setzt voraus, dass eine wirtschaftliche oder rechtliche Verfügung durch den Bedachten möglich ist.

678

Eine zeitliche Beschränkung bedeutet an sich keine Abschwächung der qualitativen Befugnisse des Ermächtigten. Bei einer bloß provisorischen Einräumung liegt allerdings keine Übertragung der Verwertungsbefugnis vor.

C. Einzelfälle

1. Treuhandkonstruktionen

a) Begriff und Charakteristika

679

Die Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG entsteht ua bei Treuhandverhältnissen. Treuhand ist gegeben, wenn jemand – der Treuhänder – Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person – dem Treugeber – nur in einer bestimmten Weise ausüben soll. Der Begriff der Treuhand ist im österreichischen Recht nicht geregelt; der Treuhandvertrag ist ein nicht geregelter atypischer Vertrag, dem regelmäßig ein Auftragsverhältnis zugrunde liegt. Sein Inhalt wird allgemein von der Lehre bestimmt und richtet sich im Einzelnen nach den Parteienvereinbarungen. Diesen muss entnommen werden, welche Einschränkungen das Eigentum des Treuhänders gegenüber dem allgemeinen Eigentumsbegriff erfährt.

680

Wesensmerkmal der Treuhandschaft ist es, dass der Treuhänder eigene Rechte ausübt; er handelt im eigenen Namen und für fremde Rechnung. Bei der fiduziarischen Treuhand ist der Treuhänder nach außen hin unbeschränkter Eigentümer (Vollberechtigter), im Innenverhältnis hingegen dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, sein Eigentumsrecht (Vollrecht) im Interesse des Treugebers auszuüben. Dem Treuhänder können entweder nur bestimmte Verfügungsrechte über das Treugut (sog Ermächtigungstreuhand; das Vollrecht bleibt beim Treugeber) oder das dingliche oder obligatorische Vollrecht am Treugut übertragen werden (sog fiduziarische Treuhand). Kurz gefasst übt der Treuhänder das fremde Recht im eigenen Namen, aber im fremden Interesse des Treugebers aus.

681

Bei der fremdnützigen Treuhand hat der Treuhänder seine Rechtsmacht im Interesse und auf Rechnung des Treugebers auszuüben. Nach dem Wesen der fremdnützigen Treuhand sollen die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile der formell auf den Treuhänder übertragenen Rechtsposition im Innenverhältnis allein den Treugeber treffen. Der fremdnützigen Treuhand liegt regelmäßig ein Auftragsverhältnis zugrunde. Auch ohne besondere Abrede im Treuhandvertrag folgt aus § 1009 ABGB regelmäßig die Verpflichtung des Treuhänders, bei Beendigung des Treuhandvertrags das Treugut dem Treugeber herauszugeben. Die eigennützige Treuhand dient hingegen – va als Sicherungstreuhand – zumindest auch den Interessen des Treuhänders.

682

Den Hauptanwendungsfall der Treuhandschaft bildet insb auch im Liegenschaftsverkehr die sog fiduziarische Treuhand. Dem Treuhänder wird durch Rechtsgeschäft das Vollrecht an den ihm zur Verfügung gestellten Sachen übertragen, welches er im Außenverhältnis unter eigenem Namen, im Innenverhältnis beschränkt durch den ihm vom Treugeber erteilten Auftrag, sohin in fremdem Interesse, ausüben kann. Dem Treuhänder kann das dingliche oder obligatorische Vollrecht an dem Treugut übertragen werden. Bei der fiduziarischen Treuhand ist das Außenverhältnis (zwischen Treuhänder und Drittem) und das Innenverhältnis (zwischen Treugeber und Treuhänder) zu unterscheiden: Nach außen hin ist der Treuhänder vollberechtigter Eigentümer des Treuguts. Er übt seine Rechte im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung aus. Durch ein vom Treuhänder mit einem Dritten geschlossenes Rechtsgeschäft werden dingliche oder obligatorische Rechte zunächst nur zwischen diesen beiden Vertragskontrahenten begründet. Der Treuhänder ist lediglich im Innenverhältnis gebunden. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber ist bloß obligatorischer Natur und bestimmt sich primär nach dem Treuhandvertrag. Diesem liegt im Innenverhältnis regelmäßig ein Auftragsverhältnis zugrunde, sodass das Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem fremdnützigen Treuhänder mangels abweichender vertraglicher Regelungen nach den §§ 1002 ff ABGB zu beurteilen ist. Der Treuhänder ist regelmäßig verpflichtet, die erworbenen Rechte dem Treugeber zu übertragen.

683

Der Treuhänder ist nach außen hin unbeschränkt Verfügungsberechtigter, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht im Interesse des Treugebers auszuüben, also von seiner äußeren Rechtsstellung als voll Verfügungsberechtigten nur einen dem inneren Zweck entsprechenden Gebrauch zu machen. Das zu treuen Handen übertragene Rechtscheidet zwar rechtlich, nicht aber wirtschaftlich aus dem Vermögen des Treugebers aus. Die Verpflichtung des Treuhänders, von dem abgetretenen Recht nur innerhalb der vertraglichen Schranken Gebrauch zu machen, ist Inhalt der dem Treugeber verbliebenen, auf obligatorischer Grundlage beruhenden Vermögensrechte. Lediglich der Treuhänder kann als zivilrechtlich Berechtigter das treuhändige Recht an Dritte derivativ übertragen. Auch der entgegen der Treuhandabrede veräußernde Treuhänder räumt daher Eigentum am Treugut ein.

684

Die juristische Form der Rechtsübertragung reicht regelmäßig über den wirtschaftlichen Zweck hinaus, etwa im Fall der Eigentumsübertragung zum Zwecke der – bloßen – Verwaltung des Eigentums. Der Treuhänder ist lediglich im Innenverhältnis dem Treugeber gegenüber schuldrechtlich verpflichtet, dem wirtschaftlichen Zweck gemäß vom (darüber hinausreichenden) Recht Gebrauch zu machen. Der Treuhänder kann solcherart mehr, als er darf. Insofern muss der Treugeber dem Treuhänder vertrauen, da keine Außenwirkung der Zweckbindung (gegenüber Dritten) gegeben ist.

685

Die Treuhandschaft stellt nach ganz hA kein Scheingeschäft dar. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob dem Dritten das Bestehen des Treuhandverhältnisses bekannt ist (offene Treuhand) oder nicht (verdeckte Treuhand). Nach der Rsp des VwGH unterliegt daher der Treuhänder sowohl der GrESt- als auch der Gebührenpflicht.

686

Für die Lösung der Frage, ob eine Treuhandschaft bestanden hat, ist es keineswegs erforderlich, festzustellen, welchen Inhalt das Treuhandverhältnis im Gesamten hatte; entscheidend ist, dass die Liegenschaft zwar im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung erworben wurde.

b) Erwerb des Treuguts durch den Treuhänder

687

Ein Treuhänder, der eine Liegenschaft für den Treugeber kauft, wird nach außen hin unbeschränkter Eigentümer, im Innenverhältnis unterliegt er jedoch bestimmten Beschränkungen. Da der Treuhänder grundbücherliches Eigentum erwerben soll, ist das Erwerbsgeschäft, das der Treuhänder mit dem Dritten abschließt, ein Verpflichtungsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft begründet. Der Erwerb des Treuguts durch den Treuhänder (Eigentumserwerb unter Rückgabeverpflichtung und Verwaltungsanweisung) ist ein selbständiger Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 bzw Z 2 GrEStG, je nachdem, welcher Erwerbsvorgang dem Eigentumserwerb des Treuhänders zugrunde liegt.

688

Der Treuhänder erwirbt somit selbständig das Eigentum an der Liegenschaft. Das zivilrechtliche Eigentum an der Liegenschaft ist daher auch nur dem Treuhänder – und nicht etwa auch dem Treugeber – zuzurechnen; im Hinblick auf den Charakter der GrESt als Verkehrsteuer, die ausschließlich den sog Grundstücksumsatz erfasst und an die von den Beteiligten gewählte Rechtsform anknüpft, bleibt für eine Anwendung der Zurechnungsvorschrift des § 24 Abs 1 lit c BAO kein Raum. Eine Zurechnung zum Treugeber kommt daher lediglich dort in Betracht, wo das Gesetz dies ausdrücklich normiert. In diesem Sinn sehen etwa § 1 Abs 2a letzter Satz und Abs 3 letzter Satz GrEStG jeweils idF StRefG 2015/2016 eine explizite Zurechnung treuhändig gehaltener Gesellschaftsanteile zum Treugeber vor.

689

Zugleich ist regelmäßig ein zweiter selbständig grunderwerbsteuerbarer Rechtsvorgang gegeben: Das Rechtsverhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber ist ein schuldrechtliches. Sofern der Treugeber dadurch, dass der Treuhänder die Liegenschaft zum grundbücherlichen Eigentum erwirbt, die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Grundstück erhält, ist diese Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ebenfalls ein steuerbarer Vorgang, weil nach § 1 Abs 2 GrEStG auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen wirtschaftlich oder rechtlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten, der GrESt unterliegen.

690

Mit dem treuhändigen Ankauf einer Liegenschaft verschafft der Treuhänder dem Treugeber die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese. Beauftragt der Treugeber den Treuhänder, für ihn ein Grundstück treuhändisch zu erwerben (sog Grundstücksbeschaffungsauftrag), dann erwirkt der Treugeber mit dem Erwerb der Liegenschaft durch den Treuhänder zugleich die wirtschaftliche Verfügungsmacht iSd § 1 Abs 2 GrEStG; auf den Beweggrund des Erwerbsvorgangs kommt es dabei nicht an. Die Gegenleistung für diesen Erwerbsvorgang bildet der Ersatz der Aufwendungen des Treuhänders durch den Treugeber, auch wenn dieser dem Verkäufer unmittelbar den zwischen diesem und dem Treuhänder vereinbarten Kaufpreis bezahlt.

691

Die Kürzungsvorschrift des § 1 Abs 4 GrEStG kommt beim Erwerb der Verwertungsbefugnis durch den Treugeber nicht zur Anwendung, weil Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ein mehrmaliger Erwerb zwischen denselben Personen ist (also zB der zivilrechtliche Erwerb des Treugebers vom Treuhänder).

692

Auch der Abschluss eines nur obligatorisch wirkenden Treuhandverhältnisses verwirklicht den Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG. Es liegt nämlich im Wesen der Treuhand über ein Grundstück, dass der Treuhänder nach außen hin als Eigentümer aufscheint, während der Treugeber nicht in Erscheinung tritt.

693

Die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück durch den Treugeber wird durch den Erwerb des grundbücherlichen Eigentums durch den Treuhänder nicht beeinträchtigt.

694

Wird ein Grundstück von einem Ehegatten im eigenen Namen, aber mit Mitteln und im Auftrag des anderen Ehegatten als Treuhänder erworben, so erwirbt der andere Ehegatte (Treugeber) zugleich die wirtschaftliche Verfügungsmacht iSd § 1 Abs 2 GrEStG.

695

Die Begründung eines Treuhandverhältnisses und der Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht gem § 1 Abs 2 GrEStG über einen flächenmäßig abgegrenzten Liegenschaftsanteil sind etwa auch dann gegeben, wenn jemand einen in der Natur getrennten und vorläufig vermerkten flächenmäßigen Anteil an einer Liegenschaft für einen anderen mit der Verpflichtung erwirbt, die grundbücherliche Abteilung und die spätere Verbücherung des Eigentums vornehmen zu lassen, wogegen der andere sich verpflichtet, die Hälfte des Kaufpreises und der sonstigen Erwerbskosten zu tragen.

696

Zusammenfassend liegen bei Treuhandkonstellationen daher regelmäßig zwei selbständig grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgänge vor: einerseits der Erwerb durch den Treuhänder zufolge des von ihm mit dem Verkäufer (dem Dritten) abgeschlossenen Kaufvertrags (§ 1 Abs 1 Z 1 GrEStG) und andererseits der damit verbundene Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Treugeber (§ 1 Abs 2 GrEStG). Dabei ist eine Anrechnung der Bemessungsgrundlagen gem § 1 Abs 4 GrEStG mangels Personenidentität nicht möglich (der Erwerbsvorgang zwischen Treuhänder und Drittem unterliegt der GrESt nach § 1 Abs 1 Z 1 oder Z 2 GrEStG, der Erwerbsvorgang zwischen Treuhänder und Treugeber nach § 1 Abs 2 GrEStG). Sollte es in weiterer Folge zu einer Übereignung des Grundstücks auf den Treugeber kommen, so erfüllt dieser Erwerbsvorgang wiederum den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 oder Z 2 GrEStG; in diesem Fall kommt jedoch eine Anwendung der Anrechnungsvorschrift in § 1 Abs 4 GrEStG in Betracht (siehe dazu noch unten § 1 Rz 981 f).

c) Übertragung des Eigentums auf den Treuhänder

697

Überträgt der Treugeber das Eigentum an einem Grundstück an den Treuhänder, so ist der Treuhänder zwar nach außen hin unbeschränkt Verfügungsberechtigter, jedoch im Innenverhältnis dem Treugeber obligatorisch verpflichtet, das ihm übertragene Recht an dem Grundstück im Interesse des Treugebers auszuüben, also von seiner äußeren Rechtsstellung als voll Verfügungsberechtigten nur einen dem inneren Zweck entsprechenden Gebrauch zu machen. Unbeschadet der Beschränkung im Innenverhältnis begründet das Rechtsgeschäft jedoch – nach außen – einen Übereignungsanspruch des Treuhänders, womit der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfüllt ist.

698

Behält sich der bisherige Eigentümer dabei als Treugeber die Verfügungsmacht an dem Grundstück vor, so ist fraglich, ob damit der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG verwirklicht ist. Gegen eine Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG spricht in diesem Fall die fehlende Übertragung der Verfügungsmacht. In diesem Sinn stellt § 1 Abs 2 GrEStG entscheidend darauf ab, dass der betreffende Rechtsvorgang es einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglicht, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Ausgehend davon sprechen die besseren Gründe gegen die GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG.

d) Auflösung des Treuhandverhältnisses

699

Mit Beendigung des Treuhandverhältnisses sind das Treugut bzw die allenfalls an dessen Stelle getretenen Gegenstände sowie Zuwächse regelmäßig an den Treugeber zurückzustellen. Diese Rückstellung durch den Treuhänder ist keine freigiebige, also ohne Verpflichtung erfolgende, Zuwendung, sondern Erfüllung einer Verbindlichkeit und damit keine Schenkung. Alternativ dazu kann vereinbart werden, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen oder aber dem Treuhänder neben dem zivilrechtlichen Eigentum oder einem Dritten die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis zukommen zu lassen. Zum Sonderfall der Auflösung des Treuhandverhältnisses im Hinblick auf Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft vgl Ergänzung der zum GrEStG, BMF-010206/0094-IV/9/2017, Punkt 1.2.; zur Treuhand iZm den Tatbeständen des § 1 Abs 2a und 3 GrEStG noch unten § 1 Rz 837 f und Rz 954 ff.

aa) Rückübertragung des Eigentums auf den Treugeber

700

Zur Auflösung des Treuhandverhältnisses kann der Treuhänder das Eigentum auf den Treugeber rückübertragen. Dieser Vorgang unterliegt gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der GrESt. Überträgt daher der Treuhänder das Grundstück an den Treugeber in dessen bücherliches Eigentum, dann liegt in dem betreffenden Verpflichtungsgeschäft wieder ein nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG steuerbarer Vorgang. Wenn diesem aber eine Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht iSd § 1 Abs 2 GrEStG vorangegangen und besteuert worden ist, dann ist nach § 1 Abs 4 GrEStG von dem späteren Erwerbsvorgang eine Steuer nur insoweit einzuheben, als bei diesem späteren Erwerbsvorgang eine Gegenleistung vereinbart wird, deren Wert den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift wird also sowohl die Übertragung des Grundstücks vom Dritten auf den Treuhänder als auch die Übertragung vom Treuhänder auf den Treugeber selbständig besteuert. Die Begründung und Abwicklung des Treuhandverhältnisses zwischen Treugeber und Treuhänder wird jedoch in einem solchen Fall im Ergebnis nur einmal steuerlich erfasst. Wird die Treuhand innerhalb von drei Jahren seit der Übertragung des Treuguts auf den Treuhänder aufgelöst, so kann die GrESt gem § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG auf Antrag nicht festzusetzen sein.

701

Wenn die Grundverkehrskommission die Zustimmung zur Übertragung des Eigentumsrechts an den Treugeber versagt hat, kommt es darauf an, ob und inwieweit der Treugeber die Möglichkeit hatte, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Eine solche Verwertungsmöglichkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Treugeber den Kapitalwert des Grundstücks zu realisieren vermag.

702

Hat jemand für einen anderen von einem Dritten eine Liegenschaft treuhändig erworben und ist er selbst als deren Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden, sollte aber die Liegenschaft bei seinem Tod auf den Treugeber übergehen, dann bildet nicht schon der Tod des Treuhänders den steuerbaren Erwerbsvorgang. Die GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG tritt vielmehr erst mit dem Verpflichtungsgeschäft ein, mit dem die Verlassenschaft oder die Erben des Treuhänders ihre Verpflichtung zur Herausgabe an den Treugeber anerkennen und die grundbuchsfähige Erklärung abgeben. Die Höhe der Gegenleistung des Treugebers, die die Bemessungsgrundlage der Steuer bildet, richtet sich dann ua nach Belastung auf der Liegenschaft, die in diesem Zeitpunkt vorhanden und vom Treugeber zu übernehmen ist.

703

Sofern ein Treuhänder eine Liegenschaft erworben hat und in der Folge zugunsten des Treugebers eine Aufsandungserklärung ausstellt, so verschafft der Treuhänder dem Treugeber bereits dadurch, ohne dass die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts des Treugebers erforderlich wäre, die rechtliche Verfügungsmacht über die Liegenschaft. Dieser Vorgang unterliegt somit der GrESt, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Treuhänder die Liegenschaft seinerzeit für denselben oder für einen anderen Treugeber erworben hat. Die GrESt-Pflicht des Vorgangs wird auch nicht dadurch berührt, dass bereits für den Erwerb der Liegenschaft durch den Treuhänder GrESt zu entrichten war.

bb) Übertragung des Eigentums auf einen Dritten

704

Sollte der Treuhänder das Eigentum (rechtsgeschäftlich) auf einen Dritten übertragen, unterliegt dies ebenso der Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Sofern der Treuhänder bei diesem Verkauf auf eigene Rechnung handelt, wird sich zudem auch eine Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG ergeben, da der Treuhänder hierfür die Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG vom Treugeber erwirbt. Allerdings ist für den Erwerb der Verwertungsbefugnis am Grundstück durch den Treuhänder regelmäßig § 1 Abs 4 GrEStG anwendbar (unter der Annahme, dass der Treuhänder das zivilrechtliche Eigentum ursprünglich vom Treugeber erworben hat), weshalb die Bemessungsgrundlage für den Erwerb des Grundstücks gem § 1 Abs 1 GrEStG bei der Bemessung der Steuer für die nunmehr verwirklichte Verschaffung der Verfügungsmacht angerechnet werden kann (vgl § 1 Abs 4 Satz 2 GrEStG).

cc) Übertragung der Verfügungsbefugnis auf den Treuhänder

705

Die Auflösung des Treuhandverhältnisses kann auch dadurch erfolgen, dass der Treugeber die Verfügungsmacht auf den Treuhänder überträgt. Der Treuhänder erwirbt solcherart neben dem bereits bestehenden zivilrechtlichen Eigentum auch die wirtschaftliche Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG. Dieser Vorgang ist steuerpflichtig nach § 1 Abs 2 GrEStG. Sofern jedoch bereits die zivilrechtliche Eigentumsübertragung vom Treugeber an den Treuhänder der Steuerpflicht unterlegen ist, kommt regelmäßig die Kürzungsvorschrift des § 1 Abs 4 GrEStG zur Anwendung.

dd) Übertragung der Verfügungsbefugnis auf einen anderen Treugeber

706

Schließlich kann der Treugeber die Verwertungsbefugnis auf einen anderen Treugeber übertragen (Wechsel des Treugebers). In diesen Fall bleibt das zivilrechtliche Eigentum unverändert beim bisherigen Treuhänder. Der Treugeber überträgt seinen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung gegen den Treuhänder auf einen Dritten. Dieser Vorgang unterliegt als Übertragung des Übereignungsanspruchs gem § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG der GrESt; eine zusätzliche GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG kommt aufgrund der Subsidiarität des § 1 Abs 2 GrEStG nicht in Betracht.

e) Übertragung der Verfügungsmacht auf den Treugeber

707

Im Zuge der Begründung eines Treuhandverhältnisses kann auch die Verfügungsbefugnis auf den Treugeber übergehen, während das zivilrechtliche Eigentum beim bisherigen Eigentümer verbleibt. Überträgt der Grundstückseigentümer (späterer Treuhänder) die Verfügungsmacht auf einen Dritten (späterer Treugeber), so fehlt es an einem Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Der Erwerb der Verwertungsbefugnis unterliegt vielmehr § 1 Abs 2 GrEStG.

708

In weiterer Folge sind insb die nachstehenden Übertragungen denkbar:

  • Der Treuhänder überträgt (auch) das zivilrechtliche Eigentum auf den Treugeber: Es wird ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 1 oder Z 2 GrEStG verwirklicht. Zu beachten ist die Kürzungsvorschrift des § 1 Abs 4 GrEStG.

  • Der Treuhänder überträgt das Eigentum auf einen Dritten: Der Erwerb des Dritten führt zur Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Bei Verkauf auf eigene Rechnung des Treuhänders kann GrESt nach § 1 Abs 2 GrEStG ausgelöst werden. Für diesen Erwerbsvorgang wäre die Kürzungsvorschrift des § 1 Abs 4 GrEStG zu beachten, wenn der Treuhänder das zivilrechtliche Eigentum ursprünglich vom Treugeber erworben hat.

  • Der Treuhänder überträgt das zivilrechtliche Eigentum auf einen anderen Treuhänder (Wechsel des Treuhänders): Dieser Erwerbsvorgang löst die Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG aus.

  • Der Treugeber überträgt die Verfügungsmacht auf den Treuhänder zurück: Es wird die Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG ausgelöst. Eine Anwendung des § 1 Abs 4 GrEStG kommt hier aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung wohl nicht in Frage. Allenfalls wäre bei entsprechender Gestaltung unter bestimmten Umständen eine Steuerfreiheit nach § 17 GrEStG möglich.

  • Der Treugeber überträgt die Verwertungsbefugnis auf einen anderen Treugeber (Wechsel des Treugebers): Dieser Rechtsvorgang erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG.

f) Der Grundstücks- oder Liegenschaftsbeschaffungsauftrag

709

Im Grunderwerbsteuerrecht wird auch der sog Grundstücks- oder Liegenschaftsbeschaffungsauftrag zu den Treuhandverhältnissen gerechnet. Hierbei erteilt eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei den Auftrag, ein Grundstück im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung zu erwerben und es später auch zu übertragen.

710

Einem derartigen Auftrag liegen zwei selbständig steuerpflichtige Rechtsvorgänge zugrunde:

1.

Der Treuhänder erwirbt die Liegenschaft von einem Dritten zu Eigentum. Sein Erwerb löst nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG die Steuerpflicht aus.

2.

Mit dem Erwerb der Liegenschaft verschafft der Treuhänder dem Treugeber die Befugnis, diese wirtschaftlich zu verwerten. Dieser Vorgang unterliegt nach § 1 Abs 2 GrEStG der Steuerpflicht. Die Steuerschuld nach § 1 Abs 2 GrEStG entsteht gleichzeitig mit der Begründung des Übereignungsanspruchs für den Treuhänder. Eine Verwertungsmöglichkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Treugeber den Kapitalwert der vom Treuhänder erworbenen Liegenschaft realisieren kann. Bürgerlich-rechtlicher Eigentümer zu sein, ist für den Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG nicht erforderlich.

711

Von einem Grundstücksbeschaffungsauftrag ist etwa auch beim – der GrESt nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG unterliegenden – treuhändigen Erwerb eines Grundstücks durch Zuschlag imZwangsversteigerungsverfahren zu sprechen. Beauftragt der Treugeber den Treuhänder, für ihn ein Grundstück treuhändig zu erwerben, dann erwirbt der Treugeber mit dem Erwerb des Grundstücks durch den Treuhänder zugleich die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das betreffende Grundstück iSd § 1 Abs 2 GrEStG. Auch in diesem Fall liegen somit zwei selbständig grunderwerbsteuerbare Erwerbsvorgänge vor.

712

Ein Treuhandverhältnis kann sich auch daraus ergeben, dass zwei Personen ein Grundstück erwerben möchten, allerdings nach außen hin nur eine Person als Erwerber auftreten kann. Dies war etwa beim Erwerb in einem Zwangsversteigerungsverfahren gegeben, bei dem eine Person anwesend war und die andere eine unzureichende Vollmacht ausgestellt hat.

713

Erfolgt der Grundstückskauf durch den Treuhänder für einen Ausländer, so ist auf grundverkehrsbehördliche Genehmigungspflichten Bedacht zu nehmen. In diesem Sinn bedürfen etwa nach dem NÖ GVG 2007 nicht nur unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen und die auf die Übertragung des Eigentums gerichtet sind, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (§ 4 Abs 1 Z 1 NÖ GVG 2007). Vielmehr sind gem § 4 Abs 2 NÖ GVG 2007 auch andere Rechtsgeschäfte über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke genehmigungspflichtig, wenn durch sie derselbe wirtschaftliche Zweck erreicht wird wie durch ein in Abs 1 angeführtes Rechtsgeschäft (Umgehungsgeschäfte).

714

Ausgehend davon liegt auch beim Erwerb eines inländischen Grundstücks durch einen Treuhänder für einen Ausländer – neben dem nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG steuerpflichtigen Erwerb des Grundstücks vom Veräußerer (Dritten) – grds ein steuerpflichtiger Tatbestand gem § 1 Abs 2 GrEStG vor. Die Treuhandvereinbarung wäre allerdings nach der Rsp des VwGH nichtig, wenn eine nach dem betreffenden GVG erforderliche Genehmigungspflicht von Treuhandvereinbarungen nicht beachtet worden ist.

g) Die Verkaufsermächtigung

715

Zu den Rechtsvorgängen iSd § 1 Abs 2 GrEStG zählt auch eine Verkaufsermächtigung, durch die jemand ermächtigt wird, ein Grundstück ganz oder teilweise auf eigene Rechnung zu veräußern. Der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG ist nach der Rsp des VwGH erfüllt, wenn

1.

der Grundstückseigentümer dem Dritten eine unwiderrufliche Verkaufsermächtigung erteilt und

2.

die beabsichtigte Grundstücksveräußerung auf Rechnung des Ermächtigten erfolgt. Letztere Voraussetzung ist bspw dann gegeben, wenn der Ermächtigte einen ihm zufließenden Mehrerlös erzielen kann, der über einen vom Grundstückseigentümer ausbedungenen Mindestpreis hinausgeht.

716

Die Form der Verkaufsermächtigungist nicht entscheidend. Wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG ist schlicht einerseits die Bindung des Eigentümers dergestalt, dass der Ermächtigte die Möglichkeit hat, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen rechtlich oder wirtschaftlich die Verfügungsmacht über die Liegenschaft auszuüben, und andererseits die Verwertung auf eigene Rechnung des Ermächtigten. Für die Begründung der rechtlichen oder wirtschaftlichen Verfügungsmacht iSd § 1 Abs 2 GrEStG genügt daher auch eine mündliche rechtsgeschäftliche Vereinbarung, der zufolge jemand ermächtigt wird, eine Liegenschaft auf eigene Rechnung zu verkaufen, und zwar in der Weise, dass der Ermächtigte den Verkauf einleitet, wobei der Ermächtigende verspricht, den angebahnten Verkauf abzuschließen und zu erfüllen, während ein über den vom Grundstückseigentümer ausbedungenen Mindestpreis hinausgehender Mehrerlös ganz oder in der Hauptsache dem Ermächtigten zukommt.

717

Für die Ermächtigung zum Verkauf kommen eine Vielzahl an zivilrechtlichen Formen in Betracht:

  • Bei der Einräumung einer Vollmacht wird der Bevollmächtigte ermächtigt, das Grundstück des Eigentümers in dessen Namen zu veräußern; er kann den Eigentümer schuldrechtlich verpflichten, das Grundstück zu übertragen. Für eine Steuerpflicht einer solchen Vollmacht iSd § 1 Abs 2 GrEStG ist allerdings auch erforderlich, dass der Ermächtigte auf eigene Rechnung handelt und nicht auf Rechnung des Bevollmächtigenden.

  • Bei der Erteilung eines Auftrags durch den Eigentümer des Grundstücks zum Verkauf im Namen des Beauftragten wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Beauftragte nicht nur den Vertrag im eigenen Namen abschließt, sondern auch auf eigene Rechnung tätig wird.

  • Der Grundstückseigentümer kann dem Beauftragten auch eine Ermächtigung erteilen, den Verkauf einzuleiten. In diesem Fall muss der Eigentümer erklären, den vom Ermächtigten angebahnten Grundstücksveräußerungsvertrag abzuschließen und zu erfüllen, wenn der Ermächtigte die vereinbarten Bedingungen einhält. Von einer solchen Erklärung ist insb auszugehen, wenn an die Ablehnung des Vertragsabschlusses durch Vereinbarung von Vertragsstrafen, Reuegeld oder in anderer Rechtsform nicht nur unwesentliche Nachteile für den Eigentümer geknüpft worden sind, sodass dieser insoweit in der freien Entscheidung, ob er das Grundstück veräußern soll oder nicht, eingeschränkt ist.

  • Werkvertrag: Hier wird regelmäßig davon auszugehen sein, dass der Werkunternehmer nicht nur im eigenen Namen, sondern auch auf eigene Rechnung tätig wird.

718

Der Vermittlungsauftrag zum Verkauf einer Liegenschaft kann zur Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht führen, wenn der Vermittler dem Auftraggeber (nur) einen bestimmten (fixen) Kaufpreis bezahlt (einen allfälligen Überschuss des Veräußerungserlöses somit behält) und auch sonst bei der Auswahl des Käufers freie Hand hat.

719

Eine unwiderrufliche (Allein-)Vermittlungsmöglichkeit verpflichtet den Eigentümer, nur mit dem vom Ermächtigten namhaft gemachten Käufer den Vertrag abzuschließen, sodass der Eigentümer im Ergebnis keinen Einfluss auf die Auswahl des Käufers hat. Allein der Ermächtigte hat die Möglichkeit, rechtlich und wirtschaftlich über die Liegenschaft zu verfügen. Anwendungsfälle dieser Anforderungen sind etwa unwiderrufliche Alleinvermittlungsaufträge oder eine Spezialvollmacht zum Verkauf, verbunden mit der Verpflichtung des Verkäufers, mit dem vom Ermächtigten namhaft gemachten Käufer den Vertrag abzuschließen. Eine allein zeitliche Beschränkung führt noch nicht zu einer qualitativen Abschwächung der Befugnisse.

720

Für eine Steuerpflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG ist aber immer auch die Verwertung auf eigene Rechnung notwendig. Ob das Grundstück auf eigene Rechnung einer vom Grundstückseigentümer verschiedenen Person iSd § 1 Abs 2 GrEStG veräußert wird, ist oftmals nur unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Grundsätzlich muss für die Steuerpflicht der Ermächtigte wirtschaftlich als Zwischenhändler anzusehen sein. Zu den Kriterien, die dafür sprechen, dass der Beauftragte auf eigene Rechnung handelt, gehören etwa:

  • das Recht auf Selbsteintritt des Ermächtigten sowie die Pflicht zum Selbsteintritt, wenn der namhaft gemachte Käufer den Kaufpreis nicht entrichtet

  • das Recht, einen über einen Mindestpreis hinausgehenden Mehrerlös zu behalten; eine Vergütung, die sich alleinamVerkaufserlös orientiert, reicht dafür grds noch nicht aus; vielmehr muss die Vergütung einen wesentlichen Teil des den Mindestpreis übersteigenden Betrags ausmachen, damit von einer Verwertung auf eigene Rechnung des Ermächtigten ausgegangen werden kann

  • die Berechtigung, gegenüber Kaufinteressenten als Grundstückseigentümer aufzutreten

  • wenn der Eigentümer durch Nebenabreden wie Vertragsstrafen, Reuegeld oder andere Vereinbarungen nicht nur unwesentliche Nachteile in Kauf nimmt, wenn er ein vom Ermächtigten vorgelegtes Angebot zum Verkauf des Grundstücks ablehnt, und dem Bevollmächtigten über den Mindestpreis hinaus der Ertrag aus der Veräußerung zufließt

  • wenn der Ermächtigte von der Rechnungslegung befreit ist, weil er nur zur Zahlung eines bereits festgelegten Mindestpreises verpflichtet ist

  • wenn der Ermächtigte weitgehende Verpflichtungen übernimmt, um das Geschäft zustande zu bringen (Leistung von Vorschüssen, Übernahme von Unkosten, Aufnahme von Darlehen zur Finanzierung des Kaufs, Einstehen für die Zahlungsfähigkeit des Käufers)

  • wenn der Ermächtigte auch zur Ausstellung der Aufsandungserklärung ermächtigt ist und damit das Eigentum selbständig übertragen kann, wird dies im Zweifel eher für eine Veräußerung auf eigene Rechnung des Bevollmächtigten sprechen

  • die Übernahme des Bonitätsrisikos des Käufers durch den Ermächtigten

721

Zur Begründung der Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG reicht die Erteilung eines Verkaufsauftrags aus, durch den der Beauftragte ein Grundstück auf eigene Rechnung verwerten kann. Hierbei kommt es nicht darauf an, wer das Grundstück schließlich zu Eigentum erwirbt, sondern nur darauf, dass der Beauftragte eine dem Eigentum ähnliche Verfügungsmacht darüber ausübt.

722

Ist der zum Verkauf einer Liegenschaft Bevollmächtigte nicht gehalten, einen Mehrerlös aus dem Kaufpreis an den bevollmächtigenden Verkäufer einer Liegenschaft herauszugeben, der einen bestimmten Kaufpreis vorgeschrieben hat, weil mit Zahlung des fix vorgeschriebenen Kaufpreises an den Verkäufer „die Sache erledigt“ ist, dann ist der Bevollmächtigte jedenfalls in der Lage, die Liegenschaft auf eigene Rechnung zu verwerten. Diese Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht löst nach § 1 Abs 2 GrEStG die GrESt-Pflicht aus.

723

Eine befristete Verkaufszusage iVm der vollständigen Bezahlung des darin vorgesehenen Kaufpreises stellt einen gem § 1 Abs 2 GrEStG GrESt-pflichtigen Rechtsvorgang dar.

724

Die GrESt-pflichtige Verwertung einer Liegenschaft (Appartementhaus) iSd § 1 Abs 2 GrEStG ist anzunehmen, wenn eine Baugesellschaft einem Dritten die Befugnis einräumt, Interessenten für den Kauf von Wohnungen dieses Gebäudes namhaft zu machen und den Kauf bzw Anbotpreis (von dem die Provision einbehalten wird) in Empfang zu nehmen, und sich verpflichtet, Verträge über den Einzelverkauf dieser Wohnungen nur mit den Käufern zu schließen, die von dem Dritten namhaft gemacht werden, sobald der Baugesellschaft „mindestens“ der Nettoerlös für die Wohnung (das ist der Anbotpreis abzüglich einer dem Dritten zustehenden Provision) zugekommen ist.

725

Der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG ist hingegen nicht erfüllt, wenn der Grundstückseigentümer zugleich berechtigt bleibt, das Grundstück selbst ohne Mitwirkung des Dritten zu veräußern. Der Annahme eines steuerpflichtigen Zwischengeschäfts steht weiters die Widerruflichkeit einer solchen Ermächtigung entgegen, nicht allerdings ihre zeitliche Beschränkung. Ohne entsprechende Vereinbarung kann ein Vermittlungsauftrag jederzeit widerrufen werden. Das Vorliegen eines gewöhnlichen, keine GrESt-Pflicht begründenden Maklervertrags ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Makler den über einen bestimmten Mindestpreis erzielten Mehrerlös ganz oder teilweise erhalten soll.

726

Gegen ein steuerpflichtiges Zwischengeschäft spricht etwa:

  • die Verpflichtung des Ermächtigten zur exakten Rechnungslegung

  • die Bestimmung des Kaufpreises durch den Grundeigentümer

  • die Widerruflichkeit und Befristung der Ermächtigung, außer wenn der Eigentümer bei Weigerung dem Bevollmächtigten einen etwaigen Mehrerlös aus der Veräußerung des Grundstücks ersetzen muss; eine beschränkte Mitwirkung des Eigentümers bei der Durchführung der Veräußerung spricht nicht per se gegen ein Zwischengeschäft

  • wenn der Grundstückseigentümer berechtigt ist, das Grundstück selbst ohne Mitwirkung des Dritten zu veräußern

2. Der Maklervertrag

727

Eine gewisse Nähe zur Verkaufsermächtigung weist der Maklervertrag auf. In einem Maklervertrag verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Makler eine Provisionszahlung zu leisten, wenn ein Geschäft über Immobilien aufgrund der vertragsmäßigen, verdienstlichen Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Ein Maklervertrag kann sowohl mit einem potenziellen Verkäufer als auch mit einem potenziellen Käufer geschlossen werden. Erforderlich ist eine ausreichende Bestimmung der Vertragspartner, des Objekts und des Preises. Der Maklervertrag verpflichtet den Makler nicht dazu, einen Käufer zu finden. Sollte es ihm allerdings gelingen, das Immobiliengeschäft zum Abschluss zu bringen, steht ihm eine Provision zu.

728

Der Makler ist solcherart ein Geschäftsvermittler. Die Vermittlungstätigkeit selbst entzieht sich einer gesetzlichen Definition, nicht zuletzt, da die an sie zu stellenden Anforderungen je nach Geschäftszweig und Lage des Falls stark variieren. Selbstverständlich ist, dass der Begriff „vermitteln“ bedeutet, zwei potenzielle Vertragspartner zusammenzubringen und zum Geschäftsabschluss zu bewegen. Grundsätzlich wird der Makler daher nur für den Fall entlohnt, dass das in Aussicht genommene Geschäft durch seine Vermittlungstätigkeit zustande kommt. Der Maklervertrag ist somit mangels Geschäftsbesorgungspflicht nicht als Auftrag iSd § 1002 ABGB zu qualifizieren. Er ist vielmehr ein Vertrag sui generis.

729

Wenngleich der Maklervertrag grds sehr weite Gestaltungsmöglichkeiten bietet, erfülltdie Grundform des Maklervertrags die Anforderungen des § 1 Abs 2 GrEStG idR nicht. Wie der VwGH in stRsp hervorhebt, erfordert eine GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG nämlich die Bindung des Eigentümers dergestalt, dass der Ermächtigte die Möglichkeit hat, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen rechtlich oder wirtschaftlich über die Liegenschaft zu verfügen, dh, die für den Verkauf entscheidende Rechtsmacht über die Liegenschaft auszuüben. Ausgehend davon fehlt es dem gewöhnlichen Maklervertrag bereits an der erforderlichen Bindung des Eigentümers (an einen vom Makler namhaft gemachten Käufer veräußern zu müssen). Zudem verzichtet der Auftraggeber beim gewöhnlichen Maklervertrag auch nicht auf sein Widerrufsrecht für eine bestimmte Zeit. Gegen die Annahme eines steuerpflichtigen Zwischengeschäfts spricht weiters die Widerruflichkeit einer solchen Ermächtigung (abseits abweichender Vereinbarungen).

730

Sofern jedoch in oder iVm einem „Maklervertrag“ über dessen gesetzliche Erfordernisse hinaus noch weitere Vereinbarungen getroffen werden, ist zu prüfen, ob nicht eine Verkaufsermächtigung vorliegt. Sollte es sich um eine als Maklervertrag bezeichnete Verkaufsermächtigung handeln, bei welcher der Eigentümer einen vom Vermittler namhaft gemachten Käufer nicht ablehnen darf und dem Vermittler ein über den Mindestpreis hinausgehender Mehrerlös zukommt, wird die Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG ausgelöst. Entscheidend sind damit zwei Unterschiede des Maklervertrags von der Verkaufsermächtigung: einerseits die Bindung des Eigentümers an die Verkaufsentscheidung einer anderen Person und andererseits die Beteiligung dieser anderen Person am Veräußerungserlös. Die Bindung kann auch nur für eine bestimmte Laufzeit von etwa sechs Monaten gegeben sein.

3. Die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Grundstück

a) Allgemeines

731

Nach stRsp und hL reicht die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks – zB in Form einer Pacht oder eines Fruchtgenussrechts oder ähnlicher Rechte – allein nicht aus, um von einer Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht iSd § 1 Abs 2 GrEStG sprechen zu können. Nutzung des Grundstücks und Verwertung der Substanz eines Grundstücks sind qualitativ auseinanderzuhalten. Im Hinblick auf die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Grundstück kann der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG dementsprechend nur dann erfüllt sein, wenn die Rechte des Erwerbers über jene des Bestandnehmers hinausgehen. Es müssen zur bloßen Nutzung noch besondere Umstände hinzukommen, die dem Abgabepflichtigen eine solche Stellung einräumen, die eine wirtschaftliche Verwertung der Substanz des Grundstücks auf eigene Rechnung ermöglichen. Dabei ist es durchaus charakteristisch, dass einzelne Befugnisse des Erwerbs an sich nicht GrESt-pflichtig wären.

732

Auf dieser Basis ist im Einzelfall insb anhand der rechtlichen Vereinbarungen zu prüfen, ob sich aus den zusätzlich zum bloßen Nutzungsrecht gewährten Befugnissen eine Verfügungsmacht iSd § 1 Abs 2 GrEStG ableiten lässt. Keine Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG liegt vor, wenn nach einer langfristigen Nutzungsdauer eines Grundstücks ein Kaufangebot erst bei Beendigung innerhalb einer kurzen Zeitspanne (also nicht jederzeit oder ab Beginn des Nutzungsrechts) angenommen werden kann. Erst wenn der Bezugsberechtigte das Ankaufsangebot annehmen kann, könnte eine Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG gegeben sein.

b) Bestandrechte

733

Der Bestandvertrag hat die entgeltliche Überlassung des Gebrauchs an einer unverbrauchbaren Sache auf gewisse Zeit zum Gegenstand (§ 1090 ABGB). Ein Bestandvertrag kommt als Konsensualvertrag – Abschlusswille vorausgesetzt – mit der Einigung darüber zustande, dass ein bestimmter (bestimmbarer) Mietgegenstand gegen einen bestimmten (bestimmbaren) Mietzins auf eine bestimmte (bestimmbare) Zeit zum Gebrauch überlassen werden soll, wobei die Gebrauchsüberlassung jedoch auch mit unbestimmtem Endtermin erfolgen kann. Bei Bestandverträgen ist nach hA entsprechend der vertraglichen Zweckbestimmung, also danach, ob dem Bestandnehmer bloß Gebrauch oder auch Fruchtziehung gestattet wird, zwischen Miet- und Pachtverträgen zu unterscheiden (vgl auch § 1091 ABGB). Der wesentliche Unterschied zwischen Dienstbarkeiten und inhaltlich gleichen oder ähnlichen Nutzungsrechten, die auf schuldrechtlichem Vertrag beruhen, insb Pacht und Miete, ist die Dinglichkeit der Dienstbarkeit.

734

Gemäß § 1098 ABGB sind Mieter und Pächter berechtigt, die Miet- und Pachtstücke dem Vertrag gemäß durch die bestimmte Zeit zu gebrauchen und zu benützen oder auch in Unterbestand zu geben, wenn es ohne Nachteil des Eigentümers geschehen kann und im Vertrag nicht ausdrücklich untersagt worden ist. Für den Umfang des Gebrauchsrechts eines Bestandnehmers ist primär der Vertrag maßgebend. Nur wenn sich aus dem Vertrag keine eindeutigen Anhaltspunkte ergeben, können auch Ortsgebrauch oder Verkehrssitte beachtlich sein.

735

Bestandverträge berechtigten grds lediglich zum Gebrauch und der Nutzung einer Sache. Die Verfügungsbefugnis über die Sache steht hingegen weiterhin unbeschadet dem Eigentümer zu. Ausgehend davon ist die Einräumung eines bloßen Bestandrechts für sich genommen grunderwerbsteuerrechtlichunerheblich. Der Abschluss eines Bestandvertrags reicht allein nicht aus, um von einer Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht sprechen zu können; er begründet daher grds keine Steuerpflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG. Vielmehr müssten noch besondere Umstände zum bloßen Bestandrecht hinzukommen, die dem Bestandnehmer eine wirtschaftliche Verwertung des Grundstücks auf eigene Rechnung ermöglichen.

736

Wie der VwGH festgestellt hat, ist die Annahme grds unzutreffend, dass durch einen langfristigen Bestandvertrag, der von Bestandgeberseite nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann, dem Bestandnehmer die wirtschaftliche Verfügungsmacht gem § 1 Abs 2 GrEStG übertragen wird. In der Verpachtung eines Grundstücks auf unbestimmte Zeit, verbunden mit einem Verzicht des Verpächters auf das Recht der Kündigung für die Dauer von 50 Jahren, ist nach der Rsp des VwGH kein nach § 1 Abs 2 GrEStG steuerpflichtiger Rechtsvorgang zu erblicken. Auch weitgehende Nutzungsbefugnisse begründen keine Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG, wenn keine Verwertungsberechtigung für die Substanz besteht.

737

Nach der Rsp des VwGH kann sich jedoch iRd gebotenen Gesamtbetrachtung aus den zusätzlichen Vereinbarungen eine Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG ergeben. Dies ist dann der Fall, wenn der Bestandvertrag aufgrund zusätzlicher Vereinbarungen eine eigentumsähnliche Verfügungsgewalt mit einer nahezu unbeschränkten Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit über die Liegenschaft gewährt. Darüber hinaus kann auch ein langfristiges Bestandverhältnis mit dem Recht, die Bodenschätze des in Bestand genommenen Grundstücks zu verwerten, sowie der In-Aussicht-Stellung, das Grundstück später käuflich erwerben zu können, zur Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG führen. So führt etwa die Verwertung von Bodenschätzen nach der Rsp des VwGH jedenfalls zu einer Verfügungsbefugnis über die Substanz der betreffenden Liegenschaften.

738

Der UFS bejahte eine Steuerpflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG etwa im Fall der Einräumung und Übertragung eines Bestandrechts, das für 99 Jahre eingeräumt wurde, vererblich ist, ohne Zustimmung des Vermieters übertragen werden kann, grundbücherlich abgesichert ist und wonach das Entgelt für die Miete durch eine einmalige Mietvorauszahlung im Vorhinein zu entrichten ist.

c) Immobilienleasing

739

Nach der Rsp des BFH erfüllt ein Leasingvertrag über ein Grundstück die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 GrEStG, wenn der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks ist. Dies hat der BFH für den Fall bejaht, dass alle mit diesem Grundstück verbundenen wirtschaftlichen Vor- und Nachteile den Leasingnehmer treffen, dieser insb die Lasten und die Gefahr für das Objekt übernimmt und die Kosten der Instandhaltung zu tragen hat und er darüber hinaus zu einer uneingeschränkten und auch nicht durch Kündigung entziehbaren Nutzung des Objekts berechtigt ist. Durch das vertraglich eingeräumte und grundbuchmäßig abgesicherte Recht, jederzeit auch eine Übereignung des Grundstücks verlangen zu können, ist der Leasingnehmer in der Lage, letztlich über das Grundstück nach Belieben zu verfügen. Eine Verwertungsmöglichkeit ist nach der Rsp des BFH insb dann gegeben, wenn der Leasingnehmer jederzeit die Übereignung des Grundstücks herbeiführen und sich dadurch den etwaigen Wertzuwachs des Grundstücks verschaffen kann.

740

Kann der Leasingnehmer hingegen die Übereignungsverpflichtung erst zum Ablauf des Leasingvertrags herbeiführen, liegt nach der Rsp des BFH keine Verwertungsmöglichkeit iSd § 1 Abs 2 GrEStG vor. Wird dem Leasingnehmer lediglich das Recht eingeräumt, zum Ablauf des Leasingvertrags den Abschluss eines Kaufvertrags über das Leasingobjekt mit dem Leasinggeber (zu einem feststehenden Kaufpreis) herbeizuführen, so begründet der Leasingvertrag keine Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG. Selbst wenn der Leasingnehmer nämlich durch das vertraglich eingeräumte Recht, den Abschluss eines Kaufvertrags und damit – grundbuchmäßig abgesichert – die Übereignungspflicht herbeiführen zu können, zu dem für die Ausübung des Ankaufsrechts vorgesehenen Zeitpunkt in der Lage gewesen wäre, über das Grundstück zu verfügen, hätte er gleichwohl keine Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG erlangt. Entscheidend ist, ob der Leasingnehmer an der Substanz des Grundstücks in dem Sinn beteiligt ist, dass er an der ganzen Substanz des Grundstücks seinem Wert nach teilhaben soll, ggf also auch die Substanz angreifen können soll. Ist der Leasingnehmer hingegen nicht in der Lage, die Verwertung des Grundstücks selbst herbeizuführen und damit das Grundstück letztlich nach eigenem Belieben zu verwerten, so fehlt es an einer Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG. Die Einwirkungsmöglichkeiten, aus denen sich die Verwertungsbefugnis ergibt, bestehen in einem solchen Fall nach der Ansicht des BFH nicht gleichzeitig, sondern folgen zeitlich aufeinander. In einem solchen Fall unterliegt erst der mit der Ausübung des Ankaufsrechts zustande kommende Kaufvertrag gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der Steuerpflicht.

741

Auf die ertragsteuerliche Zuordnung des Leasingobjekts kann bei der grunderwerbsteuerlichen Beurteilung von Leasingverträgen nicht abgestellt werden. Die ertragsteuerliche Zuordnung des Leasingobjektes hat für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung allenfalls Indizwirkung.

d) Dienstbarkeiten, insbesondere Fruchtgenussrecht

742

Der Fruchtgenuss (Fruchtnießung, Nießbrauch, usus fructus) ist das dingliche Recht auf volle Nutzung einer fremden Sache unter Schonung der Substanz (§ 509 ABGB). Die Fruchtnießung ist als Dienstbarkeit ein dingliches Recht. Sie unterscheidet sich dadurch von den bloß persönlichen (obligatorischen) Rechten des Bestandnehmers. Das Fruchtgenussrecht gibt dem Berechtigten eine eigentümerähnliche Stellung zu der Sache und unterscheidet sich vom Eigentumsrecht somit durch den fehlenden Zugriff des Fruchtnießers auf die Substanz und die fehlende rechtliche Verfügungsmöglichkeit.

743

Das Fruchtgenussrecht an Liegenschaften wird (erst) durch Verbücherung begründet. Andernfalls kann nur ein inhaltlich ähnliches, obligatorisches Recht entstehen. Ob ein Fruchtgenussrecht oder ein anderes Nutzungsrecht, bspw ein Gebrauchsrecht, vereinbart wurde, ist im Wege der Vertragsauslegung zu klären.

744

Die Verfügungsbefugnis über die Substanz verbleibt weiterhin beim Eigentümer. Dem Fruchtnießer kommt anstelle des Eigentümers das ausschließliche Recht zur Ausübung aller Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse und damit etwa auch das Recht zur Vermietung und Verpachtung der Sache zu. Er hat allerdings als bloßer Rechtsbesitzer die Substanz zu schonen und darf Zweckbestimmung oder Bewirtschaftungsart der dienenden Sache nicht ändern. Dem Eigentümer einer Sache stehen im Verhältnis zu deren Fruchtnießer alle Befugnisse zu, deren Ausübung das Recht des Fruchtnießers nicht beeinträchtigt. Er kann die Sache auch verkaufen.

745

Dieser Unterschied zwischen Eigentümer und Fruchtnießer ist aus grunderwerbsteuerlicher Sicht entscheidend: Die Überlassung der Nutzung eines Grundstücks im Wege der Bestellung eines Fruchtgenussrechts für sich allein ist grunderwerbsteuerrechtlich ebenso unerheblich wie die Einräumung eines bloßen Bestandrechts, von dem es sich – von seinem dinglichen Charakter abgesehen – kaum unterscheidet. Konsequenterweise unterliegt daher etwa die Übertragung von Liegenschaften unter Einräumung eines Fruchtgenussrechts gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der GrESt-Pflicht.

746

Nicht unter die GrESt-Pflicht fällt die Einräumung einer Dienstbarkeit an einer Garage. Ebenso wenig löst die Übertragung der Rechte des Fruchtnießers an einem Superädifikat gem § 1 Abs 2 GrEStG die GrESt-Pflicht aus. Demgegenüber hat der UFS die Einräumung einer Dienstbarkeit zur Benützung eines Tiefgaragenabstellplatzes auf die Dauer des Bestands der Wohnhausanlage gegen einen Einmalbetrag mit bücherlicher Sicherstellung der Dienstbarkeit und Einräumung eines dinglichen Vorkaufsrechts zu einem bloß symbolischen Betrag als Erwerb der Verwertungsbefugnis qualifiziert. In diesem Sinn hat das BFG etwa im Fall einer Einbringung unter Zurückbehaltung des bloßen Grund und Bodens die GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG bejaht.

747

Eine Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG ist bei Vorliegen eines erweiterten Fruchtgenussrechts denkbar. Werden zusätzlich zu den Rechten des Fruchtnießers gem § 509 ABGB auch über die bloße Nutzung der Sache hinausgehende Rechte, wie forstliche Kalamitätsnutzungen und Überschlägerungen sowie die Verwertung der Gewässer, Bodenschätze und Bodenfunde gewährt, so kann darin eine Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG zu erblicken sein. Die Verwertung von Bodenschätzen stellt dabei nach Ansicht des VwGH jedenfalls eine Verfügungsbefugnis über die Substanz der Liegenschaft dar.

748

Eine Nutzungsmöglichkeit iSe Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG ist etwa im Fall der Einräumung eines Fruchtgenussrechts auf längere Zeit, verbunden mit dem Recht zum Ankauf des Grundstücks um einen bestimmten Preis, anzunehmen. Zu erwähnen ist auch die Einräumung eines Fruchtgenussrechts an den Hypothekargläubiger, dem eine unwiderrufliche Veräußerungsvollmacht erteilt wurde. Eine Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG wurde auch bejaht im Fall der Einräumung des Rechts, 30 Jahre lang die Bodenschätze eines Grundstücks abzubauen, bei gleichzeitiger Stellung eines Kaufanbots auf diese Zeit.

e) Die Begründung eines Baurechts

749

Die Bestellung (Begründung) eines Baurechts unterlag nach der früheren Rsp des VwGH nach § 1 Abs 2 GrEStG der GrESt. Anderes galt nach der früheren Rsp des VwGH hingegen für die Übertragung des bereits bestellten Baurechts: Dabei sollte es sich um einen Rechtsvorgang nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG handeln. Diese Rsp hat der VwGH im Anschluss an die Literatur ausdrücklich aufgegeben: Da das Baurecht als solches dem Grundstück gleichsteht, wird durch den Vertrag über die Begründung des Baurechts der Anspruch auf Übereignung des Baurechts selbst begründet, sodass für die Annahme einer Verwertungsbefugnis kein Raum bleibt. Der Rechtsvorgang der Baurechtsbegründung zielt nicht auf die Einräumung einer Verwertungsbefugnis, sondern auf die Einräumung eines Rechts ab. Der Baurechtsvertrag ist ein Rechtsgeschäft, das auf Übereignung, dh Bestellung eines Baurechts, lautet und daher dem Steuertatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG unterliegt. Da der herangezogene Abgabentatbestand an die äußere zivil- bzw formalrechtliche Gestaltung anknüpft, kommt es idZ auf die Motive der vertragsschließenden Parteien nicht an. Da das Baurecht somit nach § 2 Abs 2 Z 1 GrEStG den Grundstücken gleichsteht, fällt die Begründung eines solchen Rechts unter § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG und nicht (auch) unter § 1 Abs 2 GrEStG.

f) Die Errichtung und Übertragung von Bauwerkenauf fremdem Grund

750

Eine Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG ist insb auch iZm der Errichtung oder der Übertragung von Bauwerken auf fremden Grund zu prüfen. Der grunderwerbsteuerrechtliche Begriff des „Gebäudes auf fremden Boden“ erfasst nach der Rsp des VwGH nicht nur Superädifikate iSd § 435 ABGB, sondern erstreckt sich auch auf Gebäude, die nach dem Grundsatz superficies solo cedit dem Grundeigentümer gehören. Denn auch in Bezug auf ein solches Gebäude kann vom Grundeigentümer dem Erbauer gestattet werden, dieses iSd § 1 Abs 2 GrEStG auf eigene Rechnung zu verwerten. Rechtsvorgänge über Gebäude auf fremden Boden unterliegen sohin grds der GrESt, unabhängig davon, ob sie zivilrechtlich als Superädifikate (§ 435 ABGB) oder als Bestandteile des Grundstücks (§ 279 ABGB) zu qualifizieren sind.

751

Als Gebäude ist nach der Rsp des VwGH ein Bauwerk anzusehen, das durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen Schutz gegen äußere Witterungseinflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, mit dem Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist. Die rechtliche Eigenschaft eines Gebäudes hängt nicht davon ab, für wie lange dieses Gebäude errichtet ist.

752

Wird ein auf fremdem Grund und Boden errichtetes Gebäude ohne den Grund und Boden an eine andere Person übertragen, dann unterliegt der Vorgang, wenn das Gebäude Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist, der GrESt nach § 1 Abs 2 GrEStG. In den anderen Fällen, also wenn es ein Superädifikat ist, unterliegt es derselben Steuer nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Dementsprechend ist es nach der Rsp des VwGH gleichgültig, ob das betreffende Gebäude – im konkreten Fall eine Baracke – seinerzeit in der Absicht errichtet worden ist, dass es ständig auf dem Grund bleiben soll.

753

Die Errichtung eines Kleingartenhauses iSd § 2 Abs 2 Z 2 GrEStG als Gebäude auf fremden Grund ist gem § 1 Abs 2 GrEStG steuerpflichtig, wenn eine gesetzliche Ablöseberechtigung des Pächters/Unterpächters gegenüber dem Generalpächter oder einem nachfolgenden Unterpächter vorliegt. Sollte in einem solchen Fall bei der Kündigung des Unterpachtvertrags das Grundstück zunächst auf den Generalpächter und danach auf den neuen Unterpächter übergehen, ist der Vorgang zweimal GrESt-pflichtig. Als maßgeblich erachtete der VwGH somit, dass die Bestimmungen des KlGG dem Unterpächter auch den Ersatz der von ihm für Baulichkeiten getätigten Aufwendungen zuerkennen, die wiederum vom Generalpächter nach den Grundsätzen des § 5 Abs 5 KlGG vom neuen Unterpächter oder nach § 9 Abs 1 KlGG bei Beendigung des Generalpachtverhältnisses vom Grundeigentümer begehrt werden können. Damit ist sowohl dem Erbauer eines solchen Gebäudes auf fremdem Grund als auch dem Generalpächter eine Verwertungsmöglichkeit eingeräumt, die über die Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks – etwa im Rahmen eines Pachtvertrags oder eines Fruchtgenussrechts oder ähnlicher Rechte – entscheidend hinausgeht.

754

Ist das vom Pächter errichtete Ferienhaus wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, kann die Übertragung des Gebäudes auf einen Dritten den Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG erfüllen. Dies ist der Fall, wenn der Pächter das von ihm auf dem Pachtgrundstück errichtete Gebäude wie ein Eigentümer nutzen und dessen Substanz bei Ende der Pachtzeit durch Übertragung auf den Eigentümer gegen eine Entschädigung verwerten kann.

g) Die Nutzung und Veräußerung von Nachlassgrundstücken vor der Einantwortung

755

Der Erbe ist vor der Einantwortung noch nicht Eigentümer des Nachlassgrundstücks. Wer nicht Eigentümer des Grundstücks ist, kann einem anderen allenfalls die Verwertungsbefugnis für das Grundstück verschaffen, da niemand mehr Rechte übertragen kann, als ihm selbst zustehen. Da der Erbe über den Nachlass vor der Einantwortung erst mit der abhandlungsbehördlichen Genehmigung verfügen kann, kann er einem Dritten grds erst dann einen Übereignungsanspuch oder eine Verwertungsbefugnis verschaffen. Bis dahin kommt allenfalls die Verschaffung der Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG in Betracht. Siehe aber auch zum Erbschaftskauf, der nach der Rsp des VwGH die Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 3 GrEStG auslöst, § 1 Rz 583.

756

Die Vereinbarung, durch die der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten das Recht einräumt, ein Nachlassgrundstück wie ein Eigentümer zu nutzen und zu verwerten, begründet für den Pflichtteilsberechtigten eine Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG. Überlässt der testamentarische Alleinerbe den Pflichtteilsberechtigten zur teilweisen Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche das Naturaleigentum (nicht das bücherliche Eigentum) an Anteilen der ererbten Grundstücke, dann unterliegt diese Überlassung als Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an den Anteilen der GrESt.

757

Hingegen kann der Legatar das ihm vermachte Grundstück vor Beendigung der Abhandlung verkaufen, da ihm gegen den Erben ein Übereignungsanspruch zusteht. Die Zustimmung des Vermächtnisnehmers zum Verkauf der vermachten, dem Vermächtnisnehmer aber noch nicht übereigneten Liegenschaft begründet nach Ansicht des VwGH für den Vermächtnisnehmer keine GrESt-Pflicht.

758

Die Veräußerung des Grundstücks durch die Verlassenschaft löst für diese gem § 1 Abs 2 GrEStG GrESt-Pflicht aus.

4. Die Einbringung von Grundstücken in Personengesellschaften

759

Der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG kann auch im Fall der Einbringung von Grundstücken durch einen Gesellschafter in eine Gesellschaft vorliegen. Eine Steuerpflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG kommt freilich nur dann in Betracht, wenn die Gesellschaft nicht schon einen Anspruch auf Übereignung dieser Grundstücke erwirbt; in diesem Fall wäre § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfüllt.

760

Die bloße Einbringung einer Liegenschaft in eine Gesellschaft zur Nutzung, ohne dass die anderen Gesellschafter an den Wertänderungen der Liegenschaft teilhaben, schafft noch keine wirtschaftliche Verfügungsmacht an dieser Liegenschaft für die Personengesellschaft. Aus der bloßen Überlassung des Besitzes und der Nutzung eines Grundstücks durch einen Gesellschafter an seine OG/KG und auch aus der Übernahme der Grundstückslasten für die Dauer der Nutzung kann nicht zwingend auf eine GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG geschlossen werden; dies auch dann nicht, wenn das Grundstück – etwa, weil es notwendiges Betriebsvermögen darstellt – nach ertragsteuerlichen Grundsätzen in die Bilanz der OG/KG aufgenommen worden ist.

761

Die Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht setzt vielmehr voraus, dass die Rechte des Einbringenden derart eingeschränkt werden, dass nicht mehr er derjenige ist, der das Eigentum ausübt, also der wahre Herr des Grundstücks ist, sondern die Gesellschaft. Voraussetzung ist somit, dass sich die Einwirkungsmöglichkeiten der Gesellschaft auf den gesamten Substanzwert des Grundstücks erstrecken. Das ist nach der Rsp des BFH va dann zu bejahen, wenn ein Grundstück, das dem Gesellschafter gehört oder von diesem erworben wird, im Innenverhältnis wie Eigentum der Gesellschaft zu behandeln ist, wenn also auch die anderen Gesellschafter als gleichberechtigt und verpflichtet an den Erträgnissen und Aufwendungen und auch an den Wertänderungen (Steigerungen und Minderungen) des Grundstücks teilhaben. Der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG ist folglich nicht schon dann erfüllt, wenn ein Grundstück oder ein Gebäude auf fremdem Boden in den Büchern und Bilanzen einer Gesellschaft ausgewiesen wird, sondern – in Abweichung von der Behandlung bei den Ertragsteuern – erst dann, wenn der Personengesellschaft und damit allen Gesellschaftern die Substanz des Grundstücks oder des Gebäudes auf fremdem Boden wertmäßig zuzurechnen ist.

762

Für die Übertragung der Verwertungsbefugnis gem § 1 Abs 2 GrEStG reicht es nicht aus, dass ein Gesellschafter der Gesellschaft das Gebäude zur Fruchtziehung und Lastentragung zur Verfügung stellt. Vielmehr müssen alle Wertsteigerungen und Wertminderungen des Grundstücks der Gesellschaft und nur aufgrund des Gesellschaftsverhältnisses den einzelnen Gesellschaftern zugutekommen; das Grundstück muss also im Innenverhältnis wie Eigentum der Gesellschaft behandelt werden. Die Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG ist noch nicht übertragen, wenn sich die Gesellschafter für den Fall der Veräußerung des Grundstücks, des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft noch nicht über die Verteilung der stillen Reserven oder möglicher Wertminderungen geeinigt haben.

763

Ausgehend davon sind bei der Einlage von Vermögenswerten in eine Personengesellschaft aus grunderwerbsteuerlicher Sicht va folgende rechtliche Möglichkeiten zu unterscheiden (siehe dazu auch oben § 1 Rz 364 ff):

764

  • Überlässt der Gesellschafter der Personengesellschaft das Grundstück nur zum Besitz und zur Nutzung, so gehen die Befugnisse der Personengesellschaft nicht über jene des Mieters oder Pächters hinaus. In diesem Fall wird auch dann keine GrESt ausgelöst, wenn das Grundstück in der Bilanz der Personengesellschaft aufscheint und ertragsteuerlich Abschreibungen auf das Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen geltend gemacht werden. Die bloße Überlassung eines Grundstücks zum Gebrauch (quoad usum) erfüllt nicht den Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG.

765

  • Die Personengesellschaft erwirbt dagegen dann die Verwertungsbefugnis über das Grundstück iSd § 1 Abs 2 GrEStG, wenn ihr neben der Nutzung des Grundstücks auch eine Beteiligung an der Substanz des Grundstücks zukommt. Dies ist regelmäßig bei einer Einbringung quoad sortem gegeben, die die (schuldrechtliche) Verpflichtung des Gesellschafters begründet, die Liegenschaft der Gesellschaft so zu überlassen, als ob sie Gesellschaftsvermögen wäre. Im Außenverhältnis bleibt jedoch der Gesellschafter Alleineigentümer der Liegenschaft. Für eine Beteiligung an der Substanz des Grundstücks ist erforderlich, dass bei einer etwaigen Veräußerung des Grundstücks der Personengesellschaft der Erlös (bzw zumindest ein Teil des Ertrags) in das Gesellschaftsvermögen fällt oder im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters der Wert des Grundstücks bei der Berechnung des Auseinandersetzungsanspruchs entsprechend berücksichtigt wird und somit im Ergebnis jeder Gesellschafter anteilig an der Wertentwicklung des Grundstücks beteiligt ist. Die bloße Übernahme der Absetzung für die Abnutzung für das eingebrachte Gebäude auf Rechnung der Gesellschaft reicht hierfür nicht aus.

766

Ein aus der Überlassung quoad sortem resultierendes wirtschaftliches Eigentum der Personengesellschaft ist nach der Ansicht des BFH nur bei Gesellschaftern möglich. Es ist demnach untrennbar mit der Gesellschafterstellung des bürgerlich-rechtlichen Eigentümers verknüpft; endet dessen Gesellschafterstellung, so endet regelmäßig auch seine Verpflichtung, das Grundstück der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Sie kann zwar der aus anderen Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft gegenüber erneuert werden, aber nicht aus dem bisherigen Rechtsgrund heraus fortbestehen. Scheidet der Gesellschafter aus, steht ihm – abseits einer besonderen Vereinbarung – wieder das uneingeschränkte Eigentum am Grundstück zu. Die bisher bestehende Beschränkung im Innenverhältnis erlischt. Dieses Erlöschen erfüllt grds nicht den Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der ausscheidende Gesellschafter den Rückerwerb der Verwertungsbefugnis gesondert zu vergüten hat.

5. Die Abtretung von Grundflächen an das öffentliche Gut zwecks Baureifmachung eines Grundstücks

767

Nach der BauO sind Bauwerber, um eine Baureife der Liegenschaft herzustellen, regelmäßig gefordert, Grundflächen zur Herstellung der erforderlichen Verkehrsflächen an das öffentliche Gut abzutreten. Sollte der abgetretene Grund von einem Privaten oder der Gemeinde erworben werden, handelt es sich um einen Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Sollte dagegen vereinbart sein, dass das Grundstück in das öffentliche Gut der Gemeinde abgetreten werden soll, entsteht beim Erwerb von der Gemeinde die GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG.

768

Schließt ein Grundeigentümer, um sein Grundstück baureif zu machen, mit der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, einen Vertrag, dem zufolge diese Gemeinde gegen eine vom Grundeigentümer zu leistende „Entschädigung“ Grundflächen aus ihrem Gemeindevermögen zur Abtretung in das öffentliche Gut (Verkehrsfläche) widmet, um die Liegenschaft des Vertragspartners an das öffentliche Straßennetz anzuschließen, dann unterliegt dieser Vertrag auch dann der GrESt, wenn die betreffenden Grundflächen nicht erst in das Eigentum des Eigentümers des baureif zu machenden Grundstücks übergehen und weiterhin bis zu ihrer Übertragung in das öffentliche Gut im Besitz und Gebrauch der Gemeinde verbleiben sollen.

769

Tritt jemand, der eine ihm gehörige Liegenschaft zwecks Errichtung einer Treibstoffzapfstelle einem anderen in Bestand gegeben hat, aufgrund einer mit dem Bestandnehmer getroffenen Vereinbarung und gegen Zahlung einer Ablöse durch den Bestandnehmer ein anderes ihm gehöriges Grundstück zwecks Errichtung einer öffentlichen Straße in das öffentliche Gut ab, damit der Bestandnehmer die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Tankstelle auf der Bestandsache erhält, so ist darin ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 2 GrEStG zu erblicken, der es dem Bestandnehmer wirtschaftlich ermöglicht, die abgetretene Grundfläche auf eigene Rechnung zu verwerten.

770

Hat sich die Stadt Wien die Grundflächen, die zur Baureifmachung der dem Grundeigentümer gehörenden Liegenschaft in das öffentliche Gut abzutreten waren, vom Grundeigentümer ablösen lassen und versprochen, diese in das öffentliche Gut zu übertragen, so ist der Grundeigentümer durch diesen Vertrag wirtschaftlich in die Lage versetzt worden, die Grundflächen auf eigene Rechnung zu verwerten. Somit ist der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG verwirklicht.

6. Weitere Einzelfälle

a) Die Verwertungsbefugnis bei gesellschaftsrechtlicher Beteiligung

771

Der Umstand, dass jemand Alleingesellschafter einer GmbH ist, begründet für sich allein keine Befugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG, die Grundstücke der GmbH für eigene Rechnung zu verwerten. Der Alleingesellschafter einer GmbH kann zwar in Gestalt eines Gesellschafterversammlungsbeschlusses oder ggf in seiner zusätzlichen Eigenschaft als Geschäftsführer auf das Schicksal der Grundstücke der GmbH Einfluss nehmen und über den Gewinn der Gesellschaft einen etwaigen Mehrerlös aus der Veräußerung der Grundstücke an sich ziehen; er ist dabei aber auf seine Mitwirkungsrechte in den Organen der GmbH angewiesen, deren Handeln der GmbH zuzurechnen ist. Dies und die eigene Rechtspersönlichkeit der GmbH schließen es aus, bei einem Grundstückserwerb durch die GmbH in der Person des Alleingesellschafters wegen dessen Gesellschafterstellung einen weiteren Wechsel in der Grundstückszuordnung und damit zusätzlich einen Grunderwerbsvorgang nach § 1 Abs 2 GrEStG anzunehmen.

772

Ebenso wenig führen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsverträge dazu, dass der Alleingesellschafter die Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG über die Grundstücke der GmbH erhält. Die Rechte aus einem Beherrschungsvertrag erweitern die Einflussmöglichkeiten des Alleingesellschafters auf die Grundstücke der Gesellschaft nicht in einer für Zwecke des § 1 Abs 2 GrEStG erheblichen Weise. Zwar geht durch einen wirksamen Beherrschungsvertrag mit dem Alleingesellschafter bei der GmbH die Beschlussfassungskompetenz der Gesellschafterversammlung mit der Folge verloren, dass der Alleingesellschafter seinen Willen nicht mehr in Form eines Gesellschafterversammlungsbeschlusses artikulieren muss; die Weisungskompetenz der Gesellschafterversammlung wird auf den beherrschenden Alleingesellschafter übertragen. Dieser kann jedoch nicht unmittelbar eingreifen; es stehen ihm weder Vertretungs- noch Geschäftsführungsrechte zu. Er kann lediglich dem Vorstand bzw dem Geschäftsführer der beherrschten Gesellschaft Weisungen erteilen und ist hierauf beschränkt. Dieser leitet die Gesellschaft nach wie vor; seine Handlungen sind der beherrschten Gesellschaft zuzurechnen. Der beherrschende Alleingesellschafter erlangt damit keine Rechtsmacht, die zu einer Zuordnung des erworbenen Grundstücks zu ihm iSd § 1 Abs 2 GrEStG führt.

773

Auch der Gewinnabführungsvertrag ändert daran nichts. Er bewirkt lediglich, dass die Gesellschaft ihr Unternehmen nicht mehr betreibt, um eigenen Gewinn zu erzielen, sondern in fremdem Interesse und ist daher nach der Rsp des BFH ebenfalls nicht geeignet, um eine Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG zu begründen.

774

Eine Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG könnte allenfalls bei Vorliegen einer Gewinnchance des Verwertungsberechtigten angenommen werden.

775

Der atypisch stille Gesellschafter hat als solcher keine Verwertungsmacht iSd § 1 Abs 2 GrEStG an einem Grundstück, das der Inhaber des Handelsgeschäfts (Unternehmens) erwirbt.

b) Die Verwertungsrechte zur Darlehens- oder Kreditbesicherung

776

Die Übertragung der Verwertungsbefugnis an einer Liegenschaft an eine Bank (oder sonstigen Dritten) zur Abdeckung von Verbindlichkeiten erfüllt den Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG. In diesem Sinn besteht etwa nach der Rsp des VwGH im Fall einer „Rückführungsvereinbarung“, wonach die Verwertung des im Pool angeführten Vermögens zugunsten und zulasten des Bankenkonsortiums erfolgt, kein Zweifel, dass dem Bankenkonsortium hinsichtlich der Liegenschaften bzw Liegenschaftshälften die Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG eingeräumt wurde.

c) Die freiwillige Versteigerung

777

Bei freiwilligen Versteigerungen von Liegenschaften (auch bei solchen nach § 352 EO) bewirkt der Zuschlag, wenn der bisherige Eigentümer sich nicht die Genehmigung der Versteigerung vorbehalten hat, die Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht nach § 1 Abs 2 GrEStG. In solchen Fällen beginnt daher der Lauf der Frist für die Anzeige des Rechtsvorgangs zur Bemessung der GrESt mit der Erteilung des Zuschlags.

d) Die Übertragung durch Kirchenrechtsakt

778

Der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG kann auch bei Übertragungen von Liegenschaften durch (bloßen) Kirchenrechtsakt, also durch eine interne Entscheidung einer Religionsgesellschaft über die Verteilung oder Zuweisung kirchlicher Vermögenswerte, erfüllt sein. Während sachenrechtlich keine Änderung der Eigentumsverhältnisse eintritt, kann damit die Verschaffung einer Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG verbunden sein.

e) Der Rückfall und die Rückübertragung der Verwertungsbefugnis

779

Kommt es im Anschluss an die Verschaffung der Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG zum Rückfall derselben auf den zivilrechtlichen Eigentümer, so ist darin grds kein GrESt-pflichtiger Vorgang zu sehen. § 1 Abs 2 GrEStG setzt nämlich das Vorliegen von Rechtsvorgängen voraus, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. Fällt die Verwertungsbefugnis ohne neuerlichen Rechtsvorgang an den Eigentümer zurück, so fehlt es an einem tatbestandlich geforderten Rechtsvorgang. Dies gilt etwa dann, wenn die Verwertungsbefugnis infolge Zeitablaufs oder kraft auflösender Bedingung auf den Eigentümer übergeht.

780

Eine Steuerpflicht gem § 1 Abs 2 GrEStG ist jedoch denkbar, wenn die Rückübertragung der Verwertungsbefugnis auf den Eigentümer auf einem Rechtsvorgang beruht. Dies wird etwa dann anzunehmen sein, wenn der bisher Verwertungsberechtigte im Zuge der Rückgabe an den Eigentümer von einer Verwertungsbefugnis etwa insofern Gebrauch macht, als er vom Grundstückseigentümer für die Rückübertragung ein gesondertes Entgelt erhält. Ist daher bei der Rückübertragung der Verwertungsbefugnis der Substanzwert des Grundstücks zwischen dem Eigentümer und dem bisherigen Verwertungsberechtigten abzurechnen oder wird Letzterer auf andere Weise abgefunden (etwa durch einen „Heimfallsausgleichsbetrag“), so ist darin keine Verwirklichung der steuerpflichtig verschafften Verwertungsbefugnis zu sehen; vielmehr ist eine steuerpflichtige Rückübertragung der Verwertungsbefugnis anzunehmen.

f) Die Befristung und die auflösende Bedingung

781

Die Befristung der Verwertungsmöglichkeit oder ihre Einschränkung durch eine auflösende Bedingung steht der Anwendung des § 1 Abs 2 GrEStG nicht entgegen. Eine befristete Verkaufszusage iVm der vollständigen Bezahlung des darin vorgesehenen Kaufpreises stellt einen gem § 1 Abs 2 GrEStG steuerpflichtigen Rechtsvorgang dar.

g) Das Bauherrenmodell

782

Siehe zum Bauherrenmodell bereits ausführlich oben § 1 Rz 419.

h) Keine Anwendungsfälle des § 1 Abs 2 GrEStG

783

Die einverständliche Abstandnahme von der grundbücherlichen Durchführung eines Erkenntnisses der Rückstellungskommission ist kein steuerbarer Vorgang iSd § 1 Abs 2 GrEStG. Die Rückgängigmachung eines Liegenschaftserwerbs vor dem Übergang des Liegenschaftseigentums auf den Erwerber unterliegt nicht der GrESt.

784

Wenn ein Erwerber, der nach dem Dritten Rückstellungsgesetz zur Herausgabe einer entzogenen Liegenschaft rechtskräftig verhalten ist, zur Hereinbringung seiner Forderung auf Rückstellung der seinerzeitigen Gegenleistung den Ausfolgungsanspruch des Rückstellungswerbers pfändet und sich zur Einziehung überweisen lässt, sodann die noch ihm gehörige Liegenschaft gem § 328 EO zwangsversteigern lässt und sie bei der Zwangsversteigerung selbst ersteht, ist in diesem Vorgang kein steuerbarer Erwerbsvorgang zu erblicken.

785

Erteilt ein Fischereiberechtigter gegen Entgelt seine Einwilligung zur grundbücherlichen Löschung seines Fischereirechts auf einer der Liegenschaften, die mit diesem Recht belastet sind, so unterliegt dieser Rechtsvorgang nicht der GrESt.

786

Dass eine vom Grundeigentümer verschiedene Person als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erlangt, lässt für sich allein betrachtet die Annahme einer Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStGnicht zu; diese Verschiedenheit entspricht geradezu dem Regelfall, sehen doch alle österreichischen Bauordnungen bloß die Zustimmung des Grundeigentümers zum Bauansuchen vor. Allein durch die Ermächtigung, Pläne zu entwerfen und aufgrund dieser eine Baubewilligung für ein Grundstück zu erwirken, erwirbt der Abgabepflichtige jedenfalls noch keine wesentliche, sich aus dem Eigentumsrecht ergebende Befugnis, was aber nach der Rsp des VwGH für die Steuerpflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG unabdingbare Voraussetzung ist.

787

Der Tatbestand des § 1 Abs 2 GrEStG ist nicht erfüllt, wenn der Grundstückseigentümer zugleich berechtigt bleibt, das Grundstück selbst ohne Mitwirkung des Dritten zu veräußern; denn die Rsp setzt Alleinverfügungsberechtigung des Dritten voraus.

788

Bei Nutzungen in familiären Verhältnissen wird es idR an der Verwertungsmöglichkeit des Grundstücks auf eigene Rechnung mangeln, auch wenn eine Verwaltung oder Nutzung im laufenden Betrieb möglich ist. Die Einräumung der Nutznießung des Kindesvermögens durch den Vater und umgekehrt wird damit nicht GrESt-pflichtig sein.

IV. Die Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft (Abs 2a)

A. Grundlagen

1. Einführung im Zuge des StRefG 2015/2016

789

§ 1 Abs 2a GrEStG wurde mit dem StRefG 2015/2016 in das österreichische GrEStG eingeführt. Hintergrund war die vormals bestehende Möglichkeit der Vermeidung der GrESt-Pflicht, indem anstelle von Grundstücken (Substanz-)Anteile an grundstücksbesitzenden Personengesellschaften steuerfrei übertragen wurden. Nach der Rechtslage bis zur Änderung durch das StRefG 2015/2016 kam dem Personenwechsel auf Ebene des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaftgrunderwerbsteuerlich kaum Bedeutung zu: Die Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft führte nur dann zu einer GrESt-Pflicht, wenn es dadurch zu einer Vereinigung aller Anteile in der Hand eines Gesellschafters kam (§ 1 Abs 1 Z 2 GrEStG) oder die Anteile an Unternehmen eines Organkreises iSd § 2 Abs 2 UStG erworben wurden. Jedoch konnte die GrESt-Pflicht auch in diesen Fällen etwa durch Einschaltung einer Komplementär-GmbH als reine Arbeitsgesellschafterin vermieden werden.

790

Ausgehend davon hat der Gesetzgeber die GrESt-Pflicht mit dem neu eingeführten Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG ausgeweitet. Der Gesetzgeber zielt mit § 1 Abs 2a GrEStG insb auf jene Fälle, in denen mehrere Personen alle Anteile an einer Personengesellschaft (etwa im Familienverband) übertragen und solcherart die Konzentration der Anteile in einer Hand vermieden wird. Um diese Steuervermeidungsmöglichkeiten zu reduzieren, wurde – zumindest dem Grundkonzept nach – der nach der deutschen Rechtslage bestehende GrESt-Tatbestand (konkret nach § 1 Abs 2a dGrEStG) ins österreichische Grunderwerbsteuerrecht übernommen.

2. Ziel und Zweck der Vorschrift

791

§ 1 Abs 2a GrEStG ist – neben dem ebenfalls auf Personengesellschaften anwendbaren § 1 Abs 3 GrEStG – als Ergänzungstatbestandfür die Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Personengesellschaften zu sehen. Zu einer GrESt-Pflicht kommt es zusätzlich zu § 1 Abs 3 GrEStG auch dann, wenn der Gesellschafterbestand einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft dergestalt verändert wird, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. § 1 Abs 2a GrEStG stellt solcherart einen Anteilsbewegungstatbestand dar, der keine Konzentration der Gesellschaftsanteile bei einem Rechtsträger voraussetzt. Bei Personengesellschaften wird somit die Anteilsübertragung weitgehender erfasst, als dies allein nach § 1 Abs 3 GrEStG (und damit etwa für Kapitalgesellschaften) der Fall ist.

792

Ohne § 1 Abs 2a GrEStG wäre die GrESt-Pflicht bei Anteilsübertragungen von grundstücksbesitzenden Personengesellschaften nur nach Maßgabe des § 1 Abs 1 Z 2 und Abs 3 GrEStG möglich:

  • Bei der Vereinigung aller Anteile an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft in der Hand einer Person kommt es zur Anwachsung nach § 142 UGB; die Personengesellschaft erlischt mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters ex lege ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen wird per Gesamtrechtsnachfolge auf den letzten verbliebenen Gesellschafter übertragen. Die Übertragung der Grundstücke auf den letzten verbliebenen Gesellschafter führt zu einem GrESt-pflichtigen Erwerbsvorgang gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG. Es wird kein Tatbestand des § 1 Abs 2a oder Abs 3 GrEStG ausgelöst.

  • Der Tatbestand der Anteilsvereinigung in § 1 Abs 3 GrEStG erfasst auch die Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Personengesellschaften. Während die Erfüllung des § 1 Abs 3 GrEStG nach der Rechtslage bis zum StRefG 2015/2016 aufgrund der geforderten Vereinigung aller Anteile nach der Rsp des VwGH praktisch ausgeschlossen war, kommt infolge der gesetzlichen Anpassung des Tatbestands – insb der Absenkung der Beteiligungsschwelle auf mindestens 95 % – auch bei Personengesellschaften eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG in Betracht.

793

Während § 1 Abs 3 GrEStG nur die Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile oder die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile erfasst, reicht es nach § 1 Abs 2a GrEStG aus, wenn innerhalb von fünf Jahren 95 % der Anteile an der Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Diese – im Vergleich zu Kapitalgesellschaften feststellbare – grunderwerbsteuerliche Schlechterstellung der Personengesellschaft kann zur Versteinerung von Konzernstrukturen bzw zu steuerlich getriebenen Rechtsformentscheidungen führen. Auf dieser Basis ist fraglich, ob die Übernahme des deutschen Anteilsübertragungstatbestands in § 1 Abs 2a GrEStG rechtspolitisch nicht überschießend ist. Dies gilt umso mehr, als die nach der deutschen Rechtslage bestehenden Steuerbefreiungen – insb für die Einlage sowie die Entnahme bei gleich bleibenden mittelbaren Eigentumsverhältnissen – nicht entsprechend berücksichtigt bzw umgesetzt wurden.

794

Ausgangspunkt des § 1 Abs 2a GrEStG ist – ähnlich wie bei § 1 Abs 3 GrEStG – die Überlegung, dass die sachenrechtliche Verfügung über ein Grundstück der wesentlichen Änderung des Gesellschafterbestands an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbar ist. Es soll demnach keinen Unterschied machen, ob ein Grundstück als solches oder aber die Anteile an einer Personengesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, auf eine andere Person übertragen werden. Die GrESt-Pflicht soll auch dann ausgelöst werden, wenn anstelle des Grundstücks die Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft übertragen werden und dadurch zwar das rechtliche Eigentum oder die Berechtigungen iSd § 1 Abs 1 GrEStG bzw die Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG weiterhin unverändert bei der Personengesellschaft verbleibt, aber indirekt der wirtschaftlich Verfügungsberechtigte über das Grundstück wechselt. Dieses gesetzliche Leitbild zeigt sich etwa daran, dass die Anteile an der Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen müssen. Zudem spielen auch Überlegungen zur Verhinderung von Steuervermeidungsmöglichkeiten eine zentrale Rolle.

795

Gerade weil der Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG zur Ausweitung der Steuerpflicht führen soll, ist es unerheblich, auf welchen Motiven der Wechsel im Gesellschafterbestand beruht. Es ist nicht erforderlich, dass iSe eventuell missbrauchsgefährdeten Gesamtplans Änderungen am Gesellschafterbestand vorgenommen werden. Vielmehr hat der Gesetzgeber in typisierender Weise Anforderungen geschaffen, bei deren Vorliegen die Steuerpflicht eintritt. Die GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 2a GrEStG greift daher unabhängig von den zugrunde liegenden (wirtschaftlichen) Erwägungen und lässt auch allenfalls bestehende triftige außersteuerliche Gründe für die Anteilsübertragungen unberücksichtigt.

3. Systematik und Abgrenzung zu anderen Bestimmungen

796

Sollte ein neuer Gesellschafter mehr als 95 %, aber nicht alle (100 % der) Anteile an einer Personengesellschaft erwerben, tritt die Steuerpflicht nach § 1 Abs 2a GrEStG ein. Sofern hingegen sämtliche Anteile an der Personengesellschaft (einschließlich der Anteile ohne Kapitalbeteiligung, etwa eines Arbeitsgesellschafters) erworben werden, kommt es infolge der Anwachsung gem § 142 UGB zur Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG. In solchen Fällen ist § 1 Abs 2a GrEStG nicht anwendbar. Im Einklang mit § 1 Abs 3 GrEStG dürfte das Übergehen der Anteile iSd § 1 Abs 2a GrEStG begrifflich das Fortbestehen sowohl der Gesellschaft als auch der Gesellschaftsanteile voraussetzen, was bei der liquidationslosen Übernahme des Vermögens der Personengesellschaft durch einen Gesellschafter nicht zutrifft. Zudem scheint es keinen Grund zu geben, den Ergänzungstatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG in einem solchen Fall anzuwenden, da der Rechtsvorgang ohnehin bereits nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der Steuerpflicht unterliegt.

797

Ändert sich der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, so kommt eine Besteuerung nach § 1 Abs 2a oder Abs 3 GrEStG in Betracht. Die beiden Tatbestände sehen unterschiedliche Anforderungen für Anteilsübertragungen vor. Während § 1 Abs 2a GrEStG die Übertragung von Anteilen an neue Gesellschafter erfasst, stellt § 1 Abs 3 GrEStG auf die Vereinigung von Anteilen an einer Gesellschaft zu mindestens 95 % (Z 1 und 2) oder die Übertragung bzw den Erwerb der vereinigten Anteile (Z 3 und 4) ab; damit unterliegt ggf auch die bloße Anteilsverschiebung zwischen bestehenden Gesellschaftern (die unter § 1 Abs 2a GrEStG nicht steuerpflichtig ist) gem § 1 Abs 3 GrEStG der Steuerpflicht. Sofern ein Anteilsübertragungsvorgang beide Tatbestände erfüllt, geht § 1 Abs 2a GrEStG aufgrund der ausdrücklichen Subsidiaritätsregel in § 1 Abs 3 Satz 1 GrEStG vor, weshalb die GrESt-Pflicht nur einmal ausgelöst wird. Sollte daher bspw ein neuer Gesellschafter den Anspruch auf Übertragung von mehr als 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft erhalten, tritt die Steuerpflicht gem § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG hinter die Steuerpflicht nach § 1 Abs 2a GrEStG zurück. Der Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG greift daher bei Personengesellschaften insb dann, wenn die Fünf-Jahres-Frist überschritten wird oder die Übertragung oder Vereinigung bei einem bereits bestehenden Altgesellschafter eintritt.

B. Die Tatbestandselemente im Einzelnen

1. Erfasste Rechtsträger

798

Gemäß § 1 Abs 2a GrEStG führt der Übergang von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter zur GrESt-Pflicht. Dieser Tatbestand bezieht sich somit nur auf den Gesellschafterwechsel bei (in- und ausländischen) Personengesellschaften. Anteilsübertragungen an diesen Rechtsträgern werden somit über § 1 Abs 3 GrEStG hinaus der Steuerpflicht unterstellt.

799

Das Gesetz definiert den Begriff der Personengesellschaft nicht. Aus dem Abstellen auf die Anteile an der Personengesellschaft sowie dem zugrunde liegenden Zweck, die GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 1 GrEStG durch die Zwischenschaltung einer Personengesellschaft zu vermeiden, lässt sich aber ableiten, dass § 1 Abs 2a GrEStG nur jene Personengesellschaften erfasst, denen aus grunderwerbsteuerlicher Sicht eigene Rechtsfähigkeit zukommt. Andernfalls käme es zu einem direkten Erwerb des (Mit-)Eigentums am Grundstück durch die Gesellschafter.

800

Jedenfalls vom Begriff der Personengesellschaft iSd § 1 Abs 2a GrEStG erfasst sind daher die OG und die KG. Diesen gesellschaftsrechtlichen Personengesellschaften kommt zivilrechtlich Rechtsfähigkeit zu, weshalb sie als Träger von Rechten und Pflichten auch grunderwerbsteuerliche Rechtsträger sind. Die GesBR in den verschiedensten Ausprägungen und die stille Gesellschaft zählen zwar zivilrechtlich zu den Personengesellschaften, können diesen Steuertatbestand jedoch mangels Rechtsfähigkeit nicht erfüllen. Fraglich ist, ob die EWIV als Personengesellschaft iSd § 1 Abs 2a GrEStG anzusehen ist. Dafür dürfte neben der eigenen Rechtsfähigkeit insb die subsidiär angeordnete Anwendung der Regelungen über die OG sprechen.

801

Es ist für die Steuerpflicht unerheblich, ob es sich um eine in- oder ausländische Personengesellschaft handelt. Neben den inländischen Personengesellschaften kommen daher gleichermaßen auch ausländische Personengesellschaften in Betracht, sofern sie inländischen Personengesellschaften vergleichbar sind und zu ihrem Vermögen ein inländisches Grundstück gehört. Zudem ist es auch irrelevant, ob die Gesellschafter In- oder Ausländer sind.

802

Bei ausländischen Rechtsträgern ist demnach (auch) für grunderwerbsteuerliche Zwecke eine Einordnung als Kapital- oder Personengesellschaft erforderlich. Während bei ausländischen, in Österreich grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften nur § 1 Abs 3 GrEStG relevant ist, kann bei ausländischen, in Österreich grundstücksbesitzenden Personengesellschaften § 1 Abs 2a und Abs 3 GrEStG zur Anwendung kommen. Die Einordnung eines ausländischen Rechtsträgers wird aufgrund der zivilrechtlichen Anknüpfung des GrEStG wie auch des KStG anhand eines Typenvergleichs zu erfolgen haben. Dabei ist zu untersuchen, ob der ausländische Rechtsträger nach seinem zivilrechtlichen Aufbau eher dem Typus einer österreichischen Personengesellschaft oder einer österreichischen Kapitalgesellschaft entspricht. Die maßgeblichen Kriterien dabei sind ua folgende:

  • Unabhängigkeit des Bestands der Körperschaft von ihren Mitgliedern

  • Vorhandensein von gebundenem Kapital, das im Eigentum der Körperschaft selbst steht

  • Beteiligung anderer Personen am Gesellschaftskapital

  • Möglichkeit zur Mitwirkung an der Willensbildung der Gesellschaft für die Beteiligten im Rahmen von Gesellschafterversammlungen

  • im Grunde freie Übertragbarkeit der (Gesellschafts-)Anteile

  • Drittorganschaft (nicht auf Mitglieder beschränkte Geschäftsführungsbefugnis)

  • zentralisierte Geschäftsführung und Vertretung; eine verbandsmäßige Organisation

  • keine persönliche Unternehmerinitiative der Mitglieder

  • Rechtsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit der Körperschaft nach der ausländischen Rechtsordnung

  • Beschränkung der Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft

  • Recht auf einen verhältnismäßigen Anteil bei Auflösung der Gesellschaft, wenn die Statuten nichts anderes bestimmen

  • grds zeitlich unbefristete Existenz der Körperschaft

803

Allein weil ein ausländischer Rechtsträger im Rahmen dieses Typenvergleichs nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als Personengesellschaft einzuordnen ist, muss es sich aber noch nicht um ein Steuersubjekt für Zwecke der österreichischen GrESt handeln. Vielmehr muss auch der ausländischen Personengesellschaft Rechts- und Handlungsfähigkeit zukommen. Dies richtet sich bei ausländischen Rechtsträgern nach ihrem Personalstatut (§§ 10, 12 IPRG). Eine dem ausländischen Personalstatut unterstehende Gesellschaft muss nach dieser Rechtsordnung Rechtsfähigkeit aufweisen, um Rechtsträger iSd GrEStG sein zu können. Vergleichbar mit der österreichischen GesBR kommt eine ausländische Personengesellschaft für die Steuerpflicht nach dem GrEStG als Rechtsträger nicht in Betracht, wenn sie keine Rechtsfähigkeit besitzt und daher nicht selbständig Träger von Rechten und Pflichten sein kann (in einem solchen Fall kann allenfalls GrESt-Pflicht für deren Gesellschafter eintreten).

804

Unerheblich für die Steuerpflicht ist die Geschäftstätigkeit der Personengesellschaft. § 1 Abs 2a GrEStG stellt allgemein auf Vermögen einer Personengesellschaft ab, dem ein inländisches Grundstück angehören muss. Für eine teleologische Reduktion des § 1 Abs 2a GrEStG im Hinblick auf die erfassten Personengesellschaften – etwa auf (grundstücks-)vermögensverwaltende Personengesellschaften – lassen sich weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien Anhaltspunkte entnehmen.

2. Grundstück im Vermögen der Personengesellschaft

805

Anteilsübertragungen von Personengesellschaften sind nur dann von § 1 Abs 2a GrEStG erfasst, wenn zum Vermögen der Personengesellschaft ein Grundstück gehört. Schon aufgrund des Wortlauts des § 1 Abs 2a GrEStG, der – ebenso wie § 1 Abs 3 GrEStG – darauf abstellt, dass ein Grundstück zum Vermögen einer Personengesellschaft „gehören“ muss, wird deutlich, dass sich diese Bestimmung nicht auf den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff bezieht. Dies würde aus Sicht der GrESt auch oftmals zu unsystematischen Ergebnissen führen. Ebenso wenig ist für Zwecke der Zuordnung auf § 24 BAO zurückzugreifen. Die Zuordnung von Grundstücken zum Vermögen einer Gesellschaft richtet sich vielmehr nach grunderwerbsteuerlichen Grundsätzen. Dies wurde mit der im Zuge des JStG 2018 eingefügten Ergänzung, verdeutlicht, aber auch konkretisiert. Nach § 1 Abs 2a letzter Satz GrEStG gehört ein inländisches Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft, wenn sie das Grundstück durch einen Rechtsvorgang nach § 1 Abs 1 oder Abs 2 erworben hat. Neben dem bereits einverleibten oder außerbücherlich erworbenen zivilrechtlichen Eigentum werden somit etwa auch die Fälle erfasst, in denen die Personengesellschaft einen Übereignungsanspruch in Bezug auf ein Grundstück erworben hat, oder der Gesellschaft die Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG in Bezug auf ein Grundstück verschafft wurde. Es liegt daher – ebenso wie nach § 1 Abs 3 letzter Satz GrEStG – eine Zurechnung kraft Tatbestandsverwirklichung vor. Wenngleich sich die zivilrechtliche und grunderwerbsteuerliche Zuordnung von Grundstücken regelmäßig decken werden, sind durchaus Fälle denkbar, in denen ein Grundstück ungeachtet des Fehlens des zivilrechtlichen Eigentums der Personengesellschaft dieser für grunderwerbsteuerliche Zwecke zugerechnet wird.

806

In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass die Zugehörigkeit zum Vermögen der Personengesellschaft iSd § 1 Abs 2a letzter Satz GrEStG vom ersten bis zum zum letzten Anteilsübergang innerhalb der Fünf-Jahres-Frist bestehen muss. Die Vermögenszugehörigkeit ist dabei richtigerweise für jedes Grundstück gesondert zu prüfen. Siehe dazu noch ausführlich unten § 1 Rz 823.

Siehe auch die näheren Ausführungen zur grunderwerbsteuerlichen Zuordnung von Grundstücken im Rahmen von § 1 Abs 3 GrEStG unten bei § 1 Rz 878 ff.

3. Änderung des Gesellschafterbestands

a) Zivilrechtliche Grundlagen

807

Der Anteil an einer OG kann ebenso wie der Anteil an einer KG grds übertragen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass gem § 124 Abs 1 UGB – soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist – ein Gesellschafter nicht ohne Zustimmung aller Gesellschafter über seinen Gesellschaftsanteil verfügen kann. In der Regel ist für die Anteilsübertragung die Zustimmung aller übrigen Gesellschafter erforderlich; der Gesellschaftsvertrag kann jedoch einen Mehrheitsbeschluss vorsehen. Die Zustimmung ist als eine sonstige Wirksamkeitsvoraussetzung eine aufschiebende Bedingung für das Verfügungsgeschäft. Bis zur Erteilung der Zustimmung ist das Verfügungsgeschäft schwebend unwirksam.

808

Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils wird bereits mit Titel- und Verfügungsgeschäft wirksam; die Firmenbucheintragung wirkt lediglich deklarativ. Als Titel kommen insb der Kauf, die Schenkung und die vorweggenommene Erbfolge in Betracht. Als Modus genügt idR ein formfreies Verfügungsgeschäft. Der Gesellschaftsanteil wird dann im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf den Erwerber übertragen. Der Erwerber erlangt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen dieselbe Rechtsstellung wie der Veräußerer. Der bisherige Gesellschafter ist zu löschen und der Erwerber als neuer Gesellschafter einzutragen. Die Identität der Gesellschaft bleibt ungeachtet der Anteilsübertragung erhalten.

b) Anteile am Gesellschaftsvermögen

809

Für die Steuerpflicht ist Voraussetzung, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übertragen werden. Nach den Gesetzesmaterialien sollen unter solchen Anteilen am Gesellschaftsvermögen nur Anteile am Vermögen (Substanzbeteiligungen), nicht jedoch Anteile von sogenannten reinen Arbeitsgesellschaftern verstanden werden. Dementsprechend werden als Gesellschafter iSd § 1 Abs 2a GrEStG jene Rechtsträger anzusehen sein, die über einen Kapitalanteil iSd UGB an der Personengesellschaft beteiligt sind. Schließlich bringt der Kapitalanteil den Anteil des einzelnen Gesellschafters am Eigenkapital (der Substanz) der Gesellschaft zum Ausdruck und bildet idR die maßgebliche Größe für die Gewinn- bzw Verlustzuteilung und die Verteilung des Gesellschaftsvermögens (einschließlich eines darin enthaltenen Grundstücks iSd § 2 GrEStG) bei der Liquidation. Zudem kommt dem reinen Arbeitsgesellschafter kein solcher Kapitalanteil zu.

810

Das Personengesellschaftsrecht lässt den Gesellschaftern im Hinblick auf die vermögensrechtlichen und mitgliedschaftlichen Rechte der Gesellschafter weitgehenden (gesellschaftsvertraglichen) Gestaltungsspielraum. Für die Steuerpflicht nach § 1 Abs 2a GrEStG sind diese Gestaltungsmöglichkeiten jedoch im Regelfall irrelevant. Entscheidend ist allein, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter (im Zeitpunkt der Anteilsübertragung) eine Substanzbeteiligung an der Personengesellschaft zukommt. Ob der Gesellschaft dagegen vom Regelstatut des UGB abweichende Regelungen beim Stimmrecht, sonstigen Mitwirkungsrechten oder Verfügungsbeschränkungen über den Anteil vorsieht, ist aus grunderwerbsteuerlicher Sicht ohne Bedeutung. Nachdem der Gesetzeswortlaut auf den Anteil am Vermögen abstellt, dürften auch besondere Gewinn- und Verlustregelungen grds unbeachtlich sein. Dies gilt jedenfalls so lange, als diese noch keinen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob eine Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist und in welcher Höhe eine solche Beteiligung gegeben ist.

811

Gemäß § 163 iVm § 109 Abs 1 UGB sind die Kapitalanteile der Gesellschafter an der Personengesellschaft im Regel- und auch im Zweifelsfall starr. Aus dem Modell der festen (starren) Kapitalkonten folgt, dass Gewinn- und Verlustzuweisungen keinen Einfluss auf das Beteiligungsverhältnis haben, sondern der Kapitalanteil der Gesellschafter während der Mitgliedschaft grds unverändert bleibt. Dementsprechend ist der Beteiligungsprozentsatz für die Änderung des Gesellschafterbestands zu mindestens 95 % anhand der festen Beteiligungshöhen zu berechnen. Dabei ist dem Charakter der Verkehrsteuer folgend für die Höhe des Anteils auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung über die Übertragung abzustellen. Der Zeitpunkt der Leistung der Einlagen oder dergleichen ist unerheblich.

812

Der selbst berechnende Parteienvertreter oder die Abgabenbehörde muss die Vermögensbeteiligung aus den jeweiligen Fassungen des Gesellschaftsvertrags, etwa aus den historischen Ständen der Kapitalkonten, ermitteln. Die Anteile am Gesellschaftsvermögen von Personengesellschaften haben keinen Nennwert und das Ausmaß der Beteiligung ist auch nicht aus dem Firmenbuch ersichtlich.

813

Sollten im Gesellschaftsvertrag variable Kapitalkonten vereinbart worden sein, ist auf den verhältnismäßigen Anteil am Gesellschaftsvermögen im Zeitpunkt der Anteilsübertragung abzustellen. Spätere und frühere Veränderungen des Kapitalanteils bleiben außer Betracht.

814

In Deutschland ist neben der unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands auch der mittelbare Anteilsübergang steuerbar. Der österreichische Gesetzgeber hat die deutsche Formulierung der mittelbaren Anteilsvereinigung aber nicht übernommen. Demnach erstreckt sich die GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 2a GrEStG nur auf den unmittelbaren Gesellschafterwechsel. Diese Ansicht bestätigt sich auch anhand der Gesetzesmaterialien, die ausdrücklich auf den Übergang von mindestens 95 % der unmittelbar gehaltenen Anteile abstellen. Bei einem solchen unmittelbaren Gesellschafterwechsel muss ein neuer Gesellschafter eine Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen erwerben, indem er zivilrechtlich Gesellschafter wird.

c) Übergehen von Anteilen

815

Nach den Vorgaben des Gesetzgebers müssen innerhalb von fünf Jahren mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Die Änderung des Gesellschafterbestands nach § 1 Abs 2a GrEStG kann in einem einzelnen Rechtsvorgang oder in Teilakten über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren erfolgen. Vor dem Hintergrund des Ziels und Zwecks der Regelung – der Sicherstellung einer Besteuerung bei Änderung des Gesellschafterbestands in einem bestimmten Ausmaß, um dadurch einen Gleichklang mit der sachenrechtlichen Verfügung über das Grundstück zu erzielen – dürfte es unerheblich sein, ob sich der Gesellschafterwechsel durch einen derivativen oder originären Erwerb vollzieht. Die Steuerpflicht gem § 1 Abs 2a GrEStG setzt auch keinen inneren Zusammenhang zwischen den einzelnen Übertragungen voraus. Folglich können auch Rechtsvorgänge außerhalb der Einflusssphäre des Gesellschafters (zB Todesfall) zur Begründung einer Steuerpflicht führen. Erforderlich ist jedoch, dass es zu einem zivil- bzw gesellschaftsrechtlichen Gesellschafterwechsel kommt. Der (bloße) Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem Personengesellschaftsanteil bildet aufgrund der formalrechtlichen Anknüpfung (auch) des § 1 Abs 2a GrEStG keinen „Übergang“ iSd § 1 Abs 2a GrEStG und vermag daher keine Steuerpflicht auszulösen. Zu beachten ist jedoch die Zurechnung treuhändig gehaltener Gesellschaftsanteile an den Treugeber nach § 1 Abs 2a vorletzter Satz GrEStG.

816

Der Wortlaut des § 1 Abs 2a GrEStG verlangt nur, dass innerhalb von fünf Jahren mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Erforderlich, aber auch ausreichend dürfte daher sein, dass mindestens ein neuer Gesellschafter der Gesellschaft beitritt und somit eine Übertragung von Anteilen an zumindest einen neuen Gesellschafter erfolgt. Allerdings muss der Beitritt nicht durch eine Übertragung bestehender Anteile erfolgen, sondern kann auch durch die Ausgabe neuer Anteile/Einziehung bestehender Anteile erfolgen, wodurch sich die Beteiligungsstruktur am Gesellschaftsvermögen in Summe zu mindestens 95 % ändert.

817

§ 1 Abs 2a GrEStG normiert keine besonderen Anforderungen im Hinblick auf die Rechtsgrundlage des Anteilsübergangs. Es ist nicht entscheidend, ob die Übertragung der Gesellschaftsanteile entgeltlich oder unentgeltlich, unter Lebenden oder von Todes wegen oder im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge bewirkt wird. Dementsprechend fallen etwa Kauf-, Tausch- und Einlageverträge, Schenkungen, aber auch Erwerbe kraft gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge sowie Übertragungen im Rahmen von Umgründungsvorgängen unter § 1 Abs 2a GrEStG.

817a

Das „Übergehen“ der Anteile iSd § 1 Abs 2a GrEStG setzt voraus, dass die Anteilsübertragung zivilrechtlich abgeschlossen ist, somit neben dem Verpflichtungsgeschäft auch das Verfügungsgeschäft erfüllt ist. Im Unterschied etwa zu § 1 Abs 3 Z 1 oder Z 3 GrEStG wird nicht auch der Fall erfasst, dass (bloß) ein Anspruch auf Übertragung der Anteile begründet wurde, weshalb der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts alleine nicht ausreichend ist. Keine Bedeutung für den Übergang iSd § 1 Abs 2a GrEStG kommt der (zivilrechtlich lediglich deklarativen) Eintragung des Gesellschafterwechsels im Firmenbuch zu.

d) 95 % der Anteile

818

Für die Berechnung der 95-%-Grenze zählt – dem Ziel der Regelung entsprechend – die Übertragung eines bestimmten Anteils innerhalb der Fünf-Jahres-Frist nur einmal. Schließlich würde es nicht der Gleichstellung zwischen der Verfügung über den Personengesellschaftsanteil und der Verfügung über das Grundstück entsprechen, wenn die mehrfache Übertragung desselben Kleinanteils an einen neuen Gesellschafter die Steuerpflicht auslösen würde (im Extremfall etwa die 95-malige Übertragung eines 1%igen Anteils). Vielmehr muss es darum gehen, dass zumindest 95% der Anteile an der Personengesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen. Sobald die Steuerpflicht allerdings ausgelöst wurde, ist wieder jede Anteilsübertragung zu berücksichtigen.

819

Ist der Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG durch Übertragung von mindestens 95 % der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft erfüllt, werden jedoch im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den bereits tatbestandserfüllenden Übertragungen noch weitere Restanteile übertragen, so kann diese sukzessive, nachträgliche Übertragung noch als Teil des Gesamtvorgangs des Gesellschafterwechsels aufgefasst werden; die spätere Übertragung der Restanteile hat für den bereits besteuerten Gesellschafterwechsel keine Bedeutung mehr. Sollten sich die Übertragungen nicht zu einem Tatbestand zusammenfassen lassen, etwa weil der zeitliche und sachliche Zusammenhang zu schwach ausgeprägt ist, beginnt eine neue Zählung der Anteilsübertragungen. Dies gilt insb dann, wenn die Übertragung der Restanteile den ersten Teilakt eines neuen Gesellschafterwechsels bildet. Im Zweifel wird anzunehmen sein, dass mit dem Erreichen der 95-%-Grenze der Tatbestand erfüllt ist und eine neue Zählung zu beginnen hat.

e) Fünf-Jahres-Frist

820

§ 1 Abs 2a GrEStG knüpft die Steuerpflicht an den Übergang der Anteile an einer Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren. Die zeitliche Komponente spielt dementsprechend eine zentrale Rolle bei diesem Steuertatbestand. Entscheidend für die Frage, ob ein Übergang von Anteilen innerhalb von fünf Jahren erfolgt ist, ist der zivilrechtliche Übergang der Anteile, für den neben dem Verpflichtungsgeschäft auch ein Verfügungsgeschäft notwendig ist. Der Firmenbucheintragung kommt zivilrechtlich nur deklarative Bedeutung zu; sie ist auch für grunderwerbsteuerliche Zwecke irrelevant. Die Fünf-Jahres-Frist in § 1 Abs 2a GrEStG beginnt somit mit dem Tag zu laufen, an dem das Verfügungsgeschäft der Anteilsübertragung abgeschlossen ist, vorausgesetzt, dass die Personengesellschaft bereits zu diesem Zeitpunkt grundstücksbezitzend iSd § 1 Abs 2a letzter Satz GrEStG war. Die Frist endet mit dem Ablauf des Tags, der fünf Jahrenach dem Tag liegt, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Erfolgt bspw das Verfügungsgeschäft am , endet die Fünf-Jahres-Frist mit .

821

Im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen § 1 Abs 2a GrEStG und § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG bei Anteilsübertragungen von mehreren Gesellschaftern, wobei im Ergebnis sämtliche Anteile in der Hand eines Erwerbers vereinigt werden und damit eine Anwachsung gem § 142 UGB stattfindet, ist Folgendes zu beachten: Es kommt allein zur Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG, wenn alle anteilsübertragenden Gesellschafter die Anteilsübertragungsverträge zuerst unterschreiben und dann diese Verträge mit einer einzigen Annahmeerklärung vom Erwerber angenommen werden. Sollten dagegen die Anteilsübertragungsverträge vom Erwerber zeitlich nacheinander angenommen werden (also nachgelagert unterschrieben werden), ist eine Steuerpflicht nach § 1 Abs 2a GrEStG möglich, wenn zunächst mindestens 95 %, aber nicht 100 % der Anteile übertragen werden. Um diese Steuerpflicht zu vermeiden, wird es zu empfehlen sein, alle Abtretungen mit der aufschiebenden Bedingung zu versehen, dass die Kaufverträge erst dann in Kraft treten, wenn der letzte übertragende Gesellschafter seinen Abtretungsvertrag unterschrieben hat und somit die Anwachsung als Rechtsfolge eintritt.

822

Die Fünf-Jahres-Frist bezieht sich zunächst auf die Änderung des Gesellschafterbestands. Diese Änderung des Gesellschaftsbestands durch den Übergang von Anteilen am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter kann sich durch einen einzelnen oder mehrere Rechtsvorgänge(innerhalb der Fünf-Jahres-Frist) ergeben. Die tatbestandliche Änderung des Gesellschafterbestands muss daher grds für jede Teilübertragung gesondert geprüft werden. So bewirkt bspw die Übertragung von 99 % der Anteile an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter die Steuerpflicht. Genauso führt es zur Steuerpflicht, wenn innerhalb der Fünf-Jahres-Frist zunächst 50 % auf einen neuen Gesellschafter übertragen werden und danach nochmals zumindest 45 % auf einen neuen Gesellschafter übergehen. Es spielt demnach keine Rolle, wie viele Übertragungsvorgänge innerhalb der Fünf-Jahres-Frist erfolgen. Vielmehr ist lediglich entscheidend, dass innerhalb dieser Frist zumindest 95 % der Anteile an der Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter übergehen. Nicht ausreichend ist hingegen die mehrfache Übertragung desselben Anteils an der Personengesellschaft innerhalb der Fünf-Jahres-Frist, da ein bestimmter Anteil bei der Berechnung der innerhalb der Fünf-Jahres-Frist übertragenen Anteile iSd § 1 Abs 2a GrEStG nur einmal zu berücksichtigen ist. Somit müssen 95% der Anteile an der Personengesellschaft bewegt werden.

823

Die Fünf-Jahres-Frist hat aber nicht nur für die Änderung des Gesellschafterbestands Bedeutung. Zusätzlich muss auch das inländische Grundstück, das zur Steuerpflicht führt, während der gesamten Fünf-Jahres-Frist (also vom ersten bis zum letzten Anteilsübergang) zum Vermögen der Gesellschaft gehört haben. Die Zuordnung eines Grundstücks zum Vermögen der Personengesellschaft richtet sich dabei nach den grunderwerbsteuerlichen Bestimmungen. Dementsprechend sind bspw Grundstücke, die im Zeitpunkt der Änderung des Gesellschafterbestands iSd § 1 Abs 2a GrEStG bereits verkauft wurden, nicht mehr von der Steuerpflicht erfasst (bzw wird die Steuerpflicht nicht ausgelöst, auch wenn in weiterer Folge mehr als 95 % des Gesellschafterbestands wechseln). Ebenso sind auch jene Grundstücke nicht von der Steuerpflicht erfasst, die erst während der relevanten Periode des Gesellschafterbestandwechsels gekauft wurden.

824

Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach zum Zeitpunkt der Übertragung Grundstücke zum Vermögen der Personengesellschaft gehören müssen, ist insofern zu undifferenziert. Die Änderung des Gesellschafterbestands kann in einem einzigen Akt erfolgen, aber auch aus einer Summe von Teilakten bestehen, die zusammen die vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft ausmachen. Dies kann sich über einen Zeitraum von längstens fünf Jahren hinziehen und in eine unbegrenzte Zahl von Teilakten zerfallen, die zusammengenommen tatbestandserfüllend sind und deren letzter die wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands endgültig herbeiführt. Auch in diesen Fällen ist jedoch nicht die letzte, zur Vollständigkeit oder Wesentlichkeit führende Veränderung im Gesellschafterbestand tatbestandsbegründend, sondern vielmehr die Summe aller Rechtsakte, die die vollständige oder wesentliche Änderung des Gesellschafterbestands bedeuten. Ausgehend von der gebotenen grundstücksbezogenen Betrachtung muss das mit der Anteilsverfügung übertragene Grundstück von den Zeitpunkten der ersten bis zur letzten den Tatbestand erfüllenden Anteilsübertragung durchgängig zum Vermögen der Personengesellschaft gehört haben. Nur mit dieser Auslegung kann die gesellschaftsrechtliche Verfügung über die Anteile an der Personengesellschaft mit der sachenrechtlichen Verfügung über das Grundstück gleichgesetzt werden. Grundstücke, die erst kurz vor dem letzten Gesellschafterwechsel gekauft wurden, fallen nicht unter die Steuerpflicht. Sofern der Tatbestand durch eine einzige Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an der Personengesellschaft erfüllt wird, muss das Grundstück zum Zeitpunkt dieser Anteilsübertragung zum Vermögen der Gesellschaft gehört haben.

f) Übergang der Anteile auf neue Gesellschafter

825

Gemäß § 1 Abs 2a GrEStG müssen die Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, um den Steuertatbestand zu erfüllen. Um dieser Anforderung nicht jede Bedeutung zu nehmen, kann der Übergang von Anteilen an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft auf bestehende/Altgesellschafter nicht von § 1 Abs 2a GrEStG erfasst sein. Was unter einem neuen bzw einem bestehenden/Altgesellschafter für die Zwecke des § 1 Abs 2a GrEStG zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht weiter erläutert. Eine Orientierung zur Abgrenzung bietet der Zweck der Regelung, dem zufolge die sachenrechtliche Verfügung über ein Grundstück wirtschaftlich vergleichbar mit der wesentlichen Änderung des Gesellschafterbestands an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft sein soll. Zudem kann für die Abgrenzung die Definition des Gesellschaftsanteils herangezogen werden, wonach eine Substanzbeteiligung vorliegen muss.

826

Auf Basis des Erfordernisses einer Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft (Substanzbeteiligung) wird ein Rechtsträger mit dem Erwerb einer (wenn auch nur minimalen) Substanzbeteiligung zum Gesellschafter der Personengesellschaft iSd § 1 Abs 2a GrEStG. Der Rechtsträger wird dadurch zwar Gesellschafter der Personengesellschaft; er ist allerdings nicht bereits allein aufgrund dieses Anteilserwerbs sofort als Altgesellschafter im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Sonst wäre der Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG nur dann anwendbar, wenn innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums entweder ein noch nicht substanzbeteiligter Gesellschafter sofort zumindest 95 % der Substanzanteile an der Personengesellschaft erwirbt oder neben ihm weitere neue Gesellschafter Substanzanteile in diesem Ausmaß erwerben. Dagegen wäre keine Steuerpflicht gegeben, wenn der neue Gesellschafter zunächst nur weniger als 95 % der Anteile kauft und danach erst mit weiteren Erwerben innerhalb der Fünf-Jahres-Frist die 95 %-Grenze erreicht. Die Steuerpflicht nach § 1 Abs 2a GrEStG könnte dann einfach durch Aufteilung der Zukäufe verhindert werden, was mit dem Ziel und Zweck der Regelung nicht vereinbar ist.

827

Dementsprechend wird ein substanzbeteiligter Gesellschafter einer Personengesellschaft grds erst dann zum Altgesellschafter, wenn er an der Personengesellschaft für mehr als fünf Jahre beteiligt ist. Im Umkehrschluss ist ein neuer Gesellschafter iSd § 1 Abs 2a GrEStG grds jeder Rechtsträger, auf den im Fünf-Jahres-Zeitraum erstmals eine Substanzbeteiligung an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft übergegangen ist.

828

Neue Gesellschafter einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft iSd § 1 Abs 2a GrEStG können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein. Natürliche Personen, Personen- und Kapitalgesellschaften werden dabei auf der Tatbestandsebene dieser Vorschrift gleich behandelt. Ob der ausscheidende Gesellschafter daher an der Personen- oder Kapitalgesellschaft, auf die sein Anteil an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft übergeht, beteiligt ist, ist für den Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG unerheblich.

829

Ein neuer Gesellschafter verliert diese Stellung und wird damit zum Altgesellschafter, wenn sein Erwerb bei der Erfüllung des § 1 Abs 2a GrEStG (im Hinblick auf ein konkretes Grundstück) relevant war. Änderungen des Gesellschafterbestands, die zu einer Steuerpflicht nach § 1 Abs 2a GrEStG geführt haben oder vor dem die Steuerpflicht auslösenden Rechtsvorgang stattgefunden haben und somit bei der Erfüllung des Steuertatbestands inkludiert sind, scheiden als (nochmals) tatbestandsbegründende Teilakte einer später verwirklichten (fingierten) Grundstücksübereignung aus. Insofern beginnt die Fünf-Jahres-Frist von neuem zu laufen.

Beispiel

A ist zu 3 %, B zu 27 %, C zu 35 % und D ebenso zu 35 % an der grundstücksbesitzenden OG beteiligt.

Am verkauft B seine Beteiligung an X.

Am verkauft C seine Beteiligung an Y.

Am verkauft D seine Beteiligung an Z. Der Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG ist erfüllt.

Am überträgt A seine Beteiligung an W.

Wird der Tatbestand des Überganges von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter verwirklicht, dann beginnt die Fünf-Jahres-Frist des § 1 Abs 2a GrEStG mit der nächsten Anteilsübertragung erneut zu laufen. Im Beispiel wird nach der am erfolgten Tatbestandsverwirklichung „der Zähler auf null gesetzt“.

830

Auf dieser Basis sind jedenfalls folgende Gesellschafter als Altgesellschafter anzusehen, die Anteile an der Personengesellschaft gem § 1 Abs 2a GrEStG GrESt-frei erwerben können (eine Steuerpflicht kann sich allerdings gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG im Fall der Vereinigung aller Anteile an der Personengesellschaft und der damit verbundenen Anwachsung der Grundstücke nach § 142 UGB sowie durch eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG ergeben):

  • Gründungsgesellschafter

  • Gesellschafter, die vor Beginn des Fünf-Jahres-Zeitraums bereits an der Personengesellschaft beteiligt waren

  • Gesellschafter, die vor dem Erwerb des Grundstücks (iSd § 1 Abs 1 GrEStG also allenfalls bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts) oder spätestens im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks durch die Personengesellschaft an dieser Personengesellschaft substanzbeteiligt waren (Verfügungsgeschäft für die Anteilsübertragung relevant)

  • Gesellschafter, deren Beitritt oder Hinzuerwerb bereits den Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG erfüllt hat oder zu dessen Erfüllung beigetragen hat

831

Im Ergebnis muss für die Steuerpflicht nach § 1 Abs 2a GrEStG im Fünf-Jahres-Zeitraum mindestens ein neuer Gesellschafter iSe zivilrechtlichen Erweiterung des Gesellschafterkreises um eine vormals nicht substanzbeteiligte Person beitreten. Der reine Arbeitsgesellschafter ist in diesem Fall wie ein sonst fremder (also nicht substanzbeteiligter) Dritter ein neuer Gesellschafter iSd § 1 Abs 2a GrEStG. Das Gleiche gilt für nicht substanzbeteiligte Konzerngesellschaften.

832

Als neuer Gesellschafter iSd § 1 Abs 2a GrEStG wird grds auch ein Rechtsträger anzusehen sein, der bereits in der Vergangenheit Gesellschafter der Personengesellschaft war, es aber im Zeitpunkt des Anteilserwerbs nicht mehr ist. Erwirbt ein zuvor ausgeschiedener (Alt-)Gesellschafter daher erneut einen Anteil an der Personengesellschaft, ist er neuer Gesellschafter iSd § 1 Abs 2a GrEStG. Dieser Erwerb könnte allerdings Einschränkungen unterliegen. So ist zunächst darauf zu verweisen, dass derselbe Anteil nur einmal bei der Ermittlung der 95-%-Grenze heranzuziehen ist. Dementsprechend wird die bloße Rückgängigmachung des Ausscheidens eines Gesellschafters für Zwecke des § 1 Abs 2a GrEStG nicht zu einer Erhöhung der Änderung des Gesellschafterbestands führen. Um Differenzierungen zu vermeiden, sollte die Fünf-Jahres-Betrachtung dazu führen, dass nur jene Anteilshöhe von der Steuerpflicht erfasst ist, die tatsächlich auf einen neuen Gesellschafter übergeht.

Beispiel

Verkauft Gesellschafter A seinen 20-%-Anteil an Gesellschafter B und kauft sich A ein Jahr später wieder in die Personengesellschaft ein, indem er den 25-%-Anteil von C übernimmt, stellt sich die Frage, ob mit diesen beiden Vorgängen bereits 45 % der Anteile an der Personengesellschaft umgeschlagen wurden oder nur 25 %. Hätte schließlich A 5 % innerhalb der fünf Jahre übertragen (bloße Anteilsverschiebung) und die restlichen 20 % dem B verkauft, wären nur 20 % der Anteile umgeschlagen worden.

833

Allein die bloße Verschiebung von Anteilenzwischen Altgesellschaftern ist nicht von diesem Tatbestand erfasst. Einlagen oder Entnahmen, die zu Verschiebungen der Kapitalanteile führen, bewirken keine Steuerpflicht.

Beispiel

Zum halten A und B jeweils 48 %, C und D jeweils 2 % an einer OG. Am überträgt A seine Anteile an C, am überträgt B seine Anteile an D.

In diesem Beispiel sind zwar innerhalb von fünf Jahren mehr als 95 % der Anteile an der OG übertragen worden, allerdings nicht an neue Gesellschafter, da C und D bereits am Gesellschafter der OG waren und damit als Altgesellschafter anzusehen sind. Der Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG wird damit nicht ausgelöst.

834

Ebenso sind Veränderungen an den Kapitalanteilen bei variablen Kapitalkonten nicht steuerpflichtig. Auch die Aufstockung von Kapitalanteilen durch Zukauf von einem anderen Gesellschafter ist nicht steuerpflichtig. Dies gilt allerdings nicht für neue Gesellschafter, deren Anteilserhöhungen bei der Berechnung der 95-%-Grenze voll zu berücksichtigen sind, bis sie den Status des Altgesellschafters erreichen.

835

Eine formwechselnde Umwandlung hat keine Auswirkungen auf die Stellung als alter oder neuer Gesellschafter.

836

Fraglich ist, ob die Übertragung von Anteilen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Umgründung, Erbweg etc) zu einer Fortsetzung der grunderwerbsteuerlichen Position des Rechtsvorgängers führt. Aus teleologischer Sicht der Bestimmung sollte dies zumindest für den Fall gelten, indem der Anteil vormals einem Altgesellschafter zugehörig war.

4. Zurechnung von Treuhandschaften

837

In § 1 Abs 2a vorletzter Satz GrEStG wurde – wie in § 1 Abs 3 vorletzter Satz GrEStG – eine besondere Zurechnungsbestimmung für treuhändig gehaltene Anteile eingeführt. Nach dieser Regelung sind treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile generell dem Treugeber zuzurechnen. Vgl zu den allgemeinen Ausführungen, die für § 1 Abs 2a sinngemäß gelten, unten § 1 Rz 954 ff.

838

Zusätzlich ist beachten, dass Übertragungen vom Treuhänder auf andere (Alt-)Gesellschafter nicht der GrESt nach § 1 Abs 2a GrEStG unterliegen, wenn die Übertragungen vom Treugeber auf die anderen Gesellschafter (als bloße Anteilsverschiebungen) nicht der Steuerpflicht unterliegen würden. Dagegen sind Treugeberwechsel nach den allgemeinen Anforderungen des § 1 Abs 2a GrEStG steuerpflichtig; entscheidend ist daher neben der Beteiligungsschwelle sowie der Fünf-Jahres-Frist insb die Frage, ob der neue Treugeber als neuer Gesellschafter iSd § 1 Abs 2a GrEStG anzusehen ist.

5. Einzelfälle

839

Eine GrESt-pflichtige Änderung des Gesellschafterbestands tritt etwa bei Übertragung der Beteiligungen an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft ein, wenn die beiden zu jeweils 50% beteiligten Gesellschafter zumindest 95% der Anteile (aber nicht sämliche Anteile) in eine (bisher nicht beteiligte) GmbH einbringen. Sachenrechtlich ändert sich bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen die Stellung des Gesellschafters in der Personengesellschaft (im konkreten Fall tritt die GmbH jeweils an die Stelle des einbringenden Gesellschafters), weshalb dieser Vorgang bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen zu einer Steuerpflicht führen kann.

840

Sollten an einer grundstücksbesitzenden OG die Gesellschafter dagegen jeweils nur 49 % besitzen und die restlichen 2 % bei einem anderen Gründungsmitglied der OG liegen oder die 2 % über fünf Jahre gehalten worden sein, führt die Übertragung von 95% der Anteile an das mit 2% beteiligte Gründungsmitglied nicht zur Steuerpflicht nach § 1 Abs 2a GrEStG, weil es sich um keine Übertragung von Gesellschaftsanteilen an neue Gesellschafter handelt. Jedoch ist in Fällen, in denen es zu einer Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile in einer Hand kommt, regelmäßig der Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG erfüllt.

841

Sofern an einer grundstücksbesitzenden GmbH & Co KG zwei natürliche Personen zu je 50 % als Kommanditisten und eine GmbH als reine Arbeitsgesellschafterin beteiligt sind, führt die Einbringung der beiden 50-%-Anteile der Kommanditisten in die GmbH zum Erlöschen der KG gem § 142 UGB, da nur mehr ein Gesellschafter verbleibt. Der Übergang des Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge führt zur Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG (keine Steuerpflicht nach § 1 Abs 2a oder Abs 3 GrEStG, da die Gesellschaft nicht erhalten bleibt).

842

Auch die Verschmelzung (oder sonstige Umgründung) einer Kapitalgesellschaft, die Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft hält, kann zu einer Änderung des Gesellschafterbestands iSd § 1 Abs 2a GrEStG führen. Sollte etwa eine Kapitalgesellschaft mit einer 95%igen Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft als übertragende Gesellschaft verschmolzen werden, ist § 1 Abs 2a GrEStG erfüllt, wenn die übernehmende Gesellschaft bisher nicht an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war. Gleichzeitig wird in diesem Fall auch § 1 Abs 3 GrEStG erfüllt sein, da der Verschmelzungsvertrag den Anspruch auf Übertragung von 95 % der Anteile an der Personengesellschaft gewährt. Um eine doppelte Steuerbelastung zu verhindern, geht in dieser Konstellation § 1 Abs 2a GrEStG aufgrund der ausdrücklichen Subsidiaritätsregel in § 1 Abs 3 Satz 1 GrEStG Letzterem vor. Sollte es sich beim übernehmenden Rechtsträger um einen Altgesellschafter iSd § 1 Abs 2a GrEStG handeln und dementsprechend dieser Tatbestand nicht erfüllt sein, ist ausschließlich der Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG erfüllt. In ähnlicher Weise können bzw auch Spaltungen, Umwandlungen oder andere Umgründungen der anteilsbesitzenden Gesellschaft zu einer tatbestandsbegründenden Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Personengesellschaften auf neue Gesellschafter führen.

843

Bei der Verschmelzung kann der Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG oftmals auch schrittweise erfüllt werden. Etwa wird die Steuerpflicht ausgelöst, wenn zwei Kapitalgesellschaften, die zu jeweils 48 % oder 49 % an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft beteiligt sind, auf eine oder zwei aufnehmende Gesellschaft(en) und damit auf ein oder zwei iSd § 1 Abs 2a GrEStG neue Gesellschafter innerhalb der Fünf-Jahres-Frist verschmolzen werden.

844

Eine GrESt-pflichtige Änderung des Gesellschafterbestands einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft kann auch auf einer Abspaltung beruhen.

845

Bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft übernimmt ein neuer Rechtsträger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das gesamte Vermögen der Kapitalgesellschaft. Dieser Vorgang unterliegt der Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, wenn die Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück besitzt, da der Umwandlungsvertrag einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet. Zu einem Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 2a GrEStG dürfte es in einem solchen Fall im Hinblick auf die Anteile an der durch die Umwandlung neu errichteten Personengesellschaft dagegen nicht kommen. Schließlich wird die Personengesellschaft wie bei der Gründung erst errichtet und deshalb können auch keine Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Dementsprechend dürfte die errichtende Umwandlung einer Kapitalgesellschaft nicht von § 1 Abs 2a GrEStG erfasst sein. Eine Steuerpflicht nach § 1 Abs 2a GrEStG ist jedoch denkbar, wenn die umgewandelte Kapitalgesellschaft Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft hält, die infolge der Umwandlung auf die neu errichtete Personengesellschaft als neue Gesellschafterin iSd § 1 Abs 2a GrEStG übergehen.

846

Die formwechselnde Umwandlung der Personengesellschaft oder eines Gesellschafters hat grunderwerbsteuerlich keine Rechtsfolgen, da die Identität des betreffenden Rechtsträgers erhalten bleibt. Wird dementsprechend etwa der Gesellschafter einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft, der 95 % der Anteile hält, formwechselnd umgewandelt, hat dies grunderwerbsteuerlich weder nach § 1 Abs 2a GrEStG noch nach § 1 Abs 3 GrEStG Bedeutung. Konkret gilt dies etwa dann, wenn eine GmbH oder AG als Personengesellschafterin fungiert, und in eine AG bzw GmbH formwechselnd nach §§ 245 ff AktG bzw §§ 239 ff AktG umgewandelt wird. Gleiches gilt bspw wenn – im Fall einer doppelstöckigen Personengesellschaft – die Anteile an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft von einer OG oder KG gehalten werden, die in weiterer Folge in eine KG oder OG formwechselnd umgewandelt wird.

847

Bei der Realteilung einer Personengesellschaft kommt eine GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 2a GrEStG (abgesehen von dem Fall, dass im Zuge der Teilung Anteile an einer anderen grundstücksbesitzenden Personengesellschaft aus dem Gesellschaftsvermögen auf den ausscheidenden Gesellschafter übergehen) nur dann in Betracht, wenn jene Gesellschafter, die zusätzliche Beteiligungsquoten an der grundstücksbesitzenden Personengesellschaft erhalten, keine Altgesellschafter iSd Bestimmung sind. Sollte es sich bloß um eine wirtschaftliche Veränderung in den jeweiligen Kapitalanteilen handeln, tritt keine Steuerpflicht ein.

848

Beim Zusammenschluss zweier oder mehrerer Personen zu einer (neu gegründeten) Personengesellschaft unter Übertragung eines Grundstücks iSd § 2 GrEStG auf die Personengesellschaft wird die Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG durch den Zusammenschlussvertrag erfüllt. Dagegen führt die Gründung der Personengesellschaft zu keiner Steuerpflicht nach § 1 Abs 2a oder Abs 3 GrEStG. Beim Zusammenschluss kann ein neuer Gesellschafter mehr als 95 % der Anteile an einer bestehenden Personengesellschaft erhalten, indem entweder die bestehenden Gesellschafter ihre Anteile übertragen oder neue Kapitalanteile entstehen.

6. Übergangsregelungen

849

Gemäß § 18 Abs 2p GrEStG tritt § 1 Abs 2a GrEStG mit in Kraft und ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden, sowie auf Erwerbe von Todes wegen, wenn der Erblasser nach dem verstorben ist. Anteilsübertragungen, bei denen das Verfügungsgeschäft vor dem abgeschlossen wurde, sind daher nicht von § 1 Abs 2a GrEStG erfasst. Dieses Ergebnis wird durch den Wortlaut des § 18 Abs 2p GrEStG gestützt, wonach durch das Inkrafttreten des StRefG 2015/2016 – und damit auch des § 1 Abs 2a GrEStG – kein Erwerbsvorgang verwirklicht wird. Relevant sind demnach Verfügungsgeschäfte über Anteilsübertragungen, die nach dem verwirklicht werden.

850

Weiters bestimmt § 18 Abs 2p GrEStG, dass Änderungen des Gesellschafterbestands, die vor dem erfolgt sind, für die Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs 2a GrEStG nicht zu berücksichtigen sind. Dies bedeutet, dass sämtliche Gesellschafter, die zum die Anforderungen an die Beteiligung erfüllt haben, als Altgesellschafter iSd § 1 Abs 2a GrEStG gelten und damit die Fünf-Jahres-Frist für den Übergang von mindestens 95 % der Anteile auf neue Gesellschafter auch frühestens mit beginnen kann. Mit anderen Worten: Der Übergang von Anteilen vor dem ist für die Berechnung der 95-%-Grenze irrelevant; der Zähler für Zwecke der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 1 Abs 2a GrEStG steht daher mit diesem Tag auf null.

851

In § 18 Abs 2p GrEStG wurde auch eine spezielle Inkrafttretensbestimmung für treuhändig gehaltene Anteile implementiert. Treuhändig gehaltene Anteile am Gesellschaftsvermögen, die nach dem an den Treugeber übertragen werden, sind von § 1 Abs 2a vorletzter Satz GrEStG nicht erfasst. Für am treuhändig gehaltene Anteile kommt daher die mit dem StRefG 2015/2016 neu eingeführte Zurechnungsfiktion an den Treugeber nicht zur Anwendung. Dementsprechend wird die Übertragung der Anteile vom Treuhänder zurück an den Treugeber als Übertragung an einen neuen Gesellschafter iSd § 1 Abs 2a GrEStG gesehen, sofern der Treugeber nicht bereits am Vermögen beteiligt war.

V. Vereinigung der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft (Abs 3)

A. Grundlagen

1. Ziel und Zweck der Vorschrift

852

Während § 1 Abs 1 und Abs 2 GrEStG auf den Rechtsverkehr mit Grundstücken gerichtet sind und damit im Wesentlichen den Umsatz mit Grundstücken der GrESt-Pflicht unterwerfen, zielt § 1 Abs 3 GrEStG – wie § 1 Abs 2a GrEStG – aus Sicht des Rechtsverkehrs auf die Veränderung der Eigentumsverhältnisse an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft (also auf die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften). Zivilrechtlicher Anknüpfungspunkt dieses Tatbestands ist daher die Übertragung bzw derErwerb vonGesellschaftsanteilen.

853

Die Rechtfertigung für die GrESt-Pflicht des Erwerbs von Gesellschaftsanteilen (bzw fast aller Gesellschaftsanteile einer Gesellschaft) mit Grundvermögen liegt in dem damit verbundenen Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht an einem Grundstück. Nach der gesetzlichen Konzeption wird der Übergang der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft der Übertragung des Grundstücks selbst gleichgesetzt, da wirtschaftlich gesehen die Vermögensrechte am Grundstück wechseln. Ausgangspunkt der Regelung des § 1 Abs 3 GrEStG ist die Überlegung, dass einem 95%igen Anteilsinhaber einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft eine dem zivilrechtlichen Eigentum vergleichbare Rechtsmacht über die Grundstücke der Gesellschaft zukommt. § 1 Abs 3 GrEStG beruht somit auf dem Gedanken des Durchgriffs durch die Anteilsrechte der Gesellschafter auf die Vermögensrechte der Gesellschaft an dem Grundstück. Die Erwerbstatbestände des § 1 Abs 3 GrEStG betreffen daher den sog mittelbaren Erwerb einer Berechtigung an den zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücken.

854

Grundlegendes Ziel dieses Tatbestands ist es zu verhindern, dass auch ein völliger Wechsel aller Mitglieder der Gesellschaft niemals zur Einhebung einer GrESt vom Grundbesitz führen könnte. Folglich sollen Grundstücke (bzw die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber) nicht dadurch GrESt-frei übertragen werden können, dass die Anteile an einer Gesellschaft übertragen werden, die zivilrechtlicher Eigentümer der Grundstücke ist (und bleibt). Dies ist ein nachvollziehbares Anliegen des Gesetzgebers, wäre es doch sonst mittels zivil- bzw gesellschaftsrechtlicher Gestaltung möglich, Grundstücke (bzw die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber) mehrfach GrESt-frei zu übertragen, indem immer nur die Anteile der grundstücksbesitzenden Gesellschaft übertragen werden. Im Ergebnis handelt es sich somit um einen Ergänzungstatbestand, der Vorgänge auf gesellschaftsrechtlicher Ebene erfasst, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach dem Erwerb eines Grundstücks vergleichbar sind. Wie der VwGH in der jüngeren Rsp festgehalten hat, kann § 1 Abs 3 GrEStG als Sondertatbestand der Verschaffung der wirtschaftlichen oder rechtlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück verstanden werden.

855

Dem Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG liegt solcherart nicht zuletzt der Gedanke zugrunde, Steuerumgehungen im Wege der Zwischenschaltung von grundstücksbesitzenden Gesellschaften zu verhindern. Darin ist nach der Rsp des VfGH aus verfassungsrechtlicher Sicht ein offenkundig begründetes Anliegen zu sehen.

856

Ungeachtet des verfassungsrechtlich anzuerkennenden Zwecks der Bekämpfung der Steuervermeidung hat der Gesetzgeber jedoch bei der Durchsetzung dieses Zwecks sachlich begründbare Mittel zu wählen. Daran fehlte es nach der Rsp des VfGH etwa im Hinblick auf die frühere Ausgestaltung der Anteilsvereinigung, wonach die Steuerpflicht eintrat, wenn durch die Anteilsübertragung alle Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand des Erwerbers und seiner Ehegattin oder seiner Kinder vereinigt werden. Der VfGH erachtete es als unsachlich, wenn die verwandtschaftliche Beziehung allein, ohne weitere Unterscheidung, einen Unterschied in der Form der gewählten Fiktion zu anderen Erwerbern schafft.

857

Die Absicht, die GrESt zu umgehen, ist allerdings nicht Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs 3 GrEStG. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs 3 GrEStG kommt es auf die Beweggründe und die Absicht der Beteiligten nicht an; der Tatbestand ist objektiviert und findet als Ergänzungstatbestand zu § 1 Abs 1 und 2 GrEStG seine innere Rechtfertigung darin, dass Vereinigung und Weiterübertragung (beinahe) aller Anteile einer Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich dem Erwerb des Grundstücks dieser Gesellschaft gleichgehalten werden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung grds typisierte Anforderungen geschaffen, deren Erfüllung die GrESt auslöst. Ob das Rechtsgeschäft zu einer Steuerumgehung beitragen hätte oder nicht, spielt ebenso wenig eine Rolle wie die sonstigen Motive des Steuerpflichtigen. Es ist dementsprechend irrelevant, ob es solide wirtschaftliche Gründe für die Vorgehensweise gibt oder ob den Beteiligten überhaupt bewusst war, dass ein bestimmter Rechtsvorgang zur Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG führt.

2. Änderungen im Zuge des StRefG 2015/2016

858

Der Gesetzgeber hat § 1 Abs 3 GrEStG iRd StRefG 2015/2016 wesentlichen Änderungen unterzogen. Bis dahin erforderte die Tatbestandsverwirklichung die Vereinigung oder Übertragung aller Anteile. Diese Voraussetzung war nach ganz hA streng zivilrechtlich auszulegen und demnach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich. In diesem Sinn war nach der Rsp des VwGH etwa der Besitz von 5 % (oder noch weniger) der Anteile am Grundkapital einer AG nicht als bedeutungsloser Zwerganteil anzusehen, sodass der Erwerb von (bloß) 95 % des Grundkapitals durch eine Person für sich allein nicht als GrESt-pflichtige Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG angesehen werden konnte.

859

Erforderlich war die Vereinigung aller Anteile in den Händen desselben Rechtsträgers oder in der Hand einer Organschaft iSd § 2 Abs 2 UStG. Folglich konnte die Tatbestandsverwirklichung durch Übertragung eines Zwerganteils auf einen Dritten – grds auch auf einen Treuhänder – vermieden werden; erst die spätere Übertragung der (treuhändig gehaltenen) Gesellschaftsanteile auf den anderen Gesellschafter war bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als ein Rechtsgeschäft anzusehen, durch dessen Ausführung alle Anteile der Gesellschaft in der Person des Erwerbers vereinigt werden. Dies galt etwa auch für Zwerganteile iHv 1 Promille des Stammkapitals.

860

Ausgehend davon hat der Gesetzgeber im Zuge des StRefG 2015/2016 einerseits die Beteiligungsschwelle auf mindestens 95% herabgesetzt, sodass nicht mehr 100 % der Anteile in einer Hand vereinigt werden oder übergehen müssen. Neben der bis dahin ausschließlichen Bezugnahme auf die Anteile der Gesellschaft werden nunmehr alternativ auch Anteile am Gesellschaftsvermögen erfasst, womit – im Einklang mit dem Wortlaut von § 1 Abs 2a GrEStG – insb der Unterscheidung zwischen am Vermögen beteiligten Gesellschaftern und reinen Arbeitsgesellschaftern bei Personengesellschaften Rechnung getragen wird. Zusätzlich wurde in § 1 Abs 3 vorletzter Satz GrEStG eine ausdrückliche Zurechnungsregel für treuhändig gehaltene Anteile verankert, um Steuervermeidungen hintanzuhalten. Damit soll nach den Gesetzesmaterialien die Verhinderung der Tatbestandserfüllung – durch Zurückbehaltung von Zwerganteilen bzw Halten eigener Anteile – erschwert werden. Zudem wurde die bisherige Anknüpfung an die umsatzsteuerliche Organschaft durch jene an die ertragsteuerliche Unternehmensgruppe nach § 9 KStG ersetzt. § 1 Abs 3 GrEStG soll daher auch dann zur Anwendung kommen, wenn mindestens 95 % der Anteile in der Hand einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG vereinigt werden. Hintergrund für diese Änderung dürfte die ungewisse Reichweite der umsatzsteuerlichen Organschaft gewesen sein.

860a

Die GrESt kann auch nach den Änderungen mit dem StRefG 2015/2016 noch immer dadurch vermieden werden, dass einzelne Gesellschaftsanteile – nunmehr mehr als 5 % – in der Hand anderer Personen belassen werden. Der Gesetzgeber nimmt diese – wenngleich erschwerte – Umgehungsmöglichkeit weiterhin bewusst in Kauf. Dieser Umstand führt aber, wie der VfGH zur füheren Rechtslage bestätigt hat, nicht zur Unsachlichkeit der Regelung des § 1 Abs 3 GrEStG.

861

Nach den Ausführungen des Gesetzgebers sollte durch diese Änderungen im Zuge des StRefG 2015/2016 – insb durch die Herabsetzung der Beteiligungsschwelle – zugleich ein Gleichklang zwischen der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften hergestellt werden. Bis dahin waren Anteilsvereinigungen iSd § 1 Abs 3 GrEStG bei Personengesellschaften nicht denkbar, da tatbestandlich die Vereinigung allerAnteile der Gesellschaft erforderlich war. Nach der Rsp des VwGH erfüllt die Vereinigung aller Anteile an einer Personengesellschaft und die damit einhergehende Anwachsung des Gesellschaftsvermögens nach § 142 UGB den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 2 GrESt; § 1 Abs 3 GrEStG hatte daher in Bezug auf Personengesellschaften mit Ausnahme von Organschaftsfällen keinen praktischen Anwendungsbereich. Neben der Herabsetzung der Beteiligungsschwelle auf mindestens 95 % erlaubt insb auch das alternative Tatbestandsmerkmal der Anteile am Gesellschaftsvermögen sowie die Zurechnung von Treuhandanteilen an den Treugeber, dass eine Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG auch bei Personengesellschaften eintreten kann. Eine derartige Gleichbehandlung wird jedoch durch den ebenfalls im Zuge des StRefG 2015/2016 neu eingeführten § 1 Abs 2a GrEStGkonterkariert, der auf die bloße Anteilsbewegung – ohne Konzentrationserfordernis – abstellt, dabei jedoch lediglich Anteile an Personengesellschaften erfasst. Wenngleich die Herabsetzung des Beteiligungserfordernisses des § 1 Abs 3 GrEStG für Personen- und Kapitalgesellschaften dem Anliegen einer Gleichstellung entspricht, führt der auf Personengesellschaften beschränkte § 1 Abs 2a GrEStG zu einer deutlichen Schlechterstellung von Personengesellschaften.

Im Schrifttum werden aber auch für die Zukunft noch Reformoptionen diskutiert.

3. Systematik und Abgrenzung zu anderen Bestimmungen

862

Die in § 1 Abs 3 GrEStG aufgestellten Tatbestände können in zwei Gruppen unterteilt werden:

  • Die Tatbestände des § 1 Abs 3 Z 1 und Z 2 GrEStG erfassen die Vereinigung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft.

  • Die Tatbestände des § 1 Abs 3 Z 3 und Z 4 GrEStG erfassen die Übertragung von vereinigten Anteilen, dh von mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft.

863

Systematisch folgt § 1 Abs 3 GrEStG dem Konzept des § 1 Abs 1 GrEStG:

  • Haupttatbestand ist die Vereinigung der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft mittels Rechtsgeschäfts (§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG); zugleich wird aber auch die Vereinigung aller Anteile ohne vorangegangenes Rechtsgeschäft iSd Z 1 erfasst (§ 1 Abs 3 Z 2 GrEStG).

  • Zudem wird in § 1 Abs 3 Z 3 GrEStG auch die Übertragung von mindestens 95% der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft mittels Rechtsgeschäfts der Steuerpflicht unterstellt; § 1 Abs 3 Z 4 GrEStG erstreckt die Steuerpflicht wiederum auf den Erwerb der Anteile, ohne dass diesem ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft iSd Z 3 leg cit vorausgegangen ist.

864

Rechtsvorgänge können grds dazu führen, dass die Tatbestände des § 1 Abs 3 GrEStG zusätzlich bzw neben den Tatbeständen des § 1 Abs 1, Abs 2 und Abs 2a GrEStG verwirklicht werden. Der Umstand, dass ein Erwerbsvorgang erfüllt ist, schließt nicht aus, dass aufgrund der weiteren Rechtswirkungen auch weitere Tatbestände erfüllt werden. Jeder Sachverhalt/Rechtsvorgang ist sohin gesondert auf die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale aller Tatbestände prüfen.

865

Eine mehrfache GrESt-Pflicht setzt freilich voraus, dass tatsächlich mehrere GrESt-pflichtige Rechtsvorgänge gegeben sind. Aus der gesonderten GrESt-rechtlichen Beurteilung jedes Rechtsvorgangs folgt daher nicht etwa, dass die Übertragung eines Grundstücks mittels Up-stream-Verschmelzung von der Tochter- auf die Muttergesellschaft gleichzeitig die Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG an der Tochtergesellschaft und die Übertragung des Grundstücks der Tochtergesellschaft iSd § 1 Abs 1 GrEStG auslöst. Der Verschmelzungsvorgang führt allein dazu, dass das Grundstück der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft gem § 1 Abs 1 GrEStG übertragen wird. Sollten mit der Verschmelzung zusätzlich auch 100 % der Anteile an einer weiteren grundstücksbesitzenden Gesellschaft übertragen werden, könnte der Verschmelzungsvertrag aber insoweit je nach Fallgestaltung insb auch den Tatbestand des § 1 Abs 2a oder 3 GrEStG erfüllen.

866

Ändern sich die Beteiligungsverhältnisse an einer Personengesellschaft, kommt eine Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 2a und des Abs 3 GrEStG in Betracht. Während § 1 Abs 2a GrEStG Änderungen in der gesamthänderischen Mitberechtigung der Steuer unterwirft, besteuert § 1 Abs 3 GrEStG die Änderungen der – durch die mindestens 95%ige Beteiligung an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft vermittelten – grunderwerbsteuerlichen Zuordnung von Grundstücken. Im Verhältnis zu § 1 Abs 2a GrEStG sieht § 1 Abs 3 Satz 1 GrEStG eine ausdrückliche Subsidiaritätsregel vor. § 1 Abs 3 Z 1 bis 4 GrEStG greift nur, soweit eine Besteuerung nach Abs 2a nicht in Betracht kommt, also nicht die speziell auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Personengesellschaften zugeschnittene Regelung des § 1 Abs 2a GrEStG anzuwenden ist. Aufgrund der ausdrücklichen Nachrangigkeit des § 1 Abs 3 GrEStG ist bei Änderungen in den Beteiligungsverhältnissen an Personengesellschaften in einem ersten Schritt eine Anwendbarkeit des § 1 Abs 2a GrEStG zu prüfen. Es ist dabei aber zu beachten, dass die Tatbestände nach § 1 Abs 2a und Abs 3 auf unterschiedliche Zeitpunkte und unterschiedliche Steuerschuldner abstellen können. In diesen Bereichen sprechen gute Gründe dafür, die Vorrangregelung nicht zu eng und formal auszulegen und einheitliche Rechtsvorgänge, die von § 1 Abs 2a und Abs 3 erfasst sind, generell von der Vorrangregelung erfasst zu sehen.

867

Das GrEStG knüpft im Anwendungsbereich des § 1 Abs 3 GrEStG die Abgabepflicht an Vorgänge des rechtlichen Verkehrs; die Tatbestandselemente sind daher strikt zivilrechtlich auszulegen. Der Gesetzgeber hat zwar iRd StRefG 2015/2016 neben der Herabsetzung der Beteiligungsschwelle auf mindestens 95 % mit der Zurechnung treuhändig gehaltener Anteile gem § 1 Abs 3 vorletzter Satz GrEStG ausdrücklich eine wirtschaftliche Betrachtung angeordnet. Allerdings ist aus der gezielten Beseitigung der bisher bestandenen Umgehungsmöglichkeit nicht die allgemeine Maßgeblichkeit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise für Zwecke der Auslegung des § 1 Abs 3 GrEStG abzuleiten. Vielmehr zeigt gerade die ausdrückliche Verankerung der Zurechnung treuhändig gehaltener Anteile zum Treugeber, dass es im Übrigen auch weiterhin auf die rechtliche Vereinigung der Anteile in der Hand des Erwerbers allein ankommt. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt daher nur für jene Fälle in Betracht, für die das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

B. Gesellschaft mit Grundvermögen

1. Gesellschaft iSd § 1 Abs 3 GrEStG

868

Der Begriff der Gesellschaft in § 1 Abs 3 GrEStG ist grds im weitesten Sinn zu verstehen. Dies entspricht der Konzeption des § 1 Abs 3 GrEStG als Ergänzungstatbestand. Dementsprechend ist grds jede Personenmehrheit, die sich zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließt und fähig ist, Eigentum an Grundstücken zu erwerben (Rechtsfähigkeit), als Gesellschaft iSd § 1 Abs 3 GrEStG zu qualifizieren. Die Gesellschaft muss aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit in der Lage sein, ein Grundstück durch einen Rechtsvorgang gem § 1 Abs 1 oder Abs 2 GrEStG zu erwerben. Über die Rechtsfähigkeit hinaus muss die jeweilige Rechtsform die Beteiligung durch Anteilsinhaber im weitesten Sinn zulassen.

869

Zunächst sind daher sämtliche Kapitalgesellschaften aufgrund der ihnen als juristische Personen des privaten Rechts zukommenden selbständigen Rechtspersönlichkeit als Gesellschaften iSd § 1 Abs 3 GrEStG anzusehen (dazu gehören etwa die AG, die GmbH, die FlexCo und die SE).

870

Im Zuge der Gründung von Kapitalgesellschaften wird die Vorgründungsgesellschaft als GesBR behandelt, weshalb eine Anteilsvereinigung bei der Vorgründungsgesellschaft bereits mangels Rechtsfähigkeit ausscheidet. Dagegen kann nach der Rsp des VwGH bei der – nach hA rechtsfähigen – Vorgesellschaft eine Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG eintreten, wenn die Vorgesellschaft Grundstücke als Sacheinlage auf den Namen der künftigen Kapitalgesellschaft erwirbt. Der Erwerb und die Abtretung der Anteile werden mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft ins Firmenbuch wirksam. Eine Anteilsvereinigung kann somit erst nach der Gründung der Gesellschaft erfolgen.

871

Wird mit der Gründung einer Ein-Personen-Gesellschaft durch eine einzige Person uno actu ein Grundstück als Sacheinlage eingebracht, so liegt nicht ein Tatbestand nach § 1 Abs 3 GrEStG, sondern ein Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG vor. Die anlässlich der Gründung erworbenen Gesellschaftsanteile lösen nach der Rsp des VwGH keine Steuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 3 oder 4 GrEStG aus. Unter der Übertragung iSd § 1 Abs 3 Z 3 GrEStG bzw dem Erwerb von mindestens 95 % aller Anteile ist der Erwerb der bereits in einer Hand vereinigten Anteile an einer Gesellschaft mit Grundbesitz zu verstehen; es ist also die Weiterübertragung bzw das Zusammenbleiben der Anteile in einer Hand ein Tatbestandsmerkmal. Davon kann aber bei dem ersten Erwerb aller Anteile an einer neu gegründeten Gesellschaft nicht gesprochen werden.

872

Neben den Kapitalgesellschaften kommen auch die rechtsfähigen Personengesellschaften als Gesellschaften iSd § 1 Abs 3 GrEStG in Betracht. § 1 Abs 3 GrEStG greift jedoch aufgrund der ausdrücklichen Subsidiaritätsregel nur dann, wenn nicht bereits der Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG erfüllt ist. Zu den rechtsfähigen Personengesellschaften gehören die OG, die KG und die EWIV. Im Zuge der Gründung kommt weder der Vorgründungsgesellschaft noch der Vorgesellschaft der Personengesellschaft Rechtsfähigkeit zu. Eine Anteilsvereinigung bei der Vorgründungsgesellschaft oder Vorgesellschaft scheidet daher aus.

873

Auch eine GmbH & Co KG ist als KG eine Gesellschaft iSd § 1 Abs 3 GrEStG. Eine Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG tritt aber auch bei der KG nur dann ein, wenn ein Gesellschafter unmittelbar mindestens 95 % der Anteile an der KG vereinigt. Wird bei einer GmbH & Co KG der einzige Kommanditist auch Alleingesellschafter der Komplementär-GmbH, kann es daher nur dann zu einer Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG an der GmbH & Co KG kommen, wenn entweder die Komplementär-GmbH oder der Kommanditist direkt mindestens 95 % der Anteile an der GmbH & Co KG oder am Gesellschaftsvermögen vereinigt.

874

Die GesBR (in den verschiedensten Ausprägungsformen) und die stille Gesellschaft haben keine Rechtsfähigkeit; sie kommen folglich nicht als Gesellschaften iSd § 1 Abs 3 GrEStG in Betracht. Keine Gesellschaften iSd § 1 Abs 3 GrEStG sind weiters reine Gemeinschaften (zB Miteigentumsgemeinschaft, eheliche Gütergemeinschaft, ruhender Nachlass), die daher ebenfalls nicht unter den Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG fallen.

875

Eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft nach dem GenG ist als Gesellschaft iSd § 1 Abs 3 GrEStG anzusehen.

876

Die Privatstiftung nach dem PSG ist keine Gesellschaft iSd § 1 Abs 3 GrEStG. Mangels Anteilsinhaber oder Eigentümer kommt diese Rechtsform für eine Anteilsvereinigung nicht in Betracht. Die Privatstiftung kennt keine Gesellschafter.

877

Fraglich ist, ob eine Anteilsvereinigung bei VVaGs und Vereinen nach dem VerG 2002 möglich ist. Überwiegend wird dies in der Literatur bejaht. Bei Vereinen nach dem VerG 2002 gehört das Vereinsvermögen jedoch dem Verein und nicht den Mitgliedern; diese haben grds keinen Anteil am Vereinsvermögen und sind auch nicht am Verein „beteiligt“. Dem oder den Gründern kommen keine eigentumsähnlichen Rechte zu. Es könnte daher hinterfragt werden, ob eine Anteilsvereinigung bei einem Verein nach dem VerG 2002 möglich ist. Ähnliche Fragen stellen sich bei Sparkassen. Sparkassen sind Rechtsträger ohne Mitglieder oder Eigentümer. Dem oder den Gründern kommen keine eigentumsähnlichen Rechte zu. Dementsprechend könnte auch hier fraglich sein, ob eine Anteilsvereinigung an Sparkassen möglich ist.

2. Grundstück im Vermögen der Gesellschaft

878

Eine Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG kann nur dann vorliegen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück iSd § 2 GrEStG gehört. Das zentrale Merkmal dieser Gesetzesstelle findet somit Ausdruck in den einleitenden Worten „Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück […]“. Schließlich wird auch bei der Anteilsvereinigung, wie bei den sonstigen Tatbeständen des § 1 GrEStG, der Erwerb der Verfügungsmacht über ein bestimmtes Grundstück besteuert. Insofern bezieht sich die Anteilsvereinigung trotz des Durchgriffs durch eine Gesellschaft auf ein oder mehrere Grundstücke iSd § 2 GrEStG; es entstehen folglich durch die Anteilsvereinigung so viele Steuerfälle, wie sich Grundstücke im Vermögen der Gesellschaft befinden.

879

Schon aufgrund des Wortlauts des § 1 Abs 3 GrEStG, der darauf abstellt, dass ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, wird deutlich, dass sich diese Bestimmung nicht auf den zivilrechtlichen Eigentumsbegriff bezieht. Die „Zugehörigkeit“ eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft ist – und war auch bereits vor der Änderung durch das JStG 2018 (siehe dazu sogleich § 1 Rz 881) – nicht mit dem Begriff des Eigentums gleichzusetzen. Dies würde aus Sicht der GrESt auch mitunter zu unsystematischen Ergebnissen führen. Bereits nach der bisherigen Rsp und hL richtete sich die Zuordnung von Grundstücken zum Vermögen einer Gesellschaft vielmehr nach den grunderwerbsteuerlichen Bestimmungen.

880

Mit dem JStG 2018 wurde in § 1 Abs 3 letzter Satz GrEStG eine explizite gesetzliche Regelung eingefügt, wonach ein inländisches Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, wenn die Gesellschaft das Grundstück durch einen Rechtsvorgang gem § 1 Abs 1 oder Abs 2 GrEStG erworben hat. Es wird damit nun ausdrücklich festgehalten, dass sich die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft nach grunderwerbsteuerlichen Maßstäben richtet. Jedoch hat der Gesetzgeber diese grunderwerbsteuerliche Zuordnung von Grundstücken mit der Neuregelung auf Rechtsvorgänge nach § 1 Abs 1 und Abs 2 eingeschränkt. Rechtsvorgänge nach § 1 Abs 2a oder Abs 3 können dagegen keine Zurechnung von Grundstücken bewirken. Ein Grundstück ist der Gesellschaft bspw zuzurechnen, wenn die Gesellschaft ein Rechtsgeschäft abschließt, das einen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG begründet; dies gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Verwirklichung der Anteilsvereinigung bereits bücherlicher Eigentümer des Grundstücks geworden ist.

880a

Für die Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen iSd § 1 Abs 3 GrEStG kommt es nicht darauf an, ob das betreffende inländische Grundstück in der Bilanz der Gesellschaft als Anlagevermögen oder als Umlaufvermögen aufscheint. Es dürfte bei dieser Betrachtung auch ohne Belang sein, ob das GrEStG 1987 schon in Kraft war, ob tatsächlich Grunderwerbsteuer entrichtet wurde oder ob eine Ausnahme von der GrESt-Pflicht bestand.

881

Vereinigt oder erwirbt eine Person mindestens 95 % an einer Gesellschaft, die zwar nicht zivilrechtliche Eigentümerin eines Grundstücks ist, aber einen Übereignungsanspruch iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG über ein Grundstücks innehat, so liegt eine Anteilsvereinigung bzw ein Erwerb vereinigter Anteile vor. Die grunderwerbsteuerliche Zurechnung des Grundstücks gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG führt nämlich dazu, dass die erworbene Gesellschaft bereits iSd § 1 Abs 3 letzter Satz GrEStG grundstücksbesitzend ist. Aufgrund der gebotenen Interpretation der Einleitungsphrase „Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück“ nach grunderwerbsteuerlichen Vorgaben ist die Gesellschaft bereits mit Erwerb des Übereignungsanspruchs iSd § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG grundstücksbesitzend und nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums durch Eintragung in das Grundbuch. Umgekehrt ist eine Gesellschaft selbst als bücherliche Eigentümerin eines Grundstücks nicht mehr grundstücksbesitzend iSd § 1 Abs 3 GrEStG im Hinblick auf ein bestimmtes Grundstück, wenn bereits eine dritte Person an diesem Grundstück einen Übereignungsanspruch gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erworben hat. Ein Grundstück gehört also bspw dann nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft, wenn sie vor der Vereinigung der Anteile das Grundstück verkauft hat, das Grundstück somit ggf zwar noch in ihrem Eigentum steht, aber vor dem Eintreten der Anteilsvereinigung Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs iSd § 1 Abs 1 oder Abs 2 GrEStG war.

882

Die grunderwerbsteuerliche Zurechnung von Grundstücken gilt nach § 1 Abs 3 letzter Satz GrEStG explizit auch für den Fall, dass die Gesellschaft das Grundstück durch einen Rechtsvorgang gem § 1 Abs 2 GrEStG erworben hat. Dies entsprach bereits vor der „Klarstellung“ durch das JStG 2018 der Rsp und hA im Schrifttum. Eine Gesellschaft kann also auch dann grundstücksbesitzend sein, wenn sie zwar nicht bücherlicher Eigentümer eines Grundstücks ist oder den Übereignungsanspruch in Bezug auf das Grundstück erworben hat, ihr dafür aber die Verwertungsbefugnis über ein Grundstück iSd § 1 Abs 2 GrEStG vor einer Anteilsvereinigung eingeräumt wurde. Die grunderwerbsteuerliche Zurechnung des Grundstücks gem § 1 Abs 2 GrEStG führt dazu, dass die Gesellschaft für Zwecke der Anwendung des § 1 Abs 3 GrEStG grundstücksbesitzend ist.

883

Aus zeitlicher Sicht ist zu beachten, dass der Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG nur dann erfüllt ist, wenn im Zeitpunktder (rechtsgeschäftlich herbeigeführten) Anteilsvereinigung ein inländisches Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft gehört. Dies gilt gleichermaßen für die Fälle der Anteilsvereinigung ohne vorausgehendes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs 3 Z 2 GrEStG) sowie sinngemäß für die rechtsgeschäftliche Übertragung bzw den Erwerb von vereinigten Anteilen (§ 1 Abs 3 Z 3 und 4 GrEStG). Erforderlich, aber auch ausreichend ist stets, dass im Zeitpunkt der Anteilvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG ein Grundstück iSd § 2 GrEStG nach Maßgabe des § 1 Abs 3 letzter Satz GrEStG dem Vermögen der Gesellschaft zugerechnet wird. Aus § 1 Abs 3 letzter Satz GrEStG ergibt sich daher zunächst, dass der Erwerb des Grundstücks der Anteilsvereinigung (Abs 3 Z 1 und 2) bzw der Anteilsübertragung oder dem Anteilserwerb (Abs 3 Z 3 bzw 4) zeitlich vorgelagert sein muss. In diesem Sinn stellt auch § 1 Abs 3 letzter Satz GrEStG in der Vergangenheitsform darauf ab, dass die Gesellschaft das Grundstück durch einen Rechtsvorgang nach § 1 Abs 1 oder 2 GrEStGerworben hat“. Zivil- oder gesellschaftsrechtliche Vereinbarungen nach dem Zeitpunkt der Anteilsvereinigung können keine Steuerpflicht nach iSd § 1 Abs 3 GrEStG mehr herbeiführen, wenn nicht zum Zeitpunkt der Anteilsvereinigung bereits das Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft iSd § 1 Abs 3 GrEStG gehört hat. Sofern zunächst mindestens 95 % der Anteile an einer nicht grundstücksbesitzenden Gesellschaft vereinigt oder erworben werden, die sodann in weiterer Folge das Grundstücksvermögen erwirbt, kommt eine Steuerpflicht nach § 1 Abs 3 GrEStG nicht in Betracht. Eine anschließende (weitere) Anteilsvereinigung nach Grundstückserwerb durch die Gesellschaft löst dagegen die Steuerpflicht nach dieser Gesetzesstelle aus. Fraglich könnte sein, was unter dem vom VwGH betonten „Zeitpunkt der Anteilsvereinigung“ zu verstehen ist. Der BFH stellt hierbei auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs 3 GrEStG steuerpflichtigen Vorgang ab. Es könnte fraglich sein, ob sich diese Rsp auch auf die österreichische Rechtslage übertragen lässt, oder aber auf den – gegebenenfalls früher eintretenden – Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung nach § 1 Abs 3 GrEStG abzustellen ist.

884

Darüber hinaus spielen zeitliche Aspekte auch bei der Beurteilung der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Vermögen der Gesellschaft eine nicht unbedeutende Rolle. Konkret ist fraglich, ab wann von der Vermögenszugehörigkeit des Grundstücks iSd § 1 Abs 3 letzter Satz GrEStG auszugehen ist. Dieser Frage kann insb im Rahmen von mehrstufigen Transaktionen oder bei sequentiellen Umgründungsvorgängen Bedeutung zukommen.

Mit dem Abstellen auf den Erwerb des Grundstücks durch einen Rechtsvorgang nach § 1 Abs 1 oder Abs 2 GrEStG nimmt die nunmehr explizit verankerte Zurechnungsbestimmung in § 1 Abs 3 letzter Satz GrEStG auf die dort geregelten GrESt-Tatbestände Bezug. Von einem Erwerb eines Grundstücks durch einen Rechtsvorgang gem § 1 Abs 1 oder Abs 2 GrEStG könnte daher in jenem Zeitpunkt auszugehen sein, in dem der entsprechende GrESt-Tatbestand verwirklicht ist. In diesem Sinn wurde bereits vor der „Klarstellung“ durch das Zuge des JStG 2018 in der Rsp des VwGH für die Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen auf die Verwirklichung des GrESt-Tatbestands abgestellt. Von einer Verwirklichung des Erwerbsvorgangs ist nach der Rsp des VwGH auch dann bereits mit dem Abschluss des Rechtsgeschäfts auszugehen, wenn dieses aufschiebend bedingt ist. Dies gilt etwa für den Fall, dass die Gesellschaft einen Kaufvertrag über ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen hat. In diesem Fall entsteht die Steuerschuld für dieses Rechtsgeschäft gem § 8 Abs 2 GrEStG erst mit Eintritt der Bedingung oder Erteilung der Genehmigung; grds liegt jedoch nach der Rsp des VwGH bereits ein verwirklichter Erwerbsvorgang iSd § 1 Abs 1 GrEStG vor. Bis zum Eintritt der Bedingung besteht zwar ein Schwebezustand, während dessen dem Käufer noch kein durchsetzbarer Anspruch auf Übereignung des Grundstücks zusteht. Dennoch könnte die Gesellschaft – unter Berücksichtigung der oben angeführten bisherigen Rsp des VwGH – sowohl bei Vorliegen eines aufschiebend als auch bei Vorliegen eines auflösend bedingten Übereignungsanspruchs bereits als grundstücksbesitzend anzusehen sein.

Demgegenüber wird von Teilen der Literatur unter Verweis auf die Rsp des BFH zur deutschen Rechtslage vertreten, dass die Vermögenszugehörigkeit eines Grundstücks vom Zeitpunkt des Abschlusses des Erwerbsvorganges bzw bis zum Abschluss des Veräußerungsvorganges reiche, weshalb bei aufschiebend bedingten Erwerbsvorgängen der Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung maßgebend sei.

885

Sollte der Anspruch auf Übereignung einer dadurch grundstücksbesitzend gewordenen Gesellschaft (oder der Erwerb der Verwertungsbefugnis an einem Grundstück) beseitigt werden (etwa Irrtumsanfechtung, Rückgängigmachung etc) und die Wirkungen dieser zivilrechtlichen Vereinbarungen nie wirksam geworden sein, wird die Steuerpflicht der Anteilsvereinigung durch die Rückgängigmachung nicht berührt, sondern ist nach § 17 GrEStG zu behandeln. Wird jedoch eine Übertragungsvereinbarung (zB ein Kaufvertrag) mit Erfolg angefochten und ex tunc aufgelöst und wird eine Gesellschaft damit nachträglich grundstücksbesitzend, entsteht die Steuerschuld für die Anteilsvereinigung nachträglich.

3. Mittelbare Anteilsvereinigung

886

Im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft wurde in der Lit insb die grunderwerbsteuerliche Relevanz der sog mittelbaren Anteilsvereinigung diskutiert. Bei näherer Betrachtung sind iZm dem Begriff der mittelbaren Anteilsvereinigung verschiedene Sachverhaltskonstellationen auseinanderzuhalten:

887

(derzeit frei)

a) Zwischenschaltung von Personen- oder Kapitalgesellschaften

888

Von einer mittelbaren Anteilsvereinigung wird mitunter dann gesprochen, wenn der Anteilserwerber die Anteile an der Gesellschaft mit Grundbesitz (allenfalls zusätzlich zu einer unmittelbaren Beteiligung) mittelbar über eine andere Gesellschaft erwirbt, an der er zu mindestens 95 % beteiligt ist. Während in Deutschland auch diese bloß mittelbare Beteiligung ausdrücklich in § 1 Abs 3 und 3a dGrEStG erfasst wird, ist nach der österreichischen Rechtslage eine Zurechnung eines Grundstücks zu einer Gesellschaft allein deshalb, weil die Gesellschaft mindestens 95 % der Anteile an einer grundstückshaltenden Gesellschaft hält, jedenfalls abzulehnen. In diesem Sinn hat sich der VwGH – nach einer Entscheidung des VfGH, die nach Ansicht des VwGH eine zentrale Änderung der Rechtslage herbeigeführt hat – entgegen der deutschen Rsp zu einer formalrechtlichen Interpretation bekannt. Unter Verweis auf Gassner erkannte der VwGH, dass eine Anteilsvereinigung nur dann vorliege, wenn eine Person unmittelbar alle Anteile (nach neuer Rechtslage 95 % der Anteile) an einer grundstückshaltenden Gesellschaft erwerbe. Demnach kommt in Österreich sowohl nach der Rsp des VwGH mit verstärktem Senat als auch nach der einhelligen Meinung im Schrifttum eine mittelbare Anteilsvereinigung über eine Zwischengesellschaft nicht in Betracht.

889

Dieser Ansicht ist jedenfalls auch für die geltende Rechtslage – nach dem JStG 2018 – zu folgen. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Änderungen mit dem JStG 2018 ganz bewusst darauf verzichtet, eine mittelbare Anteilsvereinigung vorzusehen. Dementsprechend ist eine mittelbare Anteilsvereinigung iSe zivilrechtlich bloß mittelbaren Erwerbs von zumindest 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft nicht GrESt-pflichtig. Der Gesetzgeber hat die bewusst in Kauf genommen, dass die Grunderwerbsteuer für die Anteilsvereinigung durch Einsatz einer doppelstöckigen Struktur vermieden werden kann.

b) Zurechnung des Grundstücks bei Verwirklichung eines Grunderwerbsteuertatbestands

890

Der Begriff der mittelbaren Anteilsvereinigung wurde in der Literatur auch iZm der grunderwerbsteuerlichen Zurechnung des Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft nach Verwirklichung eines GrESt-Tatbestands diskutiert. Diese Diskussion wurde allerdings mit dem JStG 2018 durch eine gesetzliche Regelung beendet. Ausweislich der Gesetzesmaterialien wurde mit dem JStG 2018 „klargestellt“, dass Grundstücke nur dann zum Vermögen einer (Personen-)Gesellschaft gehören sollen, wenn sie durch einen Rechtsvorgang gemäß Abs 1 oder Abs 2 erworben wurden. Im Ergebnis wird nunmehr gesetzlich festgehalten, dass eine mittelbare Anteilsvereinigung sowie eine mittelbare Anteilsübertragung nicht möglich sind. Auch hier liegt der Nichterfassung somit – wie die Auseinandersetzung mit der Thematik in den Gesetzesmaterialien zeigt – eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde.

4. Superädifikate und Baurechte

891

Fraglich könnte nach dem JStG 2018 sein, ob von der Gesellschaft selbst errichtete Superädifikate, die im wirtschaftlichen Eigentum der Gesellschaft stehen, im Falle der Anteilsvereinigung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind. Es wird in der Literatur diskutiert, ob die explizite Zurechnungsvorschrift dies nicht ausschließen könnte, weil die bloße Errichtung eines Superädifikats keinen grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang auslöst. Ob ein solcher Erwerbsvorgang allerdings notwendige Voraussetzung ist, um eine eindeutige Zurechnung eines Grundstücks iSd § 2 GrEStG zu negieren, bleibt fraglich. Eingeräumte Baurechte fallen jedenfalls unter die Grundstücke iSd § 2 GrEStG, welche bei der Anteilsvereinigung zu berücksichtigen sind.

892-894

(Derzeit frei)

C. Die Tatbestände im Einzelnen

1. Zivilrechtliche Grundlagen

895

Die Form der Übertragbarkeit von Anteilen an einer AG (Aktien) hängt von der Art der ausgegebenen Aktien ab. Seit dem GesRÄG 2011 können AGs nur mehr Namensaktien ausgeben. Ausgenommen davon sind nach § 10 AktG nur börsenotierte Gesellschaften und Gesellschaften, deren Aktien nach der Satzung zum Börsehandel zugelassen werden sollen. Diese Gesellschaften dürfen weiterhin Inhaberaktien ausgeben. Inhaberaktien von börsenotierten Aktiengesellschaften werden nicht durch körperliche Übergabe von Aktienurkunden übertragen, sondern durch Buchungsvorgänge innerhalb des Effektengiros. Bei Namensaktien ist im Hinblick auf die Übertragung zwischen verbrieften und unverbrieften Namensaktien zu unterscheiden: Während verbriefte Mitgliedschaftsrechte nach den wertpapierrechtlichen und zessionsrechtlichen Regeln übertragen werden können, ist eine Übertragung unverbriefter Mitgliedschaftsrechte nur durch Zession möglich.

896

Gemäß § 76 Abs 1 GmbHG sind die Geschäftsanteile einer GmbH grds frei übertragbar und vererblich. Geschäftsanteile werden mit Abschluss des Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfts übertragen. Die Eintragung im Firmenbuch ist für die Wirksamkeit der Übertragung nicht erforderlich. Zu beachten ist jedoch die absolute Wirkung von gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vinkulierungen; jene wirken auch Dritten gegenüber, sodass die Übertragung bis zur Zustimmung durch die übrigen Gesellschafter auch mit Wirkung gegenüber Dritten schwebend unwirksam ist. Gemäß § 76 Abs 2 GmbHG bedarf es für die Übertragung des Geschäftsanteils mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden eines Notariatsakts. Der gleichen Form bedürfen Vereinbarungen über die Verpflichtung eines Gesellschafters zur künftigen Abtretung eines Geschäftsanteils. Die Bestimmung ist zwingend. Aus der Verletzung des Formgebots folgt die Unwirksamkeit der Abtretung.

896a

Die Gesellschafter sind verpflichtet, auf den von ihnen jeweils übernommenen Geschäftsanteil die Stammeinlage zu leisten, wobei jeder Gesellschafter nur einen Geschäftsanteil erwerben und halten kann. Der Geschäftsanteil bezeichnet die Gesamtheit der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichten. Erwirbt ein Gesellschafter später einen weiteren Geschäftsanteil, so wächst dieser gem § 75 Abs 2 GmbHG seiner Stammeinlage zu. Der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH ist demnach ein einheitlicher. Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH weitere Geschäftsanteile hinzuerwirbt, bilden diese zusammen mit dem bereits gehaltenen Geschäftsanteil einen einheitlichen Anteil, welcher der Summe der übernommenen Stammeinlagen sowohl des alten als auch des dazu erworbenen Geschäftsanteils entspricht (sog Prinzip der Akkreszenz). Die sog Zusammenziehung der Geschäftsanteile ist eine gesetzliche Folge der Vereinigung mehrerer Geschäftsanteile an einer GmbH in einer Hand.

897

Gemäß § 12 Abs 1 FlexKapGG kann ein Rechtsgeschäft betreffend die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer FlexCo alternativ zur Form des Notariatsaktes (§ 76 Abs 2 GmbHG) auch in der Form abgeschlossen werden, dass eine Notarin oder eine Rechtsanwältin eine Urkunde darüber errichtet. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat dabei die Zulässigkeit der Anteilsübertragung zu überprüfen und beide Parteien über die Rechtsfolgen ihrer Erklärungen und mögliche weitere Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Übertragung zu belehren. In Sachen, in denen die Notarin oder die Rechtsanwältin selbst beteiligt ist, darf sie keine Urkunden nach § 12 Abs 1 FlexKapGG errichten. Die Notarin oder die Rechtsanwältin hat die Vornahme der Belehrung gemäß § 12 Abs 1 FlexKapGG in der Urkunde zu dokumentieren. Die Urkunde ist im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats bzw im anwaltlichen Urkundenarchiv zu speichern. Im Übrigen gelten § 5a NO bzw § 10 Abs 4 RAO (§ 12 Abs 4 FlexKapGG). Als Alternative zum Notariatsakt wurde somit bei der FlexCo für Anteilsübertragungen (und Übernahmeerklärungen) eine Formpflicht sui generis geschaffen, die auf den bereits bestehenden Vorschriften für (Privat-)Urkunden aufbaut, die von Notarinnen oder Rechtsanwältinnen errichtet werden.

897a

Nach § 13 FlexKapGG kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass die Geschäftsanteile in Stammeinlagenanteile von jeweils zumindest 1 € Nennbetrag gestückelt sind (Stückanteile). In diesem Fall gilt § 75 Abs 2 GmbHG nicht. Jede Gesellschafterin kann mehrere Stückanteile gleicher oder unterschiedlicher Gattung halten und darüber getrennt verfügen. Damit wurde bei der FlexCo die Möglichkeit geschaffen, dass eine Gesellschafterin auch Geschäftsanteile verschiedener Gattungen erwerben und halten kann.

897b

Eine Teilung von Geschäftsanteilen ist bei der FlexCo gemäß § 14 FlexKapGG abweichend von § 79 Abs 1 GmbHG grds zulässig, sofern sie im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen wird. Jedoch ist eine Teilung von Stückanteilen nicht möglich (§ 13 Satz 3 FlexKapGG). Sofern im Gesellschaftsvertrag daher die Ausgabe von Stückanteilen gemäß § 13 FlexKapGG vorgesehen ist, die nach Satz 3 dieser Bestimmung nicht (weiter) teilbar sind, kommt § 14 FlexKapGG keine Bedeutung zu.

898

Sollte der Übertragungsvorgang der Anteile zivilrechtlich nicht gültig zustande kommen, kann sich daraus grds auch keine Steuerpflicht ergeben. Von diesem mangelnden Zustandekommen des Rechtsgeschäfts sind allerdings (bloß) relativ nichtige Rechtsgeschäfte zu unterscheiden. Auch wenn die GrESt-Pflicht grds ein gültiges Rechtsgeschäft voraussetzt, führen lediglich jene Fälle zivilrechtlicher Nichtigkeit zum Ausschluss der Steuerpflicht, die der Erfüllung eines GrESt-Tatbestands tatsächlich entgegenstehen. Dies gilt etwa für absolut nichtige Rechtsgeschäfte. Die bloße Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts schließt die Steuerpflicht dagegen nicht aus. In derartigen Fällen begründet der Abschluss des Rechtsgeschäfts nämlich einen Verpflichtungsgrund, der bis zu seiner Beseitigung rechtswirksam ist und die Parteien folglich bindet. Damit ist aber der Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG bereits erfüllt: Da die Rechtsfolgen bereits an den Abschluss des Rechtsgeschäfts (Verpflichtungsgeschäfts) geknüpft sind, steht die allfällige zeitlich nachgelagerte Anfechtung der Steuerpflicht nicht entgegen. So ist es nach der Rsp des VwGH aus grunderwerbsteuerlicher Sicht etwa irrelevant, dass einer der beiden Vertragspartner bei Abschluss des Kaufvertrags getäuscht worden ist. Steuerbar ist in diesen Fällen der Erfolg, der aufgrund eines Erwerbsvorgangs eintritt.

2. Erwerber

a) Sämtliche Rechtsträger iSd § 1 GrEStG

899

Grundvoraussetzung für eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 Z 1 und Z 2 GrEStG ist, dass die Anteile an der Gesellschaft oder am Gesellschaftsvermögen in der Hand eines Erwerbers oder einer Unternehmensgruppe vereinigt werden sowie gem § 1 Abs 3 Z 3 und 4 GrEStG, dass ein Anspruch auf Übertragung von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft begründet wird, bzw diese Anteile erworben werden. Als Erwerber von Gesellschaftsanteilen bzw Anteilen am Gesellschaftsvermögen kommen alle Rechtsträger iSd § 1 GrEStG in Betracht, also alle natürlichen Personen und von einer natürlichen Person verschiedene Gebilde, denen Rechtsfähigkeit zukommt und die somit Träger von Rechten und Pflichten sein können. Darunter fallen ua die Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, FlexCo, SE), rechtsfähige Personengesellschaften (OG, KG) sowie Genossenschaften, Vereine und Privatstiftungen.

b) Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG

900

Neben diesen grunderwerbsteuerlichen Rechtsträgern kommt als Erwerber iSd § 1 Abs 3 GrEStG seit dem StRefG 2015/2016 auch eine Unternehmensgruppe gem § 9 KStG in Betracht. Bis zum StRefG 2015/2016 konnte eine Anteilsvereinigung in der Hand von verbundenen Unternehmen nur dann eintreten, wenn eine umsatzsteuerliche Organschaft iSd § 2 Abs 2 UStG alle Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft vereinigt. Diese zusätzliche Anknüpfung wurde mit dem GrEStG 1940 eingeführt. Der Gesetzgeber hielt diese Erweiterung für notwendig, weil größere Unternehmen mit weitgehender gesellschaftlicher Verschachtelung die Entstehung der Steuer bisher dadurch umgehen konnten, dass sie die Anteile in der Hand mehrerer abhängiger Unternehmen oder in der Hand des herrschenden und eines abhängigen Unternehmens vereinigten.

901

Die Anknüpfung an die umsatzsteuerliche Organschaft wurde mit dem StRefG 2015/2016 durch eine Anknüpfung an die ertragsteuerliche Unternehmensgruppe ersetzt. Demnach ist nunmehr eine Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 Z 1 und 2 GrEStG dann gegeben, wenn mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG vereinigt werden. Hintergrund dieser Änderung dürfte die ungewisse Reichweite der – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 2 UStG von Gesetzes wegen eintretenden – umsatzsteuerlichen Organschaft gewesen sein. Vielfach war unklar, ob die Voraussetzungen für die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung gegeben waren; zudem war eine dahingehende Feststellung oftmals mit umfangreichen Überprüfungshandlungen verbunden.

902

Mit dem Abstellen auf die Gruppenbesteuerung können diese Unsicherheiten in der Rechtsanwendung wesentlich reduziert werden. Schließlich ist das Bestehen der Unternehmensgruppe insofern deutlich einfacher festzustellen, als nur mehr die (einfacher überprüfbare) finanzielle Verbindung relevant ist. Zudem erfordert die Bildung einer Unternehmensgruppe gem § 9 Abs 8 TS 6 KStG – im Gegensatz zu den ex lege eintretenden Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft – einen Gruppenantrag und eine daran anschließende bescheidmäßige Feststellung.

903

Der Tatbestand der Vereinigung von 95 % der Anteile in der Hand einer Unternehmensgruppe wurde also im Wesentlichen aus Vereinfachungsgründen vom Gesetzgeber in das GrEStG übernommen. Damit kommt es allerdings gewissermaßen zu einer „Bestrafung“ der Unternehmensgruppe, da der Erwerb von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft mit gleichen Merkmalen nur dann steuerpflichtig ist, wenn die erwerbenden Gesellschaften die Option zur Gruppenmitgliedschaft ausüben. Dies kann mitunter zu dem Ergebnis führen, dass die 100%ige Beherrschung einer grundstücksbesitzendenden Gesellschaft durch zwei Gesellschaften, die nicht Gruppenmitglieder sind, steuerfrei bleibt, weil keine Gesellschaft allein mindestens 95 % der Anteile erwirbt, während der Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an derselben grundstücksbesitzenden Gesellschaft durch zwei Gruppenmitglieder zur Anteilsvereinigung führt. Diese Unterscheidung erscheint dementsprechend auch rechtspolitisch (zumindest bis zu einem gewissen Grad) hinterfragenswert. Die Beherrschung der grundstücksbesitzenden Gesellschaft und damit die mittelbare Herrschaft über das Grundstück wird durch die Ausübung der Option zur Gruppenbesteuerung nicht beeinflusst. Die neue Rechtslage ist damit zudem als gestaltungsanfälliger anzusehen. Dies könnte einerseits steuerlich getriebene Konzernstrukturen bedingen und andererseits zur Versteinerung von Konzernstrukturen beitragen.

904

In der Literatur wurden gegen die Anknüpfung des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG an die Unternehmensgruppe gem § 9 KStG verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Demnach komme es zu einer unsachlichen Differenzierung zwischen Gruppengesellschaften und sonstigen Körperschaften sowie zwischen Körperschaften, die Gruppengesellschaften sein können, und anderen Rechtsträgern. Der VfGH dürfte jedoch die Regelung noch im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers sehen.

905

Gemäß § 9 Abs 1 KStG können finanziell verbundene Körperschaften eine Unternehmensgruppe bilden. Gruppenmitglieder für eine solche Unternehmensgruppe können gem § 9 Abs 2 TS 1 KStG unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (wie die SE, die AG, die GmbH und die FlexCo) sowie Vereine nach dem Vereinspatent 1852 und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (somit auch die SCE) sein. Auch Vorgesellschaften iSd § 4 Abs 1 KStG können Gruppenmitglied sein. Gemäß § 9 Abs 2 TS 2 KStG können auch nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften Gruppenmitglieder werden. Dazu muss die ausländische Körperschaft österreichischen gruppenmitgliedsfähigen Gesellschaftsformen vergleichbar sein; bei Drittstaatsgesellschaften muss zusätzlich eine umfassende Amtshilfe mit dem betreffenden Drittstaat vereinbart sein. Nicht gruppenmitgliedsfähig sind insb VVaGs, Sparkassen, Vereine nach dem VerG 2002, Privatstiftungen, Stiftungen, Anstalten, Fonds sowie die entsprechenden vergleichbaren ausländischen Rechtsformen.

906

Gruppenträger können gem § 9 Abs 3 unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (AGs, GmbHs, FlexCos oder SEs) sowie unter § 7 Abs 3 KStG fallende Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (inkl SCE), VVaGs, Kreditinstitute, Sparkassen iSd SpG und Hypothekenbanken iSd Hypothekenbankengesetz sein. Auch ausländische Körperschaften können sowohl als unbeschränkt steuerpflichtige als auch als beschränkt steuerpflichtige Körperschaften erster Art unter bestimmten Voraussetzungen Gruppenträger werden.

907

Neben der Qualifikation der Körperschaften als gruppenmitglieds- oder gruppenträgerfähige Körperschaft setzt die Bildung einer Unternehmensgruppe eine ausreichende finanzielle Verbindung iSd § 9 Abs 4 KStG voraus. Diese finanzielle Verbindung erfordert eine Mehrheit von mehr als 50 % der Kapitalanteile als auch der Stimmrechte (doppelte Bindung). Die finanzielle Verbindung kann grds unmittelbar oder mittelbar hergestellt werden und muss gem § 9 Abs 5 Satz 1 KStG während des gesamten Wirtschaftsjahres des jeweiligen Gruppenmitglieds vorliegen. Für eine Einbeziehung in die Unternehmensgruppe ist daher ein Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums spätestens am ersten Tag des Wirtschaftsjahres des Gruppenmitglieds nötig und die finanzielle Verbindung muss auch bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres bestehen.

908

Die Gruppenbesteuerung erstreckt sich gem § 9 Abs 8 KStG auf den Gruppenträger und die Gruppenmitglieder, die im schriftlichen Gruppenantrag genannt sind. Mit dem Gruppenantrag wird somit die Option zur Bildung einer Unternehmensgruppe ausgeübt. Dieser Gruppenantrag muss – von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften – vor dem Ablauf des Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll (Unterfertigung bis zum Bilanzstichtag). Für ausländische Gruppenmitglieder ist bloß eine Aufnahme in den Gruppenantrag notwendig. Der Gruppenantrag ist dann binnen eines Monats ab Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters beim zuständigen Finanzamt einzubringen. Die Antragstellung ist fristwahrend. Sollte die Monatsfrist versäumt werden, kommt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 308 ff BAO in Betracht. Liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Unternehmensgruppe vor, hat das zuständige Gruppenfinanzamt gem § 9 Abs 8 TS 6 KStG gegenüber allen zur Unterfertigung des Gruppenantrags verpflichteten Körperschaften das Bestehen der Unternehmensgruppe bescheidmäßig festzustellen (Feststellungsbescheid gem § 92 BAO). Liegen die Voraussetzungen (teilweise) nicht vor, hat ein Abweisungsbescheid bzw ein Feststellungsbescheid mit Teilanerkennung zu ergehen. Gemäß § 9 Abs 9 TS 3 KStG gilt dieses Verfahren auch im Fall des nachträglichen Eintritts eines Gruppenmitglieds sinngemäß für den Gruppenträger und die eintretende Körperschaft.

909

Neben der Bildung der Unternehmensgruppe und der Aufnahme neuer Mitglieder kann es auch zum Ausscheiden einzelner Gruppenmitglieder oder der Beendigung der gesamten Unternehmensgruppe kommen. Dabei ist jede Änderung des Bestands der Unternehmensgruppe dem für die Erhebung zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats anzuzeigen (§ 9 Abs 9 TS 1 KStG). Jedes Gruppenmitglied kann dem für den Antragsteller des Gruppenantrags zuständigen Finanzamt iSd § 9 Abs 8 KStG (Gruppenträgerfinanzamt) das Ausscheiden aus der Unternehmensgruppe erklären. Scheidet eine beteiligte Körperschaft aus der Gruppe aus, so scheiden auch die nachgelagerten Gruppenmitglieder aus. Erklärt der Gruppenträger oder das letzte verbleibende Gruppenmitglied sein Ausscheiden, wird die Unternehmensgruppe beendet. Sowohl das Ausscheiden eines Gruppenmitglieds als auch die Beendigung der Unternehmensgruppe erfordern es, den ursprünglichen Feststellungsbescheid abzuändern.

910

Gemäß § 9 Abs 10 KStG muss eine Unternehmensgruppe für mindestens drei volle Wirtschaftsjahre bestehen. Durch diese Mindestbestandsdauer sollen unerwünschte Gestaltungen hintangehalten werden. Die Mindestbestandsdauer muss für Gruppenmitglieder und den Gruppenträger individuell und anhand unterschiedlicher Anforderungen geprüft werden (Grundsatz der Einzelbetrachtung). Ausnahmen von der Mindestbestandsdauer sind nicht vorgesehen und müssen je nach Ebene der Gruppengesellschaft unterschiedlich geprüft werden. § 9 Abs 10 TS 2 KStG bestimmt für den nachträglichen Eintritt einer Körperschaft in die Unternehmensgruppe, dass die Regelung über die Mindestdauer auch für die nachträglich eintretende Körperschaft gilt.

911

(Derzeit frei)

912

§ 9 Abs 10 TS 3 KStG regelt das Ausscheiden einer Körperschaft aus der Unternehmensgruppe und legt fest, dass bei Ausscheiden innerhalb der Mindestbestandsdauer die Wirkungen der Gruppenbesteuerung ex tunc rückgängig zu machen sind. Durch die Rückaufrollung soll jener steuerliche Zustand hergestellt werden, der von Anfang an ohne Gruppenbesteuerung eingetreten wäre (Besteuerung auf Stand-alone-Basis). Sollte dagegen die dreijährige Mindestbestandsdauer erfüllt worden sein, wirkt das Ausscheiden eines Gruppenmitglieds nur ex nunc. Geht ein Gruppenmitglied innerhalb der Mindestbestandsdauer durch Verschmelzung oder Aufspaltung auf andere Gruppenmitglieder umgründungsbedingt unter, kommt § 9 Abs 5 KStG zur Anwendung. Verfahrensrechtlich wird die Rückabwicklung dadurch gelöst, dass das Ausscheiden einer Gruppenkörperschaft innerhalb der Mindestbestandsdauer als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO gesehen wird. Die steuerlichen Verhältnisse ohne Gruppenbesteuerung sind daher gem § 295a BAO im Wege der Veranlagung und der Anpassung bzw Aufhebung der ergangenen abgeleiteten Bescheide herzustellen.

913

Erwerber iSd § 1 Abs 3 GrEStG können auf dieser Basis zunächst sämtliche Gruppengesellschaften sein, die im Zeitpunkt des Anteilserwerbs bereits einer mit Feststellungsbescheid festgestellten Unternehmensgruppe angehören. Sollten solche Gruppengesellschaften Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft erwerben und durch diesen Erwerb gemeinsam mit anderen bescheidmäßig festgestellten Gruppengesellschaften nunmehr mindestens 95 % der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand der Unternehmensgruppe vereinigt werden, entsteht die Steuerpflicht gem § 1 Abs 3 GrEStG.

914

Aufgrund des Abstellens auf die Unternehmensgruppe gem § 9 KStG ergeben sich jedoch Abgrenzungsfragen in zeitlicher Hinsicht. In diesem Zusammenhang ist eine Reihe von Konstellationen denkbar, bei denen folgendes Beispiel als Ausgangspunkt dienen soll:

915

Beispiel

Die B-GmbH ist Gruppenträgerin einer Unternehmensgruppe mit einer Vielzahl an Beteiligungen. Drei Tochtergesellschaften der B-GmbH (keine Gruppenmitglieder) kaufen am 01.03.X1 die Anteile an der G-GmbH (zB zu je 35 %, 35 % und 30 %), die Grundbesitz in ihrem Vermögen hält. Um die laufenden Verluste der G-GmbH sofort nutzen zu können, soll die G-GmbH in die Unternehmensgruppe der B-GmbH aufgenommen werden, weshalb die Unternehmensgruppe sowohl um die G-GmbH als auch um die Tochtergesellschaften der B-GmbH (Zwischenholdings) erweitert werden soll.

916

Sofern in diesem Beispiel die G-GmbH in die Unternehmensgruppe der B-GmbH aufgenommen wird, führt der Rechtsvorgang des Erwerbs der Anteile an der G-GmbH zu keiner Vereinigung von mehr als 95 % der Anteile an der Grundstücksgesellschaft der G-GmbH innerhalb der Unternehmensgruppe (die Tochtergesellschaften der B-GmbH sind zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs [noch] keine Gruppenmitglieder). Eine GrESt-Pflicht für diesen Erwerbsvorgang ist demnach ausgeschlossen, wenn der Gruppenantrag die Aufnahme der Tochtergesellschaften in die Unternehmensgruppe nicht für das Jahr X1, sondern erst für Jahr X2 vorsieht. Sollte in diesem Fall im Jahr X1 endgültig keine Unternehmensgruppe bestanden haben, kann das Rechtsgeschäft des Anteilserwerbs auch zu keiner GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG führen, weil die Anteile im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs nicht in einer Unternehmensgruppe vereinigt wurden.

917

Fraglich und umstritten ist, ob das gleiche Ergebnis eintritt, wenn der Gruppenantrag zur Aufnahme der G-GmbH vorsieht, dass die Wirkungen der Gruppenbesteuerung noch für das Jahr X1 eintreten sollen. Beispielhaft könnte der Gruppenantrag mit 01.04.X1 erfolgen und dieser Gruppenantrag am 01.06.X1 mit Feststellungsbescheid vollständig anerkannt werden. Bei einer solchen Konstellation könnte es ausreichen, dass mit dem Feststellungsbescheid die Unternehmensgruppe für ein Wirtschaftsjahr rückwirkend festgestellt wird und damit im gleichen Wirtschaftsjahr verwirklichte Sachverhalte rückwirkend steuerpflichtig werden, weil sie innerhalb der Unternehmensgruppe erfolgt sind. Jedoch könnte die Anteilsvereinigung in der Unternehmensgruppe erfordern, dass im Zeitpunkt des Rechtsvorgangs bereits die Unternehmensgruppe mit Feststellungsbescheid festgestellt wurde. Mit anderen Worten: Es ist fraglich, wie weit der Verweis auf die Unternehmensgruppe gem § 9 KStG reicht. Abhängig von der Beantwortung dieser Frage sind auch die Wirkungen des Ausscheidens von Gruppenmitgliedern innerhalb und außerhalb der Mindestbestandsdauer. Das Ergebnis für die Frage der Rückwirkung wird auch für die weiteren Fälle konsequent anzuwenden sein.

918

Die Finanzverwaltung geht generell von der Rückwirkung der Unternehmensgruppe aus. Dementsprechend ist das Datum der Wirksamkeit des Gruppenfeststellungsbescheids entscheidend. Es kommt also darauf an, für welchen Zeitraum die Wirkungen der Gruppenbesteuerung eintreten und ob in diesem Zeitraum ein Erwerbsvorgang verwirklicht wurde. Sollte dagegen ein Gruppenmitglied innerhalb der Drei-Jahres-Frist der Mindestbestandsdauer gem § 9 Abs 10 KStG ausscheiden, werden die Gruppenmitgliedschaft und auch die GrESt-Pflicht für die Anteilsvereinigung rückabgewickelt. Es liegt dann nach Ansicht der Finanzverwaltung ein rückwirkendes Ereignis gem § 295a BAO vor, weshalb entweder der GrESt-Bescheid abgeändert oder bei Selbstberechnung eine neuerliche Festsetzung mit Abgabenbescheid gem § 201 Abs 2 Z 5 BAO beantragt werden kann.

3. Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG

a) Rechtsgeschäft, das einen Anspruch auf Übertragung begründet

919

Gemäß § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft begründet, der Steuerpflicht, wenn durch die Übertragung mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder der Gesellschaft in der Hand eines Erwerbers allein oder einer Unternehmensgruppe vereinigt werden würden. In § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG liegt der die Steuerpflicht auslösende Rechtsvorgang somit in einem Rechtsgeschäft. Bereits der Wortlaut, wonach es darauf ankommt, dass die Anteile an einer Gesellschaft oder am Gesellschaftsvermögen vereinigt werden würden, bringt zum Ausdruck, dass die Steuerpflicht an das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft gebunden ist und die tatsächliche Vereinigung von Anteilen an einer Gesellschaft in einer Hand erst die Folge dieses Rechtsvorgangs ist. Der Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG knüpft an die äußere zivil- und formalrechtliche Gestaltung des Rechtsgeschäfts an, weshalb für die wirtschaftliche Betrachtungsweise hier kein Raum bleibt.

920

Entsprechend den Ausführungen zum Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStGist ein notfalls im Klagsweg durchsetzbarer Anspruch auf Übertragung der Anteile notwendig. Ob ein Erwerbsvorgang verwirklicht worden ist, ist ausschließlich nach den steuerrechtlichen Vorschriften, insb nach § 1 GrEStG, zu beurteilen. Der Erwerbsvorgang ist verwirklicht, sobald die Parteien in der Außenwelt ihren Willen, ein Rechtsgeschäft abzuschließen, gehörig kundgetan haben, mögen seine Rechtswirkungen auch erst später eintreten. Ein Erwerbsvorgang wird bereits durch das Verpflichtungsgeschäft verwirklicht.

921

Das Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG wird regelmäßig entgeltlich sein; die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts ist allerdings keine Tatbestandsvoraussetzung. Vielmehr ist die Anteilsvereinigung von keinem bestimmten Rechtsgrund abhängig. Demnach kann die Steuerpflicht auch durchSchenkung der zur Vereinigung fehlenden Gesellschaftsanteile entstehen. Entscheidend ist allein, dass ein zivilrechtlicher Anspruch auf Übertragung begründet wird, der notfalls im Klagsweg durchsetzbar ist. Dieser Anspruch kann sich auch durch Tausch oder andere Rechtsgeschäfte ergeben. Wird die Übertragung in die Form eines Anbots mit nachfolgender Annahme gekleidet, so kommt es erst mit der Annahme zu einem Anspruch auf Übertragung der Anteile und damit zur Anteilsvereinigung.

922

Notwendig ist das Vorliegen eines zivilrechtlich existenten Verpflichtungsgrunds zum Eigentumserwerb an den Gesellschaftsanteilen. Dementsprechend müssen Rechtsgeschäfte iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG – wie im Übrigen auch iSd § 1 Abs 3 Z 3 GrEStG – rechtswirksam sein. Absolut nichtige Rechtsgeschäfte erfüllen den Tatbestand daher nicht.

923

Als Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG hat der VwGH auch einen Generalversammlungsbeschluss auf Kapitalherabsetzung qualifiziert. Der Erwerbsvorgang des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG sei demnach dann verwirklicht, wenn das auf einen Erwerbsvorgang abzielende Wollen in rechtsgeschäftliche Erklärungen umgesetzt worden ist, wenn also die Beteiligten im Verhältnis zueinander gebunden sind, unabhängig davon, ob dieser Rechtsvorgang bereits die Steuer auslöst oder nicht. Auf die Eintragung dieses Generalversammlungsbeschlusses in das Firmenbuch komme es für die Verwirklichung des Erwerbsvorganges nicht an. Ferner sei eine mit der Anteilsvereinigung verbundene Kapitalherabsetzung oder allenfalls auch Kapitalerhöhung für die Frage, ob der Erwerbsvorgang einer Anteilsvereinigung vorliegt, ohne Bedeutung, weil die Anteilsvereinigung solches weder voraussetzt noch bedingt. Im Ergebnis stützte der VwGH die Steuerpflicht im konkret entschiedenen Fall jedoch auf § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG. Abweichende Ansichten finden sich in der Literatur zur grunderwerbsteuerlichen Behandlung des Gesellschafterausschlusses nach dem GesAusG.

924

Nach der Rsp ist es nicht ausreichend, dass ein Erwerber aufgrund welcher Rechtsbeziehungen auch immer die Übertragung von Anteilen fordern könnte. Vielmehr führt erst die rechtliche Anteilsübertragung die Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG herbei. Dem Umstand einer von Anfang an – etwa aufgrund einer Treuhandkonstruktion – bestehenden wirtschaftlichen Verfügungsmacht über den Gesellschaftsanteil hat der VwGH bisher kein rechtliches Gewicht beigemessen. Für die Fälle der Treuhandschaft ist allerdings nunmehr die Zurechnungsregelung für Treuhandanteile in § 1 Abs 3 vorletzter Satz GrEStG zu beachten.

925

Um den Tatbestand der Anteilsvereinigung als verwirklicht ansehen zu können, genügt es nicht, einzelne Erfüllungshandlungen eines zusammengesetzten Rechtsgeschäfts herauszugreifen und darauf die Abgabepflicht zu gründen. Die Behörde hat vielmehr das der Anteilsvereinigung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft zu erforschen und vollständig in ihre Betrachtung einzubeziehen. Zeigt sich, dass einzelne Erfüllungshandlungen nur bedingt rechtswirksam sind (bedingt durch die Einhaltung von Formvorschriften oder die Eintragung ins Firmenbuch), so hat die Behörde auch zu prüfen, ob die jeweilige Bedingung eingetreten ist. Eine bloß deklarativ wirkende Eintragung des Austritts eines Gesellschafters hindert die Anteilsvereinigung hingegen nicht.

926

Werden ausschließlich Minderheitsanteile von Minderheitsgesellschaftern übertragen, wird keine Anteilsvereinigung beim Mehrheitsgesellschafter verwirklicht, da dieser keinen Anspruch auf die Übertragung von Anteilen erhält, die zu einer Vereinigung von Anteilen führen würden.

b) Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft

927

§ 1 Abs 3 Z 1 GrEStG erfasst den Anspruch auf Übertragung der Anteile am Gesellschaftsvermögen sowie alternativ den Anspruch auf Übertragung der Anteile an der Gesellschaft. Dem Wesen der Rechtsverkehrsteuer folgend orientiert sich die Auslegung des Anteils am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft am Gesellschaftsrecht. Dementsprechend bestimmt sich etwa der Anteil am Grundkapital einer AG bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital. Bei Stückaktien (ohne Nennbetrag) ist jede Stückaktie am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt, weshalb sich der Anteil nach der Zahl der ausgegebenen Anteile bestimmt (vgl § 8 Abs 2 und Abs 3 AktG). Bei der GmbH richtet sich das Anteilsausmaß nach dem Verhältnis zwischen dem übernommenen Nennbetrag des Geschäftsanteils zum gesamten Stammkapital.

928

Mit den Anteilen verbundene Sonder- oder Minderrechte sind grds ebenso unbeachtlich wie im Gesellschaftsvertrag verankerte Sondervereinbarungen (etwa besondere Gewinnverteilungsregelungen). Abweichende Stimmrechte ändern nichts am Anteil an der Gesellschaft. Dem Wesen der GrESt als Rechtsverkehrsteuer folgend ist allein auf den gesellschaftsrechtlich festgelegten Anteil am Grund- oder Stammkapital abzustellen. Dementsprechend ist auch irrelevant, wenn einer anderen Person das Fruchtgenussrecht am Gesellschaftsanteil zukommt. Ebenso dürfte ein allfälliges Genussrecht, wonach das Gewinnbezugsrecht sowie das Recht auf den Liquidationsanteil bestimmten Personen zugeordnet werden, nichts an den grunderwerbsteuerlich maßgeblichen Gesellschaftsanteilen ändern. Für Zwecke des § 1 Abs 3 GrEStG ist somit formal auf die zivilrechtliche Eigentümerstellung abzustellen; eine Ausnahme besteht lediglich für den Treuhänder, für den eine eigene Zurechnungsregelung implementiert wurde.

929

Zu den Anteilen am Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft vgl § 1 Rz 809 ff.

c) Vereinigung der Anteile in einer Hand

930

Unter der Vereinigung von Anteilen in der Hand des Erwerbers ist der zivilrechtliche Erwerb des Eigentums an den Anteilen zu verstehen. Dieser Erwerb des Eigentums tritt zwar nicht bereits mit dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft ein, das die Steuerpflicht auslöst. Das Gesetz stellt jedoch auch nur darauf ab, dass die Anteile – für die ein Übereignungsanspruch begründet wird – vereinigt werden würden. Tatbestandserfüllend ist somit ein zivilrechtliches Verpflichtungsgeschäft, aufgrund dessen der Eigentumserwerb notfalls im Klagsweg durchgesetzt werden kann, und auf Basis dessen es (bei unterstellter Erfüllung) zu einer Vereinigung iSd Erwerbs des Eigentums an den Gesellschaftsanteilen kommen würde.

931

Die Vereinigung der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft muss auf einem Rechtsvorgang beruhen, um einen Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG zu erfüllen (etwa einem Rechtsgeschäft wie einem Kaufvertrag). Solange ein bestehender Zustand lediglich aufrechterhalten wird, also überhaupt keine Anteile durch einen Rechtsvorgang bewegt werden, kann die Steuerpflicht gem § 1 Abs 3 GrEStG nicht eintreten. Sollte also bspw eine 100%ige Tochtergesellschaft ein Grundstück erwerben, kommt es zu keiner steuerpflichtigen Anteilsvereinigung bei der Muttergesellschaft. Ebenso wenig führt die Einlage oder Einbringung von inländischem Grundstücksvermögen iSd § 2 GrEStG in eine 100%ige Tochtergesellschaft ohne Anteilsgewähr zu einer Steuerpflicht nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG. In diesen Fällen ist jedoch regelmäßig der GrESt-Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfüllt.

932

Die Anforderungen an den Rechtsvorgang sind allerdings nicht allzu hoch, gefordert wird von der Rsp allein, dass Anteile bewegt werden. So ist etwa der Generalversammlungsbeschluss auf Kapitalherabsetzung, durch den eine Ein-Personen-Gesellschaft entsteht, nach der Rsp des VwGH als Rechtsgeschäft iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG anzusehen, da damit Anteile untergehen. Aus dieser Rsp schließt die Finanzverwaltung, dass auch die Erhöhung des Beteiligungsausmaßes im Zuge von Umgründungen (etwa im Einbringungsvertrag vereinbarte Kapitalerhöhungen etc) die Steuerpflicht begründen können, wenn durch Aufstockung/Verwässerung eine Beteiligungshöhe von 95 % erreicht wird.

933

Nach Auffassung des VwGH und des BFH kann nach Erreichen einer Anteilsvereinigung in derselben Erwerberhand für das gleiche Grundstück keine Anteilsvereinigung mehr eintreten. Dies gilt auch für die Rechtslage nach dem StRefG 2015/2016. Nach Ansicht des Gesetzgebers führen weitere Erwerbe (Aufstockungen) von Anteilen zu keiner neuerlichen Tatbestandserfüllung, wenn bereits eine Anteilsvereinigung einmal verwirklicht wurde. Das Auf- oder Abstocken des Beteiligungsausmaßes führt zu keiner neuen Tatbestandsverwirklichung, wenn das Beteiligungsausmaß auf mindestens 95 % bleibt; zu beachten ist jedoch die Ausnahme einer allfälligen „Eintrittsteuer“ nach der Übergangsregelung.

934

Zu einer mehrfachen GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG kann es jedoch innerhalb einer Unternehmensgruppe kommen. Mehrere Gesellschaften bilden auch bei Zugehörigkeit zu derselben Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG keine grunderwerbsteuerrechtliche Einheit. Folglich können auch bei Bestehen einer Unternehmensgruppe eine nach § 1 Abs 3 Z 1 oder 2 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung und eine gem § 1 Abs 3 Z 3 GrEStG der GrESt unterliegende Anteilsübertragung aufeinanderfolgen, ohne dass sich dadurch an der grundsätzlichen Steuerbarkeit der beiden Vorgänge etwas ändert. Nichts anderes gilt, wenn die beteiligten Gesellschaften zu einem Konzern gehören und bei dessen Umstrukturierung Rechtsvorgänge der vorgenannten Art verwirklicht werden. Grunderwerbsteuerrechtlich maßgebend ist die zivilrechtliche Selbständigkeit von Beteiligungsgesellschaften. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise etwa dergestalt, dass die Umstrukturierung eines Konzerns eine Einheit bilde und daher unabhängig von der rechtlichen Gestaltung nur einmal GrESt auslösen könne, ist mit dem Charakter der GrESt als Rechtsverkehrsteuer nicht vereinbar, der zu einer gesonderten steuerrechtlichen Beurteilung eines jeden für sich genommen der GrESt unterliegenden Vorgangs führt.

935

Der Abschluss eines Verschmelzungsvertrags begründet den Anspruch auf Übertragung des Vermögens der übertragenden Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft, nicht hingegen einen Anspruch auf Übertragung der Anteile an der übertragenden Gesellschaft. Insofern kommt es durch die mit der Verschmelzung eintretende Übertragung von Grundstücken von der übertragenden auf die übernehmende Gesellschaft zu keiner Anteilsvereinigung, sondern regelmäßig zu einer Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG. Eine Anteilsvereinigung infolge einer Verschmelzung ist jedoch gegebenenfalls dann denkbar, wenn zum übertragenen Vermögen ua Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft gehören. Zu beachten ist zudem der Sonderfall der Down-stream-Verschmelzung unter Auskehr der Anteile an der Tochtergesellschaft an die Gesellschafter der übertragenden Muttergesellschaft. In diesem Fall kann es zu einer Anteilsvereinigung in Bezug auf die ausgekehrten Anteile kommen (siehe dazu noch unten § 1 Rz 953).

936

Die Vereinigungin einer Hand bezieht sich grds auf einen grunderwerbsteuerlichen Rechtsträger. Als separater Rechtsträger gilt dabei etwa auch ein (bloßer) Arbeitsgesellschafter einer Personengesellschaft. Bei einer GmbH & Co KG fehlt es daher etwa dann an einer Vereinigung der Anteile eines Kommanditisten und der GmbH in einer Hand, wenn der Kommanditist auch Alleingesellschafter der GmbH wird. Zu beachten ist jedoch die alternative Anknüpfung an die Vereinigung von 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen, die unbeschadet eines nicht am Vermögen der Gesellschaft beteiligten Arbeitsgesellschafters gegeben sein kann (siehe dazu noch unten § 1 Rz 940).

937

Für Zwecke der Anteilsvereinigung wurde allerdings auch die Unternehmensgruppe als Erwerber in das Gesetz aufgenommen. Dementsprechend ist nach Auffassung der Finanzverwaltung die Unternehmensgruppe als solche wie ein grunderwerbsteuerlicher Rechtsträger aufzufassen, auf den und von dem ein Rechtsträgerwechsel möglich ist. Überträgt bspw Gruppenmitglied A einen 45-%-Anteil an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft G auf das Gruppenmitglied B, das bereits zu 50 % an Gesellschaft G beteiligt ist, wird § 1 Abs 3 GrEStG in der Hand von Gruppenmitglied B erfüllt, obwohl die Unternehmensgruppe insgesamt bereits zu 95 % an der Gesellschaft G beteiligt war. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kommt es zu einem Zurechnungswechsel, der die Steuerpflicht auslöst; in diesen Fällen ist auf die Möglichkeit der Differenzbesteuerung Bedacht zu nehmen. Etwas anderes gilt, wenn der 45-%-Anteil von Gruppenmitglied A auf ein anderes, bis dato noch nicht an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft G beteiligtes Gruppenmitglied übertragen wird. In diesem Fall bleibt es bei der Zurechnung an die Unternehmensgruppe als solche, eine Änderung der grunderwerbsteuerlichen Zuordnung tritt nicht ein.

938

Zur mittelbaren Anteilsvereinigung vgl § 1 Rz 886 ff.

d) Anteilsvereinigung im Ausmaß von mindestens 95 %

939

Im Zuge der Novellierung des § 1 Abs 3 GrEStG durch das StRefG 2015/2016 wurde das für eine Anteilsvereinigung erforderliche Beteiligungsausmaß auf 95% reduziert. Nach den Erl zum StRefG 2015/2016 sollte diese Änderung – gemeinsam mit der damals eingeführten Zurechnungsregel für Treuhandanteile – die Verhinderung der Tatbestandserfüllung durch Zurückbehaltung von Zwerganteilen oder dem Halten eigener Anteile erschweren.

940

Das 95-%-Ausmaß ist bei Kapitalgesellschaften grds – der gesellschaftsrechtlichen Anknüpfung folgend – anhand der Beteiligung am Grund- oder Stammkapital zu errechnen. Bei Personengesellschaften ist insb auf die alternative Anknüpfung der Anteile am Gesellschaftsvermögen Bedacht zu nehmen. Damit sind Substanzbeteiligungen, nicht jedoch Anteile von sogenannten reinen Arbeitsgesellschaftern angesprochen. Eine Anteilsvereinigung kann somit etwa durch die rechtsgeschäftliche Übertragung bzw anderweitige Vereinigung von mit Substanzbeteiligung ausgestatteten Kommanditanteilen ausgelöst werden.

941

Eigene Anteile sind bei der Berechnung der 95-%-Quote nach hM in Österreich – im Gegensatz zur hA in Deutschland – einzubeziehen. Dies wurde nunmehr vom Gesetzgeber in den Materialien bestätigt, denen zufolge durch die Herabsetzung der Beteiligungsschwelle ua die Verhinderung der Tatbestandserfüllung durch das Halten eigener Anteile erschwert werden soll. Sofern die Gesellschaft daher mehr als 5 % an eigenen Anteilen hält, kann der Tatbestand der Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 Z 1 Fall 1 oder Z 2 GrEStG nicht erfüllt werden. Dementsprechend tritt eine Anteilsvereinigung nicht ein, wenn zwar der einzige Gesellschafter im Zuge eines Erwerbsvorgangs 94 % der Anteile erwirbt, jedoch 6 % noch von der Gesellschaft als eigene Anteile gehalten werden. Für verschollene Anteile gelten diese Ausführungen nach hM sinngemäß.

942

Zur alten Rechtslage hat der VwGH in stRsp vertreten, dass die Vereinigung aller Anteile auch tatsächlich die Vereinigung aller Anteile erfordere und somit die Vereinigung fast aller Anteile nicht ausreiche, um die Steuerpflicht zu begründen. Dementsprechend hat auch ein Zwerganteil an einer Kapitalgesellschaft im Besitz eines vom Haupteigentümer verschiedenen Rechtsträgers die Anwendung des § 1 Abs 3 GrEStG aF ausgeschlossen. Nach der Rsp des VwGH war der Tatbestand etwa auch dann nicht erfüllt, wenn jemand 999 Promille des Stammkapitals an einer GmbH besessen hat, während das verbleibende Promille von einem Treuhänder gehalten wurde. Übertragen auf die derzeitige Rechtslage bedeutet dies, dass eine Anteilsvereinigung jedenfalls ein Beteiligungsausmaß von zumindest 95 % erfordert und dementsprechend etwa bei einer Vereinigung von 94,9 % der Anteile eine Anteilsvereinigung grds nicht eintreten kann.

943

Die Voraussetzung der Vereinigung oder Übertragung aller Anteile war nach ganz hA streng zivilrechtlich auszulegen und demnach einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht zugänglich; für eine Anwendung der Zurechnungsvorschrift des § 24 BAO blieb auch bei Vorliegen einer Treuhandschaft kein Raum. Dieser Grundsatz der zivilrechtlichen Anknüpfung für Zwecke der Berechnung des Anteilsausmaßes wurde nach der alten Rechtslage vom VwGH, soweit ersichtlich, nur in einem einzigen Fall unter Berufung auf die Missbrauchsvorschrift des § 22 BAO für einen Treuhänderfall aufgeweicht. Dabei lag der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde: Der Alleingesellschafter einer GmbH trat sukzessive Geschäftsanteile an dieser GmbH an seinen Sohn ab. Zunächst wurden 25 %, ca zwei Jahre darauf weitere 74 % übertragen, wodurch dem Vater nur mehr 1 % der Geschäftsanteile verblieben. Zusätzlich trat der Vater das wirtschaftliche Eigentum an dem 1-%-Anteil an seinen Sohn ab und hielt den Anteil nur mehr treuhändig. Der VwGH kam zum Ergebnis, dass die Übertragung beinahe des gesamten Geschäftsanteils vom Vater auf den Sohn und das treuhändige Halten des Zwerganteils von der Behörde als Missbrauch iSd § 22 BAO angesehen werden konnte. Diese Entscheidung wurde im Schrifttum vielfach kritisiert. Zugleich wurde im Schrifttum zutreffend betont und von der Finanzverwaltung bestätigt, dass dieser Entscheidung keine über die konkret behandelte spezielle Sachverhaltskonstellation hinausgehende und insofern verallgemeinerungsfähige Aussage zu entnehmen ist und folglich Treuhandgestaltungen iZm § 1 Abs 3 GrEStG (bis zur Neuregelung mit dem StRefG 2015/2016) grds keine Steuerpflicht nach dieser Bestimmung begründen.

944

Für die neue Rechtslage stellt sich die Frage, ob diese Entscheidung des VwGH noch Bedeutung hat. Schließlich werden treuhändig gehaltene Anteile nunmehr kraft expliziter gesetzlicher Regelung in § 1 Abs 3 letzter Satz GrEStG dem Treugeber zugerechnet. Auf dieser Basis und der grds zivilrechtlichen Anknüpfung dürfte es in der neue Rechtslage kaum mehr dazu kommen, dass für Zwecke des § 1 Abs 3 GrEStG eine vom gesellschaftsrechtlichen Anteilsausmaß abweichende Beurteilung etwa unter Berufung auf die Missbrauchsvorschrift in § 22 BAO angenommen wird.

945

Die Steuerpflicht gem § 1 Abs 3 Z 1 und 2 GrEStG tritt ein, sobald zumindest 95 % der Anteile an der grundstücksbesitzenden Gesellschaft in der Hand desselben Rechtsträgers vereinigt werden. Bei Vorliegen sukzessiver Rechtsakte ist dies allein durch den Erwerb des letzten Anteils der Fall, durch den der Erwerber die erforderliche Beteiligungsschwelle von mindestens 95% erreicht. Der Vorgang, der zum Erwerb dieses Anteils führt, ist somit das die Steuer auslösende Moment.

946

Bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft können nach stRsp des VwGH niemals 100 % der Anteile in einer Hand iSd § 1 Abs 3 GrEStG vereinigt werden. Scheidet nämlich der vorletzte Gesellschafter aus der Personengesellschaft aus, kommt es gem § 142 UGB ex lege zur Anwachsung des Personengesellschaftsvermögens an den letzten Gesellschafter. Nach der Rsp des VwGH mit verstärktem Senat zur alten Rechtslage – die auch pro futuro beizubehalten sein wird – löst die Überführung des Gesamthandeigentums von der Personengesellschaft in das Alleineigentum des übernehmenden Gesellschafters (Anwachsung) keine Anteilsvereinigung aus. Da eine Vereinigung aller Anteile das Fortbestehen der Gesellschaft wie auch der Gesellschaftsanteile voraussetzt, kann die liquidationslose Überführung des Gesamthandeigentums der Gesellschaft in das Alleineigentum des letzten Gesellschafters den Tatbestand der Anteilsvereinigung in § 1 Abs 3 GrEStG nicht erfüllen. Vielmehr wird der Tatbestand des Erwerbs eines Grundstücks gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG verwirklicht. Bei Personengesellschaften ist aufgrund des Absenkens des Beteiligungsausmaßes auf 95 % sowie dem alternativen Abstellen auf Anteile am Gesellschaftsvermögen im Zuge des StRefG 2015/2016 eine Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 GrEStG zwar möglich, jedoch geht im Fall der parallelen Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen § 1 Abs 2a GrEStG der Anwendung des § 1 Abs 3 GrEStG vor. Eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG ist nichtsdestotrotz etwa für den Fall denkbar, dass die Vereinigung der Anteile in der Hand eines Altgesellschafters oder über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren erfolgt und daher der Tatbestand des § 1 Abs 2a GrEStG nicht erfüllt ist. Voraussetzung ist stets, dass nicht etwa alle Anteile der Personengesellschaft in einer Hand vereinigt werden (was zur Anwachsung nach § 142 UGB führen würde), sondern – neben dem nunmehr zu mindestens 95 % am Gesellschaftsvermögen beteiligten Erwerber – zumindest ein weiterer Gesellschafter (ggf ein Arbeitsgesellschafter ohne Vermögensbeteiligung) vorhanden ist und den Weiterbestand der Personengesellschaft sichert.

4. Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG ohne schuldrechtliches Rechtsgeschäft

947

Gemäß § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG unterliegt die Vereinigung von mindestens 95 % aller Anteile der Gesellschaft der Steuer, wenn die Vereinigung ohne vorausgegangenes RechtsgeschäftiSd Abs 3 Z 1 erfolgt. Damit erfasst das Gesetz nicht nur Anteilsvereinigungen, die durch ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft herbeigeführt wurden, sondern im Ergebnis sämtliche Rechtsvorgänge, die zu einer Anteilsvereinigung führen.

948

Wie der VwGH in stRsp betont, ist nicht der Erwerb der Anteile der steuerliche Tatbestand gem § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG, sondern die Vereinigung der Anteile. Es ist nicht von Bedeutung, aus welchem Rechtsgrund sich diese Vereinigung ergibt. Erfasst werden daher insb Vereinigungen im Wege des Erbgangs.

949

Hauptanwendungsfall dieser Bestimmung ist eine Übertragung von Gesellschaftsanteilen kraft Gesetzes. Eine Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG liegt etwa dann vor, wenn von Todes wegen, also ohne vorausgegangenes schuldrechtliches Rechtsgeschäft, die Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft übertragen werden. Dasselbe gilt für einen Zuschlag im Versteigerungsverfahren oder einem rein prozessualen Vergleich. Mangels schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG fallen diese Rechtsvorgänge unter § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG.

949a

Fraglich könnte sein, wie ein Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern (Squeeze-out) nach dem GesAusG zu behandeln ist, wenn dadurch mindestens 95 % der Anteile an der grundstücksbesitzenden Zielgesellschaft in der Hand des Hauptgesellschafters iSd § 1 Abs 3 GrEStG vereinigt werden (und in der Hand des Hauptgesellschafters nicht bereits zuvor – etwa im Zuge des Erwerbs aufgrund eines öffentlichen Übernahmeangebots – eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung eingetreten ist). In der Literatur wird zT eine Steuerpflicht nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG erwogen, wobei begründend in dem Verlangen des Hauptgesellschafters und alternativ in dem Beschluss der Gesellschafterversammlung nach § 4 GesAusG ein (korporationsrechtliches) Rechtsgeschäft bzw ein Rechtsgeschäft sui generis gesehen wird, das einen Anspruch auf Übertragung der Minderheitsanteile begründe. Demnach sei der Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG verwirklicht.

Demgegenüber fehlt es nach einem anderen Teil der Literatur an einem für Zwecke des § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG erforderlichen Rechtsgeschäft, weshalb allenfalls § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG erfüllt sein könnte. Die Anteilsvereinigung sei daher nicht bereits mit der Beschlussfassung, sondern erst mit der Eintragung im Firmenbuch verwirklicht, da mit der Eintragung die Anteile nach § 5 Abs 4 GesAusG auf den Hauptgesellschafter, der dies verlangt, übergehen. In der Literatur werden verschiedene Möglichkeiten zur Vermeidung einer steuerpflichtigen Anteilsvereinigung diskutiert, etwa durch das Halten eigener Anteile oder das Zuweisen von Minderheitsanteilen an verbundene Unternehmen des Hauptgesellschafters (die nicht einer Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG angehören) oder den Einsatz verbundener Unternehmen des Hauptgesellschafters beim Erreichen der nach dem GesAusG geforderten 90-%-Beteiligungsschwelle.

5. Anteilsübertragung und Anteilserwerb gem § 1 Abs 3 Z 3 und 4 GrEStG

950

Gemäß § 1 Abs 3 Z 3 GrEStG führt auch ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95 % aller Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft begründet, die Steuerpflicht herbei.

951

§ 1 Abs 3 Z 4 GrEStG erfasst schließlich den Erwerb von mindestens 95 % aller Anteile an einer Gesellschaft im Ganzen, wenn diesem Erwerb kein schuldrechtliches Rechtsgeschäft iSd Z 3 vorausgegangen ist. § 1 Abs 3 Z 4 GrEStG ist im Verhältnis zu § 1 Abs 3 Z 3 GrEStG – ebenso wie § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG im Verhältnis zu Z 1 leg cit – subsidiär.

952

Diese Bestimmungen unterscheiden sich von der Vereinigung aller Anteile in einer Hand gem § 1 Abs 3 Z 1 und Z 2 GrEStG dadurch, dass bei der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 Z 1 und 2 GrEStG die Zusammenfassung von 95% der Anteile der Steuerpflicht unterworfen wird, während bei der Anteilsübertragung gem § 1 Abs 3 Z 3 und 4 GrEStG ein bereits bestehendes Anteilsausmaß von mindestens 95%gemeinsam übertragen wird. § 1 Abs 3 Z 3 und 4 GrEStG zielen somit nicht auf den Erwerb der Anteile als solchen, sondern auf die dadurch begründete eigenständige Zuordnung der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Grundstücke; sie stellen solcherart den Übergang von mindestens 95 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft dem Übergang des Grundstücks selbst gewissermaßen gleich.

952a

Während sich die Tatbestände des § 1 Abs 3 Z 1 und 2 GrEStG auch auf ein schrittweises Erreichen der Beteiligungsschwelle erstrecken, erfassen § 1 Abs 3 Z 3 und 4 GrEStG einen Erwerb der Anteile, der mittelbar in der Form erfolgt, dass mindestens 95 % Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, in einem einzigen Rechtsvorgang übertragen werden.

952b

Als Erwerber der vereinigten Anteile muss grds eine einzige Person auftreten. Zu berücksichtigen ist insb der Sinn der Vorschrift des § 1 Abs 3 GrEStG, wonach der Erwerb der Anteile einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft dem Erwerb des Grundbesitzes der Gesellschaft gleichgestellt werden soll. Eine solche Gleichstellung kommt aber bei getrenntem Erwerb von Anteilen durch verschiedene Personen grds nicht in Betracht. Eine Steuerpflicht bei Erwerben durch mehrere Personen erfüllt folglich grds nicht den Tatbestand des § 1 Abs 3 Z 3 und 4 GrEStG; etwas anderes gilt nur dann, wenn die mehreren Erwerber der verschiedenen Anteile vom Gesetz als eine Hand betrachtet werden. Dies gilt für den Fall, dass es sich bei den Erwerbern um mehrere – für Zwecke des § 1 Abs 3 GrEStG als ein Erwerber behandelteMitglieder derselben Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG handelt. Insofern ist dem Abstellen auf die Vereinigung in der Hand des Erwerbers allein oder in der Hand der Unternehmensgruppe in § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG auch für Zwecke der Z 3 und 4 leg cit Bedeutung beizumessen.

953

Zu einer Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 GrEStG könnte es auch im Fall einer Down-stream-Verschmelzung kommen, wenn infolge dieser die Anteilsinhaber der übertragenden Gesellschaft mit Anteilen der übernehmenden Gesellschaft abgefunden werden. In diesem Fall werden gem § 224 Abs 3 iVm § 225a Abs 3 Z 3 AktG mit der Eintragung im Firmenbuch bei der übernehmenden Gesellschaft ex lege die vormals von der übertragenden (Mutter-)Gesellschaft an der übernehmenden (Tochter-)Gesellschaft gehaltenen Anteile an die Anteilsinhaber der untergehenden (Mutter-)Gesellschaft übertragen (Anteilsauskehr). Sofern die übernehmende (Tochter-)gesellschaft Grundstücksvermögen besitzt, kann es in Abhängigkeit vom Beteiligungsausmaß der Gesellschafter der übertragenden (Mutter-)gesellschaft (etwa bei einer 100%igen Beteiligung zu einer GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 3 GrEStG kommen.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll dies auch dann gelten, wenn zum Vermögen der übertragenden Muttergesellschaft ein Grundstück iSd § 2 GrEStG gehört. In diesem Fall sei durch den im Verschmelzungsvertrag begründeten Anspruch auf Übereignung des Grundstücks auf die Tochtergesellschaft zunächst der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG erfüllt. Im Anschluss daran führe die Auskehr der Anteile an der Tochtergesellschaft – in Abhängigkeit von den Beteiligungsverhältnissen an der übertragenden Muttergesellschaft – zu einer Anteilsvereinigung bei dem/den empfangenden Gesellschafter(n) oder ggf den Mitgliedern der Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG.

6. Treuhandschaften

954

Auf der Basis der Rechtslage vor dem StRefG 2015/2016 konnte nach der zutreffenden Meinung in der Literatur und Rsp die Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs 3 GrEStG durch Einschaltung eines Treuhänders verhindert werden. Relevanter Erwerber (Rechtsträger) iSd GrEStG war infolge der zivilrechtlichen Anknüpfung der Tatbestände des GrEStG auch ein Treuhänder. Wie der VwGH iZm einer Anteilsvereinigung treuhändig gehaltener Anteile ausdrücklich klarstellte, bleibt im Hinblick auf den Charakter der GrESt als Verkehrsteuer, die ausschließlich den sog Grundstücksumsatz erfasst und an die von den Beteiligten gewählte Rechtsform anknüpft, für eine Anwendung der Zurechnungsvorschrift des § 24 BAO kein Raum. Da die Anteilsvereinigung zivilrechtlich auszulegen ist, konnte die Steuerpflicht somit bereits dadurch vermieden werden, dass ein Zwerganteil an einer Gesellschaft durch einen Treuhänder (und damit einen eigenen grunderwerbsteuerlichen Rechtsträger) erworben bzw gehalten wurde. Konsequenterweise war in diesen Fällen erst die spätere Übertragung der treuhändig gehaltenen Gesellschaftsanteile auf den anderen Gesellschafter bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als ein Rechtsgeschäft anzusehen, durch dessen Ausführung alle Anteile der Gesellschaft in der Person des Erwerbers vereinigt werden.

955

Mit dem StRefG 2015/2016 hat der Gesetzgeber in § 1 Abs 3 vorletzter Satz GrEStG eine explizite Zurechnungsregelung für treuhändig gehaltene Anteile eingeführt. Nach dieser Regelung sind treuhändig gehaltene Gesellschaftsanteile generell dem Treugeber zuzurechnen, als würde es die Treuhandschaft nicht geben. Mit anderen Worten: Die Treuhandschaft ist für die Beurteilung des Sachverhalts aus Sicht des § 1 Abs 3 GrEStG, dh für die Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 1 Abs 3 GrEStG, insofern auszublenden, als die Anteile – der wirtschaftlichen Betrachtung folgend – direkt dem Treugeber zugerechnet werden. Für Treuhandschaften an den Liegenschaften selbst (etwa für § 1 Abs 1 GrEStG) gilt diese Zurechnungsregelung dagegen nicht.

956

Die Formulierung des § 1 Abs 3 letzter Satz GrEStG orientiert sich an § 24 Abs 1 lit b BAO. Eine Treuhand liegt dementsprechend dann vor, wenn eine Person (der Treuhänder) Rechte übertragen erhält, die er im eigenen Namen, aber aufgrund einer besonderen obligatorischen Bindung zu einer anderen Person (dem Treugeber) in einer bestimmten Weise ausüben soll (Zweckbindung). Der Treuhänder ist zivilrechtlich im Besitz des Vollrechts und kann im Außenverhältnis darüber wie ein Eigentümer wirksam verfügen, seine Rechte sind jedoch im Innenverhältnis beschränkt und der Treuhänder haftet dem Treugeber für treuwidriges Verhalten.

957

Die Zurechnungsregelung für treuhändig gehaltene Anteile führt dazu, dass der Wechsel des Treuhänders für die GrESt-Pflicht gem § 1 Abs 3 GrEStG irrelevant ist, solange die Anteile an der Gesellschaft vor und nach dem Wechsel des Treuhänders gleichermaßen demselben Treugeber zuzurechnen sind (es also keinen Wechsel in der Person des Treugebers oder in der Treuhandvereinbarung gibt).

958

Auf dieser Basis führt auch die Übertragung der Anteile vom Treugeber auf den Treuhänder wie auch die Rückübertragung der Anteile vom Treuhänder an den Treugeberzu keiner GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 3 GrEStG. Diese Rechtsvorgänge sind grunderwerbsteuerlich insofern irrelevant, als die übertragenen Anteile durchgehend dem Treugeber zugerechnet werden und daher ungeachtet des Wechsels in der zivilrechtlichen Eigentümerstellung im Hinblick auf die Gesellschaftsanteile kein Wechsel des grunderwerbsteuerlichen Zurechnungssubjekts eintritt.

959

Dagegen kann die Steuerpflicht entstehen, wenn der zivilrechtliche Eigentümer der Gesellschaftsanteile als Treuhänder gleich bleibt, allerdings der Treugeber wechselt. Solche Treugeberwechsel sind nach den allgemeinen Anforderungen des § 1 Abs 3 GrEStG steuerpflichtig.

960

Wie bereits ausgeführt wurde, folgt aus der gezielten Beseitigung der bisher bestandenen Umgehungsmöglichkeit durch Treuhandkonstruktionen keineswegs die allgemeine Maßgeblichkeit einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise für Zwecke der Auslegung des § 1 Abs 3 GrEStG. Tatsächlich bestätigt die nunmehrige ausdrückliche Verankerung der Zurechnung treuhändig gehaltener Anteile vielmehr, dass es im Übrigen auch weiterhin auf die rechtliche Vereinigung der Anteile in der Hand des Erwerbers allein ankommt.

961

Zu Übergangsfragen vgl § 1 Rz 964.

7. Übergangsregelungen

962

Gemäß § 18 Abs 2p GrEStG tritt § 1 Abs 3 GrEStG mit in Kraft und ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem verwirklicht werden, oder wenn der Erblasser nach dem verstorben ist. Anteilsübertragungen, bei denen das Verpflichtungsgeschäft vor dem abgeschlossen wurde, sind daher nicht von § 1 Abs 3 GrEStG idF StRefG 2015/2016 erfasst; vielmehr kommt noch die Altregelung zur Anwendung. Relevant für die Neuregelung sind Verpflichtungsgeschäfte über Anteilsübertragungen, die nach dem verwirklicht werden, sowie sonstige Rechtsvorgänge, die nach dem zu einer Anteilsvereinigung führen.

963

§ 18 Abs 2p GrEStG führt weiters aus:

Werden am mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen oder an der Gesellschaft in der Hand einer Person oder einer Unternehmensgruppe gem § 9 KStG gehalten, ist § 1 Abs 3 GrEStG idF AbgÄG 2015 auch auf Rechtsvorgänge anzuwenden, sofern dadurch der Prozentsatz verändert wird, aber nicht unter 95% sinkt und bezogen auf diese Anteile nicht bereits der Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG idF AbgÄG 2015 erfüllt wurde.

Nach Ansicht des Gesetzgebers führen weitere Erwerbe (Aufstockungen) von Anteilen zu keiner neuerlichen Tatbestandserfüllung, wenn bereits einmal eine Anteilsvereinigung verwirklicht wurde. Mit der Übergangsbestimmung soll ausweislich der Materialien jedoch sichergestellt werden, dass jene Fälle, in denen am bereits mindestens 95 % der Gesellschaftsanteile (Personen- und Kapitalgesellschaften) von einer Person oder einer Unternehmensgruppe gehalten wurden, und bei denen ab dem Übertragungsvorgänge erfolgen, der Tatbestand der Anteilsvereinigung ausgelöst wird, sofern durch die Übertragungsvorgänge die 95-%-Grenze nicht sofort unterschritten wird. Damit sollen sowohl Erwerbs- als auch Veräußerungsvorgänge vom Anteilsvereinigungstatbestand erfasst werden. Dies soll nicht gelten, wenn bereits nach dem der Anteilsvereinigungstatbestand erfüllt wurde. Nach der Auffassung des Gesetzgebers wird mit dieser Regelung sichergestellt, dass die GrESt-Pflicht für eine Anteilsvereinigung bei derartigen (Alt-)Anteilen nur durch Absinken der Beteiligungsquote unter 95 % vermieden werden kann. § 1 Abs 3 GrEStG setzt jedoch grds die Vereinigung iSe Erhöhung der Anteilsquote für die Steuerpflicht voraus. Dementsprechend kann sich aus § 1 Abs 3 GrEStG selbst eine Steuerpflicht dieser Anteilsreduktionsvorgänge nicht ergeben. Insofern muss in der Übergangsvorschrift entweder ein steuerpflichtiger Tatbestand oder eine Ausweitung der Bestimmung des § 1 Abs 3 GrEStG gesehen werden, um die Steuerpflicht der Anteilsreduktion iSe „Eintrittsteuer“ in das neue Regime herbeizuführen. Dies dürfte dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, kann jedoch systematisch nur dann mit § 1 Abs 3 GrEStG in Einklang gebracht werden, wenn man die Vorgehensweise als eine auf bestimmte – zeitlich eingegrenzte – Fälle zugeschnittene Regelung betrachtet, die über die sonstige Steuerpflicht hinausgeht und deren Rechtfertigung im Systemwechsel liegt.

964

In § 18 Abs 2p GrEStG wurde auch eine spezielle Inkrafttretensbestimmung für treuhändig gehaltene Anteile eingeführt. Für am bereits treuhändig gehaltene Anteile kommt die neue Zurechnungsregelung auch weiterhin nicht zur Anwendung. Sonst wird aber die Rechtslage nach dem StRefG 2015/2016 angewendet. Dementsprechend ist die Übertragung dieser Anteile vom Treuhänder zurück an den Treugeber oder auf einen anderen Treuhänder als Übertragung iSd § 1 Abs 3 GrEStG zu sehen und die Steuerpflicht etwa für die Bemessungsgrundlage und den Steuersatz nach derzeitigen Vorgaben zu prüfen.

VI. Steuerpflicht aufeinanderfolgender Erwerbsvorgänge (Abs 4 und 5)

A. Ziel und Zweck der Vorschrift

965

§ 1 Abs 4 GrEStG sieht für bestimmte Abfolgen vonHaupt- und Nebentatbeständen vor, dass die Steuerpflicht unabhängig davon ausgelöst wird, ob bereits ein früherer Vorgang für dasselbe Grundstück und zwischen denselben Beteiligten der Steuer unterlegen ist. Damit bestätigt § 1 Abs 4 GrEStG zunächst den allgemeinen Grundsatz der GrESt als Verkehrsteuer, wonach grds jeder Erwerbsvorgang selbständig die GrESt-Pflicht auslöst. Um jedoch in den erfassten Fällen eine unsachgemäße Doppelbesteuerung zu vermeiden, ist eine Anrechnung der Bemessungsgrundlage des vorangegangenen Erwerbsvorgangs vorgesehen.

966

Die Anrechnungsbestimmung hat auf den Umfang der Steuerpflicht nach den Haupt- und Ergänzungstatbeständen des § 1 Abs 1 bis 3 GrEStG grds keinen Einfluss. Es bleibt somit der Grundsatz des Verkehrsteuerrechts aufrecht, wonach jeder Rechtsvorgang gesondert auf seine Steuerpflicht nach einem der Tatbestände zu untersuchen ist. Sollte eine der Anrechnungsbestimmungen einschlägig sein, führt dies auch nicht zur Aufhebung der Steuerpflicht nach einem der Haupttatbestände. Vielmehr kommt es allenfalls für den zeitlich nachfolgenden Vorgang zu einer Differenzbesteuerung, wonach die Steuer für den zweiten Rechtsvorgang nur insoweit erhoben wird, als die Bemessungsgrundlage über die Bemessungsgrundlage hinausgeht, die beim vorausgegangenen Rechtsvorgang heranzuziehen war.

967

Hintergrund der Anrechnungsbestimmung ist folgender: Da das GrEStG nicht nur den Übergang des Eigentums an einem Grundstück erfasst, sondern zur Verhinderung einfacher Steuervermeidungsmöglichkeiten durch zivilrechtliche Gestaltung auch Ergänzungstatbestände vorsieht und diese Ergänzungstatbestände zT einer abweichenden Besteuerung unterliegen, hat sich der Gesetzgeber mit der Einführung des damaligen § 1 Abs 5 GrEStG im Zuge des GrEStG 1940 dazu entschlossen, die Besteuerung aufeinanderfolgender Tatbestände neu zu regeln. Die dabei eingeführte Bestimmung entspricht – abseits der Anpassung der Regelung zur Berechnung des Differenzbetrages in Abs 4 Satz 3 durch das StRefG 2015/16 – dem heutigen § 1 Abs 4 GrEStG. Dabei machte der Gesetzgeber umfassende Ausführungen zur Intention, die mit der Bestimmung umgesetzt werden sollte. Hintergrund der Einführung dieser Regelung war die Rechtslage nach dem GrEStG 1917 und GrEStG 1927. Nach der Rsp des RFH zu dieser Rechtslage vor dem GrEStG 1940 war eine Besteuerung des Haupttatbestands ausgeschlossen, wenn bereits aufgrund eines Ersatztatbestands (etwa einer Anteilsvereinigung oder der Übertragung der wirtschaftlichen Verfügungsbefugnis über ein Grundstück) die Steuerpflicht eingetreten war. Demnach war für den Übergang des Eigentums an einem Grundstück insb dann keine Steuer mehr zu entrichten, wenn bereits der Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht oder die Anteilsvereinigung besteuert worden waren. Außerdem war nach der Rsp des RFH ein unversteuert gebliebener Ersatztatbestand nicht mehr zu versteuern, wenn inzwischen der Haupttatbestand erfüllt und besteuert worden war. Diese Rechtslage hatte zur Folge, dass die Höhe der Steuerschuld von der Abfolge der zu versteuernden Tatbestände abhängig war. Wurde etwa die Steuer anlässlich einer Anteilsvereinigung nach Maßgabe des Einheitswerts berechnet, so konnte beim späteren Erwerb des Eigentums eine weitere Steuer auch dann nicht erhoben werden, wenn die vereinbarte Gegenleistung höher war als der frühere Einheitswert.

968

Durch die Einführung des GrEStG 1940 wurde die Besteuerung aufeinanderfolgender Tatbestände neu geregelt. Ziel war es dabei, den gesamten Wert der Gegenleistung des übertragenen Grundstücks der Besteuerung zuzuführen. Bei der Aufeinanderfolge von Haupt- und Ersatztatbeständen sollte dieses Ziel dadurch erreicht werden, dass die Gegenleistung bei dem nachfolgenden Tatbestand insoweit zur Steuer herangezogen wird, als ein entsprechender Wert nicht schon beim vorangegangenen Tatbestand mit der Steuer belegt worden ist. Daher wurden bestimmte Erwerbsvorgänge, bei denen die GrESt auf Basis des Werts der Gegenleistung zu berechnen war, durch eine neue Bestimmung im GrEStG grds steuerpflichtig gestellt – trotz Vorerwerbs. Gleichzeitig wurden diese Erwerbsvorgänge mit einer Differenzbesteuerung versehen. Damit konnte in den erfassten Fällen immer der Wert der Gegenleistung (einmal) erfasst werden.

B. Die Anrechnung nach § 1 Abs 4 GrEStG

1. Allgemeine Anforderungen

a) Personenidentität

969

Voraussetzung für die Anwendung der Anrechnungsbestimmung des § 1 Abs 4 GrEStG ist nach der Rsp des VwGH, dass beide Rechtsvorgänge zwischen den gleichen grunderwerbsteuerlichen Rechtsträgern stattfinden. § 1 Abs 4 GrEStG soll demnach nur eine wiederholte Besteuerung mehrerer an sich steuerpflichtiger Vorgänge zwischen denselben Personen ausschalten. Aus dem Ziel und Zweck der Regelung erscheint diese Anforderung jedenfalls insoweit gerechtfertigt, als der Erwerber ident sein muss. Schließlich geht es der Bestimmung darum, den Umsatz eines Grundstücks keiner doppelten GrESt-Belastung zu unterziehen. Insofern muss es sich um denselben Erwerber handeln, damit eine solche theoretische Doppelbelastung vorliegen kann. In Deutschland wird lediglich die Identität des Erwerbers im Hinblick auf ein bestimmtes Grundstück gefordert. Der VwGH ging in seiner Rsp jedoch grds davon aus, dass beide Vertragsparteien ident sein müssen.

970

Die Anwendung des § 1 Abs 4 GrEStG setzt also nach der Rsp des VwGH voraus, dass die einzelnen Erwerbsvorgänge zwischen den gleichen Vertragspartnern stattfinden. Es wird allerdings nicht näher ausgeführt, was unter denselben Vertragsparteien zu verstehen ist. Gleiche Vertragspartner dürften dabei jedenfalls so lange gegeben sein, als es sich um dieselben grunderwerbsteuerlichen Rechtsträger handelt, also dieselbe natürliche Person oder denselben von einer natürlichen Person verschiedenen Rechtsträger (etwa eine rechtsfähige Personengesellschaft, Stiftung oder Kapitalgesellschaft). Weitere, über denselben Rechtsträger hinausgehende Anforderungen (wie etwa eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit oder Ähnliches) dürften dagegen keine Rolle spielen. Dem Wesen der GrESt als Rechtsverkehrsteuer ist es immanent, dass allein auf die formale Rechtsträgeridentität abzustellen ist. Die geforderte Rechtsträgeridentität bleibt etwa auch im Fall einer bloß formwechselnden Umwandlung einer Vertragspartei (etwa von einer AG in eine GmbH oder umgekehrt bzw von einer KG in eine OG oder umgekehrt) gewahrt. Dasselbe gilt, wenn eine Vertragspartei bloß als aufnehmender Rechtsträger bei einer Umgründung fungiert und somit seine Rechtsträgereigenschaft nicht berührt oder verändert wird.

971

Zudem hat der VwGH in einer Entscheidung anklingen lassen, dass eine Gesamtrechtsnachfolge uU dazu führen kann, dass für Zwecke des § 1 Abs 4 GrEStG von denselben Vertragsparteien auszugehen ist, auch wenn ein Vertragspartner nicht mehr derselbe grunderwerbsteuerliche Rechtsträger ist. Dies könnte im Bereich des Erbrechts für die Erben oder im Zuge von Umgründungen relevant sein. Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt etwa im Fall der Anteilsvereinigung an einer Gesellschaft und nachfolgender Up-stream-Verschmelzung eine Übertragung des Grundstücks zwischen denselben Vertragsparteien vor. Die UmgrStR gehen jedoch sonst davon aus, dass im Falle der Gesamtrechtsnachfolge Rechtsvorgänger und Rechtsnachfolger nicht als ident iSd Anforderungen des § 1 Abs 4 GrEStG anzusehen sind. Diese Ausführungen sind in Anbetracht der Rsp des VwGH zu hinterfragen.

972

Jedenfalls an einer Personenidentität fehlt es bei Treuhandgestaltungen. Erwirbt der Treuhänder ein Grundstück von einem Dritten, so erwirbt der Treugeber dadurch – ohne dass es auf den Beweggrund des Erwerbsvorgangs ankommt – zugleich die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das betreffende Grundstück im Sinne des § 1 Abs 2 GrEStG. Neben der GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 1 GrEStG für den Erwerb durch den Treuhänder tritt somit GrESt-Pflicht nach § 1 Abs 2 GrEStG ein. Die Kürzungsvorschrift des § 1 Abs 4 GrEStG kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung, weil Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ein mehrmaliger Erwerb zwischen denselben Personen ist. Auch im Familienkreis besteht keine Personenidentität.

b) Abfuhr der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang

973

Nach der Rsp des VwGH kommt die Anrechnungsvorschrift des § 1 Abs 4 GrEStG nur dann zur Anwendung, wenn die Steuer auf die Bemessungsgrundlage des ersten Rechtsvorgangs auch tatsächlich beglichen wurde. Keine Anrechnung ist daher möglich, wenn der erste Rechtsvorgang nicht tatsächlich der Besteuerung unterworfen wurde, bspw weil er nicht erkannt wurde. Die Steuer ist nur dann gem § 1 Abs 4 GrEStG vom Unterschiedsbetrag zu erheben, wenn für den vorangehenden Erwerbsvorgang bereits die GrESt tatsächlich entstanden und (offenbar) auch entrichtet worden ist.

974

Die Steuerentrichtung muss nach der Rsp des VwGH vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden. Für diesen Nachweis kommen etwa das Steuerkonto oder Zahlungsbelege infrage.

975

Eine Steueranrechnung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der erste Rechtsvorgang aufgrund einer Bedingung oder Genehmigung niemals in Rechtswirksamkeit aufgegangen und somit die GrESt-Schuld nie entstanden ist.

976

Sollte durch eine Steuerbefreiung beim ersten Rechtsvorgang nur eine niedrigere Bemessungsgrundlage besteuert worden sein, steht dies der Anrechnung nach § 1 Abs 4 GrEStG nicht grds entgegen; es ist jedoch nur diese niedrigere Bemessungsgrundlage anzurechnen.

977

Eine Anrechnung gem § 1 Abs 4 GrEStG ist nicht möglich, wenn der erste Rechtsvorgang aufgrund einer Verjährung des Steueranspruchs überhaupt nicht zu einer Steuerzahlung geführt hat. Sollte dagegen der erste Rechtsvorgang noch nicht verjährt sein, ist für diesen Rechtsvorgang die Steuer ordnungsgemäß festzusetzen. Erst danach ist für den zweiten Rechtsvorgang die Anrechnung zu prüfen (allenfalls im Wege der Rechtskraftdurchbrechung des zweiten Bescheids gem § 295a BAO).

978

§ 1 Abs 4 GrEStG ist auch dann nicht anwendbar, wenn zwei Erwerbsvorgänge zwischen denselben Personen verwirklicht werden, von denen einer der früheren Schenkungssteuer unterlegen ist. Wie der VwGH zu einem schenkungssteuerpflichtigen Übergabsvertrag und einem anschließenden GrESt-pflichtigen Zusammenschlussvertrag ausgeführt hat, war der Übergabsvertrag gem § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG idF BGBl 309/1987 von der GrESt ausgenommen, sodass schon deshalb eine Anwendbarkeit des § 1 Abs 4 GrEStG nicht in Betracht komme. Nach dieser Rsp hat § 1 Abs 4 GrEStG daher ausschließlich die Beseitigung der doppelten GrESt-Belastung für bestimmte Erwerbsvorgänge vor Augen.

2. Umfang der erfassten Rechtsvorgänge

a) Überblick

979

Der Wortlaut des § 1 Abs 4 GrEStG nennt nur bestimmte, nicht aber alle Möglichkeiten der Aufeinanderfolge von Haupt- und Ersatztatbeständen. Folgende Fälle werden von § 1 Abs 4 GrEStG explizit erfasst:

980

Nicht vom Wortlaut des § 1 Abs 4 GrEStG erfasst sind dagegen folgende Fälle der Aufeinanderfolge von Haupt- und Ergänzungstatbeständen:

Für eine Ausweitung der Anrechnungsbestimmung des § 1 Abs 4 GrEStG über den Wortlaut der Bestimmung hinaus finden sich im Gesetz nach hM in der Literatur keine Anhaltspunkte. Wie der VwGH klargestellt hat, enthält § 1 Abs 4 GrEStG etwa insb keine Begünstigung eines Erwerbsvorgangs gem § 1 Abs 3 GrEStG.

b) § 1 Abs 1 GrEStG nach § 1 Abs 2 GrEStG

981

Die erste von § 1 Abs 4 GrEStG erfasste Aufeinanderfolge von steuerpflichtigen Rechtsvorgängen erfasst den Sachverhalt, dass auf einen steuerpflichtigen Rechtsvorgang gem § 1 Abs 2 GrEStG ein steuerpflichtiger Rechtsvorgang gem § 1 Abs 1 GrEStG folgt. Mit anderen Worten: Der Einräumung der wirtschaftlichen Verfügungsbefugnis über ein Grundstück iSd § 1 Abs 2 GrEStG folgt die Übertragung des Eigentums am Grundstück iSd § 1 Abs 1 GrEStG.

982

Beispiel

Bei dem Erwerb eines Grundstücks durch einen Treuhänder von einem Dritten erwirbt der Treugeber idR die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das betreffende Grundstück. Durch den Erwerb der wirtschaftlichen Verfügungsmacht fällt beim treuhänderischen Grundstückserwerb – neben der GrESt-Pflicht für den Treuhänder gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG – auch für den Treugeber gem § 1 Abs 2 GrEStG GrESt an. Die Kürzungsvorschrift des § 1 Abs 4 GrEStG kommt dabei nicht zur Anwendung, da kein mehrmaliger Erwerb zwischen denselben Personen vorliegt (Erwerbsvorgang zwischen Treuhänder und Drittem nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG, Erwerbsvorgang zwischen Treuhänder und Treugeber nach § 1 Abs 2 GrEStG). Überträgt in der Folge der Treuhänder das Eigentum am Grundstück rechtsgeschäftlich an den Treugeber, wird wiederum ein GrESt-pflichtiger Vorgang gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG verwirklicht. Nun kommt die Differenzbesteuerung des § 1 Abs 4 GrEStG zur Anwendung: Da hier zum zweiten Mal ein Erwerbsvorgang zwischen Treuhänder und Treugeber vorliegt – erst nach § 1 Abs 2 GrEStG, nun nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG –, ist die erforderliche Personenidentität gewahrt. Die sonst entstehende grunderwerbsteuerliche Doppelbelastung beim zweiten Erwerbsgeschäft von Treugeber und Treuhänder wird dadurch verhindert.

c) § 1 Abs 1 GrEStG nach § 1 Abs 3 GrEStG

983

Die zweite von § 1 Abs 4 GrEStG erfasste Aufeinanderfolge von steuerpflichtigen Rechtsvorgängen betrifft einen steuerpflichtigen Rechtsvorgang gem § 1 Abs 3 GrEStG, auf den ein steuerpflichtiger Rechtsvorgang gem § 1 Abs 1 GrEStG folgt. Mit anderen Worten: Einer Anteilsvereinigung im Hinblick auf ein bestimmtes Grundstück iSd § 1 Abs 3 GrEStG folgt die Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück gem § 1 Abs 1 GrEStG.

984

Beispiel

A erwirbt mindestens 95 % der Anteile an einer GmbH, wodurch eine Anteilsvereinigung im Hinblick auf das zum Vermögen der GmbH gehörende Grundstück G ausgelöst wird. Dabei kommt als Bemessungsgrundlage der Grundstückswert gem § 4 GrEStG zur Anwendung (Annahme: 100.000 €). Der Steuersatz beträgt gem § 7 Abs 1 Z 2 lit c GrEStG 0,5 %. Verkauft nunmehr die GmbH das Grundstück G an den Gesellschafter A für den fremdüblichen Preis von 200.000 €, so wird die Steuer nur mehr insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, der beim vorausgegangenen Rechtsvorgang relevant war. Dementsprechend wird beim zweiten Rechtsvorgang (dem Verkauf des Grundstücks) nur mehr die Differenz iHv 100.000 € als Bemessungsgrundlage herangezogen, wobei hier der allgemeine Steuersatz iHv 3,5 % zur Anwendung kommt.

d) § 1 Abs 2 GrEStG nach § 1 Abs 1 GrEStG

985

Die dritte von § 1 Abs 4 GrEStG erfasste Aufeinanderfolge von steuerpflichtigen Rechtsvorgängen gliedert sich in einen steuerpflichtigen Rechtsvorgang gem § 1 Abs 1 GrEStG, auf den ein steuerpflichtiger Rechtsvorgang gem § 1 Abs 2 GrEStG folgt. Mit anderen Worten: Einer Übertragung des Eigentums an diesem Grundstück gem § 1 Abs 1 GrEStG (ohne Erhalt der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis gem § 1 Abs 2 GrEStG) folgt auch die Übertragung der wirtschaftlichen Verwertungsbefugnis iSd § 1 Abs 2 GrEStG an den Eigentümer des Grundstücks.

986

Beispiel

Bei einer Grundstücksschenkung behält sich der Übergeber ein Fruchtgenussrecht in der Form (unter Berücksichtigung von über den bloßen Fruchtgenuss hinausgehenden Rechten) zurück, dass der Übergeber nach der Schenkung die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück iSd § 1 Abs 2 GrEStG behält. Wird in der Folge die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis an den zivilrechtlichen Eigentümer übertragen, stellt dies einen weiteren (nach § 1 Abs 1 GrEStG) steuerpflichtigen Vorgang dar. Für diesen zweiten Rechtsvorgang kann gem § 1 Abs 4 GrEStG als Bemessungsgrundlage jener Betrag herangezogen werden, um den die Bemessungsgrundlage des zweiten Rechtsvorgangs die Bemessungsgrundlage des ersten Rechtsvorgangs übersteigt.

987

Zur Anwendung des § 1 Abs 4 GrEStG iZm Rechtsvorgängen mit Treuhändern vgl ausführlich § 1 Rz 679 ff.

988

Für Übertragungen von Anteilen an einer Personengesellschaft gem § 1 Abs 2a GrEStG wurde keine Anrechnungsmöglichkeit in § 1 Abs 4 GrEStG aufgenommen. Sollte also ein Erwerber aufgrund des expliziten Vorrangs des § 1 Abs 2a GrEStG keine Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 GrEStG an einer Personengesellschaft verwirklichen, sondern eine Anteilsübertragung gem § 1 Abs 2a GrEStG, kommt bei einem späteren Erwerb des Grundstücks nach dem Wortlaut des § 1 Abs 4 GrEStG eine Anrechnung nicht in Betracht. Ob in solchen Fällen der Anwendungsbereich des § 1 Abs 4 GrEStG ausgeweitet werden kann, ist allerdings fraglich.

3. Rechtsfolgen der Anrechnung

989

Gemäß § 1 Abs 4 GrEStG ist die Rechtsfolge der Differenzbesteuerung, dass die Bemessungsgrundlage des vorangegangenen Erwerbsvorgangs auf die Bemessungsgrundlage des nachfolgenden Erwerbsvorgangs angerechnet wird. Das Gesetz stellt dem Wortlaut nach auf einen Vergleich der Bemessungsgrundlagen ab und nicht auf einen Vergleich der tatsächlichen Steuerbelastung, die je nach anwendbarem Steuersatz auf den jeweiligen Erwerbsvorgang durchaus unterschiedlich sein kann. Dies dürfte aber nach den ErlRV die Intention des Gesetzgebers gewesen sein, der dieses Vorgehen mit Vereinfachungsgründen begründet. Zudem sollte ausweislich der Materialien die bestehende Rechtspraxis übernommen werden, die auch vormals bereits auf die Anrechnung der Bemessungsgrundlage abgestellt hat. Schließlich entspricht diese Rechtsauffassung auch der Auffassung zur deutschen Parallelvorschrift. Im Ergebnis wird somit allein eine Anrechnung der Bemessungsgrundlagen zu erfolgen haben.

990

Im Hinblick auf den anwendbaren Steuersatz ist für jeden einzelnen Erwerbsvorgang der maßgebliche Steuersatz separat zu ermitteln und anzuwenden. Dies kann zum Ergebnis führen, dass für den ersten Erwerb auf die volle Bemessungsgrundlage ein wesentlich niedrigerer Steuersatz anzuwenden ist (zB Anteilsvereinigung) als auf die reduzierte Bemessungsgrundlage beim zweiten Erwerb. Da beim zweiten Erwerb die Bemessungsgrundlage des Vorgängerrechtsvorgangs angerechnet wird, ist die Gesamtsteuerbelastung insgesamt wesentlich niedriger, als wenn der zweite Erwerbsvorgang „normal“ erfasst werden würde. Da der Gesetzgeber jedoch aus Vereinfachungsgründen eine Anrechnung der Bemessungsgrundlagen vorgesehen hat, ist dieses Ergebnis hinzunehmen.

C. Die Anrechnung nach § 1 Abs 5 GrEStG

1. Historische Entwicklung

991

§ 1 Abs 5 GrEStG wurde mit dem StRefG 2015/2016 (BGBl 118/2015) eingefügt und normierte in der damaligen Fassung in Satz 1, dass ein in § 1 Abs 3 GrEStG bezeichneter Rechtsvorgang auch dann der Steuer unterliegt, wenn ein in Abs 3 bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Zudem wurde in Satz 2 festgelegt: Sofern die Rechtsvorgänge nach Abs 3 in der gleichen Unternehmensgruppe verwirklicht werden, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist. Die Gesetzesmaterialien führen zu dieser Einführung nur aus, dass Abs 5 bei aufeinanderfolgenden Rechtsvorgängen, die alle dem Abs 3 unterliegen, die Berücksichtigung von Vorerwerben dann sicherstellen soll, wenn sie innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe verwirklicht werden.

991a

Mit dem JStG 2018 wurde § 1 Abs 5 GrEStG novelliert und erhielt folgenden Wortlaut:

„Ein im Abs 2a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Abs 2a oder Abs 3 bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Ein im Abs 3 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ein in Abs 2a oder Abs 3 bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Sofern die Rechtsvorgänge nach Abs 2a oder Abs 3 in der gleichen Unternehmensgruppe verwirklicht werden, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.“

991b

Hintergrund für diese Novellierung war ausweislich der Gesetzesmaterialien, dass bei der Einführung des Grunderwerbsteuertatbestands des § 1 Abs 2a das System der Differenzbesteuerung nur geringfügig angepasst wurde. Mit der Neuregelung des JStG 2018 soll die Differenzbesteuerung nunmehr sicherstellen, dass mehrfache Erwerbsvorgänge zwischen denselben Personen nur hinsichtlich einer höheren Bemessungsgrundlage steuerpflichtig sind. Mit der Neuregelung soll bei mehrfacher Erfüllung des Grunderwerbsteuertatbestands des qualifizierten Grundstückswechsels aufgrund eines Gesellschafterwechsels bei Personengesellschaften (§ 1 Abs 2a) in der gleichen Unternehmensgruppe das System der Differenzbesteuerung zur Anwendung kommen.

2. Regelungsgehalt

992

Der Regelungsgehalt des § 1 Abs 5 ist nicht eindeutig und wirft Zweifelsfragen auf. Nach § 1 Abs 5 Satz 1 und 2 GrEStG sind eine qualifizierte Anteilsübertragung bei Personengesellschaften nach § 1 Abs 2a GrEStG sowie eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG jeweils auch dann steuerpflichtig, wenn ihnen eine qualifizierte Anteilsübertragung iSd § 1 Abs 2a GrEStG oder eine Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG vorausgegangen ist. Ausgehend davon ist zunächst festzuhalten, dass sich aus § 1 Abs 5 keine Erweiterung der Steuerpflicht nach § 1 Abs 2a bzw 1 Abs 3 ergibt. Diese richtet sich vielmehr ausschließlich nach den dort vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen. Die grunderwerbsteuerlichen Folgen nach § 1 Abs 2a und § 1 Abs 3 GrEStG sind jeweils mit der entsprechenden Tatbestandsverwirklichung abgeschlossen.

993

In diesem Sinn kann etwa unter Berücksichtigung des der Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG zugrunde liegenden Zwecks – der grunderwerbsteuerlichen Erfassung der mit der Anteilsvereinigung verbundenen wirtschaftlichen Beherrschung – dieselbe Person an einer Gesellschaft nicht mehrmals hintereinander eine Anteilsvereinigung herbeiführen. Die Aufstockung einer Beteiligung von 95% auf mehr als 95% ist daher nicht tatbestandsmäßig. In diesem Fall ändert sich nämlich die im Rahmen von § 1 Abs 2a und 3 GrEStG maßgebliche grunderwerbsteuerliche Zuordnung der Verfügungsmacht über die zum Vermögen der Gesellschaft gehörigen Grundstücke nicht. Dass § 1 Abs 5 GrEStG den Tatbestand des § 1 Abs 3 GrEStG idZ erweitern sollte, ist weder den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, noch wäre dies im Vergleich zu § 1 Abs 4 GrEStG systematisch konsistent und ist daher nicht zuletzt aus teleologischen Überlegungen zu verneinen. Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft zwischen der ersten Anteilsvereinigung und dem nachfolgenden Aufstocken der Beteiligung (etwa von 95 % auf 100 %) weitere Grundstücke erworben hat. Das Aufstocken von 95 % auf 100 % erfüllt nämlich keinen der Tatbestände des § 1 Abs 3 GrEStG, sodass eine neuerliche Besteuerung – auf Basis einer erhöhten Bemessungrundlage – nicht in Betracht kommt. In diesem Sinn tritt etwa auch dann keine Steuerpflicht nach § 1 Abs 3 GrEStG ein, wenn zunächst alle Anteile an einer nicht grundstücksbesitzenden Gesellschaft erworben werden, die dann in weiterer Folge erst das Grundstücksvermögen erwirbt. Diese Überlegungen gelten sinngemäß für die Verwirklichung des Tatbestands des qualfizierten Gesellschafterwechsels nach § 1 Abs 2a GrEStG.

994

Auf dieser Basis erscheint es überzeugend, § 1 Abs 5 Satz 1 und 2 GrEStG bloß klarstellende Bedeutung beizumessen. In diesem Sinn bestätigt bspw § 1 Abs 5 Satz 2 GrEStG, dass eine Person, die eine Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 GrEStG im Hinblick auf ein Grundstück einer Gesellschaft verwirklicht hat, dann wieder eine Anteilsvereinigung an dieser Gesellschaft verwirklichen kann, wenn zunächst Anteile abgegeben werden und das Beteiligungsausmaß unter 95 % fällt und danach wiederum das Beteiligungsausmaß auf mindestens 95 % aufgestockt wird. Dies ergibt sich allgemein aus § 1 Abs 3 GrEStG und wird von § 1 Abs 5 Satz 1 GrEStG nur unterstrichen. Bei Personengesellschaften kommt eine neuerliche Steuerpflicht nach § 1 Abs 2a GrEStG nur dann in Betracht, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs 2a GrEStG neu erfüllt sind. Angesichts der strengeren Tatbestandsanforderungen ist dies bei einem bloßen Wiederaufstocken auf mindestens 95 % nach zwischenzeitlichem Absinken der Beteiligung regelmäßig nicht der Fall, da es an einem Übergang von mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter fehlt.

995

Nach der Theorie des Zurechnungssubjektwechsels sind sowohl die Unternehmensgruppe selbst als auch die einzelne Gruppengesellschaft grunderwerbsteuerliche Rechtsträger bzw Zurechnungssubjekte für Zwecke der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG. Dies wird von den ErlRV des AbgÄG 2015 hervorgehoben:

Wenn allerdings etwa nach einer Vereinigung in der Hand einer Unternehmensgruppe (Vorgang 1) durch einen weiteren Rechtsvorgang die Anteile zu mindestens 95% in der Hand eines Erwerbers, der selbst Gruppenmitglied ist, vereinigt werden (Vorgang 2), kommt es zu einem neuerlichen Verwirklichen des Tatbestandes des § 1 Abs. 3. Für diesen Fall sieht § 1 Abs. 5 eine „Differenzbesteuerung“ von jenem Betrag vor, um den die Bemessungsgrundlage für den Vorgang 2 jene des Vorgangs 1 übersteigt.

Es können somit innerhalb einer Unternehmensgruppe sowohl die Unternehmensgruppe selbst als auch die einzelnen Gruppengesellschaften Anteilsvereinigungen verwirklichen. Im Fall einer sequentiellen Anteilsvereinigung in der Hand der Unternehmensgruppe und einer Gruppengesellschaft (oder umgekehrt) greift allerdings § 1 Abs 5 GrEStG ein und sieht eine Differenzbesteuerung vor. § 1 Abs 5 letzter Satz GrEStG löst somit neben der mehrfachen Übertragung innerhalb der Unternehmensgruppe auch die Problematik, wenn sich die Zurechnung zwischen Mitgliedern einer Unternehmensgruppe verschiebt.

996

Beispiel

Gruppenmitglied A und Gruppenmitglied B halten jeweils 50 % der Anteile an der grundstücksbesitzenden G-GmbH. Gruppenmitglied A überträgt seine Beteiligung an Gruppenmitglied B. Dadurch kommt es iSd § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG zu einer Vereinigung der Anteile „in der Hand des Erwerbers (hier: des Gruppenmitglieds B) allein“. Es tritt somit ein Wechsel des grunderwerbsteuerlichen Zurechnungssubjekts von der Unternehmensgruppe auf das Gruppenmitglied B ein, womit es – wie auch § 1 Abs 5 Satz 2 GrEStG bestätigt – zur Steuerpflicht nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG kommt. Allerdings handelt es sich um einen Rechtsvorgang in der gleichen Unternehmensgruppe. Daher kommt es – sofern der nunmehrigen Anteilsvereinigung bei Grupenmitglied B eine steuerpflichtige Anteilsvereinigung innerhalb der Unternehmensgruppe vorausgegangen ist – zur Differenzbesteuerung nach § 1 Abs 5 Satz 3 GrEStG.

997

Beispiel

Gruppenmitglied A hält – infolge einer nach § 1 Abs 3 GrEStG steuerpflichtigen Anteilsvereinigung – 100 % der Anteile an der Grundstücksgesellschaft G und überträgt 50 % der Anteile an Gruppenmitglied B. In diesem Fall kommt es zu einer Anteilsvereinigung iSd § 1 Abs 3 Z 1 „in der Hand einer Unternehmensgruppe“, und solcherart zu einem Wechsel des grunderwerbsteuerlichen Zurechnungssubjekts vom Gruppenmitglied A auf die Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG. Dabei handelt es sich wiederum um einen Rechtsvorgang in derselben Unternehmensgruppe und die Differenzbesteuerung nach § 1 Abs 5 Satz 3 GrEStG kann angewendet werden. Weitere Übertragungen der Anteile an der Grundstücksgesellschaft G auf andere Gruppengesellschaften lösen so lange keine Steuerpflicht aus, bis in der Hand einer Gruppengesellschaft mindestens 95 % der Anteile vereinigt werden (siehe dazu das Beispiel bei § 1 Rz 995 oben).

998

Für die Anwendbarkeit des § 1 Abs 5 GrEStG lautet die zentrale Frage, ob eine Anteilsvereinigung innerhalb derselben Unternehmensgruppe stattgefunden hat. Die Finanzverwaltung geht dabei davon aus, dass auf den aufrechten Bestand der Gruppe aus ertragsteuerlicher Sicht abzustellen ist. Wird eine Unternehmensgruppe aufgelöst, könne eine danach stattfindende Anteilsvereinigung nicht mehr in der gleichen Unternehmensgruppe verwirklicht werden, und zwar auch dann nicht, wenn später eine neue idente Gruppe gebildet wird. Nach dieser formalen Betrachtungsweise geht mit der Beendigung der Unternehmensgruppe die Identität der Gruppe verloren, weshalb Vorerwerbe in einer später neu gegründeten Unternehmensgruppe nicht mehr angerechnet werden können. Hingegen ist die Aufnahme oder das Ausscheiden einzelner Gruppenmitglieder für die Anrechnung gem § 1 Abs 5 GrEStG irrelevant, solange die Unternehmensgruppe aufrechtbleibt. Im Detail ergibt sich durchaus eine Vielfalt an Einzelfragen.

999

Eine Anteilsvereinigung innerhalb einer steuerlichen Organschaft vor dem stellt keinen anrechenbaren Vorerwerb dar, auch wenn es sich bei den beteiligten Gesellschaften um Mitglieder der gleichen Unternehmensgruppe handelt.

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Nach der mit dem JStG 2018 geänderten Rechtslage sind folgende Konstellationen von § 1 Abs 5 erfasst und ermöglichen die Anwendung der Differenzbesteuerung, wenn die Rechtsvorgänge innerhalb der gleichen Unternehmensgruppe verwirklicht werden:

Zu den einzelnen Fallkonstellationen im Detail siehe Mayer/Pinetz, RdW 2018, 533 ff.

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